I. Die Berufung der Klägerin hat im Hilfsantrag Erfolg. Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Erstgerichts keine Aufrechnungsforderung von 3.293.316 Lire gegen die Klägerin.
a) Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken, nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nachträglich seine von Anfang an bestehende Vollmacht, für die Klägerin aufzutreten, nachgewiesen hat.
b) Der Klägerin steht gemäß Art. 56 EKG der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte restliche Kaufpreisanspruch über 3.749.800 Lire für die von ihr im September 1985 veräußerten, am 15.4.1986 an den Beklagten ausgelieferten und am 3.4.1986 in Rechnung gestellten 412 Paar Schuhe zu. Da die Klägerin ihre Niederlassung in Italien, der Beklagte seine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat, beide Länder Vertragsstaaten des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind und zudem die verkauften Schuhe nach Vertragsabschluß aus dem Gebiet eines Vertragsstaats, nämlich Italien, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates, nämlich die Bundesrepublik Deutschland, befördert worden sind, findet auf das Vertragsverhältnis nach Art. 1 Abs. 1 lit. a EKG das Einheitliche Kaufgesetz Anwendung.
c) Der Beklagte rechnet gegenüber der unstreitigen restlichen Kaufpreisforderung mit einer von der Klägerin bestrittenen Gegenforderung über 2.871.700 Lire auf. Diese Gegenforderung stützt er auf einen behaupteten Kaufpreisrückzahlungsanspruch gegenüber der Klägerin, der darauf begründet sei, daß er von dieser bei anderer Gelegenheit u.a. 47 Paar Damenstiefel gekauft habe, die mangelhaft gewesen seien. Er habe diese Mängel rechtzeitig gerügt und, nachdem die Klägerin kein Entgegenkommen gezeigt habe, Aufhebung des Kaufvertrags über diese ihm am 7.2.1986 gelieferten und von ihm am 14.3.1986 bezahlten Schuhe erklärt.
Dem Beklagten steht der auf Art. 78 Abs. 2 EKG gestützte Kaufpreisrückzahlungsanspruch nicht zu, weil er kein Recht zur Aufhebung des Kaufvertrags bezüglich der 47 Paar Damenstiefel hat. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin durch Lieferung von fehlerbehafteten Schuhen ihre Lieferverpflichtung nach Art. 33 Abs. 1 lit. d verletzt hat und ob der Beklagte die Vertragswidrigkeit ordnungsgemäß und rechtzeitig nach Art. 38, 39 EKG untersucht und angezeigt hat, sowie ferner, ob sich der Beklagte eventuell auf Art. 40 EKG berufen kann. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten von einer ordnungsgemäßen Anzeige einer tatsächlich vorliegenden vertragswidrigen Leistung ausgeht, kann er von der Klägerin das in Art. 41 Abs. 1 lit. b EKG festgelegte Recht auf Aufhebung des Vertrags nicht erklären. Es liegen nämlich weder die Voraussetzung des Art. 43 EKG noch die des Art. 44 EKG vor. Auf Art. 43 EKG kann sich der Beklagte nicht berufen, weil er das Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung hinsichtlich des Zeitpunkts der Lieferung nicht darlegt hat.
Ein Recht zur sofortigen Vertragsaufhebung nach Art. 43 EKG setzt in zweifacher Hinsicht eine wesentliche Vertragsverletzung voraus, einmal hinsichtlich der Vertragswidrigkeit der Sache, zum anderen hinsichtlich des Zeitpunkts der Lieferung. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Hinsichtlich des Liefertermins liegt dann eine wesentliche Vertragsverletzung vor, wenn es dem Käufer entscheidend darauf ankommt, die Sache genau zum vereinbarten Liefertermin zu erhalten, wie z. B. beim Fixgeschäft, und der Verkäufer das wußte oder fahrlässig nicht wußte (Dölle, Kommentar zum EKG, 1976, Art. 43 Anm. 2). Daß es dem Beklagten entscheidend auf den Liefertermin der 47 Paar Damenstiefel ankam, ist von ihm nicht vorgetragen worden. Der Beklagte kann sein Aufhebungsrecht aber auch nicht auf Art. 44 Abs. 2 EKG stützen. Diese Bestimmung macht das Vertragsaufhebungsrecht nicht von einer zeitlichen wesentlichen Vertragsverletzung abhängig. Anstelle des Zeitmoments tritt die Setzung der Nachfrist gemäß Art. 44 Abs. 2 EKG. Danach hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Nachlieferung unter Behebung der Vertragswidrigkeit der gekauften Sache zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer innerhalb kurzer Frist Aufhebung des Vertrags erklären. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, daß er der Klägerin eine Frist zur Nachlieferung von 47 Paar mängelfreien Damenstiefeln gesetzt hat. Eine Aufforderung zur Nachlieferung beinhaltet auch nicht das Schreiben vom 30.4.1986, in dem der Beklagte lediglich nach Mitteilung der Mängel die Klägerin um Rat bittet, weil er ansonsten gezwungen sei, die Stiefel zurückzuschicken. Zwar wäre es unschädlich gewesen, wenn der Beklagte zugleich mit der Mängelanzeige die Nachfristsetzung verbunden hätte, weil im Gegensatz zum deutschen Recht (vgl. § 326, § 634 BGB) im Bereich des EKG der Nachfristsetzung keine Mahnung und Inverzugsetzung vorauszugehen hat (Dölle, aaO, Art. 44 Anm. 4). Dem Schreiben vom 30.4.1986 fehlt jedoch eine klare, unmißverständliche, vom Empfängerhorizont der Klägerin her zu verstehende Fristsetzung zur Nachlieferung. Der Beklagte selbst hat dieses Schreiben sogar als Verlangen auf Aufhebung des Kaufvertrags angesehen (Seite 3 der Berufungserwiderung).
Der Beklagte kann sich auch nicht auf eine Weigerung der Klägerin zur Nachlieferung -- eine Nachbesserung dürfte im Hinblick auf die behaupteten Mängel der Stiefel ausscheiden -- berufen. Zwar geht der Verkäufer -- entsprechend der Rechtslage bei § 634 Abs. 2 BGB -- bei einer Erfüllungsverweigerung seines Rechts auf Nachbesserung verlustig (Dölle, aaO, Art. 43 Anm. 2). Eine derartige Weigerung ist dann anzunehmen, wenn der Verkäufer die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert, sodaß eine Fristsetzung wegen offensichtlicher Zwecklosigkeit entbehrlich ist und nur noch eine leere Förmelei darstellen würde (vgl. zur entsprechenden Rechtslage im BGB, Palandt, 46. Aufl., § 326 Anm. 6 b und § 634 Anm. 2 c). Eine solche ernsthafte Weigerung der Klägerin liegt jedoch nicht vor.
Für den Beklagten spricht auch nicht das Schreiben des für die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Rechtsanwalts Bornemann vom 12.5.1986, in dem dieser dem Beklagten mitteilte, daß bereits Klage erhoben worden sei, die im Falle umgehender Zahlung zurückgenommen werde. Dieses Schreiben geht auf die Mängelrüge des Beklagten vom 30.4.1986 mit keinem Wort ein. Es macht den Eindruck einer formblattmäßigen Mitteilung. Der Beklagte konnte aus diesem Schreiben nicht entnehmen, daß dies das letzte Wort der Klägerin zu seiner Mängelrüge ist. Unerheblich ist, ob das weitere Schreiben von Rechtsanwalt Bornemann vom 28.7.1986, mit dem jegliche Mängel an den Stiefeln zurückgewiesen werden, als endgültige Verweigerung der Nachlieferung anzusehen ist. Da nämlich der Beklagte bereits zuvor mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 16.5.1986 die Vertragsaufhebung erklärt hat, bezieht sich die Weigerung der Klägerin auf die vom Beklagten erklärte Vertragsaufhebung, nicht jedoch auf eine vom Beklagten gar nicht mehr in Anspruch genommene Nachlieferung.
Die Behauptung der Beklagten, ein Nachlieferungsrecht der Klägerin entfalle auch deshalb, weil die Mängel der Schuhe irreparabel gewesen seien, ist erstmals nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden. Sie kann daher im Rechtsstreit nicht mehr berücksichtigt werden (§ 156 ZPO). Für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sieht der Senat keinen Anlaß. Ein Hinweis auf die Rechtslage nach Art. 43/44 EKG vor der mündlichen Verhandlung nach § 139 ZPO war nicht geboten. Im übrigen ist vom Beklagten auch nicht schlüssig vorgetragen worden, inwiefern eine Nachlieferung von mangelfreien Schuhen unmöglich sein sollte.
d) Mangels eines Rechts zur Vertragsaufhebung kann der Beklagte auch nicht die Erstattung der Gutachter- und Anwaltskosten von insgesamt DM 656,64 (vom Beklagten mit 421.616 Lire beziffert) verlangen. Es handelt sich bei diesen Kosten um vorprozessuale Auslagen, die zur Feststellung der Mangelhaftigkeit der Schuhe sowie zur Durchsetzung des Rechts auf Vertragsaufhebung aufgewendet worden sind. Da sie -- mögen sie auch aus nachträglicher Sicht der Vorbereitung eines Rechtsstreits gedient haben -- zunächst und primär der Abwendung eines Rechtsstreits gegolten haben, können sie grundsätzlich außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens im Wege eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend gemacht werden (vgl. hierzu BGH NJW 1986, 2243; WM 1987, 248). Diese Erstattungspflicht umfaßt jedoch nur solche Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (BGH, aaO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die Einschaltung des Gutachters noch des späteren Prozeßbevollmächtigten im vorprozessualen Stadium nach Ausübung bzw. zur Ausübung des Vertragsaufhebungsrechts waren im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zum Fehlen des Aufhebungsrechts notwendig. Unerheblich ist, ob der Beklagte die Kosten subjektiv für notwendig halten konnte. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von vorprozessualen Auslagen kommt es in Anlehnung an den in § 91 Abs. 1 ZPO niedergelegten Rechtsgedanken allein auf die objektive Erforderlichkeit an (BGHZ 66, 112 = NJW 1976, 1256; BGHZ 75 230 = NJW 80, 119). Da es somit bereits an der Erforderlichkeit der Aufwendungen fehlt, braucht der Senat nicht auf die weitere Frage nach der Anspruchsgrundlage für einen derartigen Kostenerstattungsanspruch eingehen (vgl. BGH NJW 1986, 2243 mwN; das Erstgericht zieht insoweit den Gedanken des Mangelfolgeschadens heran). Ferner kann unentschieden bleiben, ob der möglicherweise auf deutsche Währung gehende Aufwendungserstattungsanspruch mit dem auf Lire lautenden Kaufpreisrestanspruch überhaupt gleichartig ist und daher eine Aufrechnung zulässig wäre (vgl. dazu Maier-Reimer, NJW 1985, 2049 (2051)).
e) Da dem Beklagten das Recht zur Vertragsaufhebung nicht zusteht, kann er von der Klägerin auch nicht die Rücknahme der 47 Paar Damenstiefel verlangen. Der Senat braucht sich daher auch nicht mit der keineswegs selbstverständlichen Frage zu befassen, ob ein Käufer im Falle der Aufhebung des Vertrags nach Art. 78 Abs. 2 EKG überhaupt das Recht hat, vom Verkäufer die Rücknahme der gekaufte Sache zu verlangen (vgl. zur ähnlichen Rechtslage im deutschen Recht bei der Wandelung BGHZ 87, 104 (109)).
f) Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus Art. 60, 83 EKG. Die Verzugszinsen sind bereits ab Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs zu bezahlen. Da die Schuhe, deren Bezahlung mit der Klage geltend gemacht wird, dem Beklagten bereits am 3.4.1986 in Rechnung gestellt worden sind, bestehen gegen den Fälligkeitstermin 2.5.1986 keine Bedenken. Er ist auch von den Beklagten nicht bestritten worden. Die Höhe des italienischen Diskontsatzes ist teilweise nachgewiesen, teilweise vom Beklagten nicht bestritten.
2. Die Berufung der Klägerin bleibt hingegen im Hauptantrag erfolglos. Mit dem Hauptantrag (aber auch noch mit dem Hilfsantrag) macht sie einmal die Bezahlung der ihr noch zustehenden 3.747.800 Lire in deutscher Währung geltend. Zusätzlich verlangt sie für die verspätete Zahlung dieser restlichen Kaufpreisforderung den ihr durch den Kursverfall der italienischen Lira entstandenen Schaden in deutscher Währung.
a) Die Klägerin hat weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Recht, von dem Beklagten zur Bezahlung des restlichen Kaufpreises anstelle der italienischen Lire deutsche Mark zu verlangen. Eine vertragliche Vereinbarung scheidet aus, weil die Parteien unstreitig den Kaufpreis in italienischer Währung vereinbart haben. Ein Anspruch auf deutsche Währung ergibt sich aber auch nicht -- wie die Klägerin offenbar meint -- aus § 244 BGB. Diese Bestimmung gibt nämlich nur dem Schuldner die Möglichkeit, im Wege der Ersetzungsbefugnis statt in ausländischer Währung in der Währung der Bundesrepublik Deutschland zu bezahlen (Palandt, aaO, § 245 Anm. 3 b). Unerheblich ist auch, daß der Beklagte zur Frage der Bezahlung des Kaufpreises in deutscher Währung im Rechtsstreit nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Hieraus kann nicht konkludent ein Einverständnis des Beklagten mit der Bezahlung des Restkaufpreises in deutscher Währung unterstellt werden (vgl. hierzu LG Braunschweig in WM 1985, 394 (395)). Dem steht auch die Entscheidung des BGH in WM 1977, 478 nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall ging es nicht um eine Valuta- oder Geldsummenschuld, sondern um eine Geldwertschuld in Form eines Schadensersatzanspruchs. Da ein Schadensersatzanspruch nicht von vorneherein auf eine bestimmte Währung lautet (vgl. BGHZ 14, 212 217), können an das Verhalten eines Beklagten zum Klageantrag weniger strenge Anforderungen gerichtet werden als bei einer vertraglich vereinbarten Fremdwährungsschuld. In einem solchen Fall ist nicht ohne weiteres anzunehmen, daß der Beklagte die ausdrücklich vertraglich vereinbarte Fremdwährungsschuld stillschweigend abändern will.
b) Ob die Klägerin den darüber hinaus geltend gemachten Kursverlust für die italienische Lira ebenfalls in deutscher Mark geltend machen kann, kann dahinstehen. Ihr steht nämlich insoweit kein Schadensersatzanspruch zu. Zwar schließt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (BGH MDR 1976, 661 = NJW 1976, 848 L; OLG Frankfurt, MDR 1981, 1016; Senat in NJW 1979, 2480; OLG München, -- 23. ZS -- Urteil vom 26.11.1982 -- nicht veröffentlicht; LG Braunschweig WM 1985, 394) und Literatur (Staudinger-K. Schmid, BGB, 12. Aufl., 244 Vorbem. D 335 und 336; Rn. 58 und 111; Münch.Komm. Walchshöfer, 2. Aufl., § 286 Rn. 6; Ermann-Battes, 7. Aufl., § 244 Anm. 8; Soergel, 11. Aufl., § 244 Rn. 34) der Entwertungsschaden, der durch die innere oder äußere Entwertung der Zahlungswährung eintritt, einen Verzugsschaden nicht aus. Sowohl der Innen- wie auch der Außenwert einer Zahlungswährung kann bei Zahlungsverzug zu einem Schaden für den Gläubiger führen. Im Streitfall beruft sich die Klägerin allein auf den Kursverlust der italienischen Lira im Verhältnis zur deutschen Mark und macht den entsprechenden Kursverlust der italienischen Lira als Schadensersatz geltend. Der Senat braucht sich daher im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit der innere Wertverlust der eigenen Währung eines Gläubigers im Hinblick auf den Nominalitätsgrundsatz als Schaden erstattungsfähig ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt, aaO). Im Streitfall macht die Klägerin allein den Außenwertverlust der italienischen Lira als Schaden geltend. Diesen Kursverlust kann die Klägerin jedoch lediglich dann als Schaden geltend machen, wenn dieser sich in ihrem Vermögen niedergeschlagen hat. Wegen der Subjektbezogenheit des Vermögensschadens muß ein Gläubiger den von ihm geltend gemachten Schaden konkret nachweisen. Er kann den Schaden nicht grundsätzlich mit dem Kursverlust der Zahlungswährung gegenüber einer anderen Währung gleichsetzen (vgl. hierzu OLG Frankfurt, aaO; Staudinger-K.Schmid, aaO, Vorbem. D 336 zu § 244; Soergel, aaO, Rn. 34). Nicht jede Kurswertänderung der Zahlungswährung führt nämlich beim Gläubiger zu einem Schaden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Gläubiger bei rechtzeitiger Bezahlung die Geldmittel in eine andere stabilere Währung konvertiert hätte, oder sie zur alsbaldigen Bezahlung von anderen wertbeständigen Fremdwährungsverbindlichkeiten benützt hätte oder andere kursverlustvermeidende Maßnahmen getroffen hätte. Dagegen schlägt sich ein Kursverlust der Zahlungswährung nicht im Vermögen des Gläubigers nieder, wenn er mit ihr gleichartige, nicht währungsbeständige Fremdwährungsverbindlichkeiten getilgt, sie anderweitig verbraucht oder ohne Umtausch in eine andere Währung angelegt hätte. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts muß demgemäß der Gläubiger darlegen und unter Berücksichtigung der den Schadensnachweis erleichternden Regeln in § 252 BGB oder § 287 ZPO (vgl. zur Beweiserleichterung bei Vertragsverletzungen BGH NJW 1983, 998; 1987, 705) beweisen, daß ihm durch die verspätete Zahlung ein Entwertungsschaden entstanden ist. Dabei wird man an die Darlegungs- und Beweislast eines Gläubigers mit einem Zahlungsanspruch in Heimatwährung stärkere Anforderungen zu stellen haben, als bei einem Gläubiger mit einem Zahlungsanspruch in einer fremden Währung. Im letzteren Fall wird man eher annehmen dürfen, daß er die ausländischen Zahlungsmittel bei rechtzeitiger Zahlung in seine Heimatwährung, besonders wenn sie einen höheren Außenwert aufweist, konvertiert hätte. Gleiches gilt jedoch nicht im Falle der Heimatwährung. Es ist kein Grund ersichtlich, dem Gläubiger ohne weiteres Geldentwertungsschäden in Form des Kursverlustes der Währung seines Landes gegenüber einer anderen Währung zuzusprechen, wenn er lediglich Anspruch in seiner Heimatwährung hat und kein irgendwie gearteter anderer Bezug zu einer Fremdwährung besteht. In einem solchen Fall bedarf es einer konkreten Darlegung für einen Entwertungsschaden wegen verspäteter Zahlung. (vgl. Urteil des 23. ZS des OLG München; LG Braunschweig, aaO, Meyer-Deimer, aaO, S. 2051/2052). Soweit der Senat in seinem Urteil in NJW 1979, 2480 hierzu eine andere Auffassung vertreten hat, hält er an ihr nicht mehr fest. Er setzt sich damit auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des BGH in MDR 1976, 661 = NJW 1976, 848 L. In dem dort entschiedenen Fall hatte ein österreichischer Gläubiger gegen seinen Schuldner eine Dollarverbindlichkeit. Wegen der engen Verknüpfung des österreichischen Schillings zur deutschen Mark vermutete der Bundesgerichtshof, daß der Gläubiger die Dollarverbindlichkeit bei rechtzeitiger Zahlung alsbald in DM umgetauscht hätte und dadurch einen Kursverlust des österreichischen Schillings bzw. der Deutschen Mark im Verhältnis zum Dollar vermieden hätte. Von einer solchen Vermutung kann im Streitfall keine Rede sein. Der Kläger hat hier Anspruch auf seine Heimatwährung. Will er gleichwohl wegen verspäteter Zahlung einen Kursschaden geltend machen, hätte er vortragen müssen, inwiefern ihm durch den Außenwertverlust der italienischen Lira im Verhältnis zur deutschen Mark ein Entwertungsschaden entstanden ist. Da er dies nicht getan hat, mußte der Hauptantrag abgewiesen werden.