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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-1174
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Entscheidung DE-1174  



LG Freiburg (DE) 25.03.1994 - 10 O 30/93

LG Freiburg (DE) 25.03.1994 - 10 O 30/93, unalex DE-1174




-  Entscheidungstext 

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines von der Klägerin beglichenen Versicherungsschadens in Anspruch.

Die ... hatte bei der ... und ... GmbH in Sarstedt eine thermische Luftreinigungsanlage für DM 277.071,‑ fertigen lassen und diese Anlage für CHF 510.000 an die ... in Luzern (Schweiz) weiterverkauft. Die Herstellerin der Anlage hatte am 13.03.1992 die ... in Wunstorf mit der Besorgung der Versendung der fertigen Luftreinigungsanlage von Sarstedt nach Adligenwil (Schweiz) beauftragt. Diese beauftragte die Beklagte mit der Durchführung des Transportes.

Am 17.03.1992 kam es gegen 4.40 Uhr auf der BAB 5 in Richtung Basel bei Ettenheim zu einem Verkehrsunfall, bei dem die Luftreinigungsanlage einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt.

Wegen des von ihr regulierten Schadens nimmt die Klägerin die Beklagte gem. Art. 3, 17, 29 CMR sowie gem. §§ 823, 831 BGB in Anspruch.

Sie behauptet, der Fahrer der Beklagten sei infolge Übermüdung von der Fahrbahn abgekommen und mit einem Pkw-Anhängergespann auf der Gegenfahrbahn kollidiert. Für das grob fahrlässige Verhalten ihres Fahrers habe die Beklagte einzustehen, ohne sich entlasten zu können. Ein Verschulden der Beklagten sei schon darin zu sehen, daß der Fahrer um 19.20 Uhr auf die Fahrt geschickt worden sei; es hätte mit Übermüdung gerechnet werden müssen.

Die Firma ... sei Eigentümerin der beschädigten Luftreinigungsanlage gewesen und habe sämtliche Ansprüche aus dem Schadensereignis an die Klägerin abgetreten. Der Eigentumserwerb der ... ergebe sich aus der Bestellung vom 02.09.1991 (AS. 77), der Lieferklausel „ab Werk“ und den Geschäftsbedingungen der Firma ....

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 260.000 CHF nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 17.03.1992 sowie DM 20,‑ vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Sie rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Freiburg: Für Ansprüche aus ... ergebe sich hier kein Gerichtsstand. Die Klägerin könne vor dem Landgericht Freiburg nur deliktische Ansprüche geltend machen, die jedoch nicht begründet seien.

Die Aktivlegitimation der Klägerin sei insoweit nicht dargetan; im übrigen könne sich die Beklagte für etwaiges Fehlverhalten des Fahrers ... entlasten. Es handle sich bei ihm um einen Berufskraftfahrer, der für die Klägerin vergleichbare Transporte jahrelang ohne jegliche Beanstandungen durchgeführt habe. Die laufende Überprüfung der Tachographenscheiben habe ergeben, daß der Fahrer die Lenk- und Ruhezeiten ordnungsgemäß eingehalten habe. Der Schaden sei nicht auf Übermüdung zurückzuführen. Der Fahrer habe die Fahrt ausgeruht antreten können. Die Fahrt sei so disponiert gewesen, daß alle erforderlichen Ruhezeiten hätten eingehalten werden können.

Die Beklagte bestreitet auch die Schadenshöhe und beruft sich auf die gewichtsmäßige Haftungsbegrenzung nach ....

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.

Es wurde Beweis erhoben durch schriftliche Aussagen der. Zeugen ... vom 11.10.1993 (AS. 131) und ... vom 18.11.1993 (AS. 145).

Entscheidungsgründe:

Die Klage konnte keinen Erfolg haben.

I. Für die Geltendmachung deliktischer Ansprüche ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert.

Eigentümerin der Anlage war zunächst die Herstellerin, die Firma .... Das Eigentum bzw. ein Anwartschaftsrecht hierauf wäre frühestens mit der Übergabe an den Zweiterwerber auf die Firma ... übergegangen (vgl. Palandt-Bassenge, BGB 53. Aufl., § 929 Anm. 20, und Palandt-Putzo, BGB 53. Aufl., § 433, Anm. 7). Zu dieser Zeit war die Anlage jedoch schon beschädigt. Ein früher Eigentumsübergang ist auch den Geschäftsbedingungen der Firma ... nicht zu entnehmen. Die Bestätigung der ... vom 07.06.1993, sie sei Eigentümerin geworden, enthält nur eine Rechtsbehauptung, die nicht nachprüfbar ist, nachdem zu dem erforderlichen Übergabetatbestand nichts vorgetragen ist.

Die Lieferklausel „ab Werk“ beinhaltet nicht mehr als eine Regelung hinsichtlich der Versendungskosten (vgl. Baumbach-Duden-Hopt, HGB, 28. Aufl., § 346 Anm. 5) und des Erfüllungsorts. Es handelte sich um einen Versendungskauf (§ 447 BGB), bei dem es typischerweise zu einer Gefahrentlastung (so ausdrücklich die Geschäftsbedingungen der Firma ...) kommt, die den Eigentümer berechtigt, das Drittinteresse des geschädigten Gläubigers (...) geltend zu machen (vgl. Palandt-Heinrichs aaO vor § 249, Anm. 117 und BGH 40, 100 f.; VersR 72, 1139; MDR 74, 668).

Die ... erlangte insoweit nicht automatisch eine Rechtsposition, die sie an die Klägerin hätte abtreten können. Anspruchsberechtigt wäre die Firma ... die ihre Ansprüche an die Klägerin oder zunächst an die ... hätte abtreten können. Daß das geschehen wäre (wozu sicherlich eine Bereitschaft und Verpflichtung der Firma ... bestanden hätte, nachdem offensichtlich deren Forderungen beglichen wurden), wurde trotz mehrfacher Hinweise nicht vorgetragen.

Aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 7, 18 StVG stehen der Klägerin bzw. P. A. keine Ansprüche zu, weil diese Bestimmungen zwar gegen die Verletzung von Eigentum und Besitz, aber nicht vor Vermögensschäden schützen.

II. Für die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche aus ... ist das Landgericht Freiburg nicht zuständig. Die Zuständigkeit kann nicht damit begründet werden, daß in Freiburg der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegeben ist und daß aus demselben Sachverhalt gleichzeitig Ansprüche aus Delikt und Vertrag geltend gemacht werden (vgl. BGH in VersR 80, 846 mwN) Es erscheint nicht gerechtfertigt, dem Beklagten den für vertragliche Ansprüche gegebenen Gerichtsstand zu nehmen, nur weil gleichzeitig deliktische Ansprüche behauptet werden, die nicht begründet sind. Die Argumentation bei Zöller-Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 12 Rn. 21 überzeugt nicht. Der Neuregelung des § 17 Abs. 2 GVG ist nicht zu entnehmen, daß allgemein ein Gerichtsstand des Sachzusammenhangs angenommen werden müßte. Dafür besteht im Rahmen der ZPO, anders als bei unterschiedlichen Rechtswegen, kein Bedürfnis, weil unerwünschte und aufwendige Mehrfachentscheidungen ohne weiteres dadurch vermieden werden können, daß am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten geklagt wird. Es erscheint nicht angemessen, dem Beklagten den ihn privilegierenden Gerichtsstand mit dem Hinweis auf die Prozeßökonomie zu nehmen, wenn am Gerichtsstand des Beklagten eine umfassende Sachbehandlung möglich ist.





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