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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-1158
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Entscheidung DE-1158  



LG München I (DE) 24.05.1993 - 15 HKO 19978/91
Art. CISG

LG München I (DE) 24.05.1993 - 15 HKO 19978/91, unalex DE-1158




-  Entscheidungstext 

Die Parteien streiten um die Lieferung einer Kokslieferung; der Klagebetrag ist rein rechnerisch unstreitig (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.05.1992, S. 2 = Bl. 57 der Akten).

Während die Klägerin behauptet, ordnungsgemäß abgeliefert zu haben, wenngleich nicht bei der Beklagten, sondern vereinbarungsgemäß bei der Firma …, behauptet die Beklagte, die Firma … sei in den Vertrag zwischen den Streitteilen eingetreten; die Beklagte behauptet ferner, daß zugesicherte Eigenschaften der Warenlieferung (Koks) in der Zusammensetzung fehlten:

Hierüber hat die Kammer dann Beweis erhoben.

Mit Fax vom 07.03.1991 bestellte die Beklagte bei der Klägerin 500 t Koks; mit Fax vom 11.03.1991 nahm die Klägerin die Bestellung an, zugleich unter Zusicherung im einzelnen von Werten des zu liefernden Kokses.

Die Rechnungsstellung erfolgte am 25.03.1991.

Die Ware traf in Osijek am 30.03.1991 ein und wurde an die Firma … ausgeliefert.

Die Bestellung vom 07.03.1991 weist auf, daß die Lieferung erfolgen sollte ….

Ausweislich des Kalenders für das Jahr 1991 war der 30.03.1991 der Ostersamstag; die … kündigte die Untersuchung des Kokses für den 08.04.1991 an, das ist der Montag nach der Osterwoche; am 10.04.1991, dem darauffolgenden Mittwoch, rügte die Firma … gegenüber der Beklagten die Zusammensetzung (vgl. Anlage B 1 nach Bl. 18 der Akten) mit:

Feuchtigkeit = 3,5 %

Asche = 13,2 %

Schwefel = 0,82 %.

Gemäß Anlage K 4 bestätigte die Firma … gegenüber der Beklagten den Erhalt der Ware wohl für den 05.04.1991 unter Bezugnahme auf ein Fax vom 03.04.1991.

Diese Rüge übermittelte die Beklagte an die Klägerin am 15.04.1991, das ist wiederum ein Montag.

Damit es nicht gesucht werden muß:

Zugesichert an Gehalt gemäß Anlage K 2, gerügt gemäß Anlage B 1.

Asche max. 11,0 %, 13,2 %

Schwefel: max. 0,8 %, 0,82 %

Wasser: max. 2,0 %, 3,5 %.

Die Klägerin trägt vor, daß ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist; die Klägerin trägt ferner vor, daß der Ablieferort Osijek sei und daß selbstweisungsgemäß die Auslieferung an die Firma … erfolgt.

Die Klägerin führt aus, daß die Rüge, so sie denn zutreffen sollte, verspätet sei, im übrigen die Rüge unberechtigt sei.

Der Rechnungsbetrag sei rein rechnerisch unstreitig.

Die Klägerin trägt vor, daß zwischen den Parteien das UN-Kaufrecht zur Anwendung komme, wonach sie Verzinsung über den Diskontsatz verlangen könne, den sie für die fraglichen Verzugsräume ausführlich darstellt (vgl. Schriftsatz vom 05.03.1992 = Bl. 35/43 der Akten, insbesondere Seiten 4/5 (= Bl. 38/39 der Akten) und legt zusätzlich eine entsprechende Zinsbescheinigung vor vom 12.05.1991 der … (vgl. Anlage nach Bl. 23 der Akten).

Demgemäß beantragt die Klägerin zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 116.535,- nebst 18 % Zinsen vom 30.03.1991 bis 30.05.1991 hieraus, 17 % vom 31.05.1991 bis 03.10.1991 hieraus, 16 % Zinsen vom 04.10.1991 bis 16.01.1992 hieraus sowie seit dem 17.01.1992 Zinsen, deren Höhe 8 % über dem Diskontsatz der schwedischen Reichsbank liegt, hieraus zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Kostenfällige Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, die Firma … sei in den Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten eingetreten (vgl. Bl. 16/17 der Akten).

Die Beklagte behauptet ferner, rechtzeitig gerügt zu haben.

Die Beklagte behauptet endlich, die Warenlieferung habe nicht der Qualitätszusage entsprochen.

Gemäß Beweisbeschluß vom 18.09.1992 hat die Kammer Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, das seitens der Klägerin der Beklagten gelieferte Koks bezüglich der Beschaffenheit, nämlich Feuchtigkeit 3,5 %, Asche 13,2 %, Schwefel 0,82 % gegenüber dem, was an Zusammensetzung vereinbart war, nämlich Asche max. 11 %, Wasser max. 2 % und Schwefel 0,80 % sei in der Abweichung, diese als richtig unterstellt, unerheblich für eine Verwendung zur Stahlerzeugung nach den Erfordernissen westlicher Industrieländer, insbesondere Bundesrepublik Deutschland, durch Erholung eines Sachverständigengutachtens, wobei bestellt wurde gemäß Beschluß vom 15.09.1992 (jetzt endlich) Herr …. Bezüglich des Ergebnisses wird Bezug genommen auf die Stellungnahme vom 30.11.1992 (vgl. Anlage nach Bl. 73 a der Akten).

Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die in Ablichtung vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, sachlich auch begründet: Der Klagebetrag ist rein rechnerisch unstreitig.

Der Vertragsschluß ist unstreitig.

Die Behauptung der Beklagten, wonach die Firma … als Empfängerfirma in den Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten eingestiegen sei, ist unsubstantiiert geblieben, auch nach entsprechendem Gerichtshinweis in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.1991, S 2 (= Bl. 25 der Akten).

Im übrigen geht aus der Bestellung der Beklagten, an die Klägerin vor, daß nicht etwa der Sitz der Beklagten Ablieferort war, sonder Osijek, so daß die Behauptung der Beklagten, eine andere Firma als die Firma …, mit der die Beklagte offensichtlich ihrerseits kontrahiert hatte, sei Empfängerfirma, mehr als unglaubwürdig ist.

Schon aus der Bestellung der Beklagten geht hervor, daß nämlich die Ware nach Osijek gehen sollte, und dann selbst nach Weisung der Beklagten abzuliefern war an die Firma …:

Dies geht dann weiterhin daraus hervor, daß die Firma … sich nicht an die Klägerin als Warenlieferant wandte wegen entsprechender Rügen, sondern eben gerade an die Beklagte:

Das würde alles keinen Sinn machen, wenn die Firma …, so die unsubstantiiert gebliebene Behauptung der Beklagten, in den Kontrakt zwischen der Klägerin und der Beklagten durch Übernahme auch der Zahlverpflichtung eingetreten wäre.

Bezüglich der Rechtzeitigkeit der Rüge kommt es vorliegend entscheidungserheblich nicht an, denn die Behauptung der Beklagten, die Ware sei mangelhaft gewesen, wie die Analyse zeige, hat eich als unrichtig erwiesen:

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen … steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß die nach der Zusicherung und nach der Feststellung durch die Firma … so abweichen werde, wenn sie denn tatsächlich zutreffen, nicht so gravierend sind, daß sie nicht durch entsprechende Ofenführung kompensiert werden könnten.

Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Abweichung, sofern sie denn tatsächlich vorliegen würden, sich innerhalb noch vertretbarer Grenzen halten.

Allenfalls wäre aus Sachverständigensicht gerechtfertigt, in geringerem Umfang einen Preisnachlaß einvernehmlich auszuhandeln wegen der im übrigen aus der Sachverständigensicht nicht erheblichen Abweichungen der vorgelegten Analysewerte mit den zugesicherten.

Hierzu hat sich das Gericht zwar bemüht, jedoch ohne Erfolg.

Zweifel, an der Glaubwürdigkeit des Sachverständigen an einer Sachkunde bestehen nicht; das Gutachten ist sorgfältig erstellt worden; die Ergebnisse sind überzeugend dargelegt.

Danach war die Beklagte in der Hauptsache antragsgemäß zu verurteilen.

Unstreitig war zwischen den Streitteilen UN-Kaufrecht vereinbart.

Danach kann die Klägerin entsprechende Verzinsung über den Diskontsatz ihres Heimatlandes verlangen.

Diese Beträge hat die Klägerin nach entsprechend gerichtlichem Hinweis substantiiert dargelegt; eine entsprechend substantiiertes Bestreiten ist seitens der Beklagten nicht erfolgt.

Insoweit muß die Verzinsung, auch wenn sie nicht gerade gering erscheint nach inländischen Verhältnissen, gerade nach den Verhältnissen des Landes der Klägerin (wirtschaftlich allgemein bekannt) als vorliegend erachtet werden.

Im übrigen liegt eine entsprechende Bankbestätigung vor, die dann freilich wiederum nicht einen Sollbetrag ausweist.

Darauf kommt es entscheidungserheblich nicht an, da nach UN-Kaufrecht der Zinssatz gerechtfertigt ist.





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