Die Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung Erfolg.
Von der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Aachen hat der Senat ohne weiteres auszugehen. Aus den Artikeln 19, 20 des EWG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens vom 27.09.1968 ergibt sich zwar, daß die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, zu denen auch Belgien gehört, grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Zöller/Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 512a Rn. 8). Nach Art. 18 EuGVÜ begründet jedoch die rügelose Einlassung des Beklagten die Zuständigkeit des Gerichts (vgl. dazu auch OLG Köln – 24. Zivilsenat – NJW 1988, 2182). Da sich die Beklagte auf den Rechtsstreit eingelassen hat, ohne einen etwaigen Zuständigkeitsmangel zu rügen, war das Landgericht Aachen im ersten Rechtszug auf jeden Fall international zuständig.
Der Klägerin steht gemäß Art. 1650 des Bürgerlichen Gesetzbuches von Belgien (Code Civil/Burgerlijk Wetboek) gegen die Beklagte ein Kaufpreisanspruch in Höhe von restlichen 23.138,- DM zu.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestimmen sich nach belgischem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, das für die Bundesrepublik am 01.01.1991 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 23.10.1990, BGBl II S. 1477), findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da Belgien diesem Übereinkommen nicht beigetreten ist (Fundstellenachweis B zum BGBl Teil II, S. 536 – Stand: 23.01.1996). Das Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 01.07.1964 ist für die Bundesrepublik am 01.01.1991 außer Kraft getreten (Bekanntmachung vom 30.10.1990, BGBl II S. 1482) und deshalb gleichfalls nicht anwendbar.
Daher gelten die Regeln des deutschen internationalen Privatrechts. Gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Vertrag, soweit die Parteien – wie hier – keine entsprechende Wahl getroffen haben, dem Recht desjenigen Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Gemäß Abs. 2 wird dies für den Staat vermutet, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Unter der charakteristischen Leistung ist diejenige Leistung zu verstehen, welche dem betreffenden Vertragstyp seine Eigenart verleiht und seine Unterscheidung von anderen Vertragstypen ermöglicht; beim Kauf ist dies die Lieferung der Sache (Palandt/Heldrich, BGB, 54. Aufl., Art. 28 EGBGB Rn. 3). Aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB folgt, daß dann, wenn der Vertrag im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Verkäufers geschlossen wird, das Recht am Ort seiner Hauptniederlassung bzw. der Zweigniederlassung entscheidet (Palandt/Heldrich, Art. 28 EGBGB Rn. 8). Da es sich im vorliegenden Fall um einen Kaufvertrag handelt und die Klägerin als Verkäuferin ihren Hauptsitz in.../Belgien hat, gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien belgisches Recht. Gemäß Art. 31 Abs. 1 EGBGB beurteilen sich auch das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags nach diesem Recht.
Nach Art. 1650 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Käufer den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen. Diese Verpflichtung trifft die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin in Höhe von 23.138,- DM. Die Parteien haben einen Kaufvertrag über die Lieferung von Textilwaren zum Gesamtpreis von 46.276,- DM geschlossen, auf den die Beklagte bereits 23.138,- DM gezahlt hat. Die zweite Hälfte des Gesamtpreises macht die Klägerin mit Recht geltend.
Auch nach den Rechtsnormen Belgiens kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande (vgl. Moons in: Graf von Westphalen, Handbuch des Kaufvertragrechts in EG-Staaten, 1992, „Belgien“ Rn. 1 ff.). Die Parteien streiten darüber, ob der Leiter der Einkaufsabteilung der Beklagten bei der dafür zuständigen Mitarbeiterin der Klägerin, der Zeugin C., fernmündlich die gelieferten Waren bestellt hat. Einer Beweisaufnahme bedarf es insoweit aber nicht, da ein Kaufvertrag jedenfalls konkludent geschlossen worden ist.
Das belgische Recht kennt – ebenso wie das deutsche Recht – den Grundsatz, daß die Annahme eines Vertragsangebots vor allem unter Kaufleuten auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann. Dafür genügt sogar ein Stillschweigen, wenn dies redlicherweise als Ausdruck des Akzeptierens zu verstehen ist. Dasselbe gilt für ein konkludentes, in einem aktiven Tun bestehendes Verhalten (Moons aaO Rn. 10, 11, 12). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte – sofern sie nicht ohnehin die Ware bestellt hatte – zumindest ein in der Lieferung der Textilien liegendes Vertragsangebot der Klägerin konkludent angenommen. Sie hat nicht nur die Textilwaren entgegengenommen und behalten, sondern auch die von der Klägerin auf ihren Namen ausgestellten Rechnungen vom 14. und 16.10.1994 mit ihrem – der Beklagten – Firmenstempel sowie der Unterschrift ihres Bevollmächtigten versehen und überdies die Hälfte des berechneten Kaufpreises an die Klägerin gezahlt. Ein solches Verhalten durfte die Klägerin redlicherweise als Zustimmung der Beklagten zu ihrem Vertragsangebot werten. Dagegen wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, sie habe die Klägerin als bloße Subunternehmerin der Firma N., mit der sie ausschließlich Vertragsbeziehungen unterhalten habe, angesehen und die Teilzahlung in der irrigen Annahme geleistet, die Klägerin sei für jene Handelsgesellschaft inkassoberechtigt. Das Vorbringen der Beklagten ist schon deshalb nicht schlüssig, weil es an einer konkreten Darlegung fehlt, wann und in welcher Weise eine die streitgegenständlichen Lieferungen betreffende Bestellung bei der Firma N. aufgegeben worden wäre. Zudem ist die Beklagte der Behauptung der Klägerin, sie – die Beklagte – habe über die streitbefangenen Warenlieferungen weder eine Rechnung der Firma N. erhalten noch an diese Zahlungen geleistet, nicht wirksam entgegengetreten. Die von ihr vorgelegte Rechnung der Firma N. vom 24.10.1994 läßt sich mit den Lieferungen der Klägerin nicht in Verbindung bringen. Während nämlich die Rechnungen der Klägerin vom 14. und 16.10.1994 die Lieferung von 1.184 „Leggings“, 1.160 „Bodies“ und 640 „T-Shirts“ mit der jeweiligen Artikelnummer ausweisen, betrifft die Rechnung der Firma N. vom 24.10.1994 2.100 Kombinationen aus „Body, Pantalon, T-Shirt Velvet“. Demnach hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, daß sie die von der Klägerin gelieferten Waren bei der Firma N. bestellt und diese die Klägerin als „Subunternehmerin“ eingeschaltet hatte. Dieser Umstand spricht umso mehr dafür, daß die Klägerin das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Warenlieferung als Annahme ihres Vertragsangebots verstehen durfte.
Die Regelung in Art. 31 Abs. 2 EGBGB steht dieser rechtlichen Würdigung nicht entgegen. Danach kann sich zwar, wenn es nach den Umständen nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem ausländischen Recht zu bestimmen, diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes berufen. Praktische Bedeutung kommt der Regelung vor allem für die Frage zu, ob das bloße Schweigen einer Partei, etwa auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, als Zustimmung zu werten ist (Palandt/Heldrich Art. 31 EGBGB Rn. 5). Voraussetzung für die Anwendung des Art. 31 Abs. 2 EGBGB ist in jedem Fall, daß es nach den gesamten Umständen, insbesondere den bisherigen Geflogenheiten der Parteien, unbillig wäre, das Vorliegen einer Zustimmung der betreffenden Partei ausschließlich an dem ihr fremden Vertragsstatut zu messen (Palandt/Heldrich aaO).
Von einer Unbilligkeit in diesem Sinne kann jedoch keine Rede sein. Zwar ist nach deutschem Recht bloßes Stillschweigen – auch im Handelsverkehr – nicht ohne weiteres als Zustimmung zu werten. Hierbei wird insbesondere dahin unterschieden, ob der eine Teil sich nach vorausgegangener Verhandlung auf eine bestimmte Erklärung des anderen Teils schweigend verhält oder ob dem schweigenden Teil etwa ein nicht erbetenes Angebot oder eine Rechnung für eine nicht bestellte Ware zugeht (BGH DB 1958, 275). Da eine Rechnung grundsätzlich nicht die rechtliche Bedeutung hat, die im kaufmännischen Verkehr einem Bestätigungsschreiben zukommt, wird bloßes Schweigen auf eine Rechnung ohne vertragliche Grundlage im Zweifel nicht als Annahme eines darin enthaltenen Vertragsangebots zu verstehen sein (BGH BB 1959, 827; Baumbach-Hopt, HGB, 29. Aufl., § 346 Rn. 35; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl., § 346 Rn. 141). Dies mag anders beurteilt werden, wenn bei einer dauernden Geschäftsverbindung frühere Abreden wiederholt werden oder wenn der Empfänger während längerer Zeit eine Vielzahl von Rechnungen widerspruchslos entgegennimmt und bezahlt (OLG Düsseldorf DB 1973, 1064; Baumbach/Hopt § 346 Rn. 35). Daß zwischen den Parteien eine längere Geschäftsbeziehung bestanden hat, stellt die Beklagte in Abrede; für eine widerspruchslose Entgegennahme und Bezahlung einer Vielzahl von Rechnungen bestehen keine Anhaltspunkte. Dasjenige Verhalten der Beklagten, an welches sich die konkludente Annahme eines Vertragsangebots der Klägerin knüpft, erschöpft sich indessen nicht in bloßem Schweigen auf die Warenlieferung und in der widerspruchslosen Entgegennahme von Rechnungen. Vielmehr hat die Beklagte beide Rechnungen mit Firmenstempel und Unterschrift versehen und die Hälfte des Kaufpreises an die Klägerin gezahlt. Auch nach deutschen Rechtsgrundsätzen konnte daher die Klägerin von einer – jedenfalls – schlüssigen Annahme ihres Vertragsangebotes ausgehen.
Die Kaufpreisforderung erweist sich unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt als berechtigt. Nach Art. 32 Abs. 3 EGBGB ist nämlich das für den Vertrag maßgebende Recht auch insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. Die Vorschrift erfaßt materiell- rechtliche Beweisregeln, die das Vertragsstatut speziell für vertragliche Schuldverhältnisse aufstellt (Palandt/Hendrich Art. 32 Rn. 9). Eine solche materiell- rechtliche Beweisregel sieht das belgische Recht für den hier vorliegenden Fall vor. Gemäß Art. 25 Abs. 2 des belgischen Handelsgesetzbuchs (Code du Commerce/Wetboek van Koophandel) kann der Kaufvertrag unbeschadet der anderen nach dem Handelsregister zulässigen Beweismittel durch eine akzeptierte Rechnung bewiesen werden. Nach dieser Regelung beweist die Rechnung in vollem Umfang den Kaufvertrag, soweit der Käufer sie akzeptiert, etwa indem er den Kaufpreis zahlt oder nicht rechtzeitig widerspricht (Moons aaO Rn. 33). Die Beklagte hat die Rechnungen der Klägerin vom 14. und 16.10.1994 in diesem Sinne akzeptiert, indem sie diese nicht nur widerspruchslos entgegengenommen, sondern darüber hinaus gestempelt und unterzeichnet sowie die Hälfte des Gesamt-Rechnungsbetrages an die Klägerin gezahlt hat. Schon aus diesem Grund ist der Abschluß eines Kaufvertrags über die gelieferten Waren bewiesen.
Die geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu, allerdings nur in Höhe eines Zinssatzes von 8 %. Nach Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB regelt das Vertragsstatut auch die Folgen der vollständigen und teilweisen Nichterfüllung wie etwa diejenigen des Verzugs (Palandt-Heldrich Art. 32 EGBGB Rn. 5). Nach Art. 1139 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches wird der Schuldner – wie im deutschen Recht – durch eine Anmahnung in Verzug gesetzt (Moons aaO Rn. 64, 65, 94). Demnach ist die Beklagte aufgrund des Mahnschreibens der Bevollmächtigten der Klägerin vom 19.12.1994 spätestens zum 27.12.1994 in Verzug geraten. Nach belgischem Recht beträgt der dem Gläubiger im Verzugsfall zustehende gesetzliche Zinssatz 8 % (Moons aaO Rn. 95); einen höheren Verzugschaden hat die Klägerin nicht dargelegt.