Die Klägerin befaßt sich mit dem Bau industrieller Anlagen. Die in Italien ansässige Beklagte stellt u. a. Papiersäcke her. Aufgrund eines in italienischer Sprache abgefaßten Vertrages vom 15.09./27.11.1989 verpflichtete sich die Klägerin gegen Zahlung eines Entgeltes von 11.250.000,- DM zur Herstellung einer Anlage zur Fabrikation von Papiersäcken, die sie in einem von der Beklagten zu errichtenden Gebäude in V /Italien aufstellen und nach Testläufen funktionsfähig an die Beklagten übergeben sollte. Als „offizielle Sprache“ bestimmten die Vertragsparteien das Italienische. Das vorangegangene Angebot der Klägerin vom 08.08.1989 hatte folgenden Passus enthalten:
„Gemäß der Regelung in unseren allgemeinen Lieferbedingungen, die auf diesen Vertrag Anwendung finden, gilt deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze (Bundesgesetzblatt I 1973 Seite 856 – 869) ist ausgeschlossen.“
Die Beklagte strich diesen Passus; er fand in dem unterschriebenen Vertrag keinen Eingang.
Nachdem die Beklagte 70 % der Vergütung gezahlt hatte und die Anlage im wesentlichen fertiggestellt war, kam es zwischen den Parteien zum Streit. Die Parteien erhoben deshalb wechselseitig Klagen bei den jeweils für sie zuständigen Gerichten. Der Streit wurde schließlich durch einen in italienischer Sprache abgefaßten Vergleich vom Juli 1991 beigelegt. Darin verpflichtete sich die Klägerin zu der im einzelnen beschriebenen Fertigstellung der Anlage und deren Übergabe nach Testläufen in funktionsfähigem Zustand sowie zur Zahlung von 1.900.000,- DM. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung von 3.375.000,- DM in mehreren inzwischen fällig gewordenen Raten. Danach nahmen die Parteien ihre jeweiligen Klagen zurück.
In der Folgezeit kam es zu erneuten Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Das hatte zur Folge, daß der im Vergleich vereinbarte abschließende Probelauf der Anlage unterblieb und die Beklagte deren Abnahme verweigerte. Sie zahlte auch die vereinbarten Raten nicht. Diese werden nunmehr mit der spätestens am 09.08.1991 bei dem Landgericht M. eingegangenen Klage geltend gemacht.
Nach Eingang der Klageschrift veranlaßte der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen die Zustellung der Klageschrift an den im Vorprozeß für die Beklagte tätig gewesenen Prozeßbevollmächtigten, der jedoch für dieses Verfahren (noch) nicht als Prozeßbevollmächtigter benannt worden war. Dieser reichte nach einer ergebnislosen Anfrage bei der Beklagten bzw. deren italienischen Anwälten die Klageschrift mit dem Bemerken zurück, er habe in dieser Sache keine Zustellungsvollmacht. Der Vorsitzende veranlaßte daraufhin die Zustellung der Klage an die Beklagten in Italien, die dort am 05.11.1991 erfolgte.
Zwischenzeitlich reichte die Beklagte, die durch ihren vormaligen und dann später auch in dieser Sache tätigen Prozeßbevollmächtigten von der Anhängigkeit der Klage erfahren hatte, unter dem Datum vom 20.08.1991 ihrerseits eine Klage bei dem für sie zuständigen Gericht in R /Italien ein, mit der sie u. a. die Auflösung des Vergleichs und eine Minderung der vertraglich vereinbarten Vergütung um 30 % begehrte (vgl. Bl. 86 GA). Diese Klage wurde der Klägerin am 30.09.1991 in einer Übersetzung mit zahlreichen sprachlichen und teilweise verständniserschwerenden Mängeln zugestellt, was von ihr in jenem Prozeß jedoch nicht gerügt wurde.
Die Klägerin behauptet unter Darlegung im einzelnen: Sie habe das ihrerseits auf der Grundlage des Vergleichs Geschuldete getan und die Anlage betriebsfertig und mängelfrei hergestellt. Wenn der im Vergleich vereinbarte abschließende Leistungstest unterblieben sei, beruhe dies ausschließlich auf treuwidrigem Verhalten der Beklagten, so daß diese sich so behandeln lassen müsse, als sei der Leistungstest erfolgreich bestanden. Ihre Forderung sei daher nach Maßgabe des Vergleichs fällig. Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, das Landgericht M. sei international und national örtlich zuständig. Erfüllungsort für die von der Beklagten geschuldete Zahlung sei L. Zwischen den Parteien gelte nämlich das damalige Einheitliche Kaufrecht (EKG); dessen Anwendung führe zu L. als dem für die Erfüllung der Leistungspflicht der Beklagten maßgeblichen Erfüllungsort.
Die Klägerin hat ferner gemeint, die früher zugestellte Klage der Beklagten stehe der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen. Die Beklagte sei zwar „Rechtshängigkeitssiegerin“. Das beruhe aber auf der fehlerhaften Behandlung der von ihr, der Klägerin, unstreitig früher eingereichten Klage und auf Manipulationen der Beklagten, so daß diese sich auf die frühere Rechtshängigkeit ihrer Klage nicht berufen könne.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts M. gerügt. Sie hat gemeint, zwischen den Parteien gelte italienisches Recht; danach sei der Erfüllungsort in Italien, so daß die Klägerin die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Deutschland verklagen könne. Darüber hinaus stehe die frühere Rechtshängigkeit ihrer eigenen in Italien erhobenen Klage der Zulässigkeit der später erhobenen vorliegenden Klage entgegen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Dem Landgericht M. fehle die internationale Zuständigkeit. Nach Art. 2 EuGVÜ sei die Beklagte vor dem für sie zuständigen Gericht in Italien zu verklagen. Auf Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ könne sich die Klägerin nicht berufen, weil Erfüllungsort für die geltend gemachte Verpflichtung der Geschäftssitz der Beklagten in Italien sei. Denn nach Lage der Dinge sei von der Geltung des italienischen Rechts auszugehen. Nach italienischem Recht sei wie auch im deutschen Recht der Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem hier anzunehmenden Werkvertrag der Ort, an dem das Werk zu errichten sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie meint, das angerufene Landgericht M. sei international zuständig. Zwar sei die Rechtsauffassung des Landgerichts, nach der italienisches Recht anzuwenden sei, nicht zu beanstanden. Zum italienischen Recht gehöre aber auch das damals schon in Italien in Kraft gesetzte CISG. Danach sei der Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten nicht deren Sitz in Italien, sondern der Sitz der Klägerin in Deutschland. Der Vertrag sei nämlich wegen seines Schwerpunktes, der Lieferung von Maschinen mit bloßen Nebenleistungen – Montage und Inbetriebnahme -, als Kaufvertrag zu qualifizieren. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sei aber der Sitz des Verkäufers.
Schließlich stehe – vom Landgericht offengelassen – auch Art. 21 EuGVÜ der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Zum einen betreffe die Klage in Italien nicht, wie Art. 21 EuGVÜ voraussetze, den gleichen Streitgegenstand. Zum anderen sei zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse auf die Anhängigkeit der Klagen abzustellen, nicht auf deren Rechtshängigkeit. Andernfalls würden – wie im Streitfall – Versäumnisse und Fehler der mit der Zustellung befaßten Behörden den Parteien angelastet. Der Klägerin sei es nicht zumutbar, sich der italienischen Gerichtsbarkeit anzuvertrauen.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.375.000.00 DM nebst Zinsen zu zahlen, und zwar
11,25 % von 500.000,- DM vom 31.10.1992 bis 30.11.1991
11,25 % von 1.000.000,- DM vom 01.12.1991 bis 22.12.1991
11,75 % von 1.000.000,- DM vom 23.12.1991 bis 31.12.1991
11,75 % von 1.500.000,- DM vom 01.01.1992 bis 31.01.1992
11,75 % von 2.000.000,- DM vom 01.02.1992 bis 27.02.1992
12,25 % von 2.500.000,- DM vom 28.02.1992 bis 30.03.1992
12,25 % von 3.375.000,- DM ab 31.03.1992.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, meint jetzt aber, auf den Vertrag zwischen den Parteien sei deutsches Recht anzuwenden. Nach deutschem Recht sei Erfüllungsort für die von der Klägerin geltend gemachte Verpflichtung der Geschäftssitz der Beklagten. Das folge schon aus dem werkvertraglichen Charakter des von den Parteien abgeschlossenen Vertrages. Aufgabe der Klägerin sei es nämlich gewesen, eine betriebsfertige Anlage zur Herstellung von Papiersäcken zu erstellen, nicht aber nur die dafür benötigten Maschinen zu liefern und zu montieren.
Die Klägerin hat in einem nicht nachgelassenen, nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz die ordnungsmäßige Zustellung der von der Beklagten in Italien erhobenen Klage im Hinblick auf deren sprachliche Mängel gerügt. Die Beklagte hat der Berücksichtigung dieses Vorbringens widersprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Das landgerichtliche Urteil ist im Ergebnis richtig. Dem angerufenen Landgericht M. fehlt die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderliche internationale Zuständigkeit.
I. Maßgebend für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ist das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit.... in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Nach dessen Artikeln 2, 53 Abs. 1 ist die Beklagte an ihrem Sitz, also in Italien, zu verklagen, weil andere Vorschriften die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht begründen. Das gilt auch für den hier allein in Betracht kommenden Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ.
Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, auch in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Maßgebend für die Bestimmung dieses internationalen Gerichtsstands des Erfüllungsortes ist dabei diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (EuGH NJW 1977, 490; NJW 1987, 1131, 1132; BGH EuZW 1992, 518, 520). Dieser Grundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt, wenn die Klage auf verschiedene Vertragspflichten gestützt wird oder andere Besonderheiten bestehen (vgl. EuGH NJW 1987, 1131 unter Ziffer 10, 11). Solche Besonderheiten bestehen hier aber nicht, da mit der vorliegenden Klage nur die Hauptleistungspflicht der Beklagten aus dem ursprünglichen Vertrag bzw. dem nachfolgend geschlossenen Vergleich geltend gemacht wird, nämlich die Zahlung des vereinbarten Entgeltes. Diese Hauptleistungspflicht ist nach dem zwischen den Parteien geltenden deutschen Recht am Sitz der Beklagten und daher in Italien zu erfüllen.
1. Die Bestimmung des Erfüllungsortes richtet sich nach allgemeiner Ansicht nach demjenigen Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (EuGH NJW 1977, 491; BGH NJW 1988, 1406, 1407; BGH NJW 1985, 560, 561, jeweils mwN; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, Randziffer 155; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, Randziffer 12 zu Art. 5 EuGVÜ). Diese führen zur Anwendung deutschen Rechts.
a) Eine bestimmte Rechtswahl haben die Parteien nicht getroffen. Grundsätzlich können nach Art. 27 EGBGB die Parteien das anzuwendende Recht frei wählen; die Wahl unterliegt abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen bei einem schuldrechtlichen Vertrag keiner besonderen Form. Nach Art. 27 Abs. 1 S. 2 EGBGB muß die Rechtswahl jedoch ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder den Umständen des Falles ergeben. Beides ist nicht der Fall. Eine übereinstimmende ausdrückliche Rechtswahl ist von den Parteien im Vertrage nicht getroffen worden. Wenn die Parteien entgegen dem ursprünglichen Wunsch der Klägerin deren Lieferungsbedingungen, in denen die Geltung deutschen Rechts vereinbart war, nicht in den später abgeschlossenen Vertrag aufgenommen haben, kann dies nicht als eine ausdrückliche Abwahl deutschen Rechts und eine Wahl italienischen Rechts angesehen werden. Dem steht schon entgegen, daß von der Streichung des entsprechenden Passus in dem Angebot vom 8.8.1989 in erster Linie die von der Klägerin gewünschte Vereinbarung ihrer eigenen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen betroffen war und nur mittelbar die darin vorgesehene Vereinbarung der Geltung deutschen Rechts.
Eine Rechtswahl läßt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrages und den besonderen Umständen seines Abschlusses nicht entnehmen. Erforderlich dafür ist nämlich die Feststellung eines realen Willens zur Rechtswahl. Maßgebend ist, ob bei den Parteien tatsächlich ein bestimmter Wille zur Vereinbarung einer Rechtsordnung bestanden hat. Auf die Erforschung des hypothetischen oder mutmaßlichen Parteiwillens kommt es nicht an (vgl. von Bar, IPR Band 2, Randziffer 469; MK/Martiny, Randziffer 45 zu Art. 27 EGBGB; Palandt/Heldrich Randziffer 5 zu Art. 27 EGBGB; jeweils mwN).
aa) Als solche Indizien kommen in erster Linie die Abfassung des Vertrages in italienischer Sprache, die Vereinbarung, daß italienisch die offizielle Vertragssprache sein solle sowie die Streichung der von der Klägerin gewünschten Vereinbarung ihrer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und damit der Geltung deutschen Rechts in Betracht. Daneben kommt der Vereinbarung, daß die Kläger die von ihr zu liefernden Maschinen in Italien aufzustellen und in Betrieb zu nehmen hatte, eine gewisse Bedeutung zu (vgl. MK/Martiny, Randziffer 54 zu Art. 27; Palandt/Heldrich, Randziffer 6 zu Art. 27, jeweils mwN). Weitere Indizien, die auf die Geltung der einen oder anderen Rechtsordnung hindeuten könnten, sind nicht vorhanden. Eine – vielfach als entscheidendes Indiz angesehene – Gerichtsstandsvereinbarung findet sich im Vertrag nicht. Ursprünglich war zwar Genf als Gerichtsstand vereinbart; diese Vereinbarung soll aber keine Geltung beanspruchen können, wie die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben. Daß mit dieser Gerichtsstandsvereinbarung Schweizer Recht habe vereinbart werden sollen, trägt keine der Parteien vor. Ebenfalls fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung eines bestimmten Erfüllungsortes. Schließlich haben die Parteien nichts dafür vorgetragen, daß die Gestaltung des Vertrages in besonderer Weise auf die gesetzlichen Bestimmungen Italiens hinweise. Ebenso fehlen besondere Bezüge zum deutschen Recht.
bb) Die genannten Indizien reichen für die Annahme einer Rechtswahl nicht aus. Der Senat hat zwar erwogen, ob aus der Streichung der Klausel über die Vereinbarung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin auf den Willen geschlossen werden kann, die Geltung des italienischen Rechtes zu vereinbaren. Ein solcher Schluß ist jedoch nicht möglich. Zum einen läßt sich nicht feststellen, daß die Nichtvereinbarung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin wenigstens auch mit Rücksicht auf die darin enthaltene Vereinbarung der Geltung deutschen Rechtes erfolgte. Selbst wenn eine solche Feststellung möglich wäre, könnte ihr nur soviel entnommen werden, daß die Parteien von einer bestimmten Rechtswahl absehen wollten. Denn hätten die Parteien eine Rechtswahl treffen wollen, hätte nichts nähergelegen, als das auch ausdrücklich in den Vertrag hineinzuschreiben. Sie hatten das Problem gesehen und erkannt; gleichwohl ist eine ausdrückliche Regelung nicht getroffen worden. Dies kann nur so verstanden werden, daß eine Vereinbarung – mit welchem Inhalt auch immer – gerade nicht getroffen werden sollte.
Auch der Vereinbarung über die Montage und Inbetriebnahme der Maschinen in Italien läßt sich nichts Zuverlässiges über den Willen der Parteien zur Vereinbarung einer bestimmten Rechtsordnung entnehmen. Nach der Art der von der Klägerin zu erbringenden Leistung konnte dies von vornherein und sinnvoll nur in Italien geschehen. Dies stand, wenn es überhaupt zum Vertragsschluß kommen sollte, nicht zur Disposition. Folglich ist es nicht möglich, diese Vereinbarung als Ausdruck einer bestimmten Rechtswahl anzusehen. Zumindest bleiben so viele Zweifel zurück, daß der für die Annahme einer Rechtswahl gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB erforderliche tatsächliche Wille der Parteien nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann.
b) Damit gilt Art. 28 EGBGB, wonach das Recht desjenigen Staates gilt, zu dem der Vertrag die engsten Beziehungen aufweist. Das ist entgegen der Ansicht des Landgerichts Deutschland, nicht Italien. Nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit demjenigen Staat aufweist, dem die Partei angehört, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat. Grundgedanke dieser Regelung ist das Bestreben, die Rechtsordnung aufgrund der Eigenart des jeweiligen Rechtsverhältnisses zu bestimmen; sie richtet sich nach dem Staat desjenigen, der aufgrund seiner das Vertragsverhältnis prägenden Leistungen am stärksten betroffen ist (vgl. MK/Martiny, Randziffer 28 zu Art. 28 EGBGB; Palandt/Heldrich Randziffern 3), 4) zu Art. 28 EGBGB; vom Bar aaO, Randziffer 506, jeweils mit Nachweisen).
Charakteristische Leistung ist ohne Zweifel die Herstellung der Fabrikationsanlage durch die Klägerin, sei der Vertrag nun als Kauf- oder Werkvertrag zu qualifizieren. Folglich gilt das Heimatrecht der Klägerin, wenn nicht die Vermutung dadurch widerlegt ist, daß der Vertrag nach der Gesamtheit aller Umstände engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Das ist nicht der Fall.
Zwar weisen die bereits oben genannten Indizien auf eine deutliche Beziehung zu Italien hin. Hier ist insbesondere von Bedeutung, daß die Leistungen der Klägerin dort einen gewissen räumlichen Schwerpunkt haben sollten. Denn ungeachtet des Vorbringens der Klägerin über die Bedeutung ihrer in Deutschland zu erbringenden Vorarbeiten steht doch fest, daß die Anlage in Italien betriebsfertig aufgebaut, in Betrieb genommen werden und dort arbeiten sollte.
Betrachtet man jedoch Sinn und Zweck der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB, demjenigen die Geltung seines Heimatrechtes zu verschaffen, der berufs- und geschäftsmäßig am meisten in seiner Existenz betroffen wird und aufgrund der Eigenart der vereinbarten Leistungen auch die meisten Rechtsnormen zu beachten hat (vgl. von Bar aaO), reichen diese Indizien nicht aus. Die Sprache selbst wird zu Recht nur als schwaches Indiz angesehen (vgl. MK/Martiny Randziffer 78 zu Art. 28 EGBGB; von Bar aaO Randziffer 490). Auch der Erfüllungsort hat nur untergeordnete Bedeutung (vgl. MK/Martiny Randziffer 81 zu Art. 28). Aus diesem Grunde kann auch der Umstand, daß die Anlage in Italien aufgebaut werden soll, nicht zur Anwendung italienischen Rechts führen, zumal die maßgeblichen Vorarbeiten der Klägerin in Deutschland zu erbringen waren (Planung und Vorfertigung der in Italien aufzubauenden und in Betrieb zu nehmenden Anlage). Jedenfalls sind die Beziehungen zu Italien nicht so stark, daß sie die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB entkräften könnten.
Nichts anderes gilt aufgrund einer Einordnung des Vertrages in die Vertragstypik des BGB, wobei dahinstehen kann, ob es sich bei den von den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Werk-, einen Werklieferungs- oder aber um einen Kaufvertrag handelt. Sowohl für den einen als auch den anderen Vertrag wird typischerweise bei Fehlen einer Rechtswahl angenommen, daß gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB das Recht des Verkäufers bzw. Unternehmers maßgebend ist (vgl. dazu Palandt/Heldrich, Randziffern 8, 14 zu Art. 28 EGBGB; MK/Martiny, Randziffern 112, 139 zu Art. 28 EGBGB; von Bar aaO, Randziffer 496).
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß der geschlossene Vertrag ein sogenannter Anlagevertrag sei, bei dem wegen der Eigenart der verschiedenen zu erbringenden Leistungen die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 als widerlegt angesehen werden könnte (vgl. dazu MK/Martiny, Randziffer 143 mwN; von Bar aaO, Randziffer 502 a.E.). Ein solcher Anlagevertrag liegt nämlich nicht vor. Ein Anlagevertrag wird dadurch gekennzeichnet, daß ein Generalunternehmer eine Reihe verschiedenartigster Leistungen bei Planung und Errichtung einer Industrieanlage oder anderer Großprojekte zu erbringen hat. Wenn bei einem solchen Vertrag auf denjenigen Staat abgestellt wird, in dem die Leistung zu erbringen ist, beruht das darauf, daß der Generalunternehmer typischerweise verschiedenartige Leistungen verschiedener Unternehmer und Subunternehmer aus unterschiedlichen Staaten zu koordinieren hat und es daher sachgerecht ist, durch den für alle gemeinsamen Ort der Errichtung auch ein gemeinsames Recht herzustellen. Gerade dieser Gesichtspunkt trifft hier aber nicht zu: Unstreitig hatte die Klägerin nämlich keine vollständige Industrieanlage herzustellen, sondern nur einen – freilich wichtigen – Teil davon. Sie sollte nur die maschinelle Ausrüstung der von der Beklagten geplanten und betriebenen Fabrik liefern und in den von der Beklagten selbst hergestellten Gebäuden installieren. Insofern fehlte ihr die den Anlagevertrag kennzeichnende Stellung eines Generalunternehmers (vgl. MK/Soergel, Randziffer 69 f. vor § 631 BGB).
2. Nach dem daher anzuwendenden deutschen Recht ist der Erfüllungsort für die Leistungspflicht der Beklagten deren Sitz in V, Italien (§ 269 BGB).
a) Keine Anwendung findet hingegen Art. 59 Abs. 1 erster Halbsatz EKG, obwohl es sich möglicherweise um einen Vertrag über die Lieferung von Waren im grenzüberschreitenden Verkehr im Sinne des EKG handelt. Denn nach dessen Art. 1 Abs. 1 findet das Gesetz nur dann Anwendung, wenn die Vertragsparteien ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Aufgrund des Vorbehaltes gemäß Art. III des Kaufübereinkommens, von dem die Bundesrepublik Gebrauch gemacht hat, genügt nicht – was nach der Ursprungsfassung des Kaufübereinkommens ausreichen würde -, daß grenzüberschreitender Warenverkehr vereinbart ist und nur eine der Parteien ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat (vgl. Dölle/Herber, EKG, 1976, Randziffer 7 f. zu Art. 1 EKG; Soergel/Lüderitz, Randziffer 16 zu Art. 1 EKG). So aber war es zur Zeit des Vertragsschlusses im Jahre 1989. Zu dieser Zeit war Deutschland zwar noch Vertragsstaat. Italien war aber schon mit Wirkung vom 31.12.1987 aus dem Abkommen ausgeschieden.
b) Auch das seit dem 01.01.1991 geltende CISG kann nicht angewandt werden. Dieses galt zwar zur Zeit des Vertragsschlusses in Italien, nicht aber in Deutschland, so daß es nach deutschem Recht nicht anwendbar war. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Parteien im Juli 1991 einen Vergleich abgeschlossen haben, also zu einer Zeit, als das CISG auch für Deutschland galt mit der Folge der – freilich umstrittenen (vgl. BGH WM 1992, 1715, 1717 mwN) – Anwendung des für die Klägerin günstigen Art. 57 CISG. Denn es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß die Parteien mit dem Abschluß des Vergleichs die Anwendung anderer als der bis dahin für ihr Vertragsverhältnis geltenden Rechtsnormen hätten vereinbaren wollen. Daran haben sie erkennbar nicht gedacht. Auch dem Vorbringen der Parteien läßt sich dafür nichts entnehmen. Das gleiche gilt, wenn man den Vergleich als die Vereinbarung eines neuen, vom ursprünglichen Schuldgrund abstrakten Schuldverhältnisses ansehen wollte, denn dann würde er schon wegen seines Inhaltes nicht dem CISG unterfallen.
c) Nach dem damit geltenden § 269 BGB ist Erfüllungsort für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch V /Italien, da die Beklagte dort ihren Sitz hat. § 269 BGB gilt nach der ausdrücklichen Anordnung des § 270 Abs. 4 BGB auch für Geldschulden. Besondere Umstände des Einzelfalles und die Natur des Schuldverhältnisses rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwar besteht bei synallagmatischen Verträgen das Bestreben, den Leistungsort einheitlich dort festzulegen, wo die vertragstypische Leistung zu erbringen ist (vgl. MK/Keller, Randziffer 6 zu § 269 BGB; Palandt/Heinrichs, Randziffer 12, 13 zu § 269 BGB mit zahlreichen Nachweisen). Indes führt auch das nicht zu einem anderen Ergebnis, weil wesentliche Teile der Leistung der Klägerin ebenfalls in Italien zu erbringen sind.
II. Ungeachtet dessen ist die Klage aber auch nach Art. 21 EuGVÜ als unzulässig abzuweisen. Nach dieser Vorschrift hat sich bei Klagen vor den Gerichten verschiedener Vertragsstaaten wegen desselben Anspruches und zwischen denselben Parteien das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.
1. Die von der Beklagten in R./Italien erhobene Klage betrifft denselben Anspruch. Dafür kommt es nach allgemeiner Ansicht nicht auf die Identität des Streitgegenstandes im Sinne des deutschen Zivilprozeßrechtes an (vgl. Kropholler aaO Randziffer 5, 6 zu Art. 21 EuGVÜ; Zöller-Geimer Randziffer 1 zu Art. 22 EuGVü; Linke aaO Randziffer 201 mwN in Fußnote 229; EuGH NJW 89, 665). Entscheidend ist vielmehr, daß beide Klagen denselben Anspruch zur Grundlage haben, und beide Streitigkeiten jeweils in ihrem Kernpunkt das gleiche Rechtsschutzbegehren bzw. dessen Abwehr zum Gegenstand haben. Wesentliches Abgrenzungskriterium dafür ist die Frage, ob bei einer Entscheidung eine Anerkennung im Ausland nach Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ zu erwarten ist, was dann nicht der Fall ist, wenn sie mit der dort ergangenen Entscheidung unvereinbar ist (vgl. Kropholler aaO Randziffer 6; Linke aaO Randziffer 201; EuGH aaO). Eine solche Unvereinbarkeit würde im vorliegenden Fall eintreten.
Die Klägerin klagt ihre restliche Vergütung aus dem Vertrag über den Aufbau einer Papiersackfabrikationsanlage ein, sei es, daß man als Anspruchsgrundlage dafür den ursprünglichen Vertrag oder aber im Hinblick auf seine novierende Wirkung den Vergleich ansieht. Das ist genau diejenige Vergütung, die die Beklagte nach ihrem in Italien verfolgten Rechtsschutzbegehren nicht bezahlen will. Nach der freilich unvollkommenen Übersetzung begehrt sie dort die Auflösung des Vergleichs und damit die Aufhebung der dort übernommenen Verpflichtung sowie – entscheidend – die Minderung der vertraglich vereinbarten Vergütung um 30 % auf 70 % des vereinbarten Betrages. Das ist derjenige Betrag, den die Beklagte schon bezahlt hat. Hat die Beklagte in Italien Erfolg, steht deshalb dort fest, daß sie weder nach dem Vergleich noch nach dem zugrundeliegenden Vertrag eine weitere Vergütung schuldet. Das aber führt zur Situation des Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ. Ein obsiegendes Urteil der Klägerin in diesem Prozeß könnte in Italien nicht anerkannt werden, falls die Beklagte in ihrem Prozeß dort obsiegt. Umgekehrt gilt das gleiche. Gerade das will Art. 21 EuGVÜ verhindern.
2. Die Klage der Beklagten war auch im Sinne des Art. 21 zuerst „anhängig“. Anhängigkeit im Sinne dieser Vorschrift wird als Rechtshängigkeit im Sinne der jeweiligen nationalen Prozeßordnungen verstanden, weil nach Art. 21 EuGVü ein Verfahren nur dann endgültig abgebrochen werden kann, wenn die in einem anderen Mitgliedstaat erhobene Klage endgültig erhoben worden ist (vgl. Kropholler Randziffer 10 zu Art. 21; EuGH NJW 84, 2759; BGH NJW 1986, 662; NJW 1987, 3038; siehe auch Linke aaO Randziffer 202 und Zöller/Geimer Randziffer 1 zu Art. 21 EuGVÜ). Da die Klage der Beklagten ungeachtet ihrer späteren Anhängigkeit zuerst rechtshängig war, genießt sie gegenüber der in Deutschland erhobenen Klage der Klägerin den Vorrang.
Dagegen wendet sich die Klägerin und meint, es müsse auf die Anhängigkeit abgestellt werden; die Beklagte habe sich die frühere Rechtshängigkeit treuwidrig erschlichen. Die spätere Rechtshängigkeit der Klage der Klägerin sei Folge prozeßordnungswidrigen Verhaltens des Vorsitzenden der zuständigen Kammer für Handelssachen des Landgerichtes. Indes kann dies der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen.
Allerdings wird die Regelung des Art. 21 EuGVÜ vielfach als mißlich angesehen, weil diese Vorschrift der schnelleren Partei die Möglichkeit gibt, den Rechtsstreit trotz zweifelhafter Zuständigkeit in ihr Land zu ziehen und sich darüber hinaus ggf. auch der – gegenüber dem eigenen Land schnelleren Bearbeitung durch die mit der Zustellung befaßten Organe des anderen Landes zulasten dessen Staatsbürger zu bedienen. Indes betrifft das jedenfalls im Geltungsbereich des EuGVÜ ausschließlich Billigkeitserwägungen, denen wegen des Grundsatzes der Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes in allen Vertragsstaaten nicht Rechnung getragen werden kann. Das Abkommen mutet es den Parteien zu, sich ggf. der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragsstaates anzuvertrauen. Lösungen werden zwar dort gesucht, wo die unterschiedlichen Prozeßordnungen der einzelnen Staaten zu Rechtsnachteilen führen, etwa weil in einem Staat die Rechtshängigkeit schon mit der Einreichung der Klage eintritt, während im anderen Land zusätzlich noch die Zustellung der Klage gefordert wird. Es gibt deshalb Versuche, „für den Prioritätstest auf einen vergleichbaren Entwicklungsstand beider Verfahren abzustellen“ (OLG Hamm NJW 88,3102, 3103; Geimer NJW 87, 3085 in Anmerkung zu BGH NJW 87, 3083; Linke aaO Randziffer 202 mwN). Ungeachtet der Frage, ob dem gefolgt werden kann, zielen diese Versuche alle darauf, den streitenden Parteien Rechtsnachteile durch die unterschiedlichen Prozeßordnungen zu ersparen, nicht aber Nachteile durch die größere Schnelligkeit der einen oder der anderen Partei oder durch Versäumnisse bei Bearbeitung ihrer Klagen. Diese Nachteile sind zwangsläufige Folge der Regelung des Art. 21 EuGVÜ, der eine Partei in ihrer Hoffnung, sogenannter Rechtshängigkeitssieger schon deshalb zu werden, weil sie ihre Klage als erste der streitenden Parteien bei Gericht angebracht hat, gerade nicht schützt.
3. Stellt man danach auf die zuerst rechtshängig gewordene Klage ab, hat diejenige der Beklagten den Vorrang, denn diese wurde zuerst zugestellt. Das war in der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien unstreitig. Der nach Schluß der mündlichen Verhandlung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin erhobene Einwand eines Zustellungsmangels hat keinen Erfolg, ohne daß es darauf ankommt, ob es sich dabei um neuen – nicht mehr zu berücksichtigenden – Tatsachenvortrag handelt oder aber um die jederzeit mögliche Mitteilung einer bisher nicht geäußerten Rechtsansicht. Richtig ist zwar, daß die der Klägerin zugestellte Übersetzung der in italienischer Sprache abgefaßten Klageschrift von schlechter Qualität und nur mühsam verständlich ist. Indes ist sie (noch) hinreichend verständlich und von der Klägerin, wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat und von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird, auch tatsächlich verstanden worden. Die bei den Akten befindliche Übersetzung läßt die beteiligten Parteien erkennen, das Rechtsschutzziel – Auflösung des Vergleichs und Herabsetzung der vertraglichen Vergütung um 30 % – und ebenso den von der Beklagten als Klägerin jenes Verfahrens zur Begründung vorgetragenen Sachverhalt. Demgemäß hat die Klägerin sich auch auf diese Klage eingelassen, ohne einen Zustellungsmangel oder eine Behinderung ihrer Verteidigung wegen der sprachlichen Mängel dort zu rügen. Damit sind aber die Mindestanforderungen an eine Zustellung erfüllt. Ein bestimmter sprachlicher Mindeststandard wird dafür nicht gefordert, solange sprachliche Mängel nicht mit Rechtsnachteilen verbunden sind.
4. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO berufen. Zwar ordnet diese Vorschrift für die dort geregelten Fälle an, daß die Rechtswirkungen der Zustellung bereits zum Zeitpunkt der Anhängigkeit eintreten. Indes bezweckt § 270 Abs. 3 ZPO den Schutz der klagenden Partei in ihrer materiell-rechtlichen Stellung als Gläubigerin. Verzögerungen bei der Zustellung, die der Gläubiger nicht zu vertreten hat, sollen nicht zu einer Verschlechterung oder gar zum Verlust seiner materiell- rechtlichen Ansprüche führen. Hier geht es aber nicht um materiell-rechtliche Nachteile, sondern um die prozessualen Wirkungen der Zustellung. Diese werden von § 261 Abs. 1 ZPO geregelt; eine dem § 270 Abs. 3 ZPO entsprechende Bestimmung findet sich dort nicht. Wegen der unterschiedlichen Zielrichtung kann § 270 Abs. 3 ZPO auch nicht entsprechend angewandt werden (siehe auch Thomas/Putzo Anmerkung 3 a zu § 270 ZPO; BayObLG MDR 90, 632).
III. Damit erweist sich das landgerichtliche Urteil im Ergebnis als richtig. Die Berufung der Klägerin kann deshalb keinen Erfolg haben. Sie mußte mit den getroffenen Nebenentscheidungen aus §§ 709, 708 Ziffer 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.