Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft marokkanischen Rechts, die unter anderem Kunststoffrohre für Bewässerungsprogramme herstellt. Ende 1992 erwarb sie von einer... GmbH, Herstellerin von Extrusionsmaschinen, eine komplette Produktionslinie für die Herstellung von PVC-Rohren. Parallel dazu kaufte sie bei der Beklagten unter anderem 55 t Dry blend zur Herstellung von gepressten PVC-Rohren. Das Material wurde am 28.12.1992 in Marokko angeliefert. Anfang 1993, nach dem Aufbau der Extrusionsanlage, nahm die Klägerin die Produktion von PVC-Rohren auf. Die Herstellung mißlang, weil nach einigen Minuten starke Verbrennungen des PVC-Materials im Rohrkopf auftraten. Die Klägerin wandte sich wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten an die Beklagte, die einen Techniker entsandte. In der Folgezeit war es trotz Veränderung des Materials der Beklagten und des Auswechselns des Extrusionskopfes nicht möglich einwandfreies Material herzustellen.
Mit der erhobenen Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz. Sie beansprucht die Erstattung des Kaufpreises für die 55 t Dry blend in Höhe von 85.800 DM, Erstattung der anteiligen Lieferkosten in Höhe von 12.100 DM und Erstattung der Kosten, die sie für die Hinzuziehung von Mitarbeitern der Maschinenlieferantin... GmbH aufgewandt hat in Höhe von 55.755,09 DM.
Die Klägerin behauptet, das Material der Beklagten sei fehlerhaft. Die Temperaturstabilität des Materials sei eingeschränkt. Hierauf hätte die Beklagte hinweisen müssen, zumal die Klägerin während der Kaufverhandlungen darauf hingewiesen habe, daß sie von der Fa.... GmbH eine komplette Produktionslinie zur Herstellung von Rohren erworben habe. Dies habe die Beklagte aber er-sichtlich nicht interessiert, denn sie habe keine Nachfrage nach Einzelheiten der Maschine gehalten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 153.655,09 DM nebst 10 % Zinsen ab dem 20.04.1994 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, daß ihr Material mangelfrei sei. Sie liefere dieses Material schon seit vielen Jahren an andere Abnehmer und habe noch nie Beanstandungen erhalten. Die Störungen in der Produktion von PVC-Rohren seien auf die Verwendung der veralteten Extrusionsmaschine zurückzuführen. Sie habe der Klägerin vor der Bestellung ein Datenblatt mit den Charakteristika des gelieferten PVC übergeben. Daraufhin habe die Klägerin das Standard-PVC der Beklagten bestellt, ohne Angaben darüber zu machen, auf welchen Maschinen das PVC verwendet werden solle.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 21.10. und 06.11.1995 sowie auf die mündliche Erläuterung des Sachverständigen in der Sitzungsniederschrift vom 23.01.1996 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Vertrag unterliegt den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf. Dies ergibt sich aus § 28 EGBGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. b des vorgenannten Übereinkommens. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz EGBGB unterliegt ein Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Nach § 28 Abs. 2 EGBGB wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihre Hauptverwaltung hat, wenn es sich um eine juristische Person handelt. Im vorliegenden Fall ist der Verkauf der Ware von der Beklagten an die in Marokko ansässige Klägerin die charakteristische Leistung, so daß deutsches Recht anzuwenden wäre, was wiederum gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b zur Anwendung des genannten Übereinkommens führt.
Die Klägerin macht Mängel der Kaufsache geltend und beruft sich damit auf Vertragswidrigkeit im Sinne des Art. 35 des Übereinkommens. Das Recht sich hierauf zu berufen, hat die Klägerin nicht gemäß Art. 39 Abs. 1 des Übereinkommens verloren.
Der gerügte Mangel des gelieferten PVC-Materials läßt sich nur feststellen, wenn das Material auf der Extrusionsanlage verarbeitet wird. Die Anlage der Klägerin mußte aber erst aufgebaut werden und war noch nicht fertiggestellt, als die Beklagte lieferte. Bei der Produktionsaufnahme Anfang des Jahres 1993 zeigte sich dann, daß keine ordnungsgemäßen PVC-Rohre herzustellen waren. Die Klägerin zeigte dies der Klägerin an – wie sie ausführt, um Ratschläge der Beklagten einzuholen -. Bereits am 13. Februar 1993 entsandte die Beklagte einen Techniker zur Unterstützung der Klägerin. Wenn diese auch nicht darlegt, wann genau sie die Beklagte informiert hat, so ist bei dem zeitlichen Zusammenhang der Produktionsaufnahme und der Entsendung eines Technikers durch die Beklagte doch festzustellen, daß die Anzeige eines Mangels noch innerhalb einer angemessenen Frist nach Feststellung der Produktion fehlerhafter PVC-Rohre erfolgt ist.
Die gelieferte Ware ist jedoch nicht vertragswidrig, so daß die Klage aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann. Das Material der Beklagten ist für die Herstellung von PVC-Druckrohren auf Extrusionsanlagen geeignet. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Der Sachverständige hat im Labor der Fachhochschule Reutlingen ermitteln lassen, daß die Salzsäureabspaltung, ein Indikator der thermischen Stabilität des PVC-Materials, bei 273 Grad Celsius beginnt und damit eine geringere thermische Stabilität aufweist als das ebenfalls untersuchte Produkt mit dem die Klägerin jetzt auf derselben Extrusionsanlage nach ihrer Darstellung mangelfreie PVC-Rohre produziert und das eine Salzsäureabspaltung erst bei 268 Grad Celsius aufweist. Die verkaufte Ware ist deshalb aber noch nicht mangelhaft. Vielmehr hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, daß auf heute gebräuchlichen und üblichen Maschinen das Material der Beklagten ohne weiteres einsetzbar ist. Der Sachverständige hat dargelegt, daß im Laufe der letzten Jahre erhebliche Verbesserungen der Extrusionsanlagen und damit verbunden Veränderungen in der Zusammensetzung des PVC-Materials stattgefunden haben. Die Extrusionsmaschinen sind im Hinblick auf die Fließtechnik verbessert worden, mit dem Ziel der Verarbeitung weniger temperaturbeständiger Materialien, die billiger sind, weil teurere Stabilisatoren nicht zugefügt werden müssen, um eine höhere Temperaturbeständigkeit zu gewährleisten. Die modernen Extrusionsanlagen würden mit Temperaturen an der heißesten Stelle im Bereich von 180 bis 200 Grad Celsius „gefahren“. Diesen Temperaturen halte das Material der Beklagten ohne weiteres stand, so daß theoretisch – der Sachverständige hat keine entsprechenden Versuche durchgeführt – das Material der Beklagten auf heute gebräuchlichen und üblichen Extrusionsmaschinen einsetzbar sei.
Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt ersichtlich darin, daß das Material der Beklagten auf der Maschine der Klägerin nicht verarbeitbar ist, weil diese Anlage aufgrund ihres Alters offensichtlich höhere Temperaturen entwickelt, für die die Temperaturbeständigkeit des PVC-Materials der Beklagten nicht ausreicht. Dadurch wird aber die gelieferte Ware der Beklagten nicht zur vertragswidrigen Ware. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin das Material für den bestimmten Zweck, nämlich Verarbeitbarkeit auf ihrer Anlage ausdrücklich verlangt hätte oder ihr dies auf sonstige Weise zur Kenntnis gebracht worden wäre (vgl. Art. 35 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens). Nach ihrer eigenen Darstellung hat die Klägerin diesen ausdrücklichen Hinweis nicht gegeben. Sie hat während der Kaufverhandlungen lediglich berichtet, daß sie von der Fa.... GmbH eine Produktionslinie gekauft habe. Daraus mußte die Beklagte noch nicht entnehmen, daß es sich um eine Anlage älteren Datums handele, für das ihre Standardmischung, die auf moderne Anlagen abgestellt ist, nicht geeignet ist. Zu Unrecht erhebt die Klägerin den Vorwurf, die Beklagte habe sich nicht näher für die Anlage interessiert. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, den besonderen Bestimmungszweck einzuführen und nicht lediglich eine ihr angebotene Standardmischung zu ordern.