Die Klägerin ist eine Gesellschaft amerikanischen Rechts. Sie unterhielt seit dem Jahre 1990 geschäftliche Beziehungen mit der Staatlichen griechischen Elektrizitätsgesellschaft (künftig: PPC). Durch Vertrag vom 24. Dezember 1992 (Bd. I Bl. 111 der Akten) verpflichtete sich die Klägerin gegenüber dem letztgenannten Unternehmen, 50.248 Holzmasten zum Preis von insgesamt US$ 3.232.070,17 zu liefern. Da die PPC großen Wert auf die Einhaltung der hierfür vereinbarten Fristen legte, bestand sie auf der Zusage fühlbarer Vertragsstrafen. Darüberhinaus hatte die Klägerin zur Sicherung der Erfüllung eine Bürgschaft über US$ 323.207 zu stellen, was durch Urkunde vom 11. Mai 1993 (Bd. I Bl. 112 der Akten) geschah. Nachdem die Klägerin im Verlaufe des Jahres 1993 zunächst versucht hatte, die benötigten Masten in eigener Regie zu beschaffen, wandte sie sich schließlich an die Beklagte, die gleichfalls mit Holz handelt und bereits im Jahre 1992 mit der PPC eigene Geschäfte getätigt hatte. Bei deren Abwicklung war es – wovon die maßgebenden Vertreter der Klägerin nichts wußten – zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen.
Infolgedessen traf man sich am 5./6. Dezember 1993 zu ersten Verhandlungen in B, zu denen sich die Beklagte unter dem 10. Dezember 1993 (Bd. I Bl. 113-114 der Akten) äußerte. Die Klägerin nahm hierzu noch am 11. Dezember 1993 (Bd. I Bl. 120-120R der Akten) Stellung, wobei sie darauf hinwies, daß wegen der eigenen Verpflichtungen eine baldige erste Lieferung unbedingt erforderlich sei. In Einklang damit war dem Geschäftsführer der Beklagten, die letztlich als Unterlieferantin die Pflichten der Klägerin aus dem Vertrag vom 24. Dezember 1992 übernehmen sollte, dessen Inhalt sowie das Bestehen strafbewehrter Liefertermine bekannt.
Nachdem die PPC durch Schreiben vom 13. Dezember 1993 (Bd. I Bl. 121 der Akten) auf Bitten der Klägerin einer Lieferung der bestellten Masten binnen der ersten sieben Monate des Jahres 1994 zugestimmt hatte, schlossen die Parteien am 23. Dezember 1993 (Bd. I Bl. 114-118 der Akten) einen korrespondierenden Lieferungsvertrag über 50.248 geschälte Holzmasten für Stromleitungen zum Preis von US$ 135.– pro Kubikmeter, der ergänzend folgendes vorsah:
(5) Lieferbedingungen:
Alle Masten sind zu liefern C + F an den griechischen Hafen K oder P nach Incoterm 1990.
Erste Lieferung: 10.000 Masten am 28. Februar 1994. Es können Masten aller Kategorien sein.
Zweite Lieferung: 15.000 Masten am 30. April 1994 mit Masten aller Kategorien.
Dritte Lieferung: 15.000 Masten am 15. Juni 1994 mit Masten aller Kategorien.
Letzte Lieferung: Die restlichen 10.248 Masten des Vertrages mit der Restmenge aller Kategorien am 30. Juni 1994.
Die Lieferung definiert sich im Einklang mit dem jeweiligen Ende der Inspektion durch Käufer/PPC.
Zu den obigen Lieferterminen müssen die Masten auf den Schiffen verladen sein. ...
(7) Qualität:
Die Qualität der Masten richtet sich nach den Spezifikationen des beigehefteten Papiers GR-49 der Elektrizitätsgesellschaft der griechischen Regierung PPC, die Endabnehmer der Masten ist.
(8) Inspektion:
Quantität und Qualität der Masten jeder Sendung wird vor der Verladung von den Inspektoren der PPC überprüft werden.
Es kommen nur überprüfte und genehmigte Masten zur Verladung nach Griechenland.
20 Tage vor der Verladung einer Lieferung wird den Verkäufer den Käufer informieren, um Vorkehrungen zu treffen, daß die Inspektoren der PPC zu den Standorten gebracht werden können, wo die Masten für die Inspektion bereitliegen, damit die Inspektoren die Masten abnehmen können. ...
(9) Zahlung:
Nach Unterzeichnung des Vertrages wird die Bank des Käufers dem Verkäufer bestätigen, daß die Bank nach jeder Inspektion ein der inspizierten Quantität entsprechendes Akkreditiv errichtet. Bei Abschluß jeder Inspektion wird der Verkäufer die Rechnung der Sendung überprüfter und genehmigter Masten ausstellen und per Fax zusenden, aufgrund welcher die griechische Bank des Käufers dann ein bestätigtes Akkreditiv für jede Sendung ausstellen wird, bevor diese zur Verladung kommt. Aus dem Akkreditiv wird bezahlt innerhalb von 5 Banktagen nach Abladung der betreffenden Sendung in dem griechischen Hafen, welche durch das Löschprotokoll nachgewiesen wird.
Entsprechend diesen Vorgaben organisierte die Klägerin die erste Anreise der Inspektoren für die 8. Kalenderwoche und stellte nach einem telefonischen Hinweis der Beklagten auf anstehende Probleme durch Schreiben vom 11. Februar 1994 (Bd. I Bl. 121 der Akten) noch einmal ausdrücklich klar, daß die Einhaltung der vereinbarten Termine wegen der drohenden Vertragsstrafen unbedingt erforderlich sei. Daraufhin erwiderte die Beklagte unter dem 14. Februar 1994 (Bd. I Bl. 119 der Akten), daß man um die drohenden Strafen wisse, infolge der schwierigen Witterungsbedingungen allerdings nicht plangemäß arbeiten könne. Zugleich schlug sie eine erste Inspektion für die 10. Kalenderwoche vor. Am 15. Februar 1994 (Bd. I Bl. 123 der Akten) kündigte sie sodann eine weitere Verzögerung um zwei Wochen an und bat, den Inspektionstermin auf die 11. Kalenderwoche zu verschieben. Einhergehend damit verlangte sie, mit Holzschutzmittel behandelte Masten liefern zu dürfen, wobei sie ankündigte, dann kurzfristig eine größere Menge zur Verfügung stellen zu können. Hierzu teilte die Klägerin unter dem 18. Februar 1994 (Bd. I Bl. 124, 124 R der Akten) mit, daß die PPC mit einer neuerlichen Verschiebung der Inspektion einverstanden sei, daß damit aber der vertraglich vorgesehene zweite Liefertermin heranrücke; es empfehle sich deshalb, zu diesem Zeitpunkt wenigstens 15.000 Masten bereitzuhalten. Daraufhin versicherte die Beklagte am 25. Februar 1994 (Bd. I Bl. 125 der Akten), daß sie alles versuchen werde, um die genannte Stückzahl bis Ende März stellen zu können.
Zur Vorbereitung der für Ende des Monats geplanten Inspektion begab sich der Zeuge F, ein Mitarbeiter der Klägerin, in Begleitung des Geschäftsführers der Beklagten am 15. März 1994 nach R, um die dort angeblich lagernden Masten zu besichtigen. Tatsächlich fand man jedoch nur einige Tage später in R (Lettland) insgesamt nur etwa 200 Masten vor, die von schlechter Qualität waren. Die anstehende Inspektion mußte deshalb erneut verschoben werden, was bei der Klägerin erhebliche Verärgerung auslöste. Sie rügte das Verhalten der Beklagten mit Schreiben vom 21. März 1994 (Bd. I Bl. 128 der Akten) und bat um verbindliche Mitteilung, welche Stückzahl am 10. April 1994 zur Verfügung stehe. Die Beklagte erwiderte daraufhin am 24. März 1994 (Bd. I Bl. 129 der Akten), daß sie zusätzlich zu ihrer Tätigkeit in R inzwischen auch in B mit Fällarbeiten begonnen habe, wobei sie die in Betracht kommende Menge in einigen Tagen bekanntgeben werde. Daraufhin wies die Klägerin unter dem 28. März 1994 (Bd. I Bl. 130 der Akten) noch einmal auf die drohenden Gefahren einer weiteren Verzögerung hin, ohne daß die Beklagte im folgenden irgendwelche konkreten Zusagen machte. Am 6. April 1994 suchte der Zeuge F deshalb die Produktionsstätten der Beklagten in Bebra und Breitenbach auf, wo er jedoch nur wenige Masten vorfand. Auch eine weitere Überprüfung vom folgenden Tage in R brachte kein besseres Ergebnis. Vielmehr mußte der Geschäftsführer der Beklagten am 20. April 1994 einräumen, daß man noch nicht einmal 5.000 Masten für eine erste Teillieferung bereitstellen könne. Um größere Schäden zu vermeiden, erklärte sich die Klägerin deshalb entsprechend einer Zusatzvereinbarung vom 20. April 1994 (Bd. I Bl. 131 der Akten) bereit, nach Möglichkeit 5.000 Masten in Polen und der Tschechei hinzuzukaufen. Abredegemäß sollten hierdurch veranlaßte Mehrkosten sowie die notwendigen Auslagen zwischen den streitenden Parteien geteilt werden. Zugleich hielt man fest, daß die Beklagten insoweit bereits eine Anzahlung von DM 24.000.– geleistet habe.
Während die dahingehenden Bemühungen des Zeugen F. ohne Erfolg blieben, teilte die Beklagte unter dem 9. Mai 1994 (Bd. I Bl. 132 der Akten) mit, daß sie eine Inspektion für die Zeit nach dem 20. Mai 1994 vorbereite, weil in R und in R jeweils eine Menge von 700 Kubikmetern bereitstehe und man bis zum Abnahmetermin an beiden Orten normal weiterproduzieren könne. Sodann erkundigte sie sich unter dem 19. Mai 1994 (Bd. I Bl. 133 der Akten) nach dem Stand der ergänzenden Ankaufsbemühungen und bat um alsbaldige Mitteilung, wann die Inspektoren der PPC in R zu erwarten seien. Aufgrund dieser Anfrage begab sich der Geschäftsführer der Klägerin in Begleitung des Zeugen F am 24. Mai 1994 nach R, wo man jedoch nur insgesamt 220 Masten von schlechter Qualität vorfand. Dies ließ eine Abnahme, wie auch der Geschäftsführer der Beklagten einräumte, als ausgeschlossen erscheinen. Er versprach deshalb die Bereitstellung von 10.000 Masten für den 13. Juni 1994, was die Klägerin durch Schreiben vom 28. Mai 1994 (Bd. I Bl. 134 der Akten) unwidersprochen bestätigte. Während sie zugleich neuerliche Vorbereitungen für eine Inspektion traf, verlangte die Beklagte nunmehr eine Erhöhung des zunächst vereinbarten Einheitspreises auf US$ 145.– je Kubikmeter und eine Verschiebung der weiteren Liefertermine auf August, Oktober und Dezember 1994. Auch hierauf ging die Klägerin mit Schreiben vom 28. Mai und 12. Juni 1994 (Bd. I Bl. 134, 135 der Akten) ein, wobei sie ihre endgültige Zustimmung allerdings von der Übernahme einer Vertragserfüllungsbürgschaft abhängig machte. Daraufhin führte die Beklagte unter dem 7. Juni 1994 (Bd. I Bl. 141 der Akten) aus, daß sie eine derartige Bürgschaft keinesfalls stellen werde, sondern vielmehr selbst nach wie vor die in Ziffer 9 des Vertrages vom 23. Dezember 1993 vereinbarte Bankbestätigung erwarte. Zugleich drohte sie an, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, falls die fragliche Bestätigung nicht bis zum 10. Juni 1994 vorliege. Im Gegenzug teilte die Klägerin ihrer Vertragspartnerin unter dem 9. Juni 1994 (Bd. I Bl. 142 der Akten) zunächst mit, daß die Inspektoren – wie vorgesehen – am Nachmittag in Riga erscheinen würden, um sodann mit Schreiben vom gleichen Tage (Bd. I Bl. 143 der Akten) auf das Begehren der Beklagten zu erwidern wie folgt:
„In Ihrem Fax mit dem Datum vom 7. Juni 1994 beziehen Sie sich auf eine verbindliche Bestätigung von unserer Bank, aber Sie haben wahrscheinlich vergessen, daß wir uns auf eine andere Prozedur für das Akkreditiv geeinigt haben, und daß sich die Bedingung des § 9 unseres Vertrages seit dem 15. März 1994 geändert hat.
Am 15. März 1994 gingen Sie mit unserem Repräsentanten Mr. F. zu Ihrer Bank: B. Vereinsbank und willigten ein, daß die Prozedur wie folgt sein würde:
PPC wird für das Konto von N. M. Import-Export Inc. ein Akkreditiv eröffnen, sobald die Masten von den PPC-Inspektoren überprüft sind, und dann wird N. M. dieses Akkreditiv auf das Konto der I. GmbH übertragen. Dann sollten die Verladedokumente zusammen mit dem Ursprungszertifikat und einem Gutachten der Phytopathologie Ihrer Bank, Bayerische Vereinsbank, vorgelegt werden und das Akkreditiv wird sofort frei und I. wird noch im gleichen Augenblick bezahlt.
Sie werden also verstehen, daß unsere Bank nichts mit dieser Prozedur für das Akkreditiv zu tun hat, nur unsere Bank könnte Ihnen natürlich auch keine solche verbindliche Bestätigung zusenden.“
Ohne die gleichzeitig erbetene Antwort erhalten zu haben, erklärte sich die Klägerin sodann unter dem 14. Juni 1994 (Bd. I Bl. 144 der Akten) ergänzend bereit, zugunsten der Beklagten unmittelbar ein Akkreditiv zu eröffnen, sobald jene mitteile, welche der vier Lieferungen zur Inspektion bereitstehe und wie sich diese Lieferung zusammensetze. Daraufhin erwiderte die Beklagte noch am gleichen Tage (Bd. I Bl. 100 der Akten), daß der Vertrag nicht mehr gültig sei, weil die Klägerin ihre im Schreiben vom 7. Juni 1994 angesprochenen Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Daneben bot sie unter Vorbehalt eine Teillieferung von etwa 10.000 Masten an, die sie allerdings von einer Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig machte.
Mit Schreiben vom 15. Juni 1994 (Bd. I Bl. 146 bis 148 der Akten) ließ die Klägerin demgegenüber durch ihre Bevollmächtigten noch einmal alsbaldige Erfüllung des Vertrages fordern, wobei sie darauf verwies, daß sie sofort die erforderlichen Akkreditive eröffnen werde. Daraufhin erfolgte seitens der Beklagten unter dem 22. Juni 1994 (Bd. I Bl. 149 bis 150 der Akten) zunächst nur eine hinhaltende Reaktion, während sie durch ihre Bevollmächtigten im folgenden erklären ließ, daß ein Erfüllungsanspruch nicht mehr bestehe. Parallel hierzu drohte die PPC durch Schreiben vom 7. Juli 1994 (Bd. I Bl. 151 der Akten) an, daß sie den Vertrag vom 24. Dezember 1992 kündigen, alsbald Gebrauch von allen daran knüpfenden Strafmaßnahmen machen und die Klägerin von weiteren Geschäften ausschließen werde, falls es nicht kurzfristig zu der geschuldeten Lieferung komme.
Durch rechtskräftiges Zwischenurteil der Kammer vom 22. Juni 1995 (Bd. II Bl. 154-170 der Akten) wurde die Zulässigkeit der Klage festgestellt. Zugleich wurde der Klägerin aufgegeben, der Beklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. Dies ist – wie angeordnet – geschehen.
Im Hinblick auf die Versicherung der Beklagten vom 25. Februar 1994, so behauptet die Klägerin, habe sie ihre Bank um eine Bestätigung entsprechend Ziffer 9 des Vertrages vom 23. Dezember 1993 gebeten, die ihr bereits mit Schreiben vom 4. April 1994 (Bd. I Bl. 126 der Akten) erteilt worden sei. Diese Bestätigung sei bis zum 31. Juli 1994 gültig und der Beklagten bekannt gewesen (Beweis: Vernehmung des Zeugen F.). Allerdings sei die Beklagte an ihr ohnehin nicht mehr interessiert gewesen, weil man – um eine schnellere Zahlung zu erreichen – auf deren Wunsch eine anderweitige Abwicklung vereinbart habe: Danach habe die Beklagte nach Untersuchung der bereitgestellten Masten durch die PPC zunächst eine Rechnung stellen sollen. Anschließend sei es Sache der PPC gewesen, ein Akkreditiv zugunsten der Klägerin zu eröffnen, das gegen Präsentation der Lieferdokumente zahlbar gewesen sei. Aus diesem Akkreditiv habe sie selbst eine Summe in Höhe des jeweiligen Teilkaufpreises durch unwiderrufliche Zahlungsanweisung auf die Beklagte übertragen wollen. Die Auszahlung an die Beklagte habe sodann bei Vorlage der Lieferdokumente, des Ursprungszeugnisses sowie eines phytopathologischen Gutachtens, das heißt noch vor Abfahrt des Schiffes nach Griechenland erfolgen können (Beweis: Vernehmung der Zeugen F. und Schäfer). Anläßlich eines gemeinsamen Besuches bei der Bank der Beklagten vom 15. März 1993 habe die Vertreterin der Bank zwar zunächst Bedenken wegen der Wirksamkeit der vorgesehenen unwiderruflichen Zahlungsanweisung gehabt, deretwegen sie mit ihrer Rechtsabteilung habe Rücksprache nehmen wollen, falls diese Bedenken ausgeräumt würden, habe sie aber zur Abwicklung der geplanten Zahlung zwei Konten eröffnen wollen (Beweis: wie vor). Nachdem letzteres ausweislich des Schreibens vom 27. April 1994 (Bd. I Bl. 127 der Akten) geschehen sei, sei sie – die Klägerin – davon ausgegangen, daß man insoweit eine beiderseitige Einigung erzielt habe (Beweis: Vernehmung des Zeugen F.).
Damit, so macht die Klägerin geltend, sei sie selbst vorerst nicht verpflichtet gewesen, weiteres zu veranlassen. Vielmehr habe die Beklagte die ihr obliegenden Leistungen ohne hinreichenden Grund ernsthaft und endgültig verweigert, was sie nunmehr verpflichte, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Der ersatzfähige Schaden ergebe sich dabei zum einen aus der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis in Höhe von (US$ 3.232.070,16 abzüglich US$ 2.623.190,40) US$ 608.879,77 zum anderen daraus, daß sie bereits jetzt mit weiteren Aufträgen der PPC nicht bedacht worden sei. Zumindest ein Auftrag über die Lieferung von 20.000 imprägnierten Masten, auf den sich das Angebot vom 11. Mai 1994 über US$ 2.358.000.– beziehe, sei ihr nämlich sicher gewesen, wobei sie für die Beschaffung allenfalls einen Betrag von US$ 1.912.350 habe aufwenden müssen (Bd. I Bl. 157-159 der Akten). Damit sei ihr jedoch schon jetzt ein zusätzlicher Gewinn von US$ 445.650.– entgangen, während weitere Folgeschäden noch nicht abschließend zu beziffern seien. Es drohe ihr aber jedenfalls eine Inanspruchnahme aus der Vertragserfüllungsbürgschaft über US$ 323.207.– sowie der Ausfall sonstiger Geschäfte. Daneben müsse sie mit Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe rechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 18. August 1994 (Bd. I Bl. 1-52 der Akten) nebst Ergänzung vom 27. Dezember 1994 (Bd. II Bl. 8-49 der Akten) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
(1) die Beklagte zur Zahlung von US$ 1.054.529,77 nebst 5 % Zinsen aus US$ 121.174,92 seit dem 28. Februar 1994, aus weiteren US$ 181.762,38 seit dem 30. April 1994, aus weiteren US$ 181.762,38 seit dem 15. Juni 1994, aus weiteren US$ 124.180,05 seit dem 30. Juli 1994 sowie aus weiteren US$ 445.650.– seit Rechtshängigkeit (24. September 1994) hilfsweise: zur Zahlung des entsprechenden Betrags in Deutschen Mark, berechnet zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, zu verurteilen, sowie
(2) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren Schaden zu erstatten, der daraus entstanden ist oder noch entstehen wird, daß die Beklagte ihren Pflichten aus dem Vertrag vom 23. Dezember 1993 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, insbesondere ihr den Schaden aus ihrer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von US$ 323.207.– gegenüber der Griechischen Elektrizitätsgesellschaft Public Power Corporation zu ersetzen, falls die Klägerin daraus in Anspruch genommen werden sollte, sowie, insbesondere auch, der Klägerin sämtliche Vertragsstrafen zu ersetzen, die gegenüber der PPC aus dem Vertrag vom 24. Dezember 1992 verwirkt sind oder noch verwirkt werden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Irgendeine Verpflichtung zum Schadensersatz, so macht die Beklagte geltend, treffe sie nicht, weil die Klägerin in vorwerfbarer Weise ihren Obliegenheiten aus dem Vertrag vom 23. Dezember 1993 nicht nachgekommen sei. Nach den dort getroffenen Abreden sei es allein ihre Sache gewesen, unaufgefordert eine Bestätigung über die künftige Eröffnung der Akkreditive beizubringen, was bereits für sich allein Ausdruck einer zweifelhaften Liquiditätslage gewesen sei; denn normalem Handelsbrauch habe es an sich entsprochen, die ihr obliegenden Leistungen unmittelbar nach Vertragsschluß durch Gestellung von Akkreditiven abzusichern (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens). Wenn sie selbst wegen des erheblichen Zeitdrucks, unter dem die Klägerin gestanden habe, zunächst tätig geworden sei, finde sich hierin ein erhebliches Entgegenkommen. Dabei habe man darauf vertraut, daß die fragliche Bestätigung entsprechend den Zusagen der Klägerin schnellstmöglich nachgereicht werde. Zugleich habe sie erhebliche Vorleistungen dadurch erbracht, daß sie für etwa DM 70.000.– eine Maschine in ihrem Holzverarbeitungsbetrieb in Lettland installiert und weitere DM 20.000.– aufgewandt habe, um Personal dorthin zu transferieren. Soweit es zunächst gleichwohl aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen zu gewissen Verzögerungen gekommen sei, habe man dem einvernehmlich durch eine Verschiebung des ersten Inspektionstermins Rechnung getragen. Zu diesem Termin habe sie jedoch insgesamt 10.000 Holzmasten bereitstellen können, wenn auch die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen wäre; denn sie selbst habe bereits Verträge über die Lieferung von 25.000 Rohmasten mit den hessischen Forstverwaltungen geschlossen (Beweis: Vernehmung des Zeugen P). Diese Masten habe sie auch zeitgerecht verarbeiten können, weil sämtliche Anlagen nach dem Ende der Frostperiode einwandfrei gelaufen seien (Beweis: Vernehmung der Zeugen P, V und Z). Wenn man im folgenden gleichwohl die Produktion gedrosselt habe, sei dies allein auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen. So sei es nur auf deren Wunsch am 15. März 1994 zu einem Gespräch in der Bayerischen Vereinsbank gekommen, in dessen Verlauf der Zeuge F. überraschend erläutert habe, daß die Klägerin eine Änderung der vereinbarten Zahlungsmodalitäten beabsichtige. Danach habe die Beklagte auf die vereinbarte Bankbestätigung verzichten und sich mit einer unwiderruflichen Zahlungsanweisung zufrieden geben sollen. Da man seitens der Bank allerdings vor einer solchen Verfahrensweise gewarnt habe (Beweis: Vernehmung der Zeugen P, R und S), sei sie selbst auf dieses Ansinnen nicht eingegangen (Beweis: Vernehmung der Zeugen P und R), sondern habe vielmehr auf der Erfüllung der ursprünglichen Vereinbarungen bestanden. Hierzu sei die Klägerin indes offenbar nicht imstande gewesen; denn selbst die Bestätigung vom 4. April 1994, die sie niemals erhalten habe und deren Echtheit sie bestreite, beziehe sich nur auf eine Liefermenge von 15.000 Masten, nicht jedoch auf das gesamte Vertragsvolumen.
Da die Klägerin nach alledem vertragswidrig keine finanziellen Sicherheiten für ihre eigenen Vorleistungen habe bieten können, habe sie selbst trotz ständigen Drängens seit Ende März 1994 keine weiteren Zusagen über etwaige Lieferungen gemacht. Vielmehr habe sie der Klägerin lediglich die bereits vorhandenen 5.000 Holzmasten angeboten und sich auf die Zusatzvereinbarung vom 20. April 1994 eingelassen, die mit einem durchaus kalkulierbaren finanziellen Risiko verbunden gewesen sei. Dies sei allerdings nur geschehen, um die Abwicklung des – letztlich an der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin gescheiterten – Geschäfts nach Möglichkeit zu retten. Da der Zeuge F. sodann behauptet habe, aus Polen sei bereits eine Lieferung unterwegs, sei sie selbst mit ihrem Schreiben vom 19. Mai 1994 davon ausgegangen, daß der zwischenzeitlich vereinbarte Inspektionstermin am 20. Mai 1994 stattfinden könne. Dieser Termin habe allerdings ebenso wie der folgende vom 13. Juni 1994 unter dem Vorbehalt gestanden, daß sie – die Beklagte – vor weiteren Vorleistungen zunächst finanziell abgesichert werde. Hierzu habe schon deshalb besonderer Anlaß bestanden, weil der Zeuge F im Rahmen des Zusatzvertrags von ihr am 2. Mai und 3. Juni 1994 weitere Zahlungen von DM 12.000.– bzw. DM 4.000.– erhalten habe (Bd. I Bl. 194, 195 der Akten).
Darüberhinaus habe sich der genannte Zeuge anderweit einen Betrag von ca. DM 9.200.– ausgeliehen (Beweis: Vernehmung des Zeugen D.), wobei er noch nicht einmal in der Lage gewesen sei, den am 16. Mai und 3. Juni 1994 in Rechnung gestellten (Bd. I Bl. 198-199 der Akten) Hotelaufenthalt zu bezahlen. Ende Mai 1994 habe sie sodann erfahren, daß der Zeuge F. das ihm überlassene Geld nach eigenen Äußerungen an seine Familie geschickt und ferner versucht habe, bei Mitarbeitern weitere Darlehen aufzunehmen (Beweis: Vernehmung des Zeugen Z). Schließlich habe sich aus ihr zugetragenen Telefongesprächen des Zeugen F ergeben, daß die Klägerin offenbar nicht die Absicht gehabt habe, die anstehenden Lieferungen zu bezahlen (Beweis: Vernehmung der Zeugen P und D). Angesichts dessen habe sie schließlich mit Schreiben vom 7. Juni 1994 unter Fristsetzung auf einer Vorlage der geschuldeten Bankbestätigung bestehen müssen. Da die Klägerin auf dieses Schreiben nicht fristgerecht reagiert habe, habe sie selbst sich vom Vertrage lösen dürfen. Nur vorsorglich werde deshalb gegenüber etwaigen Ansprüchen der Klägerin mit eigenen Schäden aufgerechnet wie folgt:
–entgangener Gewinn aus dem Vertrag vom 23. Dezember 1993 19.431,04 Festmeter x DM 50.– DM 971.552.–
–Lagerkosten der bereits fertigen Masten in Rostock DM 160.000.–
–Zinsen für Anschaffungskosten der in Rostock liegenden Masten DM 22.100.–
–Verlust aus dem Zweitverkauf
3.350 Festmetern x DM 70,00– DM 234.500.–
–Investition für eine Entrindungsmaschine in Lettland DM 70.000.–
–Ausgaben für Personal in Lettland DM 20.000.–
DM 1.478.152.–.
Schulde sie, so trägt die Beklagte weiter vor, der Klägerin mithin nichts, sei jene nunmehr gehalten, die zur Ausführung des Zusatzvertrags empfangenen Beträge von insgesamt DM 40.000.– zu erstatten. Da die Klägerin der dahingehenden Aufforderung vom 14. Juni 1994 (Bd. I Bl. 200 der Akten) – unstreitig – nicht fristgerecht nachgekommen sei, müsse sie zusätzlich den ihr selbst durch die fortdauernde Inanspruchnahme von Bankkredit entstandenen Zinsschaden von 14,25 % (Bd. I Bl. 201 der Akten) ausgleichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 7. November 1994 (Bd. I Bl 172-188 der Akten) nebst Ergänzung vom 23. Januar 1995 (Bd. II Bl. 74-93 der Akten) Bezug genommen.
Widerklagend beantragt die Beklagte, die Klägerin zur Zahlung von DM 40.000.– nebst 14,25 % Zinsen seit dem 18. Juni 1994 zu verurteilen.
Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Die insoweit streitbefangenen Zahlungen der Beklagten, so macht die Klägerin geltend, seien entsprechend der ergänzenden Vereinbarung vom 20. April 1994 ausschließlich zur Abgeltung der ihr gewährten Unterstützung bestimmt gewesen. Da die Beklagte – wie dort festgehalten – nämlich bereits die erste Lieferung bis zum 20. Mai 1994 nicht habe bereitstellen können, sei der Zeuge F allein auf ihren Wunsch helfend tätig geworden. Nur so erkläre sich, daß der genannte Zeuge neuerlich in der Empfangsbescheinigung vom 2. Mai 1994 (Bd. I Bl. 194 der Akten) auf die fragliche Vereinbarung verwiesen habe. Korrespondierend habe die Beklagte schließlich ganz selbstverständlich zunächst auch die Hotelkosten des Zeugen F übernommen (Bd. II Bl. 59-60 der Akten) und sich erst im Juni 1994 wegen des inzwischen getrübten Verhältnisses der Parteien überraschend geweigert, die Folgerechnungen zu begleichen. Nur um einen unbeteiligten Dritten nicht mit der vorliegenden Auseinandersetzung zu belasten, habe sie selbst sich deshalb – unstreitig – bereit gefunden, die Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber dem Park-Hotel R i.H. von DM 1.074,76 tilgen. Auf den ihr danach zustehenden Erstattungsanspruch stütze sie ergänzend die Klageforderung.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage, deren Zulässigkeit im Hinblick auf das rechtskräftige Zwischenurteil der Kammer vom 22. Juni 1995 weiterer Erörterung nicht bedarf (Zöller, ZPO, 19. Aufl. § 280 Rn. 8), ist dem Grunde nach gerechtfertigt: Gemäß Art. 45 I, II iVm Art. 74 CISG kann die Klägerin von der Beklagten alsbaldigen Ausgleich des ihr infolge der unberechtigten Lösung vom Vertrag entstandenen Verlusts, einschließlich des entgangenen Gewinns verlangen, weil letztere die fraglichen Nachteile bei Vertragsschluß als mögliche Folge ihrer Vertragsverletzung zumindest hätte voraussehen können.
(1) Mangels anderweitiger Wahl bestimmen sich die rechtsgeschäftlichen Beziehungen von Vertragsparteien nach dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ansässig ist, Art. 28 I 1, II EGBGB. Bei Abwicklung eines Kaufvertrags, wie er sich hier in der maßgebenden Vereinbarung vom 23. Dezember 1993 findet, ist deshalb auf den Sitz des Verkäufers – hier mithin der Beklagten – abzustellen (Palandt, BGB, 54. Aufl. Art. 28 EGBGB Rn. 8), der in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Zugleich folgen Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach den allgemein anerkannten Prinzipien des intertemporalen Schuldrechts grundsätzlich dem Recht, das zur Zeit ihrer Begründung gilt (BGH NJW 1989, 3097 (3098)). Für den Streitfall haben diese Prinzipien ihre Ausgestaltung durch Art. 5 II des VertragsG vom 5. Juli 1989 (BGBl. II S. 586) dahin erfahren, daß auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Verträge das UN-Kaufrecht (CISG) anzuwenden ist.
(2) Gemäß Art. 30 CISG ist der Verkäufer nach Maßgabe des Vertrags und des genannten Gesetzes verpflichtet, die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen. Erfüllt der Verkäufer die ihm danach obliegenden Pflichten nicht, kann der Käufer unbeschadet der ihm nach Art. 46 ff CISG zustehenden Rechtsbehelfe stets Schadensersatz verlangen, Art. 45 I, II CISG, dessen nähere Merkmale sich aus Art. 74 ff CISG ergeben. Zwar wird hierbei ein bis zur Vertragsaufhebung an sich fortbestehender Erfüllungsanspruch als selbstverständlich vorausgesetzt, an letzterem fehlte es trotz des anderweitigen Schreibens der Beklagten vom 14. Juni 1994 aber nicht; denn Art. 64 I CISG gestattet dem Verkäufer die einseitige Lösung vom Vertrag nur, wenn (a) die Nichterfüllung einer dem Käufer obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oder wenn (b) der Käufer nicht innerhalb der vom Verkäufer nach Art. 63 I CISG gesetzten Nachfrist seine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises oder zur Annahme der Ware erfüllt oder wenn er erklärt, daß er dies nicht innerhalb der gesetzten Frist tun werde. Welchem der damit angesprochenen Pflichtenkreise die zunächst vereinbarte Beibringung einer Bankbestätigung über die künftige Eröffnung von Akkreditiven im einzelnen zugerechnet werden muß, bedarf keiner abschließenden Klärung, weil im Verhalten der Klägerin sich gleichermaßen eine relevante Pflichtverletzung nicht finden läßt. Vielmehr fehlt es an den tatsächlichen Merkmale der einen wie der anderen Gestaltung selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, daß es auf Dauer bei der in Ziff. 9 des Vertrags vom 23. Dezember 1993 getroffenen Regelung geblieben ist.
(a) Zunächst stellt die mangelnden Vorlage der zugesagten Bankbestätigung keine wesentliche Vertragsverletzung dar; denn nach Art. 25 CISG kommt der von einer Partei begangenen Vertragsverletzung derartige Bedeutung nur zu, wenn sie für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, daß ihr im wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen. Erforderlich ist damit eine erhebliche Vertragsstörung, die zwar nicht notwendig mit einer besonders schwerwiegenden Vermögensgefährdung einhergehen, aber jedenfalls von so hohem Gewicht sein muß, daß es bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar erscheint, den vertragstreuen Partner am Vertrag festzuhalten (v. Caemmerer-Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl. Art. 25 Rn. 9). Letzteres ist bei sachgerechter Würdigung der getroffenen Vereinbarungen in Einklang mit dem tatsächlichen Verhalten der Parteien hier nicht anzunehmen; denn die fragliche Bestätigung konnte – in höchst unvollkommener Weise – nur der Absicherung etwaiger Vorleistungen der Beklagten dienen, die allerdings noch nicht einmal im Ansatz auf eine Vermögensverschiebung zugunsten der Klägerin zielten. Vielmehr waren diese Vorleistungen allein mit der Beschaffung der Ware verbunden und gehörten insoweit an sich zum selbstverständlichen Pflichtenkreis jeden Verkäufers. Das Risiko der Beklagten bestand mithin allenfalls darin, die jeweils beschaffte Ware nicht wie geplant absetzen zu können. Dieses Risiko war indes selbst nach ihrer Einschätzung vergleichsweise gering; denn dem ausführlichen Schriftwechsel der Parteien ist bis zu der erstmaligen Fristsetzung vom 7. Juni 1994 kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß die Beklagte im Ausbleiben der nunmehr angeforderten Bestätigung ein beachtliches Hindernis für die sachgerechte Abwicklung des anstehenden Geschäfts sah. Im Gegenteil mußten bereits ihre Äußerungen vom 14., 15. und 25. Februar 1994 ebenso wie die folgenden Schreiben vom 24. März, 9. Mai und 19. Mai 1994 bei der Klägerin durchaus den Eindruck erwecken, gehemmt nur durch widrige Umstände bemühe sich die Beklagte uneingeschränkt um alsbaldige Erfüllung ihrer Lieferpflicht. Eine dahingehende Einschätzung mußte sich gleichermaßen aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 20. April 1994 ergeben, mit der sich die Beklagte nicht nur verpflichtete, zur Behebung der hierbei entstandenen Schwierigkeiten die hälftigen Mehrkosten eines etwaigen Zukaufs zu tragen, sondern zu diesem Zweck ohne jede Absicherung vorweg einen Betrag von DM 24.000.– beisteuerte. Beachtet man deshalb weiter, daß die Beklagte mit korrespondierender Zielrichtung sodann bis zum 3. Juni 1994 ergänzende Zahlungen von insgesamt DM 16.000.– leistete, darf nicht angenommen werden, nach dem Willen beider Parteien habe der vorgehenden Bankbestätigung über die künftige Eröffnung von Akkreditiven wesentliche Bedeutung i.S. Art. 25 CISG zukommen sollen.
Dies gilt um so mehr, als die Beklagte bei Ausbleiben der fraglichen Bestätigung in hinreichender Weise durch die ihr aus Art. 71 I CISG zustehenden Befugnisse geschützt war; denn danach konnte sie die Erfüllung ihrer Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsschluß herausstellte, daß die Klägerin einen wesentlichen Teil ihrer Pflichten wegen eines schwerwiegenden Mangels ihrer Leistungsfähigkeit oder ihrer Kreditwürdigkeit oder wegen ihres Verhaltens bei Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung möglicherweise nicht erfüllen würde. Sah die Beklagte deshalb keine Veranlassung, ohne Vorlage einer Bankbestätigung tätig zu werden, stand es ihr nach korrespondierender Anzeige i.S. Art. 71 III CISG, ohne die das Zurückbehaltungsrecht nicht entsteht (v. Caemmerer-Schlechtriem aaO Art. 71 Rn. 21), durchaus frei, ihre Bemühungen bis zur Leistung ausreichender Sicherheiten vorläufig einzustellen. Dagegen war es ihr nicht gestattet, die Aufhebung des Vertrags zu erklären (v. Caemmerer-Schlechtriem aaO Art. 71 Rn. 23, 40); denn die Aussetzung der Erfüllung, die einem etwa bestehenden Sicherungsbedürfnis der Beklagten hinreichend Rechnung trug, führt nur zu einem befristeten Schwebezustand und läßt die beiderseitigen Hauptleistungspflichten als solche unberührt.
Dabei kann offen bleiben, ob eine trotz sofortiger Aussetzungsanzeige und ergänzender Ablehnungsandrohung i.S. Art. 72 II CISG aufrechterhaltene Störung schließlich als wesentliche, die Aufhebung des Vertrags rechtfertigende Verletzungshandlung i.S. Art. 72 I CISG zu werten ist; denn eine derart fortdauernde Störung der beiderseitigen Beziehungen ist der Klägerin nicht anzulasten. Sie hat sich vielmehr alsbald nach Erhalt des Schreibens vom 7. Juni 1994 um eine sachliche Bereinigung der aufgetretenen Probleme bemüht, während es die Beklagte war, die sich jeder vertragsgerechten Lösung durch ihre nachhaltige Erfüllungsverweigerung vom 14. Juni 1994 entzogen hat: Ein Schuldner, der seine Vertragspflichten ernsthaft und endgültig leugnet, verstößt selbst dann in schwerwiegender Weise gegen den Vertrag, wenn er sich hierbei auf ein tatsächlich nicht begründetes Rücktrittsrecht beruft (v. Caemmerer-Schlechtriem aaO Art. 72 Rn. 27, 28).
(b) Ob sich die Pflicht zur Vorlage der geschuldeten Bankbestätigung über die künftige Eröffnung von Akkreditiven alternativ auch dem in Art. 64 I b CISG umrissenen Pflichtenkreis des Käufers zuordnen läßt, muß zweifelhaft erscheinen; denn danach hat jener zwar alle Maßnahmen zu treffen, die für eine Zahlung erforderlich sind, Art. 54 CISG, bei der zugesagten Bestätigung handelte es sich aber kaum um eine echte bankmäßige Sicherheit, die als Vorstufe zur künftigen Leistung des Kaufpreises verstanden werden könnte. Insbesondere ging es bei ihr erkennbar nicht um die Abgabe einer Patronatserklärung oder einer unwiderruflichen Garantiezusage, wie bereits die im übrigen gewählte vertragliche Zahlungsklausel belegt. Nach dieser Klausel war ein „irrevocable confirmed letter of credit“, mithin ein uneingeschränktes, unwiderrufliches und abstraktes Zahlungsversprechen der Bank (vgl. BGH BGHR BGB § 780 Dokumenten-Akkreditiv 1), erst nach Inspektion und Billigung jeder Ladung beizubringen, was darauf verweist, daß der vorgelagerten Bestätigung keine vergleichbare Wirkung zukommen sollte; denn bei Eröffnung der jeweiligen Akkreditive hatte sich die Bank an die Weisungen ihres Auftraggebers zu halten (BGH BGHR BGB § 665 Dokumenten-Akkreditiv 1), weshalb sie selbst nach entsprechender Bestätigung nicht ohne Mitwirkung der Klägerin tätig werden konnte. Dies vermochte auch die sichtlich geschäftserfahrene Beklagte nicht zu verkennen, die dem fraglichen Punkt deshalb nach ihrem objektiven Verhalten zunächst keine weitergehende, über eine bloße Bonitäts- oder Absichtserklärung hinausreichende Bedeutung beigemessen und folgerichtig noch nicht einmal im vorliegenden Rechtsstreit im weitesten Sinne zahlungsfördernde Wirkungen der gewünschten Bestätigung substantiiert dargelegt hat.
Indes bedarf dies keiner weiteren Vertiefung. Selbst wenn man die in Rede stehende Pflicht der Klägerin mit Art. 54 CISG verknüpfen wollte, rechtfertigt sich eine abweichende Beurteilung nicht; denn die dann maßgebende Bestimmung des Art. 64 I b CISG gestattet dem Verkäufer eine einseitige Lösung vom Vertrag erst nach Ablauf der gemäß Art. 63 I CISG gesetzten – angemessenen – Frist. Die danach in Betracht kommende Zeitspanne war hier keinesfalls verstrichen, als die Beklagte durch Schreiben vom 14. Juni 1994 jede fortdauernde vertragliche Bindung ernsthaft und endgültig in Abrede stellte. Ihre Dauer richtet sich nämlich nach den objektiven Umständen des Einzelfalls, wobei das überhaupt (technisch) Machbare nur ein Gesichtspunkt ist; denn das Erfordernis der Fristsetzung soll dem Schuldner eine letzte – allerdings realistische – Möglichkeit zur Erfüllung geben. Die Fristsetzung ist damit nach § 242 BGB zu beurteilen, d.h. sie darf nicht in illoyaler Absicht mißbraucht werden, um sich von einem nachträglich als ungünstig empfundenen Vertrag loszusagen. Die Setzung einer zu kurzen Frist kann deshalb ausnahmsweise völlig wirkungslos sein, wenn der Gläubiger sie nur zum Schein gesetzt oder zu erkennen gegeben hat, daß er die Leistung keinesfalls annehmen werde, selbst wenn sie innerhalb einer angemessenen Nachfrist erbracht werden sollte (BGH NJW 1985, 2640; BGH BGHR BGB § 326 Abs. 1 Fristsetzung 2). Demgemäß ist bei Bemessung der Frist zwar einerseits ein etwa bestehendes besonderes Interesse des Gläubigers an der alsbaldigen Erfüllung zu berücksichtigen (BGH NJW 1985, 2640 (2641); v. Caemmerer-Schlechtriem aaO Art. 63 Rn. 3), andererseits darf der Gläubiger aber den Schuldner nach Treu und Glauben mit seinem an sich berechtigten Verlangen nicht gänzlich überraschen. Hat der Gläubiger durch sein bisheriges Verhalten den Eindruck erweckt, ihm komme es auf den fraglichen Punkt vorerst nicht entscheidend an, handelt er treuwidrig, wenn das – zunächst hingenommene – Ausbleiben einer vergleichsweise unbedeutenden (Teil-)Leistung von ihm ohne Ankündigung zur zentralen, binnen weniger Tage zu erfüllenden Voraussetzung für das weitere Festhalten am Vertrag gemacht wird.
Gerade derartiges ist jedoch hier geschehen: Die Beklagte hatte sich – wie bereits erörtert – noch bis zum 3. Juni 1994 vorbehaltlos um die Ausführung des Vertrags bemüht und dabei immer wieder eigene Lieferungen in Aussicht gestellt, ohne die ausbleibende Bankbestätigung jemals als beachtliches Leistungshindernis zu kennzeichnen. Im Gegenteil verwies sie insoweit stets allein auf widrige Umstände, deretwegen sie durch die Zusatzvereinbarung vom 20. April 1994 erhebliche finanzielle Lasten auf sich nahm. Selbst wenn sich deshalb bei ihr im Verlauf der Zeit ernsthafte Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin ergeben haben sollten, mußte es vernünftigem kaufmännischen Verhalten entsprechen, ihr zugetragene Verdachtsmomente offen mit deren Vertretern zu erörtern, um so eine sachgerechte Klärung zu erreichen. Dagegen bestand nach dem Stand der Dinge am 7. Juni 1994 kein sinnvoller Anlaß, die Vorlage der fraglichen Bestätigung binnen einer Frist von drei Tagen zu fordern. Nachdem man sich mit der Abwicklung des anstehenden Geschäfts bereits mehr als ein halbes Jahr befaßt und wiederholt angesetzte Liefertermine aus anderen Gründen immer wieder weiträumig verschoben hatte, konnte sich die Lage der Beklagten durch sofortige Beseitigung etwaiger Zweifel an der Bonität der Klägerin nicht wesentlich verändern, während letztere die gesetzte Frist allenfalls mit großer Anstrengung durch sofortiges Handeln einzuhalten vermochte.
Ein derartiges Handeln war der Klägerin jedoch um so weniger zuzumuten, als sie nach kaufmännischen Gebräuchen vorgehend zumindest eine Antwort auf ihr Schreiben vom 9. Juni 1994 erwarten durfte. Aus diesem Schreiben ergab sich für die Beklagte nämlich zweifelsfrei, daß ihre Vertragspartnerin – möglicherweise fehlerhaft – von einer im Nachhinein erzielten anderweitigen Einigung ausging, die das Ausbleiben der zunächst versprochenen Bankbestätigung schlüssig erklärte und verständlich machte. Da man tatsächlich ergänzende Verhandlungen zu dieser Frage geführt hatte, war ein solcher Ausgangspunkt auch nach dem Kenntnisstand der Beklagten nicht von vornherein ganz abwegig. Hielt die Beklagte ihn deshalb gleichwohl für falsch, oblag es ihr nach Treu und Glauben, den etwa bestehenden Irrtum durch einen dahingehenden Hinweis zu beseitigen; denn angesichts der ausdrücklichen Bitte um Antwort konnte sie die Äußerungen der Klägerin nicht ernsthaft als abschließende Weigerung werten. An die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 104, 6 (13)). Dafür genügen bloße Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Vertrags, wie sie hier allenfalls in Betracht zu ziehen sind, nicht (BGH LM BGB § 326 Dc Nr. 2; BGH NJW 1971, 798). Vielmehr muß der Schuldner eindeutig und gewissermaßen als »sein letztes Wort« den Willen zum Ausdruck gebracht haben, daß er seine Vertragspflichten ganz oder teilweise nicht erfüllen werde (BGH NJW 1986, 661; BGH BGHR BGB § 326 Abs. 1 Fristsetzung 3).
Von einem solchen Willen kann, wie auch ihr späteres Verhalten belegt, auf Seiten der Klägerin keine Rede sein. Sie war mit dem Schreiben vom 9. Juni 1994 erkennbar bemüht, ihre Sicht der Dinge nachvollziehbar zu schildern. War diese Sicht falsch, hatte es die Beklagte in der Hand, für eine alsbaldige Klärung zu sorgen. Sah sie trotz des ergänzenden Angebots der Klägerin vom 14. Juni 1994, das einem etwa vorhandenen Sicherungsbedürfnis der Beklagten durchaus Rechnung trug, hiervon ab, um sich noch am gleichen Tage – nur eine Woche nach erstmaliger Fristsetzung – unzweideutig und nachdrücklich vom Vertrag zu lösen, ließ sie sich ihrerseits eine schwerwiegende Vertragsverletzung zu schulden kommen (BGH BGHR BGB § 326 Abs. 1 Fristsetzung 1; BGHZ 49, 56 (59 f.)). Selbst wenn man nämlich annehmen wollte, die Aufforderung vom 7. Juni 1994 sei nicht bereits wegen der fraglos viel zu kurz bemessenen und deshalb etwa nur zum Schein gesetzten Frist von drei Tagen völlig wirkungslos, sondern habe eine angemessene Frist in Lauf gesetzt, wäre der danach in Betracht kommende Zeitraum angesichts der erörterten Umstände jedenfalls am 14. Juni 1994 noch nicht verstrichen gewesen.
(3) Infolge der damit gleichermaßen begründeten, wesentlichen Vertragsverletzung war die Klägerin berechtigt, die Aufhebung des gesamten Vertrags zu erklären, Art. 73 II CISG, wobei die dahingehende, von Art. 26 CISG geforderte Äußerung, die durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (v. Caemmerer-Schlechtriem aaO Art. 26 Rn. 10), zumindest in der Klageerhebung zu finden ist; denn mit ihr machte die Klägerin erkennbar den Schaden geltend, der an den vollständigen Fehlschlag des streitbefangenen Geschäfts knüpfte.
II. Zugleich ist die Klage – soweit bisher entscheidungsreif – jedenfalls wegen eines Teilbetrags von US$ 580.000.– begründet.
(1) Auszugleichen ist im Rahmen von Art. 74 CISG der durch die Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschließlich des entgangenen Gewinns, soweit die vertragsbrüchige Partei die fraglichen Nachteile als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen mußte, hätte voraussehen können. Der danach ausgleichspflichtige Schaden ist ohne Rückgriff auf die abweichende Bestimmung des § 252 BGB konkret abzurechnen, wobei es Sache des ersatzberechtigten Gläubigers ist, sämtliche Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit darzulegen und im Streitfall zu beweisen (v. Caemmerer-Schlechtriem aaO Art. 74 Rn. 24). Dies betrifft auch die Frage der Voraussehbarkeit, die allerdings hinsichtlich des durch die eigentliche Nichterfüllung entstandenen, unmittelbaren Schadens, den die Klägerin zunächst auf insgesamt US$ 608.879,77 beziffert hat, hier ohne weiteres zu bejahen ist; denn die maßgebenden Vertreter der Beklagten waren sich, wie der beiderseitige Schriftwechsel und insbesondere das Schreiben vom 14. Februar 1994 belegt, durchaus des korrespondierenden Geschäfts mit einem Endabnehmer und der hieran knüpfenden Gefahren und Chancen bewußt. Damit lag auf der Hand, daß jeder Verstoß gegen die eigene Lieferpflicht zu den in Rede stehenden Nachteilen führen konnte.
Entsprechendes gilt selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabs (v. Caemmerer-Schlechtriem aaO Art. 74 Rn. 43) für – im einzelnen streitigen und bisher nur unzureichend unter Beweis gestellten – Einbußen, die der Klägerin etwa infolge des Wegfalls künftiger Aufträge der PPC erwuchsen; denn insoweit ergab sich bereits aus ihren Mitteilungen vom 18. und 25. Februar 1994, daß die Klägerin ernsthaft mit zumindest einem Folgeauftrag über die Lieferung von 20.000 Masten rechnete, dessen Erteilung beim Fehlschlag des laufenden Geschäfts sichtlich gefährdet war. Es entspricht ohne weiteres kaufmännischer Erfahrung, daß Geschäftsbeziehungen mit unzuverlässige Lieferanten alsbald beendet werden.
(2) Konnte die Beklagte mithin die streitbefangenen Schäden insgesamt voraussehen, hatte sie schon jetzt den entgangenen Gewinn aus dem mit der PPC geschlossenen Vertrag vom 24. Dezember 1992 auszugleichen; denn der relevante Inhalt dieses Vertrags, dessen Abschluß die Beklagte nach ihren Erklärungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1994 nicht nachhaltig in Frage stellt, erschließt sich ohne weiteres aus der hierzu überreichten Urkunde (Bd. I Bl. 111 der Akten). Danach hatte die Klägerin mit ihrer Abnehmerin einen Kaufpreis von insgesamt US$ 3.232.070,17 vereinbart, dem in erster Linie die aus dem korrespondierenden Deckungsgeschäft vom 23. Dezember 1993 folgenden Aufwendungen von US$ 2.623.190,40 gegenüberstanden. Die vorschnelle Weigerung der Beklagten, das Deckungsgeschäft auszuführen, durch die wiederum die Klägerin an der pflichtgemäßen Erfüllung und damit an der Erlangung des Kaufpreises gehindert war, begründete bei ihr nach alledem zunächst einen Einnahmeausfall von US$ 608.879,77, der allerdings nicht ohne weiteres dem ersatzfähigen Gewinn gleichgestellt werden darf. Erfahrungsgemäß sind mit der Abwicklung eines Geschäfts der vorliegenden Art vielmehr weitere, zu einer Minderung des Ertrags führende Aufwendungen verbunden, die vorliegend erspart wurden. So hatte die Klägerin unstreitig die geschuldete Untersuchung bereitgestellter Masten durch Inspektoren der PPC auf eigene Kosten zu veranlassen, was nach ihren Angaben jeweils US$ 1.000.– erforderte. Weiterhin hatte sie bei Durchführung des Vertrags mehrere Akkreditive zu eröffnen, was in aller Regel nicht unbeträchtliche – jetzt ersparte – Bankgebühren auslöst. Schließlich hatte sie die selbst zu zahlenden Beträge zumindest zeitweilig vorzufinanzieren, was üblicherweise gleichfalls zu korrespondierenden Belastungen führt. Berücksichtigt man diese Ersparnisse, zu denen sich beide Parteien nicht näher geäußert haben, erscheint es jedenfalls gerechtfertigt, der Klägerin einen bereinigten Anteil von US$ 580.000.– zuzusprechen, § 287 ZPO, während die Klage wegen des überschießenden Teilbetrags von (US$ 608.879,77./. US$ 580.000.–) US$ 28.879,77 schon jetzt der Abweisung unterlag.
(3) Dabei bestand hier ausnahmsweise kein Anlaß, die Klägerin – entgegen ihrem Hauptantrag – auf Zahlung in Inlandswährung zu verweisen. Abweichend vom Grundsatz der Naturalrestitution ist Schadensersatz nach Art. 74 CISG stets in Geld zu leisten (v. Caemmerer-Schlechtriem aaO Art. 74 Rn. 25), ohne daß hierfür eine bestimmte Währung vorgeschrieben wird. Stellt man deshalb ergänzend auf das unvereinheitlichte Deutsche Recht ab, kommt der Umstand, daß sich ein Schaden in fremder Währung ausgewirkt hat, regelmäßig nur als Maßstab für die Bemessung der Schuld des Ersatzpflichtigen in Betracht; die in fremder Währung ermittelten Schadensbeträge bilden Rechnungsfaktoren für die Feststellung des vom Schuldner in der Währung seines Landes zu leistenden Schadensersatzes (BGHZ 14, 212 (217); BGH WM 1977, 478 (479); OLG Köln NJW-RR 1988, 30). Im zur Entscheidung stehenden Fall ist indes nicht zu verkennen, daß Vertragswährung sowohl im Verhältnis der streitenden Parteien als auch im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Endabnehmerin allein die US-amerikanische Währung war. Ein Gewinn oder ein korrespondierender Nichterfüllungsschaden der Klägerin konnte mithin von vornherein nur in dieser Währung entstehen. Berücksichtigt man deshalb weiter den für das UN-Kaufrecht maßgebenden Gesichtspunkt der Totalreparation und den Umstand, daß die Beklagte einer Ersatzleistung in US-amerikanischer Währung – soweit sie zu ihr überhaupt verpflichtet war – nicht widersprochen hat, rechtfertigt sich die Annahme, daß die Parteien zumindest stillschweigend über eine Abwicklung ihrer Beziehungen allein auf Grundlage der genannten Währung einig waren.
(4) Das Zinsbegehren der Klägerin ist begründet, soweit es in Höhe von 5 % seit dem 24. September 1994 an den vorstehend unter Ziffer II.2 zuerkannten Betrag von US$ 580.000.– knüpft, Art. 78 CISG iVm § 352 HGB.
Dagegen kam ein Zinslauf aus anteiligen US$ 121.174,92 seit dem 28. Februar 1994, weiteren US$ 181.762,38 seit dem 30. April 1994, weiteren US$ 181.762,38 seit dem 15. Juni 1994, und weiteren US$ 124.180,05 seit dem 30. Juli 1994 nicht in Betracht: Der hier streitbefangene Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung tritt erst bei Aufhebung des Vertrags an die Stelle des bis dahin fortbestehenden Erfüllungsanspruchs, Art. 81 CISG. Eine hinreichende Erklärung der Vertragsaufhebung ist seitens der Klägerin hier erst durch die Erhebung der Klage am 24. September 1994 erfolgt. Erst seit diesem Tage versäumte die Beklagte mithin iSv Art. 78 CISG die Zahlung eines fälligen Betrags. Dies hinderte die Klägerin zwar nicht, für die vorgehende Zeit gesondert einen etwaigen Verzugsschaden geltend zu machen, dessen bloß abstrakte Berechnung war ihr im Rahmen von Art. 74 CISG aber nicht gestattet (v. Caemmerer-Schlechtriem aaO Art. 74 Rn. 17). Vielmehr hatte sie Nachteile, die allein auf Versäumung maßgebender Liefertermine zurückzuführen waren, konkret darzulegen, was nicht geschehen ist.
Damit unterlag die Klage auch wegen des weitergehenden Zinsverlangens schon jetzt der Abweisung.
III. Die von der Beklagte erklärte Hilfsaufrechnung hinderte die Durchsetzung bisher begründeter und sonst streitbefangener Ersatzansprüche der Klägerin nicht; denn der Beklagten steht die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Zahlung von Schadensersatz i.H. von DM 1.478.152.– nicht zu. Die fragliche, auf den Ausgleich von Nichterfüllungsschaden gerichtete Forderung könnte ihre Grundlage nur in einer die Vertragsaufhebung rechtfertigenden und deshalb zur vollständigen Nichterfüllung führenden Pflichtverletzung der Klägerin finden, Art. 61 I, II CISG, auf die sich die Beklagte angesichts der nachhaltigen eigenen Erfüllungsverweigerung nicht zu berufen vermag.
IV. Eine abschließende Entscheidung über den ergänzend bezifferten Schadensposten von US$ 445.650.–, das Feststellungsbegehren und die Widerklage erschien nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht angezeigt.