Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung der Kaufpreisforderungen für mehrere Holzlieferungen.
Die Klägerin hatte die Beklagte mit Holz beliefert. Die Klageforderung ist unstreitig, es handelt sich um mehrere Partien Schnittholz sowie die Bankkosten für nicht eingelöste Verrechnungsschecks.
Die Parteien streiten allein über Aufrechnungsforderungen der Beklagten. Die Parteien hatten Kontrakte abgeschlossen, über die jeweils „Schlußscheine“ ausgestellt wurden. Wegen deren Inhalts wird auf die Anlagen des Schriftsatzes der Beklagten vom 1.3.1994 verwiesen (Bl. 71 ff. der Akten). Die Klägerin hielt die aufgeführten Liefertermine nicht ein. Darüber entwickelte sich eine hiermit in Bezug genommene Korrespondenz. Die Beklagte tätigte schließlich Deckungskäufe und rechnet mit Mehrkosten und dem entgangenen Gewinn in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe auf.
Die Klägerin führt die Lieferverzögerungen darauf zurück, daß sie infolge unpünktlicher Zahlungen durch die Beklagte ihrerseits die Lieferanten nicht bezahlen konnte, so daß sie deshalb nicht rechtzeitig beliefert wurde.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat schon deshalb Erfolg, weil die Aufrechnung der Beklagten im vorliegenden Verfahren unzulässig ist.
Über Grund und Höhe der Klageforderung herrscht kein Streit, so daß nähere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.
Die Aufrechnung der Beklagten scheitert an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Eine Prozeßaufrechnung kann nur berücksichtigt werden, wenn das Gericht für die Gegenforderung international zuständig ist; fehlt es hieran ist die Aufrechnungsforderung im Verfahren nicht zu beachten und allein über die Klageforderung zu entscheiden (BGH WM 93, 1755). Das hat seine Ursache darin, daß nach § 322 ZPO über die Aufrechnungsforderung eine rechtskraftfähige Entscheidung ergeht.
Die geltend gemachten Schadensersatzforderungen beruhen auf Leistungsstörungen anderer Verträge als denen, die der Klageforderung zugrundeliegen. Hierfür ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung wird nicht substantiiert dargelegt. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes liegt für die geltend gemachten Gegenforderungen nicht in Deutschland. Der grenzübergreifende Holzverkauf ist nach UN-Kaufrecht zu beurteilen. Sowohl Finnland als auch Deutschland waren zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge Vertragsstaaten. Die Geltung des CISG wurde nicht abbedungen. Der Erfüllungsort für die Leistungen der Klägerin liegt in Finnland. Nach Art. 31 CISG hat der Verkäufer die Übergabehandlungen entweder an dem im Vertrag bestimmten Ort vorzunehmen, ansonsten hat er die Ware bei einer notwendigen Versendung – wie hier – an den ersten Beförderer zu übergeben.
Einen in den Verträgen ausdrücklich oder stillschweigend bestimmten Leistungsort in Deutschland hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die vorgelegten Schlußscheine weisen bis auf drei eine Lieferung ab Werk aus. Die Kontrakte Nrn. 7.006/93, 7.007/93 und 7.008/93 sind nicht Gegenstand der Aufrechnungsforderung. Im übrigen ist die Klausel „... frachtfrei Empfangsstation LKW D-...“ allenfalls als Kosten- und Gefahrtragungsregelung zu verstehen, da nach Lage der Dinge die Klägerin nicht für den Transport zu sorgen hatte, sie vielmehr ihre wesentlichen Verkäuferhandlung mit der Hergabe der Ware an den bezeichneten LKW in Finnland geleistet hatte. Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten. Ist eine Beförderung der Ware erforderlich, so wird das Vorliegen eines Versendungskaufs vermutet (Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Art. 31 RN 10).
Ein deutscher Gerichtsstand ist auch nicht nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ analog begründet. Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert schon daran, daß Finnland nicht Vertragsstaat ist.