Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht eine Kaufpreisforderung geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Firma … (im folgenden: Firma …) belieferte die Beklagte im Jahre 1990 mit Wein. Sie erteilte darüber die Rechnungen vom 16. Februar 1990 über 6.925.000,‑ LIT, 8. Juni 1990 über 10.075.000,‑ LIT, 30. Juni 1990 über 6.725.000,‑ LIT, 23. Oktober 1990 über 12.993.700,‑ LIT und 9. Januar 1991 über 6.120.000,‑ LIT. Die Beklagte leistete auf die Rechnungen vom 16. Februar 1990 und 8. Juni 1990 Teilzahlungen. Insgesamt ist noch ein Betrag von umgerechnet 37.143,06 DM offen. Wegen der Berechnung wird auf Bl. 7 und 8 der Akten Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, die Firma … habe die Forderung an sie abgetreten. Nachdem die Beklagte trotz mehrfacher Mahnungen nicht gezahlt habe, habe sie ein Inkassobüro eingeschaltet. Dafür seien Kosten in Höhe von 831,80 DM entstanden.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 37.974,86 DM zuzüglich 23 % Zinsen aus 8.998,05 DM seit dem 30. August 1990, sowie aus weiteren 17.385,57 DM seit dem 23. Dezember 1990, sowie aus weiteren 2.570,88 DM seit dem 9. Januar 1991, sowie aus weiteren 8.188,56 DM seit dem 10. März 1991 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet und war daher abzuweisen.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Weinlieferungen der Firma … gemäß den im Tatbestand aufgeführten Rechnungen. Die Klägerin hat die Abtretung der Forderung durch die in beglaubigter Übersetzung vorgelegte Erklärung vom 3. September 1992 bewiesen. Die erklärenden Personen waren berechtigt, für die Firma ... einerseits und die Klägerin andererseits zu handeln. Das ist hinsichtlich des Herrn B, der für die Firma … auftritt, nicht streitig, für Herrn … als Vertreter der Klägerin durch den in beglaubigter Übersetzung vorliegenden Handelsregisterauszuges, die Klägerin betreffend, bewiesen.
Gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung hat die Beklagte Einwendungen nicht erhoben.
Der Zinsanspruch folgt aus Art. 59, 74 und 78 des Wiener UNCITRAL-Abkommens in Verbindung mit Art. 1284 Abs. 1 Codice Civile. Danach kann die Klägerin ab Fälligkeit der Forderung Verzugszinsen verlangen, die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dazu hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß sie einen Kredit in Anspruch nimmt, der mit 23 % zu verzinsen ist und die Klageforderung übersteigt.
Inkassokosten kann die Klägerin jedoch nicht ersetzt verlangen, da sie durch die Einschaltung des Inkassobüros gegen ihre Schadensminderungspflicht verstieß. Es lagen keine besonderen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte auf die Aufforderung eines Inkassobüros hin zahlen würde. Es war daher absehbar, daß die Klägerin einen Anwalt würde einschalten müssen. Die beim Anwalt für weitere Mahnungen entstehenden Kosten wären aber auf die Kosten dieses Rechtsstreits anzurechnen gewesen. Die Kammer schließt sich insoweit der Entscheidung des Landgerichts Berlin (NJW-RR 1987, 802) an.