Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der Calzaturificio Sailorly srl. Die Zedentin betrieb eine Schuhfabrik. Die Beklagte handelt mit Schuhen, die in ihrem Auftrag hergestellt und mit dem Markenzeichen „Marlboro“ versehen werden, zu dessen Nutzung sie berechtigt ist.
Im Januar 1989 wurden die Zedentin und die Beklagte darüber einig, daß die Zedentin Schuhe nach den Angaben der Beklagten herstellen und mit dem Zeichen „Marlboro“ versehen sollte. Die Zedentin berechnete die hergestellten und der Beklagten gelieferten Schuhe in der geltend gemachten Höhe mit Rechnung vom 23.02.1989 (Bl. 7 der Akten).
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie LIT 4.268.970,- nebst 14,5 % Zinsen seit dem 01.04.1989 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, es sei nicht einfach ein Kaufvertrag über die gelieferten Schuhe abgeschlossen worden. Die Zedentin hätte sich vielmehr verpflichtet, die für die Beklagte gefertigten Schuhe weder mit noch ohne Marlboro-Zeichen an andere Kunden zu verkaufen oder sie auf Messen auszustellen. Die Schuhe seien aber – unstreitig – in Bologna auf der Messe ausgestellt worden. Wegen dieses Vertragsbruchs sei die Grundlage für die weitere Zusammenarbeit zerstört gewesen. Für die anderweitige Produktion der Schuhe habe sie insgesamt LIT 6.853.000,- aufwenden müssen. Damit erklärt die Beklagte die Aufrechnung.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 14.02.1990 durch Vernehmung der Zeugen ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift der Sitzung am 21.03.1990 (Bl. 63 – 72 der Akten).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis für die gelieferten Schuhe in Höhe der Klageforderung zu bezahlen (Art. 53 VNKÜ).
Das Rechtsverhältnis der Parteien unterliegt den Regeln des Wiener Kaufrechtübereinkommens (VNKÜ). Dieses Abkommen gilt zwar noch nicht für die Bundesrepublik Deutschland, da das Zustimmungsgesetz noch nicht verabschiedet ist. Nach Art. 28 EGBGB ist auf den vorliegenden Kaufvertrag italienisches Recht anwendbar, weil die Zedentin als Verkäuferin die vertragstypische Leistung erbringt. In Italien aber gilt bereits das VNKÜ, und zwar auch bereits im Zeitpunkt des hier fraglichen Vertragsschlusses.
Der Klägerin steht die Klageforderung aus der wirksamen Abtretung seitens der Zedentin zu. Nach der dem Gericht aus der Landgerichtsbücherei vorliegenden Übersetzung des Codice civile wird nach Art. 1264 die Abtretung wirksam, sobald sie dem Schuldner angezeigt ist (Italienisches Zivilgesetzbuch (1942), bearbeitet von H.J. Becher, 2. Aufl. 1968). Dies ist unstreitig geschehen.
Der Kaufpreisanspruch ist begründet. Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Vertrag geschlossen worden, nach dem die Beklagte die geltend gemachte Summe für die hergestellten Schuhe zu bezahlen hat. Damit liegt ein Kaufvertrag vor. Nach Art. 53 VNKÜ muß die Beklagte den Kaufpreis zahlen.
Der Beklagten stehen keine aufrechenbaren Gegenansprüche gegen die Zedentin zu. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, daß die Parteien des Kaufvertrags eine den Vertrieb der von der Zedentin gefertigten Schuhe beschränkende Vereinbarung getroffen haben.
Der Zeuge ... , der frühere Geschäftsführer der Zedentin bis zu deren Geschäftsaufgabe, hat bekundet, daß keine derartige Restriktion verabredet worden sei. Ausgenommen davon blieben allerdings die mit dem Marlboro-Zeichen individualisierten Schuhe wegen des Warenzeichenrechts.
Der Zeuge ... und der Zeuge ... haben demgegenüber ausgesagt die Klägerin sei mit der von der Beklagten gewünschten Vertriebsbeschränkung einverstanden gewesen.
Angesichts dieser sich widersprechenden Aussagen kann das Gericht die Behauptung der Beklagten nicht als bewiesen ansehen. Der Zeuge ... , wie auch die Zeugen ... und ... stehen jeweils einer der Parteien des Rechtsstreites nahe. Von daher kann keiner der „Zeugenseite“ von vornherein ein Glaubwürdigkeitsvorsprung vor der anderen „Seite“ zuerkannt werden. Hinzu kommt, daß die Vertragsgespräche in Italienisch geführt wurden, der Zeuge ... als Verhandlungsführer der Beklagten diese Sprache jedoch nicht sicher beherrscht. Er schätzt seine Italienisch-Kenntnisse zwar als ausreichend ein, um Schuhe bestellen zu können, meint aber zugleich, eine größere Konversation nicht bestreiten zu können. Vertragsgespräche erfordern jedoch regelmäßig eine größere Präzision im Ausdruck als eine allgemeine Konversation. Auch soweit der Zeuge in Italienisch demonstriert hat, mit welchen Worten er die Exklusivität angesprochen haben will, kann daraus nicht zwingend darauf geschlossen werden, daß dies mit denselben Worten im Gespräch mit dem Zeugen ... geschehen ist. Auch zeigen die Worte des Zeugen ... erst bei genauer Analyse, daß er über die Schuhe mit dem Marlboro-Zeichen als Muster und über das Schuhmodell als solchen gesprochen haben will. Im Rahmen eines mehr oder weniger in gebrochenem Italienisch geführten Verkaufsgespräch dagegen kann dem Gesprächspartner dieser Unterschied sehr wohl entgangen sein. Der Zeuge kann deshalb mit einiger Wahrscheinlichkeit den Wunsch der Beklagten nach Exklusivität ausschließlich auf die mit dem Marlboro-Zeichen versehenen Schuhe bezogen haben, wie er aussagte.
Auch aus dem vom Zeugen ... demonstrierten Gespräch läßt sich keine Exklusivität für die nicht zu Verkaufswecken dienende Ausstellung der mit Marlboro bezeichneten Schuhe herleiten. Nach dem Vortrag der Beklagten soll aber auch dies Inhalt der Ausschließlichkeitsvereinbarung gewesen sein. Bei diesen Beweisergebnis bedurfte es keiner weiteren Ausführung des Beweisbeschlusses, zumal die darin noch aufgeführten Zeugen nach der Behauptung der Beklagten am Vertragsgespräch nicht beteiligt gewesen sein sollen. Da somit der Abschluß eines Exklusivvertrages von der Beklagten nicht bewiesen wurde, kommt es auf die Frage der kartellrechtlichen Form dafür nicht an.
Die Klägerin kann Verzugszinsen in nicht bestrittener Höhe seit dem nach dem Datum der Auslieferung liegenden 01.04.1989 verlangen (Art. 78, 58 VNKÜ, Art. 1224 CC, Art. 28 EGBGB).