Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises für eine gelieferte Schlüsselprägemaschine in Anspruch.
Durch schriftliche Auftragserteilung der Beklagten vom 04.03.1991 und Auftragsbestätigung der Klägerin vom 22.03.1991 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über die Lieferung einer Schlüsselprägemaschine Typ ... mit Rundschalttisch zum Gesamtpreis von 259.900 DM, der in Raten zu je 30 % als Anzahlung bei Auftragsbestätigung, bei Anzeige der Lieferbereitschaft und bei Rechnungslegung sowie zu 10 % bei Abnahme, spätestens sechs Wochen nach Lieferung, zahlbar war. Liefertermin war „unter üblichem Vorbehalt“ im September 1991 vorgesehen. Die Maschine sollte von Mitarbeitern der Beklagten auf deren Kosten – vorab – im Herstellerwerk B. abgenommen werden. Die Lieferung der Maschine und ihre Inbetriebnahme im Betrieb der Beklagten in der S. hatte frei Haus zu erfolgen; bis zur vollständigen Bezahlung behielt sich die Klägerin das Eigentum an der Maschine vor (5-7 GA). Bei Auftragserteilung leistete die Beklagte an die Klägerin eine Anzahlung in Höhe von 77.970 DM.
Herstellerin der Schlüsselprägemaschine ist die Firma F. GmbH zu B.‚ welche nach Streitverkündung durch die Beklagte dem Rechtsstreit in erster Instanz auf seiten der Beklagten als Streithelferin beigetreten ist. Die Streithelferin der Beklagten und die Klägerin waren durch den Vertriebsvertrag vom 21./23.02.1989, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird, verbunden (Anl. A 12). Auf der Grundlage dieses Vertriebsvertrages erteilte die Klägerin der Streithelferin der Beklagten mit Schreiben vom 26.03.1991 den Auftrag, die an die Beklagte verkaufte Schlüsselprägemaschine zum Gesamtpreis von 223.500 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer, zahlbar in entsprechenden Raten wie mit der Beklagten vereinbart, herzustellen und an die Beklagte zu liefern. Es wurde Lieferung frei Haus einschließlich Inbetriebnahme und Einweisung bei der Beklagten in R./S. vereinbart, wobei die Vertriebsgesellschaft – also die Klägerin – einen Kostenanteil von maximal 7.000 DM zu übernehmen hatte (93-95 GA).
In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten zwischen der Klägerin (Vertriebsgesellschaft) und der Streithelferin der Beklagten (Herstellerwerk), die dazu führten, daß letztere mit Schreiben vom 18.07.1991 den Vertriebsvertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigte und ferner mit Schreiben vom 14.08.1991 gegenüber der Klägerin einen Lieferstopp bis zum Ausgleich von im einzelnen bezeichneten Forderungen aus Lieferung und Leistung verhängte (30, 31 GA).
Mit Schreiben vom 26.08.1991 zeigte die Nebenintervenientin gegenüber der Beklagten ihre Lieferbereitschaft an und fügte eine eigene Rechnung über die zweite Kaufpreisrate von 30 % mit 77.970 DM bei. Gleichzeitig bat sie um Bestätigung des für den 09.09.1991 telefonisch abgesprochenen Abnahmetermins in B. (32, 33 GA). Ende August/Anfang September 1991 bat die Klägerin vergeblich um Mitteilung, wann die Vorabnahme durch Mitarbeiter der Beklagten erfolgen könne, und wurde von der Nebenintervenientin auf ihr Fax vom 14.08.1991 (Lieferstopp) verwiesen (Anl. K 4-K 6). In Abwesenheit der Klägerin fand am 11.09.1991 im Herstellerwerk der Nebenintervenientin durch zwei Mitarbeiter der Beklagten die Vorabnahme der Maschine statt (34, 35 GA). Im Anschluß daran zahlte die Beklagte die zweite Kaufpreisrate in Höhe von 77.970 DM an die Nebenintervenientin. Diese lieferte Anfang Oktober 1991 die Schlüsselprägemaschine nebst Zubehör im Betrieb der Beklagten an, die nach Inbetriebnahme und Einweisung durch Mitarbeiter der Nebenintervenientin die Anlage durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls vom 18.10.1991 abnahm.
Unter dem 26.09.1991 stellte die Nebenintervenientin der Beklagten die Schlüsselprägemaschine im eigenen Namen mit 259.900 DM in Rechnung (36 GA) und erbat per Telefax vom 31.10.1991 Abschlußzahlung direkt an sie mit der Zusage, nach Eingang des Schecks werde sie die Beklagte von allen Regreßansprüchen durch den Geschäftsführer der Klägerin, dem fristlos gekündigt worden sei, freistellen (Anl. K 13). Mit Schreiben vom 04.11.1991 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 07.11.1991 – vergeblich – auf, den restlichen Kaufpreis in Höhe von (259.900 DM – 77.970 DM =) 181.930 DM an sie zu zahlen. Im Zusammenhang damit richtete die Nebenintervenientin mehrere Telefax–Schreiben an die Beklagte, in denen sie unter Hinweis auf die fristlose Kündigung des Vertriebsvertrages, den von ihr verhängten Lieferstopp sowie unter Bezugnahme auf Rücksprache mit ihrem Rechtsanwalt die Auffassung vertrat, sie sei in bestehende Aufträge eingestiegen und die Beklagte habe infolge der Vertragsübernahme/Vertragsänderung nunmehr an sie zu zahlen (Anl. K 7-K 10). Da sich jedoch inzwischen auch die Anwälte der Klägerin an die Beklagte gewandt hatten (Anl. K 11 und K 12), leistete diese weder an die Klägerin noch an die Nebenintervenientin weitere Zahlungen.
Zwischen der Klägerin und der Streithelferin der Beklagten (Nebenintervenientin) schweben aus Anlaß der Kündigung des Vertriebsvertrages mehrere Rechtsstreitigkeiten. Durch Teilurteil vom 11.06.1992 hat das Landgericht B. (93 O 312/91) festgestellt, daß der Vertriebsvertrag der Parteien vom 21./23.02.1989 bis zum 31.03.1992 bestanden hat, also die fristlose Kündigung unberechtigt war, und hat darüber hinaus die Nebenintervenientin – Beklagte jenes Rechtsstreits – verurteilt, der Klägerin Auskunft über die in der Zeit vom 18.07.1991 bis 31.03.1992 abgeschlossenen Verträge zu erteilen (76-82 GA). Dieser Rechtsstreit befindet sich nunmehr in der Berufungsinstanz bei dem Kammergericht (Anl. M 1).
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 181.930 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 08.11.1991 aus der Inanspruchnahme von Bankkredit in Anspruch genommen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht:
Durch die Lieferung der Maschine an die Beklagte, die diese als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen habe, habe sie ihre Lieferverpflichtung erfüllt. Die Auslieferung sei wie üblich im Streckengeschäft unmittelbar durch die Herstellerin an ihre Kundin erfolgt. Die fristlose Kündigung durch die Nebenintervenientin sowie der von ihr verhängte Lieferstopp seien unberechtigt gewesen. Aber selbst wenn die fristlose Kündigung wirksam gewesen wäre, so hätten nach dem Vertriebsvertrag die bis zur Beendigung des Vertriebsvertrages abgeschlossenen einzelnen Geschäfte noch ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen. Ohne ihre – fehlende – Zustimmung sei es der Nebenintervenientin rechtlich nicht möglich gewesen, in den zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Vertrag einzutreten.
Die Klägerin hat Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 181.930 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 08.11.1991 begehrt.
Die Beklagte und ihre Streithelferin haben um Klageabweisung gebeten.
Zur Begründung hat die Beklagte geltend gemacht:
Bei der Vorabnahme in Berlin habe der Prokurist der Herstellerin (Nebenintervenientin) gegenüber ihrem Betriebsleiter S. erklärt, gegen die Klägerin sei ein Lieferstopp wegen Zahlungsverzugs verhängt worden und das Geschäft müsse deshalb zwischen der Herstellerin und ihr – der Beklagten – unmittelbar abgewickelt werden. Sodann habe die Herstellerin im eigenen Namen unter Zugrundelegung ihrer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Die Klägerin habe eine ihr obliegende Pflicht, nämlich die Lieferung und Übereignung der Kaufsache, nicht erfüllt, weil sie ihr – der Beklagten – infolge ihres Streits mit der Herstellerin weder Besitz noch Eigentum habe verschaffen können. Vielmehr sei die Lieferung der Schlüsselprägemaschine nebst Zubehör unmittelbar durch die Herstellerin in deren eigenen Namen und für deren eigene Rechnung erfolgt. Deshalb erkläre sie gemäß Art. 49 Abs. 1 a des UN-Kaufabkommens die Aufhebung des Kaufvertrages (27-29 GA).
Im Kammertermin vom 21.05.1992. (62 GA) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.05.1992 die an ihre Anwälte gerichtete Abtretungserklärung der Nebenintervenientin vom 02.04.1992 vorgelegt und die Aufrechnung mit einem ihr abgetretenen Werklohnanspruch in Höhe von 102.240,35 DM, den die Nebenintervenientin aus der im Auftrage der Klägerin vorgenommenen Herstellung der Schlüsselprägemaschine herleitet, hilfsweise die Aufrechnung erklärt (55-58 GA). Hierzu hat die Beklagte vorgetragen:
Die Nebenintervenientin habe ihre Forderung gegen die Klägerin aus der Herstellung der Schlüsselprägemaschine in der noch bestehenden Höhe von 102.240,35 DM an sie – die Beklagte – abgetreten. Diese Forderung sei rechtsbeständig und fällig, wenn die Ansicht der Klägerin zutreffe, daß die Lieferung der Maschine an sie – die Beklagte – mit Wirkung für die Klägerin erfolgt sei. Denn unter dieser Voraussetzung hätte die Herstellerin zugleich ihre Verpflichtung aus dem Werkvertrag gegenüber der Klägerin erfüllt. Die Forderung sei der Höhe nach mit ursprünglich 266.080,56 DM unstreitig, wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Telefax der Herstellerin an sie – die Beklagte – vom 14.11.1991 (Anl. K 10) ergebe (55 GA).
Mit Schriftsatz vom 20.05.1992 – überreicht im Kammertermin am 21.05.1992 – ist die Nebenintervenientin auf seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten und hat um Vertagung, notfalls um eine dreiwöchige Schriftsatzfrist gebeten (54 GA). Das Landgericht hat „für alle Parteien“ eine Schriftsatzfrist von drei Wochen gewährt (62 GA). Innerhalb der auf ihren Antrag später bis 01.07.1992 verlängerten Schriftsatzfrist (63, 83 GA) hat die Nebenintervenientin das von ihr unterstützte Klageabweisungsbegehren wie folgt begründet:
Die Klägerin sei definitiv nicht in der Lage gewesen, die Maschine zu liefern. Deshalb habe die Beklagte unmittelbar mit ihr – der Streithelferin – einen Liefervertrag abgeschlossen, der auch erfüllt worden sei. Da die Klägerin somit weder habe liefern können, noch geliefert habe, sei die Beklagte von einer Leistung an die Klägerin frei geworden. Bei der Vorabnahme in Berlin am 11.09.1991 sei allen Beteiligten die fristlose Kündigung des Vertriebsvertrages und die damit verbundene Lieferunfähigkeit der Klägerin bekannt gewesen. Sie – die Streithelferin – habe sich durch ihre Geschäftsführerin S. bereiterklärt, in die bestehenden Bestimmungen des Vertrages zwischen der Beklagten und der Klägerin einzutreten. Damit sei der Zeuge S. einverstanden gewesen. Demgemäß habe die Beklagte auch die Rechnung über die zweite Rate an sie – die Streithelferin – bezahlt. Der Zeuge S. und die Geschäftsführerin S. hätten wegen der offensichtlichen Lieferunfähigkeit der Klägerin eine eigene Liefervereinbarung zwischen ihr – der Streithelferin – und der Beklagten unter Anrechnung der bereits gezahlten ersten Rate getroffen (84-88 GA). Zumindest habe sich die Beklagte nach § 326 BGB von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Klägerin befreit, ohne daß es einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedurft habe (88-90 GA). Jedenfalls sei die Klageforderung in Höhe der hilfsweise erklärten Aufrechnung von 102.240,35 DM abzuweisen. Soweit die Klägerin diese Aufrechnungsforderung bestreite, sei ihr Bestreiten unsubstantiiert, weil sie besser als die Beklagte wisse, welchen Betrag sie – die Klägerin – bei normaler Abwicklung des ursprünglichen Vertrages an sie – die Streithelferin – hätte zahlen müssen. Die Streithelferin der Beklagten hat sodann unter Vorlage des Auftrages der Klägerin an sie vom 26.03.1991 im einzelnen die Höhe ihrer Werklohnforderung dargelegt (91 GA). Darüber hinaus hat die Streithelferin bestritten, daß die Klägerin gegenüber der abgetretenen Werklohnforderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit eigenen aufrechenbaren Forderungen ihr gegenüber die Aufrechnung erklärt hat; die Klägerin habe keine aufrechenbaren Forderungen gegen sie – die Streithelferin – gehabt (92 GA).
Die Klägerin war der Hilfsaufrechnung bereits vorher mit Schriftsatz vom 09.06.1992 wie folgt entgegengetreten:
Es sei nicht unstreitig, sondern falsch, daß die Werklohnforderung der Nebenintervenientin jemals 266.080,56 DM betragen habe. Darüber hinaus sei nicht vorgetragen, warum die Forderung jetzt noch 102.240,35 DM betragen solle. Zudem sei die Forderung der Nebenintervenientin bereits seit längerer Zeit durch Aufrechnung mit diversen Gegenforderungen erloschen. Mit welchen Gegenforderungen sie im einzelnen aufgerechnet habe, könne erst vorgetragen werden, wenn klar sei, wie sich der noch geltend gemachte Betrag von 102.240,35 DM zusammensetzte, d.h. welche Gegenforderungen anerkannt worden seien und welche nicht. Insoweit behalte sie sich weiteren Sachvortrag vor (65 GA).
Durch Urteil vom 09.07.1992, auf das Bezug genommen wird (102-109 GA), hat das Landgericht der Klage bis auf einen Teil der begehrten Verzugszinsen stattgegeben. Es hat die Restkaufpreisforderung nach Art. 53 des UN-Kaufrechts für begründet erachtet, eine Aufhebung des Vertrages nach Art. 49 Abs. 1 des UN-Kaufrechts verneint und die hilfsweise erklärte Aufrechnung nicht durchgreifen lassen, weil nicht substantiiert dargelegt sei, wie sich die von der Nebenintervenientin abgetretene Forderung gegen die Klägerin im einzelnen genau zusammensetze.
Sowohl die Beklagte als auch ihre Streithelferin haben Berufung eingelegt und verfolgen ihr Klageabweisungsbegehren in vollem Umfange weiter. Zur Klageforderung wiederholen und vertiefen die Beklagte und ihre Streithelferin ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte rechnet in zweiter Instanz weiterhin hilfsweise mit einer ihr von der Streithelferin abgetretenen Forderung auf, die sie aus dem Auftrag der Klägerin vom 26.03.1991 herleitet, die die Herstellung der Schlüsselprägemaschine durch die Streithelferin zum Gegenstand hatte (93-95 GA). Abzüglich von der Klägerin an die Streithelferin gezahlter 76.437 DM beziffert sie – die Streithelferin – die an die Beklagte abgetretene Restforderung mit 186.333 DM. Für den Fall, daß die von der Beklagten an ihre Streithelferin gemäß deren Rechnung vom 26.08.1991 (33 GA) geleistete Zahlung von 77.970 DM rechtlich als Teilerfüllung der Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Streithelferin anzusehen sei, reduziere sich ihre – der Streithelferin – Restforderung auf 108.363 DM (142 GA). Die Beklagte legt mit ihrem am 08.09.1993 eingegangenen Schriftsatz vom 07.09.1993 nunmehr. eine weitere Abtretungsvereinbarung vom 29.07.1993 zwischen ihr und ihrer Streithelferin vor, die auf die in erster Instanz vorgelegte Abtretungserklärung der Streithelferin vom 02.04.1992 (55, 57, 58 GA) Bezug nimmt und nunmehr sämtliche etwaigen Zahlungsansprüche ihrer Streithelferin gegen die Klägerin aus der Herstellung der Schlüsselprägemaschine erfaßt (179 GA).
Darüber hinaus erklärt die Beklagte weiter hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung der von ihr an die Streithelferin zur Auslösung der Maschine gezahlten 77.970 DM, weil diese Zahlung die Bedingung der Streithelferin für die Auslieferung der Maschine gewesen sei (154 GA).
Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen übereinstimmend, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Auch die Klägerin wiederholt und vertieft in ihrer Berufungserwiderung ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Klageforderung (163-170 GA). Zur Hilfsaufrechnung der Beklagten macht die Klägerin geltend:
Es werde mit Nichtwissen bestritten, daß die Abtretungsvereinbarung vorn 29.07.1993 auf seiten der Beklagten von vertretungs- und zeichnungsberechtigten Personen unterschrieben worden sei (183 GA). Ebenso wie diese neuerliche Abtretung sei auch die frühere Abtretung nur eine Scheinabtretung, die lediglich zu Prozeßzwecken erfolgt und nicht ernstlich gewollt sei, weil die Streithelferin nicht darlege, welcher Rechtsgrund der Abtretung zugrundeliegen solle (171, 183, 184 GA). Unter Berücksichtigung der von der Beklagten an die Streithelferin geleisteten zweiten Kaufpreisrate in Höhe von 77.970 DM, falls diese als Teilerfüllung anzusehen sei, betrage die Forderung der Streithelferin gegen sie – die Klägerin – lediglich 100.383 DM (172 GA). Insoweit gehe die Abtretung der Streithelferin an die Beklagte jedoch deshalb ins Leere, weil sie – die Klägerin – bereits lange vor der Abtretung der Streithelferin der Beklagten vom 02.04.1992 mit überschießenden Forderungen gegen die Werklohnforderung der Streithelferin aufgerechnet habe. Insoweit legt sie ein Schreiben ihrer Anwälte vom 22.11.1991 vor, in welchem 13 Positionen aufgelistet sind, die insgesamt mehr als 218.000 DM ausmachen und mit denen die Aufrechnung in dieser Reihenfolge gegenüber der Restkaufpreisforderung der Streithelferin der Beklagten aus dem Auftrag K. (= Beklagte) erklärt worden ist (Anlagenhefter III, Anl. A 9). Als Anlagenkonvolut A 10 legt die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung die zugrundeliegenden Rechnungen und Abrechnungsunterlagen zu den 13 Teilkomplexen vor mit der Aufforderung an die Streithelferin, sich dazu zu erklären, welche Forderungen sie anerkennt oder bestreitet (173 GA).
Auf die Erwiderung der Streithelferin der Beklagten, der Hinweis auf das Anwaltsschreiben vom 22.11.1991 und die Vorlage des Anlagenkonvoluts ersetze den fehlenden substantiierten Vortrag nicht und sie – die Streithelferin – bestreite – ebenso wie in erster Instanz – die Forderungen der Klägerin (178 GA) legt die Klägerin nunmehr mit Schriftsatz vorn 22.09.1993 – eingegangen am 24.09.1993 – im einzelnen unter Beweisantritt dar, woraus sich die im einzelnen aufgerechneten Gegenforderungen ergeben sollen (181–195 GA).
Außerdem behauptet sie, die Streithelferin der Beklagten habe ihre Forderungen gegen sie – die Klägerin – aus dem Auftrag vom 26.03.1991 bereits nach Auftragserteilung an die Grundkreditbank e.G. in Berlin abgetreten (183 GA).
Die Beklagte erwidert mit Schriftsatz vom 05.10.1993:
Die Abtretungsvereinbarung vom 29.07.1993 sei durch den Präsidenten ihres Verwaltungsrats und ihren Vize-Direktor, die zusammen zeichnungsberechtigt seien, unterzeichnet worden. Hierzu legt sie einen Handelsregisterauszug vor (199, 201, 202 GA).
Der Einwand des Scheingeschäfts hinsichtlich der vorgelegten Abtretungsvereinbarungen sei abwegig. Der Rechtsgrund der Abtretung sei in der Abtretungserklärung ihrer Streithelferin vom 02.04.1992 genannt. Ihr sei nicht bekannt, daß ihre Streithelferin die Forderungen gegen die Klägerin aus dem Auftrag vom 26.03.1991 bereits nach Auftragserteilung an die Grundkreditbank in Berlin abgetreten habe (199, 200 GA). Die Behauptungen der Klägerin zur Aufrechnung durch das Schreiben ihrer Anwälte vom 22.11.1991 seien gemäß § 528 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen, weil die Klägerin das Aufrechnungsschreiben bereits mit ihrem Schriftsatz vom 09.06.1992 in erster Instanz habe vorlegen können und müssen. Im übrigen bestreite sie die Gegenforderungen, weil ihr die betreffenden Vorgänge, an denen sie nicht beteiligt gewesen sei, unbekannt seien (200 GA).
Die Streithelferin der Beklagten erwidert mit Schriftsatz vom 04.10.1993:
Da die Klägerin sich schon in erster Instanz auf Aufrechnung berufen habe, ohne hierzu substantiiert vorzutragen, sei sie gemäß § 530 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz mit der Aufrechnung ausgeschlossen. Sie – die Streithelferin – willige nicht in die Aufrechnung ein; diese sei auch nicht als sachdienlich zuzulassen, weil der umfangreiche neue Vortrag beweisbedürftig sei. Jedenfalls sei der Vortrag zu den Aufrechnungsforderungen der Klägerin als verspätet zurückzuweisen (206 GA).
Vorsorglich nimmt die Streithelferin der Beklagten im einzelnen zu den von der Klägerin aufgerechneten 13 Forderungskomplexen Stellung, bestreitet die tatsächlichen Behauptungen der Klägerin hierzu und tritt Zeugenbeweis für ihre Sachdarstellung an (207–215 GA).
Dem tritt die Klägerin innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist unter Beweisantritt und Vorlage weiterer Urkunden im einzelnen entgegen (238-244 GA). Mit Rücksicht auf das Bestreiten der Streithelferin der Beklagten erklärt sie, daß sie die unter Position 11 zur Aufrechnung gestellte Forderung „Reklamationsbearbeitung“ über 52.803,09 DM „im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht weiterverfolgt“ (242 GA). Sie hält den Verspätungseinwand gegen ihren Vortrag zu den mit Anwaltsschreiben vom 22.11.1991 gegenüber der Streithelferin der Beklagten geltend gemachten und zur Aufrechnung gestellten Forderungen für unbegründet (234-237 GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin haben überwiegend Erfolg.
Der Kaufpreisanspruch der Klägerin ist bis auf einen Restbetrag von 3.577 DM durch Aufrechnung erloschen.
Zwar ist der zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossene Kaufvertrag vom 04.03./22.03.1991 über die Lieferung der Schlüsselprägemaschine bestehen geblieben und von seiten der Klägerin erfüllt, so daß der gesamte noch offene Restkaufpreis von (259.900 DM – 77.970 DM =) 181.930 DM fällig ist (I.). Jedoch hat die Beklagte wirksam mit den ihr abgetretenen Forderungen ihrer Streithelferin aufgerechnet, die dieser aus dem mit der Klägerin gemäß Bestellung vom 26.03.1991 geschlossenen Werklieferungsvertrag gemäß § 651 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von (223.500 DM + 14 % Mehrwertsteuer – 76.437 DM =) 178.353 DM zustehen (II.). Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, die Abtretung der Streithelferin an die Beklagte sei ins Leere gegangen, weil sie – die Klägerin – bereits lange vor dieser Abtretung ihrerseits durch Anwaltsschreiben vom 22.11.1991 mit übersteigenden Forderungen gegen die Forderung der Streithelferin aus Werklieferungsvertrag aufgerechnet habe (III.).
I. Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts steht der Klägerin gemäß Art. 53 CISG ein restlicher Kaufpreisanspruch in Höhe von 181.930 DM für die am 18.10.1991 an die Beklagte gelieferte und von dieser nach Anlieferung und Inbetriebnahme in ihrem Werk in R./S. abgenommene Schlüsselprägemaschine zu (106-108 GA). Jedoch ist dieser restliche Kaufpreisanspruch durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Beklagten aus abgetretenem Recht ihrer Streithelferin in Höhe von 178.353 DM erloschen, so daß die Beklagte nur noch einen Restbetrag von 3.577 DM schuldet.
Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien, den gemäß Auftragsbestätigung der Beklagten vom 22.03.1991 (5 GA) zustande gekommenen Werklieferungsvertrag betreffend die Herstellung und Lieferung einer Schlüsselprägemaschine mit Rundschalttisch, findet gemäß Art. 1 Abs. 1 a in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 CISC das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 Anwendung. Dieses sogenannte einheitliche UN–Kaufrecht ist in Deutschland seit dem 11.01.1991 und in der S. – dem Sitz der Beklagten – seit dem 01.03.1991 in Kraft getreten. Daß die Parteien die Anwendung des Übereinkommens gemäß Art. 6 CISG ausgeschlossen haben, tragen sie nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Gemäß Art. 53 CISG schuldete die Beklagte bis zur Aufrechnungserklärung der Beklagten Zahlung des Kaufpreises in Höhe restlicher (259.900 DM – 77.970 DM =) 181.930 DM. Weder ist der Kaufvertrag der Parteien im Zeitpunkt der Lieferung der Maschine durch die Streithelferin der Beklagten oder später aufgehoben worden (so die Beklagte Bl. 152-154 GA), noch sind die vereinbarten Zahlungsvoraussetzungen – 30 % bei Lieferbereitschaft, 30 % nach Rechnungslegung und 10 % nach Abnahme der Anlage – bisher nicht erfüllt (so die Streithelferin der Beklagten Bl. 131-135 GA).
Die Beklagte und ihre Streithelferin konnten nicht ohne Mitwirkung und Zustimmung der Klägerin eine Auswechselung des Vertragspartners der Beklagten in der Weise herbeiführen, daß fortan nicht mehr die Klägerin Verkäuferin und Lieferantin der Maschine war und statt dessen die Streithelferin als Verkäuferin und Lieferantin Vertragspartnerin der Beklagten wurde. Eine derartige Auswechselung eines Vertragspartners erfordert eine dreiseitige Vereinbarung der drei Beteiligten, die unstreitig nicht getroffen wurde. Die fristlose Kündigung des zwischen der Streithelferin der Beklagten und der Klägerin geschlossenen Vertriebsvertrages (Anl. A 12), welche die Streithelferin mit Telefax vom 18.07.1991 (Anl. B 1 = 30 GA) – also nach Abschluß des streitgegenständlichen Kaufvertrages – aussprach, konnte rechtliche Wirkungen nur im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien des Vertriebsvertrages, also der Klägerin und der Streithelferin der Beklagten erzeugen.
Die Beklagte hat auch nicht wirksam in ihrer Klageerwiderung vom 30.03.1992 (29 GA) und/oder in ihrer Berufungsbegründung (154 GA) die Vertragsaufhebung erklärt, weil die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 CISG nicht vorlagen. Nach dieser Vorschrift kann der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oder wenn im Falle der Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht innerhalb einer vom Käufer nach Art. 47 Abs. 1 CISG gesetzten Nachfrist liefert oder sich weigert, innerhalb der Nachfrist zu liefern. Die Beklagte hat die Vertragsaufhebung erst geltend gemacht, nachdem ihr die Maschine von der Streithelferin bereits – am 18.10.1991 – geliefert worden war und sie sie abgenommen sowie in Betrieb genommen hatte (Anl. B 9 = 40 GA). Nach dem Vertrag vorn 22.03.1991 (Anl. K 1 = 5 GA) sollte die Lieferung nicht unmittelbar durch die Klägerin, sondern auf deren Geheiß – also im Wege des Streckengeschäftes – durch das Herstellerwerk B. – die Streithelferin – erfolgen. Im Herstellerwerk B. sollte auch die „Vorabnahme“ durch die Mitarbeiter der Beklagten erfolgen (7 GA). Dies ist auch am 11.09.1991 geschehen, wobei die Klägerin durch die Streithelferin mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche Kündigung des Vertriebsvertrages und den mit Schreiben der Streithelferin vom 14.08.1991 ausgesprochenen Lieferstopp (Anl. B 1 und B 2 = 30, 31 GA) bewußt nicht beteiligt wurde (Anlagenhefter I, Anl. K 4-K 6). Es kann unterstellt werden, daß bei dieser „Vorabnahme“ im Werk der Streithelferin am 11.09.1991 dem Vertreter der Beklagten – dem Zeugen S. – unter Hinweis auf den verhängten Lieferstopp erklärt worden ist, das Geschäft müsse unmittelbar mit ihr – der Streithelferin – abgewickelt werden, anderenfalls die Beklagte die Maschine nicht erhalten werde, daß die Beklagte damit einverstanden war und fortan die Streithelferin als ihre Vertragspartnerin ansah (27, 86, 87, 89, 174, 175 GA). Dennoch hat die Beklagte im Ergebnis die von ihr bestellte Maschine erhalten. Wie vorgesehen erhielt sie zunächst nur Besitz und mit Rücksicht auf den Eigentumsvorbehalt ein Anwartschaftsrecht, das erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung zum Vollrecht erstarkt. Insoweit ist ihre Rechtsposition nicht anders, als wenn die Beklagte weiterhin die Klägerin als ihre Lieferantin angesehen hätte. Deshalb kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin als Verkäuferin habe ihre Lieferpflicht nicht erfüllt und dies stelle eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 a CISG dar.
Die bloße Nichtlieferung bzw. der Lieferverzug stellt nach Art. 25 CISG solange keine wesentliche Vertragsverletzung dar, solange die Leistung noch möglich ist und der Schuldner sie noch nicht endgültig abgelehnt hat (vgl. von Caemmere/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht 1990, Art. 25 Rn. 18). Anders ist es, wenn der Verkäufer aus in seiner Person liegenden Gründen zur Lieferung außerstande ist (Unvermögen) und objektiv feststeht, daß er aller Voraussicht nach innerhalb angemessener Frist nicht im Stande ist, das Unvermögen zu beseitigen (vgl. von Caemmere/Schlechtriem, Art. 49 Rn. 22). Das Unvermögen der Klägerin, der Beklagten die Schlüsselprägemaschine zu liefern, stand noch nicht deshalb fest, weil die Streithelferin unter Hinweis auf den „Lieferstopp“ erklärte, sie werde die bestellte Maschine nicht im Auftrage der Klägerin, sondern nur im eigenen Namen und für eigene Rechnung liefern. Denn die Berechtigung der fristlosen Kündigung des Vertriebsvertrages war ebenso streitig wie, deren Auswirkung – ihre Berechtigung unterstellt – auf den bereits vor der Kündigung des Vertriebsvertrages abgeschlossenen streitgegenständlichen Kaufvertrag zwischen den Parteien und den diesem zugrundeliegenden korrespondierenden Vertrag zwischen der Klägerin und der Streithelferin der Beklagten, nach dem diese zur Herstellung der Maschine und Aufstellung sowie Inbetriebnahme bei der Beklagten verpflichtet war. Abgesehen davon kommt es auch nur darauf an, daß eine Nichtlieferung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 CISG tatsächlich nicht vorliegt, nachdem der Liefererfolg tatsächlich eingetreten ist.
Die Beklagte hätte der Klägerin, nachdem die Streithelferin die Lieferung im Namen der Klägerin verweigert hatte, nach Art. 47 Abs. 1 CISG eine Nachfrist zur Lieferung setzen müssen und dann nach fruchtlosem Fristablauf gemäß Art. 49 Abs. 1 b CISG die Vertragsaufhebung erklären können. Dies hat sie (nach falscher Rechtsberatung durch ihre Streithelferin, vgl. K 7-K 13) unterlassen. Nachdem sie in den Besitz der Maschine gelangt ist und diese nutzt, ist eine Nachfristsetzung mit dem Ziel der Vertragsaufhebung nicht mehr möglich.
Ohne Erfolg verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das Telefax ihrer Anwälte an die Klägerin vom 16.10.1992 (Anl. B 11, Bl. 156, 157 GA), in dem die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 16.11.1992 aufgefordert worden ist, durch eine schriftliche Erklärung der Herstellerin – also der Streithelferin – nachzuweisen, daß sie ihr – der Beklagten – das volle Eigentum an der Maschine verschaffen könne. Es stellt keine wesentliche Vertragsverletzung des Werklieferungsvertrages der Parteien dar, daß die Klägerin noch nicht in der Lage ist, der Beklagten volles Eigentum an der Schlüsselprägemaschine zu verschaffen. Die Beklagte ist selbst nicht vertragstreu, weil sie sich weigert, ihre Kaufpreisverpflichtung gegenüber der Klägerin zu erfüllen. Außerdem ist die Beklagte mit Rücksicht auf den mit der Klägerin vereinbarten Eigentumsvorbehalt vorleistungspflichtig. Wäre die Beklagte ihrer Kaufpreisverpflichtung gegenüber der Klägerin nachgekommen, hätte die Klägerin den von ihr geschuldeten Werklohn für die Herstellung der Maschine an die Streithelferin der Beklagten entrichten können und diese dann keine gerechtfertigte Veranlassung mehr gehabt, der Beklagten die Übertragung des vollen Eigentums an der Maschine zu verweigern. Jedenfalls kann sich die Beklagte gemäß Art. 80 CISG nicht auf den bisher fehlenden Eigentumsübergang berufen, weil der Eigentumserwerb durch die Beklagte u.a. daran gescheitert ist, daß sie der Klägerin nicht durch entsprechende Fristsetzung nach Art. 47 Abs. 1 CISG Gelegenheit gegeben hat, die Voraussetzungen für einen Eigentumsübergang nach vollständiger Kaufpreiszahlung herbeizuführen. Nach der zitierten Vorschrift, die auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruht, kann sich eine Vertragspartei nicht auf die Nichterfüllung von Pflichten durch die andere Partei berufen, soweit sie diese Nichterfüllung durch ihre Handlung oder Unterlassung selbst verursacht hat.
Nach Lieferung der Maschine an die Beklagte sowie deren Abnahme und Inbetriebnahme durch die Beklagte sind die vertraglichen Zahlungsvoraussetzungen gegeben, der gesamte Restkaufpreis also fällig.
II. Jedoch ist dieser Restkaufpreisanspruch der Klägerin in Höhe von 181.930 DM durch Aufrechnung mit einer Forderung aus abgetretenem Recht der Streithelferin in Höhe von 179.353 DM erloschen (§§ 387, 389 BGB), so daß nur noch restliche 3.577 DM von der Beklagten zu zahlen sind.
Ob eine Aufrechnungslage besteht, richtet sich nach deutschem Recht. Das CISG trifft insoweit keine Regelung. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB wird vermutet, daß der Kaufvertrag, der in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Parteien abgeschlossen worden ist, die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei ihre Hauptniederlassung hat, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat. Das ist die Klägerin. Die Maschine wurde in Deutschland hergestellt. Hier – im Herstellerwerk B. – fand auch die „Vorabnahme“ statt. Von Deutschland aus wurde in die S. geliefert. Maßgebend ist somit das Recht am Sitz der Niederlassung der Verkäuferin, also der Klägerin (vgl. Palandt/Heldrich, 52. Aufl.‚ Art. 28 EGBGB Rn. 8). Gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB richten sich auch die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen – u.a. auch die Aufrechnung – nach dem Vertragsstatut, also nach deutschem Recht.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz war die Aufrechnungslage in Höhe eines Teilbetrages von 102.240,35 DM gegeben. Im Kammertermin am 21.05.1992 überreichte die Beklagte die schriftliche Abtretungserklärung ihrer Streithelferin vom 02.04.1992, gerichtet an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten (Anl. B 10 = 57, 58 GA). Danach hat die Streithelferin ihre Forderung, die sie aus der Herstellung der Schlüsselprägemaschine gemäß Auftrag der Klägerin vom 26.03.1991 (93–95 GA) herleitete und mit restlichen 102.240,35 DM bezifferte, an die Beklagte abgetreten, die diese Abtretung auch angenommen hat (57, 58 GA). Hiermit erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.05.1992, den sie im Kammertermin am 21.05.1992 überreichte, hilfsweise die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung (55, 62 GA). Zur Höhe der abgetretenen und aufgerechneten Forderung verwies die Beklagte auf das von der Klägerin zuvor als Anl. K 10 vorgelegte Telefax ihrer Streithelferin vom 14.11.1991 (55 GA). Darin hatte sie – die Streithelferin – der Beklagten die Höhe ihrer Forderung gegen die Klägerin im einzelnen erläutert (Anlagenhefter I – Anl. K 10). Das Landgericht räumte allen Parteien eine Schriftsatzfrist von drei Wochen ein (62 GA). Innerhalb dieser Schriftsatzfrist hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.06.1992 vorgetragen, die abgetretene Forderung sei der Höhe nach unrichtig und bestehe nicht mehr, weil sie „bereits seit längerer Zeit durch Aufrechnung mit diversen Gegenforderungen“ erloschen sei; mit welchen Gegenforderungen im einzelnen aufgerechnet worden sei, könne erst vorgetragen werden, wenn klar sei, wie sich der noch geltend gemachte Betrag von 102.240,35 DM zusammensetze (65 GA). Daraufhin hat das Landgericht die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte, der Beklagten abgetretene Forderung als nicht substantiiert behandelt, ohne auf die von der Klägerin selbst überreichte Anlage K 10 und die ergänzenden Ausführungen zur Höhe der abgetretenen Forderung im Schriftsatz der Streithelferin vom 30.06.1992 (83, 91 GA) einzugehen (108 GA). Der letztgenannte Schriftsatz ging innerhalb bis zum 01.07.1992 verlängerter Schriftsatzfrist ein (63, 83 GA). Es war nicht gerechtfertigt, die zur Aufrechnung gestellte Forderung als unsubstantiiert zu behandeln. Die Klägerin war aus eigenem Wissen in der Lage, die dem Grunde nach unstreitige Forderung der Streithelferin der Höhe nach im einzelnen anhand der Anlage K 10 zu bestreiten, wie sie dies erstmals auf S. 11 und 12 ihrer Berufungserwiderung tut (171, 172 GA). Das Landgericht hätte die Höhe der an die Beklagte abgetretenen und von dieser zur Aufrechnung gestellten Werklohnforderung der Streithelferin als von der Klägerin nicht hinreichend bestritten behandeln müssen. Gleichzeitig hätte das Landgericht davon ausgehen müssen, daß die Klägerin die ihrerseits aufgerechneten Gegenforderungen nicht substantiiert dargelegt hatte. Andernfalls hätte das Landgericht die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen.
Während sich die in erster Instanz im Kammertermin vom 21.05.1992 vorgelegte Abtretungserklärung der Streithelferin vom 02.04.1992 nur auf einen Teilbetrag von 102.240,3.5 DM bezog (Anl. B 10 = 57, 58 GA), erfaßt die in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 07.09.1993 vorgelegte Abtretungsvereinbarung vom 29.07.1993 (174, 179 GA) sämtliche Zahlungsansprüche der Streithelferin gegen die Klägerin aus der Herstellung und Lieferung der an die Beklagte verkauften Schlüsselprägemaschine. Soweit die Klägerin – offenbar ins Blaue hinein – mit Nichtwissen bestreitet, daß diese Abtretungsvereinbarung auf seiten der Beklagten von vertretungs- und zeichnungsberechtigten Personen unterschrieben worden ist (183 GA), bedarf diese Frage keiner Aufklärung. Ein möglicherweise vollmachtloses Handeln der Personen, die im Namen der Beklagten unterzeichnet haben, ist dadurch, daß die Abtretungsvereinbarung von der Beklagten in den Prozeß eingeführt worden ist, von dieser genehmigt worden. Jedenfalls hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsmacht die Annahme des von der Streithelferin erklärten Abtretungsangebots spätestens mit Einführung der Abtretungsvereinbarung in den Rechtsstreit erklärt.
Soweit die Klägerin der Zulassung der in zweiter Instanz erweiterten Aufrechnung widerspricht, läßt der Senat diese Aufrechnung als sachdienlich zu (§ 530 Abs. 2 ZPO). Denn die zur Aufrechnung gestellte Forderung der Beklagten aus abgetretenem Recht ihrer Streithelferin ist dem Grunde nach unstreitig und der Höhe nach ohne Beweisaufnahme feststellbar, führt also nicht zur Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits.
Bis auf einen Teilbetrag von (7.000 DM + 14 % Mehrwertsteuer =) 7.980 DM – Anteil an den Kosten für Transport und Inbetriebnahme – ist der von der Klägerin gemäß Vertrag vom 26.03.1991 (93-95 GA) geschuldete Kaufpreis für Herstellung und Lieferung der Schlüsselprägemaschine durch die Streithelferin der Beklagten unstreitig. Der vereinbarte Gesamtpreis beträgt 223.500 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer = 254.790 DM.
Die Klägerin hatte ferner einen Kostenanteil von „max. 7.000 DM“ für Transport und Inbetriebnahme bei der Beklagten in der Schweiz übernommen. Diesen Kostenanteil setzt die Streithelferin in vollem Umfange an, ohne in irgendeiner Weise darzulegen, welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Die Klägerin bestreitet, daß derartige bzw. den Betrag von 7.000 DM sogar übersteigende Kosten entstanden sind (172 GA). Sie schuldet einen Kostenanteil von bis zu 7.000 DM, also den vollen Betrag von 7.000 DM nur, wenn bei der Streithelferin der Beklagten mindestens Kosten in dieser Höhe oder mehr für Transport und Inbetriebnahme angefallen sind. Dies haben die Beklagte bzw. ihre Streithelferin (Zedentin) darzulegen und zu beweisen, worauf die Klägerin in der Berufungserwiderung zutreffend hinweist. Hierauf ist auch im Senatstermin nochmals hingewiesen worden. Trotz dieser Hinweise haben die Beklagten und ihre Streithelferin weder schriftsätzlich noch im Senatstermin dargelegt, geschweige denn durch Urkunden belegt, welche Kosten für Transport und Inbetriebnahme angefallen sind. Es läßt sich daher nicht feststellen, ob der von der Streithelferin der Beklagten in Ansatz gebrachte Kostenanteil von 7.000 DM oder welcher darunter liegender Teilbetrag gerechtfertigt ist und von der Klägerin geschuldet wird. Mangels jeglichen Tatsachenvortrags hierzu fehlt auch jede Schätzungsgrundlage, sodaß ein Kostenanteil für Transport und Inbetriebnahme ganz außer Betracht bleiben muß.
Unstreitig hat die Klägerin die der Streithelferin der Beklagten geschuldete erste Kaufpreisrate von 30 %‚ nämlich 67.050 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer, insgesamt also 76.437 DM an die Streithelferin bezahlt, so daß restliche (254.790 DM – 76.437 DM =) 178.353 DM verbleiben. Von der Restforderung der Streithelferin der Beklagten ziehen beide Seiten die von der Beklagten an ihre Streithelferin direkt geleistete zweite Kaufpreisrate in Höhe von 77.970 DM für den Fall ab, daß diese rechtlich als Teilerfüllung der Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Streithelferin der Beklagten anzusehen sei (142, 172 GA). Aus Sicht der Beklagten und ihrer Streithelferin kommt dies jedoch nur in Betracht, wenn sich die Klägerin diesen Betrag zugleich auf ihre Kaufpreisforderung gegen die Beklagte anrechnen läßt, was sie jedoch nicht tut. Andernfalls würde die Klägerin ungerechtfertigt bereichert, weil sie dann 45.147 DM mehr erhalten würde, als sie bei ordnungsgemäßer Abwicklung beider Verträge – sowohl des Vertrages mit der Beklagten als auch des Vertrages mit deren Streithelferin – erhalten hätte. Bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten insgesamt 259.900 DM zu, wobei keine Mehrwertsteuer anfällt, weil in die S. geliefert wurde. Die Streithelferin hat gegenüber der Klägerin – läßt man den nicht nachgewiesenen Kostenanteil außer Betracht – einen Anspruch von insgesamt 223.500 DM netto zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer, die jedoch unberücksichtigt bleiben muß, weil die Klägerin einen Vorsteuerabzugsanspruch gegen die Finanzbehörde hat. Die Gewinnmarge der Klägerin beträgt somit (259.900 DM – 223.500 DM =) 36.400 DM. Läßt sich die Klägerin die von der Beklagten an ihre Streithelferin geleistete zweite Kaufpreisrate von 77.970 DM nicht anrechnen, wird dieser Betrag jedoch von der Forderung der Streithelferin abgezogen, wäre die eingeklagte Restkaufpreisforderung von 181.930 DM nur in Höhe von (223.500 DM – 30 % + 14 % – 77.970 DM =) 100.383 DM durch Aufrechnung erloschen, so daß die Klägerin restliche 81.547 DM erhielte, während sie bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung im Ergebnis nur 36.400 DM erhalten hätte. Dies wäre ein ungerechtfertigter Vorteil von (81.547 DM – 36.400 DM =) 45.147 DM. Vielmehr ergibt sich genau die der Klägerin zustehende Gewinnmarge, wenn die an die Streithelferin gezahlte – an sich der Klägerin geschuldete – zweite Kaufpreisrate von 77.970 DM um den im Ergebnis unberechtigten Vorteil von 45.147 DM auf 32.823 DM gekürzt und der zugesprochene Betrag von 3.577 DM hinzugerechnet wird, nämlich der der Klägerin im Ergebnis allenfalls zustehende Gewinn von 36.400 DM.
Die Klägerin läßt sich die an die Streithelferin gezahlte zweite Kaufpreisrate nicht auf ihre Kaufpreisforderung gegen die Beklagte anrechnen. Deshalb kann das Vorbringen der Streithelferin bzw. der Beklagten bei verständiger Würdigung nicht dahin verstanden werden, gleichwohl lasse sich die Streithelferin die Leistung der Beklagten auf die von der Klägerin geschuldete Forderung anrechnen.
Somit ist die Forderung der Streithelferin gegen die Klägerin aus dem Auftrag vom 26.03.1991 (93-95 GA) jedenfalls in Höhe von 178.353 DM gerechtfertigt und von der Beklagten auch in dieser Höhe – aus abgetretenem Recht ihrer Streithelferin – zur Aufrechnung gestellt. Unschlüssig ist das Vorbringen der Klägerin, die Abtretung der Streithelferin an die Beklagte sei eine „Scheinabtretung“, die nur zu Prozeßzwecken erfolgt sei, weil sie nicht ernstlich gewollt sei und ihr kein Rechtsgrund zugrundeliege (171, 183, 184 GA). Auch eine Forderungsabtretung allein zu Prozeßzwecken ist zulässig und wirksam. Zudem hat sich die Streithelferin verpflichtet, die Beklagte von Forderungen der Klägerin freizustellen, soweit sie an die Streithelferin zahlt (vgl. Anl. K 13).
Soweit die Klägerin gegenüber der Aufrechnung einwendet, die Streithelferin habe ihre Forderung gegen sie – die Klägerin – „bereits nach Auftragserteilung“ anderweitig abgetreten, ist dieser Einwand schon deshalb unerheblich, weil die Klägerin keinen konkreten Zeitpunkt für diese anderweitige Abtretung vorträgt und aus diesem Grunde die Priorität einer etwaigen anderweitigen Abtretung nicht festgestellt werden kann.
Die Abtretung der Streithelferin an die Beklagte ist auch nicht ins Leere gegangen, weil die abgetretene Forderung bereits vorher durch Aufrechnung seitens der Klägerin gegenüber der Streithelferin erloschen war, wie nachstehend unter III. ausgeführt ist.
Allerdings greift die weitere Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Erstattung der von ihr an die Streithelferin gezahlten zweiten Kaufpreisrate von 77.970 DM nicht durch. Insoweit ist eine Anspruchsgrundlage der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin nicht ersichtlich. Gläubigerin der zweiten Kaufpreisrate war die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten und nicht deren Streithelferin, die gegenüber der Beklagten unzutreffende Rechtsansichten vertreten und sie dadurch zur Zahlung an sie veranlaßt hat. Wie ausgeführt hat die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht wirksam die Aufhebung des Kaufvertrages nach Art. 49 Abs. 1 b CISG erklärt. Nach der vertraglich vereinbarten „Vorabnahme“ im Produktionsbetrieb der Streithelferin der Beklagten in Berlin war die Beklagte zur Zahlung der zweiten Kaufpreisrate an die Klägerin verpflichtet. Wenn sie sich gleichwohl von der Streithelferin der Beklagten bestimmen ließ, an diese zu zahlen, kann sie daraus gegenüber der Klägerin keine Rechte herleiten.
III. Es läßt sich nicht feststellen, daß die von der Beklagten aus abgetretenem Recht ihrer Streithelferin zur Aufrechnung gestellte Forderung aus Werklieferungsvertrag in Höhe von 178.353 DM bereits im Zeitpunkt der Abtretung an die Beklagte durch eine frühere Aufrechnung der Klägerin gegenüber der Streithelferin der Beklagten erloschen war. Zwar hat die Klägerin zeitlich vor der Abtretung an die Beklagte durch Schreiben ihrer Anwälte vom 22.11.1991 (Anl. A 9) gegen die abgetretene Forderung mit angeblichen, in 13 Positionen aufgelisteten Forderungen über insgesamt mehr als 218.000 DM aus den früheren Vertragsbeziehungen zur Streithelferin der Beklagten aufgerechnet. Das Vorbringen, der Klägerin zur Berechtigung der einzelnen Aufrechnungsforderungen ist jedoch gemäß §§ 527, 520 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen, weil es nicht innerhalb der zur schriftlichen Berufungserwiderung bis zum 01.03.1993 gesetzten Frist, sondern erst mit Schriftsatz vom 22.09.1993 – eingegangen am 24.09.1993 – und somit knapp zwei Wochen vor dem Senatstermin in substantiierter Weise in den Prozeß eingeführt worden ist. Die Zulassung dieses somit verspäteten Vorbringens hätte eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich gemacht, weil die Beklagte und ihre Streithelferin die einzelnen Gegenforderungen, soweit sie schlüssig dargelegt sind, in erheblicher Weise bestreitet. Durch die Beweisaufnahme würde sich die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Die Klägerin hat die Verspätung auch nicht entschuldigt.
Schon in erster Instanz hatte die Klägerin die ihrerseits aufgerechneten Gegenforderungen nicht substantiiert dargelegt. Das erstmals mit der Berufungserwiderung überreichte vorgerichtliche Anwaltsschreiben der Klägerin vom 22.11.1991 (Anl. A 9) nebst Anlagenkonvolut (Anl. A 10) ersetzt den erforderlichen substantiierten Vortrag nicht, welche Gegenforderungen der Klägerin berechtigt waren und zum Erlöschen der Forderung der Streithelferin geführt haben. Wann die Streithelferin welche Forderungen vorgerichtlich anerkannt bzw. zugestanden haben soll, hat die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung nicht dargelegt. Ebensowenig hat sie dort hinreichend dargelegt, daß sie Anlaß zu der Annahme hatte, die Streithelferin werde einige der Gegenforderungen (welche) nicht bestreiten. Ihre Ankündigung, sie müsse und werde zu den Aufrechnungsforderungen im einzelnen vortragen und Beweis antreten, falls die Streithelferin die Aufrechnungsforderungen der Klägerin „entgegen ihren vorgerichtlichen Zugeständnissen“ ganz oder teilweise bestreiten werde (172 GA), enthält keinen Tatsachenvortrag dazu, welche der von der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 22.11.1991 zur Aufrechnung gestellten 13 Positionen ganz oder teilweise von der Streithelferin der Beklagten vorgerichtlich nicht bestritten worden sind. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Antwortschreiben der Streithelferin der Beklagten vom 03.12.1991, das die Klägerin mit ihrem letzten Schriftsatz vom 21.10.1993 – innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist – vorgelegt hat, daß bis auf die Position 6 „Auftrag K“ über 570 DM sämtliche Aufrechnungsforderungen von Anfang an bestritten worden waren (Anl. A 34 = 251-253 GA).
Deshalb ist das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22.09.1993 – eingegangen am 24.09.1993 – und in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vorn 21.10.1993 – eingegangen am selben Tage – zur Berechtigung der einzelnen Gegenforderungen, die im vorgerichtlichen Aufrechnungsschreiben ihres Anwaltes aufgeführt worden sind, als verspätet zurückzuweisen, soweit die Beklagte bzw. ihre Streithelferin in erheblicher Weise bestreitet und eine Beweisaufnahme erforderlich wäre, die die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Klägerin hat die Verspätung dieses Vorbringens nicht entschuldigt. Es ist bereis zweifelhaft, ob die Erwartung der Klägerin, die Streithelferin der Beklagten werde einige der aufgerechneten Gegenforderungen nicht bestreiten, als Entschuldigung überhaupt ausreichen kann, weil im Regelfall im Rechtsstreit immer mit einem Bestreiten der Gegenseite zu rechnen ist. Jedenfalls fehlt hinreichender Tatsachenvortrag der Klägerin dazu, daß sie aufgrund des vorprozessualen Verhaltens der Streithelferin der Beklagten berechtigt annehmen durfte, diese werde einige der Aufrechnungspositionen nicht bestreiten.
Zu den 13 Aufrechnungspositionen gemäß Anwaltsschreiben der Klägerin vom 22.11.1991 gilt im einzelnen folgendes:
1. Rückzahlung Vertriebs- und Beratungskosten 25.000,‑ DM:
Die Klägerin beansprucht aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung von 25.000 DM, die sie unstreitig auf die Rechnung der Streithelferin vom 20.12.1989 über 112.518 DM (Anl. A 10) bezahlt hat. Die Streithelferin stellte für „Vertriebs- und Beratungskosten sowie Einführung der FuP-Technologien und Schulung an den Prägeanlagen mit Elektronikeinweisung“ 112.518 DM in Rechnung. Nach Darstellung der Klägerin, für die sie Zeugenbeweis anbietet, hat die Streithelferin diese Leistungen nicht erbracht und ist insoweit auch niemals eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden. Vielmehr habe es sich um eine fingierte Rechnung gehandelt, die lediglich der offiziellen Reduzierung ihrer – der Klägerin – Gewinne dienen und den Parteien des Vertriebsvertrages Steuervorteile habe verschaffen sollen. Die Klägerin hat insoweit im Juli 91 Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt erstattet. Das Landgericht Düsseldorf hat durch – noch nicht rechtskräftiges – Urteil vom 14.04.1993 (16 O 788/91) die gegen die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits – Beklagte jenes Rechtsstreits – erhobene Klage der Streithelferin auf Zahlung des Restbetrages aus der Rechnung vom 20.12.1989 abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, eine Vergütungsvereinbarung für Schulungsmaßnahmen lasse sich nicht feststellen, weil der Vertriebsvertrag keine Regelung über eine Vergütungspflicht enthalte und ein von der Streithelferin – Klägerin jenes Rechtsstreits – stammendes Schreiben für die Darstellung der Beklagten – Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits – spreche, die Rechnung sei aus steuerlichen Gründen fingiert (Anl. A 13). Gegen dieses Urteil ist Berufung eingelegt.
Die Streithelferin der Beklagten behauptet hierzu, sie habe Schulungen durchgeführt und hierfür sei im Dezember 1989 die berechnete Vergütung vereinbart worden. Hierfür tritt sie Zeugenbeweis an. Ergänzend verweist sie auf § 814 BGB (207, 208 GA). Die Klägerin erwidert darauf, die Zahlung von 25.000 DM sei im Hinblick auf zukünftige Leistungen der Streithelferin erfolgt, zu deren Erbringung es jedoch nicht gekommen sei (238, 239 GA).
Legt man die ursprüngliche Darstellung der Klägerin zugrunde, es habe sich um eine verabredete Steuermanipulation gehandelt, steht einem Bereicherungsanspruch sowohl § 814 BGB als auch § 817 Satz 2 BGB entgegen. Die Klägerin kann die Leistung nach § 814 BGB nicht zurückfordern, weil sie gewußt hat, daß sie nicht zur Leistung verpflichtet war. Außerdem verstießen sowohl die Streithelferin als Empfängerin der Leistung als auch die Klägerin als Leistende gegen ein gesetzliches Verbot (Steuerhinterziehung) und gegen die guten Sitten. Gemäß § 817 Satz 2 letzter Halbsatz BGB kann das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden. Das nach Hinweis auf § 814 BGB geänderte Vorbringen der Klägerin, sie habe im Hinblick auf künftige Leistungen der Streithelferin (welche?) geleistet, zu deren Erbringung es nicht mehr gekommen sei, steht im eklatanten Widerspruch zum Eingeständnis der Steuermanipulation und ist deshalb unbeachtlich (§ 138 Abs. 1 ZPO).
Aber selbst wenn es beachtlich wäre, könnte die Frage, ob die Klägerin ohne Rechtsgrund geleistet hat, nicht ohne Vernehmung der angebotenen Zeugen entschieden werden (185, 207 GA), was zur Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen würde.
2. Anwaltskosten aus Auftrag W. 3.805,21 DM:
Diesen Betrag hat die Klägerin der Streithelferin unter dem 05.04.1991 in Rechnung gestellt, wobei es sich um die Hälfte der Gerichts- und Anwaltskosten handelt, die in zwei – durch Vergleich beendeten – Prozessen entstanden sind, welche die Klägerin wegen Mängeln von Schlüsselprägemaschinen mit einer Firma W. geführt hat (Anl. A 14, 15 und 16). Nach Darstellung der Klägerin hat sie mit der Streithelferin der Beklagten vereinbart, daß diese die Hälfte dieser Kosten trägt. Sie tritt hierzu Zeugenbeweis an (186, 187, 239 GA). Da die Streithelferin eine derartige Vereinbarung bestreitet (208 GA), kann über diese Aufrechnungsposition nicht ohne Beweisaufnahme entschieden werden, die die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde.
3. Erstattungsforderung aus Auftrag G. 1.158,22 DM:
Diesen Betrag hat die Klägerin der Streithelferin unter dem 28.03.1991 in Rechnung gestellt. Die Klägerin lieferte im Jahre 1989 der Firma G. (G.) in Z. eine von der Streithelferin hergestellte Prägemaschine für Fahrgestellnummern. Nach ihrer Darstellung entfiel ein Hydraulikaggregat im Rechnungswert von 40.000 DM. Dennoch habe sie diese Auftragsposition an die Streithelferin bezahlt, weil man sich am 31.03.1989 telefonisch darüber verständigt habe, diesen Auftragsposten für „Unvorhergesehenes“ bestehen zu lassen und sich den tatsächlich verbleibenden Rest zu teilen (188 GA). Die Streithelferin erteilte der Klägerin unter dem 19.09.1989 die Aufstellung der Mehrkosten für den Auftrag G. mit insgesamt 37.968,05 DM (Anl. A 18). Von dem Differenzbetrag zu 40.000 DM, also von 2.031,95 DM begehrt die Klägerin die Hälfte mit 1.015,98 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer, insgesamt also 1.158,22 DM von der Streithelferin (Anl. A 10). Da die Streithelferin die von der Klägerin behauptete telefonische Vereinbarung vom 31.03.1989 bestreitet (209 GA), bedürfe es auch insoweit der Vernehmung der von der Klägerin angebotenen Zeugen (188 GA).
4. Provision H. 6.777,30 DM:
Die Klägerin verlangt gemäß Ziffer 2 Abs. 2 des Vertriebsvertrages eine Provision von 10 % des Nettoverkaufspreises von 59.450 DM für eine von der Streithelferin selbst an die in Berlin ansässige Firma H. vertriebene Maschine (188, 189, 241 GA). Sie hat diese Provision von netto 5.945 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer, insgesamt also 6.777,30 DM unter dem 28.03.1991 in Rechnung gestellt (Anl. A 10 und A 19). Die Streithelferin verweist darauf, daß diese Position nach dem Vertriebsvertrag um den Betrag ihrer nachgewiesenen Kosten zu kürzen ist. Sie behauptet, diese Kosten seien höher als die vorgesehene Provision gewesen. Deshalb habe man vereinbart, daß für dieses Geschäft keine Provision zu zahlen sei. Hierfür bietet sie Zeugenbeweis an (209 GA). Wenngleich die Streithelferin ihre angeblichen Kosten nicht substantiiert darlegt, was gegen ihre Darstellung spricht, ist ihre Behauptung, die Provisionszahlung sei durch Vereinbarung ausgeschlossen worden, erheblich, so daß auch insoweit nicht ohne Beweisaufnahme entschieden werden kann.
5. Nachbesserungskosten bei Auftrag B. 744,08 DM:
Diese hat die Klägerin der Streithelferin unter dem 22.01.1991 in Rechnung gestellt (Anl. A 10-A 22). Hierbei handelt es sich um Kosten, die die Firma C. GmbH im Zusammenhang mit einer von der Klägerin im Jahre 1990 an die Firma B. verkauften Schlüsselprägemaschine für im Auftrage der Streithelferin vorgenommene Mängelbeseitigungsarbeiten berechnet hat. Die Streithelferin berechnete diese Kosten an die Klägerin weiter (Anl. A 20 und 21). Nach Darstellung der Klägerin sei mit der Streithelferin vereinbart worden, diese Rechnung zunächst auszugleichen und sich bei der Firma B. schadlos zu halten, weil nach Auffassung der Streithelferin kein Gewährleistungsfall vorgelegen habe. Hierfür tritt sie Zeugenbeweis an (189, 190 GA). Die Firma B. verweigerte den Kostenausgleich, weil kein Garantiefall vorliege. Sodann erfolgte die Rückbelastung der Klägerin an die Streithelferin mit Schreiben vom 22.01.1991 (Anl. A 22).
Nach Darstellung der Streithelferin betraf die Forderung der Firma C. keinen Gewährleistungsfall, sondern bezog sich auf eine von dem Kunden B. gewünschte Programmerweiterung. Eine Vereinbarung, wonach sie – die Streithelferin – sich an diesen Kosten habe beteiligen sollen, habe es nicht gegeben (210 GA).
Dieses Bestreiten der Streithelferin der Beklagten ist erheblich. Auch diese Aufrechnungsposition ist somit ohne Erhebung der angebotenen Zeugenbeweise nicht entscheidungsreif.
6. Auftrag K. 570,‑ DM:
Diesen Betrag – 500 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer – stellte die Klägerin der Streithelferin unter dem 20.12.1990 in Rechnung als „Reparaturanteil Einstellwerk“ (Anl. A 10). Nach ihrer Darstellung waren an einer der Firma K. gelieferten Prägemaschine mechanische Probleme aufgetreten, jedoch habe die Firma K. einen Teil der Reparaturkosten selbst zu vertreten gehabt. Deshalb habe der Zeuge S. mit der Firma K. vereinbart, daß diese unter dem 22.11.1990 die Belastungsanzeige über 500 DM netto = 570 DM brutto erstelle. Hierfür müsse im Innenverhältnis die Streithelferin einstehen, was sie außergerichtlich anerkannt habe (190, 241 GA sowie Anl. A 23). Die Streithelferin der Beklagten erwidert, die Beklagte habe der Firma K. lediglich aus Kulanz einen Nachlaß von 500 DM netto eingeräumt, wofür sie – die Streithelferin – nicht einzustehen habe (210 GA).
Es ist zweifelhaft, ob diese Aufrechnungsposition schlüssig dargelegt ist. Anspruchsvoraussetzung gegenüber der Streithelferin der Beklagten dürfte eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung sein (§§ 633 Abs. 2, 634 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hierzu ist nichts vorgetragen. Jedenfalls aber bedarf es der Beweisaufnahme darüber, ob und welche mechanischen Störungen von der Streithelferin als Herstellerin der Maschine zu verantworten waren, wenn man den nur pauschalen Vortrag hierzu ausreichen läßt. Daß die Streithelferin diese Position – als einzige – vorgerichtlich nicht bestritten hat, ist unerheblich und lediglich im Rahmen einer eventuellen Beweiswürdigung von Bedeutung.
7. Überzahlung bei Auftrag K. 934,45 DM:
Nach Darstellung der Klägerin ist es bei dem vorgenannten Auftrag zu einer Überzahlung an die Streithelferin in Höhe von netto 819,69 DM gekommen, wie sich aus ihrem – der Klägerin – Schreiben vom 21.03.1991 an die Streithelferin ergebe (190, 242 GA und Anl. A 10). Die Streithelferin bestreitet diese Überzahlung (210 GA). Diese offenbar aus ungerechtfertigter Bereicherung hergeleitete Aufrechnungsposition legt die Klägerin nicht substantiiert dar. Die Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 21.03.1991, eine Zahlungserinnerung an die Streithelferin mit zahlreichen Einzelposten, ersetzt den erforderlichen substantiierten Tatsachenvortrag nicht, so daß sich die Streithelferin zunächst auf ein einfaches Bestreiten beschränken kann.
8. Vertrieb von Fremdprodukten 61.792,35 DM:
Hierzu verweist die Klägerin ebenfalls auf die bereits zitierte Zahlungserinnerung vom 21.03.1991, in der sie aus verschiedenen Geschäften im Jahre 1989 und 1990 einen Gewinnanteil aus Anlagenverkauf von „mind. ca. DM 54.203,82“ errechnet, den die Klägerin zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer mit insgesamt 61.792,35 DM in ihrem anwaltlichen Aufrechnungsschreiben aufgeführt hat. Nach ihrer Darstellung ist für den Vertrieb sogenannter Fremdprodukte mit der Streithelferin für das erste Vertragsjahr 1989 wechselseitig eine Beteiligung von 50 % am Bruttogewinn vereinbart worden (190-192, 242 GA). Hierzu verweist sie auf ihr Telefax vom 06.02.1989 mit einer darauf befindlichen handschriftlichen Vereinbarung der beiden Geschäftsführer zu dem Vorschlag B (Anlagenkonvolut A 10). Die Streithelferin trägt vor, diese – nur für 1989 geltende – Vereinbarung habe unter der Bedingung gestanden, daß beide Seiten den Vertrieb von Fremdprodukten fördern. Jedoch habe der Geschäftsführer der Klägerin insoweit keinerlei Tätigkeiten entfaltet. Im übrigen bestreitet sie die von der Klägerin behaupteten Bruttogewinne (211, 212 GA). Jedenfalls über die bestrittenen Bruttogewinne aus dem Vertrieb von Fremdprodukten durch die Streithelferin wäre Beweis zu erheben, so daß auch diese Aufrechnungsposition noch nicht entscheidungsreif ist, vielmehr die – wohl erst nach weiterer Substantiierung von beiden Seiten – erforderliche Beweisaufnahme die Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits erheblich verzögern würde.
9. Auftrag R. 1.208,40 DM:
Hierbei handelt es sich um die der Klägerin von der Firma D. in Rechnung gestellten Kosten, die dadurch entstanden sind, daß anläßlich der Lieferung einer Sacktransporteinrichtung mit D.-Tintenstrahldrucker an die Firma R. GmbH bei der Abnahme die Firma D. hinzugezogen worden ist. Die Klägerin hat die Rechnung gegenüber der Firma D. ausgeglichen und diese Kosten ihrerseits der Streithelferin in Rechnung gestellt (192, 242, 243 GA). Die Streithelferin der Beklagten hält diese Forderung für unberechtigt, weil die Klägerin ohne ihre Veranlassung die Firma D. bei der Abnahme hinzugezogen habe (212 GA). Nach dem derzeitigen Vortrag der Klägerin ist diese Aufrechnungsposition unschlüssig. Als Anspruchsgrundlage käme der Vertrag über die Herstellung und Lieferung der Maschine zwischen ihr – der Klägerin – und der Streithelferin der Beklagten in Betracht, wenn die Kosten der Abnahme von der Herstellerin zu tragen waren. Dies trägt die Klägerin nicht substantiiert vor. Im Verhältnis zur Firma R. war die Klägerin als deren Vertragspartnerin verpflichtet, eventuelle Kosten der Abnahme zu tragen, grundsätzlich also auch die Kosten der hinzugezogenen Firma D. Ein Anspruch der Klägerin im Innenverhältnis zur Streithelferin käme nur in Betracht, wenn letztere die Hinzuziehung der Firma D. veranlaßt hätte, was diese jedoch bestreitet.
10. Auftrag G. 27.930,‑ DM:
Insoweit beansprucht die Klägerin aus dem Vertriebsvertrag eine Provision von 10 % einer von der Streithelferin an die österreichische Firma G. im Sommer 1991 zum Festpreis von 245.000 DM netto verkauften Schlüsselprägemaschine. Diese Provision von netto 24.000 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer, insgesamt also 27.930 DM hat die Klägerin der Streithelferin unter dem 24.07.1991 in Rechnung gestellt. Nach ihrer Darstellung sind die Vertragsverhandlungen mit der Firma G. zunächst über sie – die Klägerin – gelaufen, dann habe jedoch die Streithelferin unter Verstoß gegen den Vertriebsvertrag den von ihr – der Klägerin – ausgehandelten Vertrag mit der Firma G. abgeschlossen und durchgeführt (193, 242 GA). Die Streithelferin behauptet hierzu, die Klägerin habe es abgelehnt, mit der Firma G. einen Vertrag abzuschließen, weil sie die Gewinnspanne als zu niedrig erachtet habe. Nur um dieses Geschäft nicht zu verlieren, habe sie – die Streithelferin – dann durch eigene Bemühungen und unter Einsatz von Kosten das Geschäft in ihrem Namen dann doch noch zustande gebracht (213 GA). Dieser Einwand ist erheblich, weil dann die Streithelferin nicht gegen den Vertriebsvertrag verstoßen hat und somit der Klägerin auch keine Provision schulden würde. Insoweit bedürfe es daher der Beweisaufnahme durch Vernehmung des von der Streithelferin angebotenen Zeugen, so daß auch diese Aufrechnungsposition noch nicht entscheidungsreif ist.
11. Reklamationsbearbeitung 52.803,09 DM:
Diese ohnehin unsubstantiiert dargelegte Aufrechnungsposition hat die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 21.10.1993 fallenlassen.
12. Auftrag A. 34.119,44 DM:
Insoweit beansprucht die Klägerin entgangenen Gewinn in Höhe von 29.929,33 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer, weil sie im Jahre 1990/1991 erfolgreiche Verhandlungen mit der niederländischen Firma A. über die Lieferung einer Beschriftungsanlage geführt habe, sich die Streithelferin unter Verstoß gegen den Vertriebsvertrag jedoch unmittelbar an die Firma A. gewandt und diese mit Schreiben vom 28.08.1991 gebeten habe, ihr den Auftrag unmittelbar zu erteilen (193, 194 GA sowie Anlagenkonvolut A 28 und Anl. 29). Die Streithelferin verweist darauf, daß sie diesen Auftrag erst nach Ausspruch der fristlosen Kündigung des Vertriebsvertrages, über welche die Parteien vor dem Kammergericht Berlin streiten, erteilt habe. Zudem habe sie vom Leistungsumfang her ein viel größeres Geschäft abgeschlossen, als es die Klägerin angebahnt habe. Die Firma A. habe für den Komplettpreis der Anlage von rund 187.000 DM besondere Elektronik-Schaltpläne für die Anlage verlangt und erhalten, wodurch für sie – die Streithelferin – Mehrkosten von rund 30.000 DM entstanden seien. Sie habe also keinerlei finanzielle Vorteile gehabt.
Solange nicht rechtskräftig darüber entschieden ist, ob die Streithelferin der Beklagten berechtigt war, den Vertriebsvertrag mit der Klägerin aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, läßt sich auch nicht feststellen, ob die Streithelferin durch den unmittelbaren Vertragsschluß mit der Firma A. gegen den Vertriebsvertrag verstoßen hat. Eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits kommt insoweit nicht in Betracht, weil auch dies die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Zudem bedürfte in jedem Fall der Aufklärung, ob die von der Klägerin errechnete Provision nicht um die von der Streithelferin behaupteten Mehrkosten für Elektronik-Schaltpläne ganz oder teilweise zu reduzieren ist.
13. Auftrag der Beklagten 1.397,64 DM:
Insoweit macht die Klägerin einen Provisionsanspruch in Höhe von 10 % des Verkaufspreises aus einem Zusatzauftrag der Firma A. geltend, den sie vorbereitet habe, den dann jedoch die Streithelferin der Beklagten unmittelbar mit der Firma A. ausgeführt habe (194, 195 GA). Auch insoweit läßt sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht feststellen, ob die Streithelferin der Beklagten durch ihr Verhalten gegen den Vertriebsvertrag verstoßen hat, solange nicht rechtskräftig feststeht, ob sie den Vertriebsvertrag wirksam aus wichtigem Grund fristlos kündigen durfte.
Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, der aufgrund anwaltlicher Mahnung seit dem 18.11.1991 eingetreten ist. Somit hat die Klägerin Anspruch auf Verzugszinsen bis zu den jeweils in den Rechtsstreit eingeführten Aufrechnungserklärungen. Die Höhe ihres Verzugsschadens hat sie jedoch nur teilweise nachgewiesen, wie das Landgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat. Nach der von ihr vorgelegten Bescheinigung der C. vom 14.05.1992 (59 GA), nimmt sie einen Kredit zu mehr als 12 % Zinsen nur in Höhe eines Teilbetrages von 60.473,09 DM in Anspruch. Darüber hinaus stehen ihr lediglich 5 % kaufmännische Verzugszinsen zu.