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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-1154
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Entscheidung DE-1154  



LG Hildesheim (DE) 20.07.1990 - 11 O 116/89
Art. 53, 78 CISG – unalexPflichten des Käufers –unalexZinsen

LG Hildesheim (DE) 20.07.1990 - 11 O 116/89, unalex DE-1154




-  Entscheidungstext 

Die Klägerin ist Herstellerin von Fliesen. Die Beklagte handelt mit derartigen Produkten, auch im grenzüberschreitenden Verkehr. Die Klägerin behauptet, der Beklagten in der Zeit von Oktober bis November 1988 Fliesen zu einem Gesamtkaufpreis von 84.173,82 DM verkauft und geliefert zu haben und verlangt Bezahlung des Kaufpreises. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen. Sie behauptet, in I ... werde vom 1.11.1988 an ein durchschnittlicher Jahreszinssatz von mindestens 13 % verlangt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 84.173,82 DM zuzüglich 13 % Zinsen seit dem 1.11.1988 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Lieferungen nicht erhalten zu haben. Aus einem zwischen den Parteien geführten Schriftwechsel ergebe sich im übrigen auch, daß selbst die Klägerin davon ausgegangen sei, daß nur zwei Rechnungen aus dem Jahre 1989 noch offen gewesen seien.

Die Kammer hat über die Frage der Auslieferung der Waren durch schriftliche Auskunft des Spediteurs … Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben des Zeugen vom 11.6.1990 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Klägerin steht die geltend gemachte Forderung im vollen Umfange zu. Gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 b des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet letzteres Übereinkommen als nationales … Recht auf den streitigen Vertrag Anwendung.

Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises ergibt sich aus Art. 53 des UN-Übereinkommens.

Demgegenüber kann die Beklagte keine Gegenrechte daraus herleiten, daß die Klägerin ihrerseits ihre Lieferverpflichtung nicht erfüllt hätte. Die Beweisaufnahme hat eindeutig ergeben, daß die Klägerin die Waren dem von der Beklagten beauftragten Spediteur, der Firma … GmbH & Co. ausgeliefert hat.

Die Verpflichtung Fälligkeitszinsen zu zahlen folgt aus Art. 78 des UN-Übereinkommens, wobei die Klägerin durch Zinsbescheinigung nachgewiesen hat, daß Kreditzinsen in I … in der geltend gemachten Höhe verlangt werden. Der Beginn der Verzinsung setzt entsprechend der Vorschrift mit Fälligkeit ein, die entsprechend dem Aufdruck der Rechnungen der Klägerin 14 Tage nach Rechnungsdatum eingetreten war.

Wegen der weitergehenden Vorfälligkeitszinsen war die Klage abzuweisen.





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