Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Frachtlohn sowie Erstattung weiterer Aufwendungen anläßlich für diese in der Zeit von September 1995 bis Ende Dezember 1995 durchgeführter Transporte. Die diversen von der Beklagten der Klägerin erteilten Transportaufträge betreffen weitgehend Transporte von Belgien nach Russland.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte am 2. September 1996 einen Vollstreckungsbescheid über 193.690,84 DM nebst Zinsen erwirkt, gegen den die Beklagte nach Zustellung am 5. Februar 1997 am 20. Februar 1997 Einspruch eingelegt hat.
Die Klägerin begehrt unter Rücknahme ihres weitergehenden Mahnbescheidsantrages die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides, soweit die Beklagte durch diesen zur Zahlung von 182.890,84 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 16. Januar 1996 verurteilt worden ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides abzuweisen.
Die Beklagte hat in erster Linie die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt.
Die Klägerin hat insoweit geltend gemacht, dass sie als deutsche Spediteurin ihren speditionellen Verrichtungen die ADSp zugrunde zu legen pflegt. Ihre in deutscher Sprache gehaltenen diversen Rechnungen (Anlagen K 1 bis K 58) enthalten unten rechts den Hinweis auf die Geltung der ADSp sowie den Gerichtsstand Hamburg.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht: Ihre Auftragsbestätigungen (Anlagenkonvolut B 1) enthielten den Hinweis auf die Anwendung der belgischen Spediteursbedingungen, die nach Ziffer 10 als Gerichtsstand den Ort der Hauptniederlassung des Spediteurs bezeichnen und die Geltung belgischen Rechts vorsehen (vgl. Anlage B 15 und B 16). Im übrigen führe der Aufdruck auf den Rechnungen nicht zu einem Gerichtsstand in Hamburg; hiermit müsse ein belgischer Spediteur nicht rechnen.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 22. Februar 2000, auf dessen Tatbestand ergänzend verwiesen wird, die Klage für zulässig erklärt, weil die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zwischen den Parteien wirksam vereinbart sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 23. Februar 2000 zugestellte Urteil am 23. März 2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 25. Mai 2000 am 24. Mai 2000 begründet. Sie macht im einzelnen geltend:
Das Landgericht habe verkannt, dass die Voraussetzungen, die der Europäische Gerichtshof für die Wahrung der Formvorschrift des Art. 17 EuGVÜ angenommen habe, hier nicht vorlägen. Die Beklagte habe nämlich den Hinweisen der Klägerin auf die Geltung der ADSp dadurch widersprochen, dass sie in ihren Auftragsbestätigungen ihrerseits auf die Anwendbarkeit der Allgemeinen Belgischen Spediteursbedingungen verwiesen habe (vgl. auch die Anlagenkonvolute B 1 und B 17). Dass die Klägerin diese Auftragsbestätigungen erhalten habe, ergebe sich schon aus den in den Rechnungen der Klägerin aufgeführten Referenznummern der Beklagten.
Die Aufträge seien jeweils telefonisch vereinbart worden. Im Anschluss habe der Mitarbeiter J. B. der Beklagten die Auftragsbestätigungen versandt (Beweis: Zeugnis J. B.). Da die Klägerin diesen Auftragsbestätigungen nicht widersprochen habe, seien die Verträge auf der Grundlage der Belgischen Spediteursbedingungen zustande gekommen. Diese Bedingungen seien entgegen der Auffassung des Landgerichts auch anwendbar, wenn wie hier die Beklagte als Auftraggeberin tätig geworden sei; denn diese Bedingungen regelten auch die Beziehungen zwischen Spediteuren.
Entgegen der Annahme des Landgerichts komme auch im vorliegenden Fall nicht deutsches, sondern belgisches Recht zur Anwendung, wie sich sowohl aus den belgischen Spediteursbedingungen als auch aus Art. 28 Abs. 1 EGBGB ergebe. Die Klägerin habe, auch wenn sie keine Niederlassung in Belgien unterhalte, ihre Dienste auf dem belgischen Markt angeboten und dort die Ware zur Beförderung in Drittländer übernommen. 1994 habe der Mitarbeiter D. T. der Klägerin die Beklagte in Belgien aufgesucht und der Beklagten die Dienstleistungen der Klägerin für Russlandtransporte angeboten (Beweis: Parteivernehmung D; Zeugnis T und B).
Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Zwischenurteils des Landgerichts Hamburg vom 22. Februar 2000 den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt mit eingehender Begründung das landgerichtliche Urteil. Sie bestreitet, Auftragsbestätigungen der Beklagten erhalten zu haben. Nur weil Herr T. einmal 1995 den Geschäftsführer der Beklagten aufgesucht und mit ihm über Russlandtransporte gesprochen habe, könne die Klägerin nicht behandelt werden, als wenn sie in Belgien eine Niederlassung unterhalte.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat zu Recht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die deutschen Gerichte sind im vorliegenden Fall international zuständig:
Die Klageforderungen finden ihre Grundlage in grenzüberschreitenden Transporten für LKW, auf die gemäß Art. 1 CMR die Bestimmungen der CMR anzuwenden sind. Nach Art. 31 Abs. 1 CMR kann die internationale Zuständigkeit auch durch eine Vereinbarung der Parteien begründet werden.
Eine solche Vereinbarung haben die Parteien hier durch die Vereinbarung der ADSp getroffen, die in § 65 b ADSp aF vorsieht, dass bei Vollkaufleuten der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, der Ort derjenigen Handelsniederlassung des Spediteurs ist, an die der Auftrag gerichtet ist. Die Klägerin ist eine deutsche Spediteurin, die ihre speditionellen Verrichtungen -- wozu gemäß § 2 a ADSp auch die hier in Rede stehenden Transportgeschäfte gehören -- auf der Grundlage der ADSp zu erbringen pflegt, wie auch aus dem Hinweis auf ihren Rechnungen zweifelsfrei hervorgeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise bei Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Rn. 11 vor Ziffer 1 ADSp) werden die ADSp auch ohne besonderen Hinweis im Einzelfall Kraft stillschweigender Unterwerfung Bestandteil der Verträge, wenn der Vertragspartner des Spediteurs weiß oder wissen musste, dass Spediteure üblicherweise nach den ADSp arbeiten. Diese Kenntnis hatte auch die Beklagte, die als belgischer mit grenzüberschreitenden Transporten befaßter Spediteur weiß, dass die deutschen Spediteure ihre speditionellen Verrichtungen ausschließlich auf der Grundlage der ADSp zu erbringen pflegen. Der Beklagten war dies überdies auch deshalb bekannt, weil sie dies den Rechnungen der Klägerin im Rahmen der ständigen Geschäftsbeziehung der Parteien entnehmen konnte. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in entsprechenden Fällen die Anwendbarkeit der ADSp bejaht, wenn ein ausländischer Spediteur einen deutschen Spediteur mit speditionellen Verrichtungen betraut (vgl. die Nachweise bei Koller aaO Rn. 13 vor Ziffer 1 ADSp).
Einer Anwendbarkeit der ADSp Kraft stillschweigender Unterwerfung der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass diese -- wie sich aus dem Aufdruck auf ihren Auftragsbestätigungen ergibt -- alle ihre Verrichtungen auf der Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Belgischen Spediteure durchführt. In diesem Hinweis kommt nämlich kein Widerspruch der Beklagten zur Anwendbarkeit der ADSp auf die speditionellen Verrichtungen der Klägerin zum Ausdruck, so dass offen bleiben kann, ob die Beklagte der Klägerin derartige Auftragsbestätigungen übersandt hat. Schon der Inhalt des Hinweises, in dem von den Verrichtungen der Beklagten die Rede ist, läßt erkennen, dass hier die speditionellen Verrichtungen der Beklagten gemeint sind, d.h. dass die Belgischen Spediteursbedingungen dann anwendbar sein sollen, wenn die Beklagte als belgischer Spediteur die speditionellen Leistungen erbringt. Das läßt sich im übrigen auch dem Bedingungswerk (vgl. Anlage B 16) selbst entnehmen, das ersichtlich auf die speditionellen Verrichtungen der belgischen Spediteure zugeschnitten ist und die geschäftlichen Beziehungen der belgischen Spediteure zu ihren Kunden regelt. Bei den hier in Rede stehenden Transportgeschäften hat aber die Beklagte lediglich die Stellung des Auftraggebers (Kunden) der Klägerin und hat selbst im Verhältnis zur Klägerin keine speditionellen Leistungen erbracht. Auch aus dem Umstand, dass nach Titel 8 der Belgischen Spediteursbedingungen diese auch die Beziehungen zwischen Spediteuren regeln, läßt sich nichts anderes entnehmen. Dies ist bei den ADSp nicht anders. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des jeweiligen Bedingungswerks, also der ADSp einerseits und der Belgischen Spediteursbedingungen andererseits, ist, ob der deutsche oder belgische Spediteur die speditionellen Verrichtungen erbringt, also die Stellung des Spediteurs hat. Da im vorliegenden Fall -- wie bereits ausgeführt -- die Klägerin als Transporteurin die speditionellen Leistungen zu erbringen hatte und die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin lediglich die Stellung des Auftraggebers hatte, sind somit hier die ADSp Vertragsbestandteil der den Klageforderungen zugrunde liegenden Transportgeschäfte geworden.
Die Vereinbarung der ADSp ist schließlich auch formwirksam erfolgt. Welche Formerfordernisse insoweit einzuhalten waren, ist freilich umstritten:
Nach Basedow (in Münchener Kommentar zum HGB, Bd. 7, Transportrecht, Art. 31 CMR Rn. 25) läßt sich aus Art. 31 Abs. 1 CMR entnehmen, dass die Vereinbarung eines zusätzlichen Gerichtsstandes gemäß Art. 31 Abs. 1 CMR formlos getroffen werden kann, weil die Rechtswirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung erheblich schwächer seien als nach Art. 17 EuGVÜ, so dass sich die Warnfunktion der Form weitgehend erübrige. Da § 65 b ADSp für Klagen des Spediteurs lediglich einen zusätzlichen Gerichtsstand bestimmt, ist nach dieser Auffassung im vorliegenden Fall die getroffene Vereinbarung formfrei wirksam.
Koller (aaO Art. 31 CMR Rn. 5), Herber/Piper (CMR Art. 31 Rn. 22) und Thume-Demuth (CMR Art. 31 Rn. 29, 31) kommen dagegen über § 38 Abs. 1 ZPO als der hinsichtlich der Form ergänzend anwendbaren lex fori zum gleichen Ergebnis. Danach konnte die Vereinbarung gemäß § 38 Abs. 1 ZPO formfrei und stillschweigend getroffen werden, weil beide Parteien Kaufleute sind. Art. 17 EuGVÜ ist nach der Auffassung dieser Autoren dagegen auf die Prorogation unter dem Aspekt der internationalen Zuständigkeit nicht zu beachten, weil diese Vorschrift auf die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes bezogen sei und gemäß Art. 31 Abs. 1 CMR die Prorogation nur einen zusätzlichen internationalen Gerichtsstand begründen könne.
Dagegen wendet sich allerdings Kropholler (Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Art. 57 EuGVÜ Rn. 4), nach dessen Auffassung die Formvorschriften des Art. 17 EuGVÜ auch bei einer Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen der CMR einzuhalten sind.
Einer Entscheidung dieses Meinungsstreits bedarf es hier nicht, da die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung -- wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat -- den Formanforderungen des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 3. Fall EuGVÜ genügt. Danach reicht es aus, dass die Parteien die Gerichtsstandsvereinbarung im internationalen Handel in einer Form schließen, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den die Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten. Wie bereits ausgeführt, ist es üblich, dass Spediteure ihren speditionellen Geschäften die Allgemeinen Spediteurbedingungen zugrunde zu legen pflegen. Das gilt auch im internationalen Handelsverkehr zwischen Spediteuren, wobei -- wie ausgeführt -- die deutschen Spediteure ihren speditionellen Verrichtungen die ADSp zugrunde zu legen pflegen, die belgischen Spediteure dagegen ihren Verrichtungen die belgischen.
Beide Bedingungswerke begründen einen Gerichtsstand am Sitz des Spediteurs. Dieser für den hier in Rede stehenden Geschäftszweig bestehende Handelsbrauch wird von den mit grenzüberschreitenden Verkehren befaßten Spediteuren regelmäßig beachtet. Ergänzend kann insoweit auch auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 5 des angefochtenen Urteils, denen der Senat folgt, verwiesen werden. Dieser Handelsbrauch war -- wie ausgeführt -- der Beklagten bekannt. Hinzukommt, dass die Parteien bereits seit Juni 1995 in ständigen Geschäftsbeziehungen standen, und die Klägerin in ihren Rechnungen über die von ihr durchgeführten Transporte stets darauf verwies, dass sie ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) arbeitet. Die Beklagte hatte der Zugrundelegung der ADSp auch -- wie ebenfalls bereits ausgeführt -- nicht widersprochen, sondern -- unbestritten -- bevor es zu dem zwischen den Parteien streitigen Schadensfall kam, wiederholt Rechnungen der Klägerin bezahlt. Danach entsprach die zwischen den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung unter Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH in NJW 1997, S. 1431 ff.) vorgenommen Auslegung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 3. Fall EuGVÜ den Formerfordernissen dieser Vorschrift.
Nach allem hat das Landgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Recht bejaht.