Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht Kaufpreisansprüche geltend.
Die in Deutschland ansässige Beklagte bestellte am 28.01.1992 bei der in Nigeria ansässigen Firma … 540 m3 Edelholz zum Preis von 350 Dollar pro m3. Die Lieferung hatte frei an Bord des benannten Verschiffungshafens zu erfolgen. Im Mai 1992 lieferte die Verkäuferin 146 m3 Edelholz in 12 Containern an die Beklagte, die das Holz ihrerseits an eine Firma … in Preußisch Oldendorf weiterverkaufte. Die Verkäuferin stellte ihre Lieferung am 12.05.1992 der Beklagten mit insgesamt 51.000 Dollar in Rechnung. Die Zahlung war fällig sofort nach Erhalt der Verschiffungsdokumente. Die Beklagte leistete keine Zahlung. – Die Verkäuferin hat ihre Forderung an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 82.782,- DM nebst 12,25 % Jahreszinsen seit dem 1. Juli 1992 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der zwischen der Zedentin und ihr abgeschlossene Kaufvertrag sei einverständlich storniert und die Stornierung auch am 27.04.1992 bestätigt worden (Beweis Zeuge …). Vereinbarungsgemäß habe sie dann von der Zedentin 103,451 m3 Kambala-Schnittholz als Kommissionsware erhalten. Ihre Abnehmerin, die Firma … sei jedoch wegen schlechter Qualität des Holzes nicht bereit, dieses abzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB beurteilt sich der Rechtsstreit nach deutschem Recht. Die Parteien haben nämlich eine ausdrückliche Rechtswahl dahingehend getroffen, daß der Rechtsstreit unter Anwendung deutschen Rechtes zu entscheiden sei.
Die Klage ist begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin den Gegenwert von 51.100 Dollar = 82.782,- DM. Der Anspruch stützt sich auf Art. 53 CISG. Nach dieser Bestimmung ist der Käufer einer Ware nach Maßgabe des CISG verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen.
Die Verpflichtung der Beklagten als Käufer des Holzes, den Kaufpreis zu zahlen, besteht. Die Vertragsparteien des Kaufvertrages, nämlich die Zedentin und die Beklagte haben einen Kaufvertrag geschlossen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG; die Vertragsparteien haben ihre Niederlassung nämlich in verschiedenen Staaten, die Käuferin in Deutschland und die Verkäuferin in Nigeria. Die Regeln des deutschen internationalen Privatrechts finden aufgrund der zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits getroffenen Vereinbarung zur Anwendung deutschen Rechts und damit auch des CISG.
Daß die Parteien einen Kaufvertrag über Holz der von der Zedentin gelieferten Art geschlossen haben, ist zwischen den Parteien nicht nur unstreitig. Die Richtigkeit wird bestätigt durch die schriftliche Bestellung der Beklagten vom 28.01.1992, nach der sie bei der Zedentin insgesamt 540 m3 Holz zum Preise von 350 Dollar pro m3 gekauft hat. Eine einverständliche Rückgängigmachung dieses Kaufvertrages, nämlich die von der Beklagten behauptete Stornierung und die Ersetzung des Kaufvertrages durch einen Kommissionsvertrag liegt nicht vor. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten ist mangels Substantiierung unerheblich (§§ 138 Abs. 3 ZPO). Die mangelnde Substantiierung des Sachvertrages der Beklagten folgert die Kammer nicht allein aus der Tatsache, daß sie in der Klageerwiderung vorgetragen hat, hinsichtlich des Auftrages vom 21.01.1992 seien die Parteien sich über die mögliche Stornierung einig gewesen. Der hier in Streit stehende Kaufvertrag trägt nämlich nicht das Datum vom 21.01.1992. Der Kaufvertrag ist vielmehr am 28.01.1992 abgeschlossen worden. Als unsubstantiiert ist der Sachvortrag der Beklagten deshalb anzusehen, weil sich die Beklagte darauf beschränkt hat zu behaupten, der Kaufvertrag sei einverständlich storniert, die Stornierung unter dem 27.04.1992 bestätigt und der ursprünglich abgeschlossene Kaufvertrag durch einen Kommissionsvertrag ersetzt worden. Dieses Vorbringen ist eine Wertung, die jeder Konkretisierung entbehrt. Zu einem schlüssigen Vorbringen hätte es gehört, die angeblich einverständliche Stornierung des Kaufvertrages und den Abschluß eines Kommissionsvertrages nach Zeit und Ort naher zu bestimmen und anzugeben, welche Personen an diesen Absprachen beteiligt waren. Hierzu fehlen jegliche Angaben. Sie lassen sich auch den von den Parteien vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Insbesondere läßt sich aus dem von der Beklagten an die Zedentin gerichteten Fax vom 05.05.1992 (Bl. 30 der Akten) entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht herleiten, der Kaufvertrag sei storniert und durch einen Kommissionsvertrag ersetzt worden. Zwar teilt die Beklagte im ersten Absatz dieses Faxes mit, daß sie nicht gewillt sei, einen Preis von „400 US$“ zu zahlen; demgegenüber betrug der vereinbarte Kaufpreis 350 US-Dollar pro m3. Der in dem Fax aufgeführte Betrag von 400 US$ ist aber nicht der Preis pro m3 gekauften Holzes, sondern bezieht sich ersichtlich auf Frachtkosten. Dies folgt aus dem Zusammenhang dieses Satzes mit dem vorausgegangenen Satz. In dem vorausgehenden Satz von Absatz 1 des Faxes bittet die Beklagte nämlich darum, die Ware in Rotterdam/Niederlande anzuliefern. Damit sollten offenbar Frachtkosten gespart werden.
Absatz 2 des vorgezeichneten Faxes bestätigt im Gegenteil den Fortbestand des Kaufvertrages. Die Beklagte bittet nämlich im Satz 2 von Absatz 2 dieses Faxes um die Angabe der Bankverbindung der Verkäuferin in Deutschland.
Ebensowenig kann die Beklagte sich auf eine Vertragsaufhebung im Sinne von Art. 49 CISG wegen Lieferung von mangelhafter Ware berufen. Unabhängig davon, daß schon die Fristen für die Erklärung der Vertragsaufhebung nach Art. 49 Abs. 2 CISG nicht eingehalten worden sind, hatte die Beklagte als Käuferin aber auch das Recht verloren, sich auf eine angebliche Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, weil sie diese nicht innerhalb der Frist des Art. 38 CISG untersucht und die Mängelrüge auch nicht rechtzeitig nach Maßgabe von Art. 39 CISG angezeigt hat. Nach den vorbezeichneten Bestimmungen hat nämlich der Käufer einer Ware diese innerhalb so kurzer Frist zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erfordern, und zwar auch dann, wenn die Ware weiterverkauft wird (Art. 38 Abs. 3 CISG). Ebenso hat er die Mängelrüge innerhalb einer angemessenen Frist nach Feststellung der Mangelhaftigkeit anzuzeigen. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte vorliegend nicht erfüllt. Auf die angebliche Mangelhaftigkeit der Ware hat sie sich nämlich erst nach Einleitung des Rechtsstreits im Dezember 1992 berufen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß sie der ihr erteilten Rechnung der Zedentin vom 13.05.1992 widersprochen hat, obwohl sie angeblich – entsprechend dem von ihr vorgelegten Schreiben ihres Abnehmers, der Firma …, bereits seit Juli 1992 von der angeblichen Mangelhaftigkeit der Ware Kenntnis haben will. Die Berufung auf die Nichtbeachtung der Untersuchungs- und Rüge- bzw. Anzeigepflicht ist der Beklagten auch nicht etwa wegen Bösgläubigkeit der Zedentin gemäß Art, 40 CISG verwehrt. Es ist nämlich nicht erkennbar und wird von der Beklagten nicht behauptet, daß die Verkäuferin die von der Beklagten behauptete Vertragswidrigkeit bzw. die die Vertragswidrigkeit begründenden Umstände kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte, Die Klägerin behauptet vielmehr, das Holz sei einwandfrei gewesen.
Die Berechnung des Kaufpreises entspricht der gelieferten Menge in Verbindung mit dem vereinbarten Kaufpreis. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Packliste (Bl. 12 der Akten) sind insgesamt 146 m3 Holz verschifft worden. Da die Parteien pro m3 einen Preis von 350 Dollar vereinbart hatten, ergibt sich daraus ein Gesamtkaufpreis von 51.100 Dollar. Dies entspricht unter Zugrundelegung eines Wechselkurses von 1,62 pro Dollar einem Preis von 82.782,- DM.
Gemäß Art. 78 CISG hat die Beklagte den fälligen Kaufpreis zu verzinsen, jedoch nur mit 5 %. Die Höhe der Zinsen, die in CISG nicht geregelt ist, bestimmt sich nach dem jeweils nationalen Recht, hier also deutschem Recht. Die Verpflichtung, 5 % Fälligkeitszinsen zu zahlen, beruht auf §§ 353, 352 HGB. Ein weitergehender Zinsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens besteht nicht, weil die Klägerin einen dahin- gehenden Schaden nicht dargelegt hat.