Die Klägerin nimmt den Beklagten als Vertragspartner aus Schuhlieferungen in Anspruch. Sie hat darüber an eine Firma (...) adressierte Rechnungen vom 27.05.1988 über 7.180,80 DM, vom 07.06.1988 über 17.299,20 DM und vom 27.06.1988 über 8.160,– DM erteilt. Die Lieferungen der Schuhe sind auch an diese Adresse erfolgt. Eine Bezahlung ist nicht vorgenommen worden. Wo die Schuhe geblieben sind, ist unbekannt.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich ihr gegenüber bei der Bestellung der Ware in ihrem Betriebe in (...) selbst als Käufer geriert.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 32.640,– DM nebst 5 % Zinsen seit dem 01.08.1988 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, selbst als Vertragspartei aufgetreten zu sein. Er habe lediglich als Bevollmächtigter der Firma (...), dessen Inhaber ein Herr (...) sei, gehandelt.
Wegen aller näheren und weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsatze nebst allen Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen (...) und (...). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zu gerichtlichem Protokoll vom 10.05.1989 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klageanspruch findet seine Stütze in Art. 56 EKG, § 279 (richtig: § 179) analog BGB.
Das von der Klägerin erwähnte UN-Kaufrechtsübereinkommen ist nach Art. 2 EKG nicht anwendbar.
Danach ist im Regelungsbereich des EKG die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts und damit auch des Art. 28 EGBGB und des vorgenannten UN-Kaufrechtsübereinkommen ausgeschlossen. Das EKG ist lex specialis gegenüber Art. 28 EGBGB. Für die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens von Vertretungsmacht und deren Folgen ist deutsches Recht maßgebend. Der Beklagte ist entweder als Organ oder als rechtsgeschäftlicher Vertreter einer in Deutschland ansässigen juristischen Person (Bauerngenossenschaft) aufgetreten. Anknüpfungspunkt für die organschaftliche Vertretung ist der Sitz der juristischen Person (hier gerierte sich der Beklagte, der nur Deutsch sprach, als Vertreter einer juristischen Person in Deutschland). Auch bei Annahme nur einer Prokura oder sonstigen kaufmännischen Bevollmächtigung, wie sie hier in Rede stünde, gilt deutsches Recht, weil dann auf die feste Niederlassung des Bevollmächtigten abzustellen wäre, hier auch in Deutschland (bei der Firma) belegen (vgl. Palandt, BGB, 48. Aufl. Anhang zu Art. 32 EGBGB Anm. 1). Wird ein Auftreten für eine solche juristische Person vom Vertreter nur fingiert, muß für seine Haftung entsprechendes gelten.
Die Zeugen (...) und (...) haben bei ihrer Vernehmung bekundet, daß der Beklagte bei den Verhandlungen, die zum Vertragsabschluß geführt haben, erklärt habe, er kaufe die Schuhe für seine Bauerngenossenschaft. Beide Zeugen, insbesondere aber auch die des deutschen uneingeschränkt mächtige Zeugin (...), haben einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Soweit der Beklagte gegenbeweislich den Zeugen (...) benannt hat, kann er damit nicht gehört werden. Bei den Verhandlungen vom 10.05.1988, bei denen der Vertrag abgeschlossen wurde, war nicht (...) zugegen.
Die Zeugen konnten zwar der genannten Erklärung des Beklagten nicht entnehmen, der Beklagte bestelle damit für seine eigene Person. Denn daß eine Genossenschaft nicht einer Einzelperson als Inhaber gehören könne, dürfte auch den Zeugen bei Abhebung auf italienische Rechtsverhältnisse bewußt gewesen sein. Sie konnten jedoch bei der Art des von ihnen geschilderten Auftretens des Beklagten davon ausgehen, daß er als vertretungsberechtigtes Organ (er kaufe für „seine“ Bauerngenossenschaft) handele, daß er – so der Zeuge (...) – der „Chef“ sei. Der Wille der für die Klägerin handelnden Zeugen war auf den Abschluß des Vertrages mit der vom Beklagten als Vertragspartner genannten Bauergenossenschaft gerichtet. Diese Bauerngenossenschaft aber ist unstreitig nicht existent. Tritt aber jemand für eine nicht existierende Rechtspersönlichkeit auf, so haftet er gem. § 179 BGB analog persönlich (vgl. etwa Palandt, BGB, 46. Aufl., § 178 Anm. 1 b a.E.). Der Beklagte hat mithin für den Kaufpreisanspruch persönlich einzustehen.
Daran ändert sich nichts dadurch, daß der Beklagte und der verstorbene Handelsvertreter den Zeugen (...) als Lieferadresse und Rechnungsadressaten die Firma (...) bezeichnet haben und diese Firma tatsächlich existiert (hat). Denn die Benennung eines Dritten als Empfänger einer Ware sowie als desjenigen, an den sogleich die Rechnung geschickt werden möge, ist nichts ungewöhnliches und ändert nichts daran, daß Vertragspartner derjenige sein und bleiben will und soll, der als solcher auftritt. Das aber war hier die vom Beklagten genannte, wenn auch nicht existierende Bauerngenossenschaft, als deren Vertreter der Beklagte sich gerierte.