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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-1180
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-1180  



LG Mönchengladbach (DE) 22.05.1992 - 7 O 80/91
Art. 38, 39 CISG – unalexUntersuchung der Ware durch den Käufer –unalexMängelrügen –unalexDie Rügeobliegenheit des Käufers –unalexDauer der Rügefrist –unalexVerzicht des Käufers auf Rechte aus Rügepflichtverletzung des Verkäufers

LG Mönchengladbach (DE) 22.05.1992 - 7 O 80/91, unalex DE-1180



Eine Rüge, welche erst ca. einen Monat nach Lieferung erfolgt, ist verspätet, wenn der Mangel in einem starken Webfehler bestand, den der Käufer alsbald nach Lieferung hätte feststellen müssen. Unter diesen Umständen ist dem Käufer eine Untersuchungs- und Rügefrist von jeweils maximal einer Woche zuzubilligen.

Die Aufnahme von Verhandlungen wegen eines etwaigen Mangels stellt in der Regel keinen Verzicht des Verkäufers dar, den Einwand einer verspäteten Rüge geltend zu machen.


-  Entscheidungstext 

Die Klägerin verlangt mit der Klage von der Beklagten Zahlung des Restkaufpreises für gelieferte Stoffe. Die Beklagte verlangt mit der Widerklage Rückzahlung eines Teils des bereits gezahlten Kaufpreises wegen Mängel der Stoffe.

Die Klägerin lieferte an die Beklagte aufgrund deren Bestellungen am 22. September 1989 und 6. Oktober 1989 Stoffe des Artikels 5030 in verschiedenen Farben. Sie stellte der Beklagten über die Lieferungen folgende Rechnungen aus:

Vom 22. September 1989, Nr. 2352, über 8.484, DM vom 5. Oktober 1989, Nr. 2434, über 27.172,60 DM.

Auf die Rechnung vom 5. Oktober 1989 zahlte die Beklagte am 27. Oktober 1989 unter Abzug eines Skontobetrages von 1.086,90 DM den Betrag von 26.085,70 DM.

Mit Schreiben vom 7. November 1989 (Bl. 37 d. GA) rügte die Beklagte gegenüber der Klägerin, daß die Ware „sehr starke Webfehler“ aufweise, und schlug der Klägerin vor, diese solle die noch nicht zugeschnittene Ware zurücknehmen. Mit einem Schreiben vom 16. November 1989 (Bl. 38 d. GA) rügte die Beklagte weiterhin, daß die Ware auch sehr starkes Pilling aufweise.

Mit einem Telefax vom 27. November 1989 (Bl. 39 d. GA) teilte die Klägerin ihrem Handelsvertreter ..., mit dem die Beklagte sich ebenfalls in Verbindung gesetzt hatte, ihren Vorschlag mit, sie wolle die Ware zurücknehmen und kontrollieren; was nach der Kontrolle nicht fehlerhaftig sei, solle an die Beklagte zurückgehen. Sie wies darauf hin, daß nach ihrer Ansicht nicht die ganze Partie fehlerhaft sein könne und daß sie die Ware zurücknehme, falls der Kunde ihren Vorschlag genehmige. Dieses Telefax leitete der Handelsvertreter ... an die Beklagte weiter. Die Beklagte sandte daraufhin die noch nicht zugeschnittene Ware an die Klägerin am 28. November 1989 zurück und berechnete ihr für die Rücklieferungen insgesamt 20.521,50 DM. Die zurückgesandte Ware lagerte zunächst bei dem Spediteur und wurde von der Klägerin nicht abgeholt. Auf eine Mahnung vom 8. Dezember 1989 hin bat die Klägerin die Beklagte mit Fernschreiben vom 14. Dezember 1989 (Bl. 40 der GA) die Beklagte nochmals, sie solle ihr Einverständnis damit erklären, daß sie, die Klägerin, die Ware kontrolliere und danach die für fehlerhaft befundene Ware zurücknehme unter Erteilung von Gutschriften, während die nicht fehlerhafte Ware anderen Kunden angeboten werden sollte, um sie bei Verkauf ebenfalls der Beklagten gutschreiben zu können. In Ihrem Antwortschreiben vom 14. Dezember 1989 (Bl. 41 der GA) lehnte die Beklagte ihr Einverständnis mit diesem Vorschlag ab und blieb bei ihrer Auffassung, die Ware sei fehlerhaft. Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten mit Fernschreiben vom 15. Dezember 1989 mit, sie werde nunmehr die beim Spediteur lagernde Ware abholen und sie bei einer öffentlichen Prüfstelle kontrollieren lassen.

Unter dem Datum vom 29. Dezember 1989 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Gutschrift über die zurückgesandte Ware in Höhe von 20.521,20 DM (Bl. 5 der GA). Mit Schreiben vom 19. Januar 1990 teilte die Klägerin der Beklagten sodann mit, sie habe die zurückgeschickte Ware kontrolliert und festgestellt, daß sie nicht fehlerhaft sei. Sie stellte die Ware deshalb der Beklagten wieder zur Verfügung (Bl. 43 d. GA).

Mit Schreiben vom 31. Januar 1990 (Bl. 29 d. GA) teilte die Beklagte der Klägerin mit: Nach ihren Feststellungen sei die Ware fehlerhaft. Wenn die Klägerin die Reklamation nicht anerkennen wolle, solle sie die Ware zurückschicken, sie, die Beklagte, werde dann jedoch den Kaufpreis und Erstattung der Kosten verlangen. Die Klägerin solle bis zum 15. Februar 1990 die Ware zurücksenden oder den Kaufpreis von 20.548,84 DM zurücküberweisen.

In der Folgezeit sandte die Klägerin die Ware dann an die Beklagte zurück und stellte die zurückgeschickte Ware der Beklagten erneut unter dem Datum vom 15. Februar 1990 unter der Nummer 509 mit einem Betrag von 19.478,20 DM in Rechnung.

Mit Schreiben vom 6. April 1990 (Bl. 44 der GA) kündigte die Beklagte an, sie werde die Ware durch eine öffentliche Prüfstelle untersuchen lassen. Sie ließ sodann einen schwarzen Gewebeabschnitt bei der Fachhochschule Niederrhein prüfen. Den Prüfungsbericht vom 7. Juni 1990 (Bl. 46, 47 der GA) leitete sie am 13. Juni 1990 dem Handelsvertreter der Klägerin zu. Mit Schreiben vom 6. Juli 1990 (Bl. 48 der GA) verlangte sie von der Klägerin erneut Rückzahlung des Kaufpreises. Die Klägerin lehnte dies mit Fernschreiben vom 6. Juli 1990 nach Erhalt des Untersuchungsberichts erneut ab.

Die Klägerin hat mit der Klage zunächst einen Betrag von 7.441, DM geltend gemacht den sie aus beiden Rechnungen vom 22. September 1989 und 15. Februar 1990 nach Abzug der Gutschrift vom 29. Dezember 1989 errechnet hat. Die Beklagte hat sodann Widerklage erhoben über einen Betrag von 10.950,20 DM. Sie hat diesen Betrag errechnet, indem sie die beiden Rechnungen vom 22. September und 5. Oktober 1989 addiert hat, hiervon ihre Zahlung in Höhe von 26.085,70 DM abgezogen hat und sodann gegen die Restforderung der Klägerin in Höhe von 9.570,90 DM die Gutschrift der Klägerin vom 29. Dezember 1989 in Höhe von 20.521,20 DM verrechnet hat, so daß ein Überschuß zu ihren Gunsten in Höhe von 10.950,30 DM verblieb.

Die Klägerin hat sodann darauf hingewiesen, daß die Beklagte bei dieser Berechnung ihre weitere Rechnung vom 15. Februar 1990 in Höhe von 19.478,20 DM nicht berücksichtigt habe und daß sich bei Berücksichtigung dieser Rechnung ein Guthaben zugunsten der Klägerin in Höhe von 8.527,90 DM ergebe. Auf diesen Betrag hat sie sodann die Klage erhöht.

Die Klägerin behauptet:

Die gelieferte Ware sei mangelfrei. Im übrigen handele es sich bei den von der Beklagten gerügten Mängel um offene Mängel. Die Beklagte habe diese Mängel nicht rechtzeitig gerügt.

Sei trägt weiterhin vor:

Die Gutschrift vom 29. Dezember 1989 habe rein formalen Charakter gehabt. Wegen der in Italien herrschenden devisenrechtlichen Vorschriften sei sie verpflichtet, über jeden grenzüberschreitenden Warenverkehr einen entsprechenden Beleg nachzuweisen. Der Außenhandel werde durch die italienischen Banken überwacht. Um die zurückgesandte Ware überhaupt von ihrer Spedition herauszubekommen, habe sie ihrer Bank eine entsprechende Gutschrift vorlegen müssen. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Die Beklagte habe die Erteilung der Gutschrift deshalb auch nicht als Einverständnis mit der Rücknahme der Ware aufgefaßt. Im übrigen ergebe sich aus dem Schriftverkehr, daß sie die Ware lediglich zum Zwecke der Überprüfung zurückgenommen habe ohne auf ihre Rechte zu verzichten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.527,90 DM zuzüglich 13,5 % Zinsen vom 16. April 1990 bis 20. Mai 1990 und 12,5 % Zinsen seit 21. Mai 1990 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Wege der Widerklage beantragt sie, die Klägerin zu verurteilen, an sie 10.950,20 DM nebst 12 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (7. Juni 1991) zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Die zurückgesandte Ware weise starke Webfehler und Pillingbildung auf. Die Pillingbildung sei ihr erst durch Kundenreklamationen bekannt geworden und vorher nicht erkennbar gewesen. Sofort nach den Reklamationen seitens der Kunden habe sie ihrerseits mit Schreiben vom 16. November 1989 diesen Mangel gerügt. Im übrigen ist sie der Auffassung, die Klägerin habe die Reklamation durch die Erteilung der Gutschrift vom 29. Dezember 1989 anerkannt und könne sich jedenfalls auf eine Verspätung der Rüge nicht mehr berufen, da sie sich mit der Rücksendung der Ware zum Zwecke der Überprüfung einverstanden erklärt habe.

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der Angereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die mit der Klage geltend gemachte Kaufpreisforderung ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen jedoch nicht begründet.

Die Widerklage ist ebenfalls nicht begründet.

Der Klägerin steht aus der Rechnung vom 22. September 1989 noch ein Betrag in Höhe von 7.441, DM zu, den die Klägerin ursprünglich mit der Klage auch geltend gemacht hat. Die Klägerin hat diesen Betrag in der Klageschrift zutreffend in der Weise berechnet, daß sie mit der Rechnung über 8.484, DM einerseits die Gutschrift über 20.521,20 DM und andererseits die weitere Rechnung vom 15. Februar 1990 über 19.478,20 DM verrechnet hat. Aus dem Vergleich der Gutschrift vom 29. Dezember 1989 und der Rechnung vom 15. Februar 1990 ergibt sich, daß die Klägerin hinsichtlich des Differenzbetrages von 1.043, DM die von der Beklagten zurückgesandte Ware behalten hat und den Kaufpreis für diese zurückbehaltene Ware auch nicht mehr geltend gemacht hat. Insoweit hat sie den an die Beklagte zurückzuzahlenden Teilkaufpreis in Höhe von 1.043, DM mit der Forderung aus der Rechnung vom 22. September 1989 verrechnet, so daß auf diese Rechnung nur noch 7.441, DM zu zahlen sind.

Eine weitergehende Forderung aus der Rechnung vom 5. Oktober 1989 steht der Klägerin nicht mehr zu. Diese Rechnung ist vielmehr durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 26.085,70 DM voll ausgeglichen worden. Unstreitig hat die Beklagte diese Rechnung unter Abzug eines Skontobetrages von 1.086,90 DM bezahlt. Die Klägerin ist mit der Klageerhöhung nur deshalb zu einer weitergehenden Forderung gelangt, weil sie in ihrer Berechnung, die sie im Schriftsatz vom 27. Juni 1991 vorgenommen hat, lediglich die tatsachliche Zahlung in Höhe von 26.085,70 DM berücksichtigt hat, nicht aber den Skontoabzug. Diesen sieht sie als unberechtigt an. Sie beruft sich darauf, es habe sich um ein Eilskonto gehandelt, die Zahlung der Beklagten sei jedoch verspätet gewesen. Die Klägerin legt aber nicht näher dar, welche Fristen vereinbart waren und daß die Beklagte zum Skontoabzug nicht berechtigt war.

Unabhängig davon ist aus dem Verhalten der Klägerin aber zu entnehmen, daß sie sich mit dem Skontoabzug einverstanden erklärt hat. Sie hat den Skontoabzug nach Erhalt der Zahlung nicht etwa beanstandet oder in irgendeiner Form darauf hingewiesen, daß die Beklagte den Differenzbetrag auf diese Rechnung noch zahlen müsse. Selbst in der etwa 1 1/2 Jahr später eingereichten Klageschrift hat sie diesen Betrag, wie oben dargelegt, nicht eingeklagt und noch in ihrem Schriftsatz vom 27. Juni 1991 ausdrücklich zugestanden, die Rechnung Nr. 2434, also die Rechnung vom 5. Oktober 1989 werde bei ihr als ausgeglichen geführt. Dies kann nur bedeuten, daß die Klägerin sich mit dem Skontoabzug – unabhängig von den zuvor getroffenen Vereinbarungen – jedenfalls im Nachhinein einverstanden erklärt hat. Zur Erhöhung der Klageforderung ist die Klägerin demgemäß auch nicht deshalb gelangt, weil sie den Skontoabzug aus der Rechnung vom 5. Oktober 1989 geltend gemacht hat, sondern weil sie von der Berechnung ausgegangen ist, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 29. Mai 1991 zur Begründung ihrer Gegenforderung aufgemacht hat, und dieser Berechnung dann die Rechnung vom 15. Februar 1990 über 19.478,20 DM hinzugerechnet hat.

Die Klageforderung ist auch nicht durch eine einverständliche Aufhebung des Kaufvertrages oder ein Einverständnis der Klägerin mit einer Wandlung des Kaufvertrages erloschen. Ein Einverständnis der Klägerin mit einer Aufhebung des Kaufvertrages oder einer Wandlung könnte allenfalls in der Erteilung der Gutschrift vom 29. Dezember 1989 gesehen werden. Aus den gesamten Umständen ergibt sich aber, daß die Klägerin diese Gutschrift nur aus buchungstechnischen Gründen erteilt hat und damit kein Einverständnis mit einer Rückgängigmachung des Kaufvertrages erklären wollte. Dies ergibt sich einerseits bereits daraus, daß die Gutschrift in ihrem Text mit dem Hinweis „pro forma“ erteilt worden ist. Darüber hinaus hat die Klägerin bereits mit ihrem Schreiben vom 19. Januar 1990 ausdrücklich erklärt, daß sie die Reklamation ablehne und die zurückgesandte Ware der Beklagten wieder zur Verfügung stelle. Die Klägerin hat auch die Gründe nachvollziehbar dargelegt, die sie veranlaßt haben, die Gutschrift aus buchungstechnischen Gründen zu erteilen. Sie müßte sich gleichwohl die Gutschrift als Einverständnis mit einer Rückgängigmachung des Kaufvertrages zurechnen lassen, wenn die Beklagte sie nach dem objektiven Erklärungsinhalt so hätte verstehen müssen und verstanden hätte. Da die Gutschrift nach ihrem Inhalt aber nur pro forma erteilt worden ist, durfte die Beklagte sie bereits aus diesem Grunde ohne irgendeine weitere Erklärung seitens der Klägerin nicht als Einverständnis mit der Rückgängigmachung des Kaufvertrages verstehen. Daß die Beklagte sie tatsächlich auch nicht in diesem Sinne verstanden hat, ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus ihrem Verhalten. Weder in dem Schreiben vom 31. Januar 1990 noch in dem weiteren Schriftwechsel hat die Beklagte sich darauf berufen, die Klägerin habe sich doch bereits mit der Rücknahme und einer entsprechenden Gutschrift einverstanden erklärt. Die Beklagte hat vielmehr ausschließlich darauf beharrt, daß die Ware fehlerhaft sei und daß sie dies nachweisen werde. Hätte sie die Gutschrift als Einverständnis der Klägerin gewertet, so hätte nichts näher gelegen, als sich hierauf zu berufen.

Ob die Beklagte die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen kann, hängt deshalb davon ab, ob die zurückgeschickte Ware mangelhaft war und die Beklagte sich auf diese Mangel berufen kann.

Auf die von der Beklagten gerügten Webfehler kann sie sich nicht mehr berufen, weil sie diesen Mangel nicht rechtzeitig gerügt hat.

Auf den Vertrag zwischen den Parteien ist nach Artikel 28 EGBGB italienisches Recht anzuwenden. Dies führt im vorliegenden Fall zur Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf, das in Italien seit dem 1. Januar 1988 in Kraft ist. Nach Art. 39 des UN-Übereinkommens verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hatte feststellen müssen, anzeigt. Die Beklagte hat die Ware nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin am 22. September und 6. Oktober 1989 erhalten. Die Mängelrüge hat die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 7. November 1989 erhoben. Diese Rüge war verspätet. Da es sich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten um starke Webfehler handelte, hätte die Beklagte diese bei ordnungsgemäßer Untersuchung der Ware alsbald nach Lieferung feststellen können. Nach Artikel 38 des UN-Übereinkommens hatte sie die Ware innerhalb einer so kurzen Frist untersuchen müssen, wie es die Umstände erlaubten. Selbst wenn man der Beklagten eine Frist von 1 Woche für die Untersuchung und eine Frist von einer weitere Woche für die Absendung der Mängelrüge zubilligen wollte, wäre die mit Schreiben vom 7. November 1989 erhobene Mängelrüge auch für die Lieferung vom 6. Oktober 1989 nicht mehr rechtzeitig.

Die Klägerin hat auch nicht etwa darauf verzichtet, den Einwand der verspäteten Rüge geltend zu machen. In der bloßen Aufnahme von Verhandlungen über die von dem Käufer gerügten Mängel ist in der Regel noch kein Verzicht auf den Verspätungseinwand zu sehen, da in solchen Verhandlungen auch nur der Wunsch des Verkäufers liegen kann, zunächst eine gütliche Beilegung des Streits über die Mängel zu versuchen (vgl. BGH, BB 1991, 1732, 1733). Die Klägerin hat der Beklagten lediglich angeboten, eine Zwischenregelung dahin zu treffen, daß die Ware zur Untersuchung nach Italien geschickt wird. Sie hat der Beklagten ferner angeboten, daß sie die mangelhafte Ware zurücknehmen werde, falls die Ware nach ihrer Beurteilung mangelhaft sei, und zwar nur insoweit (vgl. Schreiben der Klägerin vom 27. November und 14. Dezember 1989). Die Beklagte hat sich jedoch mit dieser Zwischenlösung nicht einverstanden erklärt. Die Klägerin hat daraufhin mit ihrem Schreiben vom 15. Dezember 1989 unabhängig von dem Einverständnis der Beklagten die Prüfung der Ware angekündigt. Daraus konnte die Beklagte aber nicht den Schluß ziehen, die Klägerin wolle auch dann, wenn nach ihrer Beurteilung die Ware nicht mangelhaft sei, bei einer streitigen Auseinandersetzung nicht von sämtlichen ihr zur Verfügung stehenden Verteidigungsmitteln, insbesondere auch von dem Verspätungseinwand Gebrauch machen.

Soweit die Beklagte die Pilling-Bildung rügt, hat sie die Mängelrüge nach ihrem unbestrittenen Vorbringen rechtzeitig erhoben. Denn hierbei handelt es sich um einen versteckten Mangel, der erst durch spezielle Untersuchungen mit dafür erforderlichen Maschinen festgestellt werden kann. Dieser Mangel besteht jedoch nicht, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ... eindeutig ergibt.

Aus alledem folgt, daß der Beklagten auch der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht zusteht und deshalb die Widerklage unbegründet ist.

Die Zinsforderung auf den zuerkannten Betrag ist nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Klägerin gemäß Artikel 59, 78 des UN-Übereinkommens begründet.





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