Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Kaufpreisforderungen geltend.
Etwa Ende 1992 / Januar 1993 kam es zwischen den Parteien zum Abschluß eines sogenannten Dealer Agreement gemäß Anlage K 29; die Klägerin kündigte diese vertragliche Beziehung mit Schreiben vom 12.12.1995. Wie unter Ziffer II in der Klage vom 13.02.1996 näher dargelegt, stellte die Klägerin der Beklagten folgende streitgegenständlichen Beträge in Rechnung:
(...)
Insgesamt errechnet die Klägerin hiernach DM 328.653,22, von der sie einen Gutschriftsbetrag in Höhe von DM 106,82 in Abzug bringt und somit eine Klageforderung in Höhe von DM 328.537,40 errechnet. Die Beklagte bezahlte diese Forderungen nicht.
Die Klägerin trägt vor, entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Landgericht München örtlich zuständig, wie insbesondere unter Ziffer I. im Schriftsatz vom 30.09.1995 näher dargelegt; insbesondere werde bestritten, daß es sich bei dem Dealer Agreement um einen Vertrag handele, der der Beklagten die Rolle eines Handelsvertreters zuweise. Bestritten werde weiter, daß sie die hier geltend gemachten Kaufpreisforderungen an die L. abgetreten habe, wie insbesondere unter Ziffer II. 1. im Schriftsatz vom 30.09.1996 näher dargelegt. Wie unter Ziffer II. 2. näher dargelegt seien ihre Forderungen berechtigt. Mit Schreiben vom 11.10.1995 habe sie die Beklagte aufgefordert, den damals offenen Betrag in Höhe von DM 239.830,25 auszubezahlen; spätestens seit dem 30.11.1995 befinde sich die Beklagte in Zahlungsverzug, da diese über deren Rechtsanwälte mitgeteilt habe, daß sie jegliche Zahlung verweigere; der geltend gemachte Zinssatz ergebe sich aus Art. 78, 74 CISG, da sie ständig mit Bankkredit in Höhe der streitgegenständlichen Forderung arbeite, für den sie die geltend gemachten Zinsen bezahlen müsse, wie insbesondere unter Ziffer III. im Schriftsatz vom 30.09.1996 näher dargelegt, stünde der Beklagten weder der geltend gemachte Provisionsanspruch im Zusammenhang mit der D.zu, noch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Dealer Agreements. Unrichtig sei, daß die L. Forderungsinhaberin sei, wie insbesondere unter Ziffer II. im Schriftsatz vom 11.11.1996 näher dargelegt. Im übrigen könne aus der Zahlungsvereinbarung im „Dealer Agreement“ nicht auf eine Unzuständigkeit des angegangenen Gerichtes geschlossen werden, wie insbesondere unter der Ziffer I. im Schriftsatz vom 11.11.1996 näher dargelegt. Hinsichtlich der Forderung in Höhe von DM 248,28 sei anzumerken, daß die Rechnungsstellung zu Unrecht erfolgt sei, weshalb die Klage um diesen Betrag zurückgenommen werde.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 328.537,40 nebst 10 % Zinsen aus DM 239.830,25 seit dem 12.10.1995 und aus DM 88.707,15 seit 13.12.1995 zu zahlen.
Die Beklagte rügt vorab die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts München I und beantragt im übrigen, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, daß das Landgericht München I örtlich unzuständig sei, wie insbesondere unter Ziffer I. im Schriftsatz vom 30.08.1996 sowie unter den Ziffern I. und II. im Schriftsatz vom 24.10.1996 und unter I. im Schriftsatz vom 11.11.1996 näher dargelegt. Höchst vorsorglich sei darauf hinzuweisen, daß die einzelnen Kaufverträge, aus denen die Klägerin Forderungen ableite, alle zwischen der L. und ihr (Beklagten) abgeschlossen worden seien, sie habe ihre Bestellungen nach dem Schreiben der Fa. L. vom 27.04.1995 nur noch an diese Gesellschaft gerichtet. Unter dem Vorbehalt, daß der Klägerin überhaupt gelingen sollte, nachzuweisen, daß diese Inhaberin der behaupteten Kaufpreisforderung geworden sei, wurden die Forderungen in Höhe von DM 550,69; DM 295,00; DM 400,00; DM 230,56; DM 93,00; DM 43,00; DM 74,21; DM 248,28 sowie DM 18.979,25 bestritten. Was die Forderung der Klägerin in Höhe von DM 71.076,15 beträfe, so könne die Klägerin keinesfalls diesen Betrag beanspruchen, da sich lediglich ein Betrag in Höhe von DM 40.040, errechne, wie insbesondere unter Ziffer II. 2. k) im Schriftsatz vom 11.11.1996 näher dargelegt. Die Forderungen der Klägerin in Höhe von DM 163.472, DM 55.551,18, DM 17.640, sowie die genannten DM 40.040 seien durch Aufrechnung mit Forderungen ihrerseits erloschen. Ihr stünden gegen die behaupteten Zahlungsansprüche der Klägerin Forderungen zu, mit denen sie aufrechne und zwar ein Provisionsanspruch in Höhe von DM 11.775,16 bzw DM 5.285 ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Verletzung und unrechtmäßiger Beendigung des Dealer Agreement in Höhe von mindestens DM 300.000, bzw. in Höhe von DM 600.000 ein Anspruch auf Werbekostenzuschuß in Höhe von DM 14.000 sowie ein Händlerausgleichsanspruch in Höhe von ersichtlich DM 159.241. Wie unter den vorstehend näher genannten Schriftsatzstellen näher ausgeführt, sei die Kündigung der Klägerin unwirksam. Die geltend gemachten Zinsen werden im Grund und der Höhe nach bestritten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit diese bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung bzw. innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist bei Gericht eingingen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht München I örtlich zuständig.
Die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts ist gemäß Art. 57 Abs. 1 a CISG begründet.
1. Das einheitliche UN Kaufrecht, CISG genannt, ist auf den vorliegenden Streitfall anzuwenden. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus Kaufverträgen über Waren geltend, wobei die Klägerin und die Beklagte als behauptete Kaufvertrags Parteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten, die das CISG ratifiziert haben, haben. Art. 1 CISG läßt dieses Gesetz deshalb unmittelbar zur Anwendung kommen, Ausschließungsgründe gemäß Art. 2 CISG liegen nicht vor. Dem Einwand der Beklagten, es handle sich bei dem Grundvertrag zwischen den Parteien, dem sogenannten Dealer Agreement, um einen Eigenhändlervertrag, der im wesentlichen Umfang Züge eines Handelsvertretervertrages trage, so daß nicht die Vorschriften des einheitlichen UN Kaufrechts Anwendung fänden, kann die Kammer nicht folgen. Zum einen geht es vorliegend nicht um das eigentliche Dealer Agreement als solches, vielmehr im wesentlichen um Kaufvertragsabwicklungen, zum anderen kann sich die Kammer aufgrund des Sachvortrags beider Parteien keine Überzeugung dahin bilden, daß der hier vorliegende Eigenhändlervertrag als Handelsvertretervertrag anzusehen wäre, insbesondere nachdem keine der Parteien eine Übersetzung des Dealer Agreements vorgelegt hat; allein aus dem Umstand, daß die Parteien für den Fall, daß die Klägerin von dem im Dealer Agreement festgehaltenen Recht, im Vertragsgebiet der Beklagten selbst tätig zu werden, Gebrauch macht, eine entsprechende Provisionszahlung für die Beklagte vorsehen, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß damit der gesamte Vertrag als ein Eigenhändlervertrag angesehen werden müßte, der unter das Handelsvertreterrecht einzuordnen wäre; vielmehr könnte eine solche Teil Einordnung nur für den Fall vorgenommen werden, daß die vorgenannte Variante eintreten würde; soweit sich die Beklagte auf eine Einbindung in die Organisation der Klägerin beruft, ist dieser Sachvortrag nicht näher dargestellt, so daß die Kammer keine Möglichkeit hat, dies im Sinne der Beklagten näher zu überprüfen. Da die Parteien im Dealer Agreement bereits Kaufquoten festgelegt haben und damit bereits Lieferungs und Abnahmeverpflichtungen begründeten, spricht dieses ebenfalls dafür, das Dealer Agreement unter das CISG einzuordnen (vgl. hierzu von Caemmerer/Schlechtriem, 2. Aufl., Rn. 7 vor Art. 14 bis 24 CISG).
2. Entgegen den Überlegungen der Beklagten haben die Parteien vorliegend auch keine anderweitige Vereinbarung hinsichtlich eines Zahlungsortes getroffen, insbesondere liegen auch nicht die Voraussetzungen nach Art. 57 Abs. 1 b CISG vor. Soweit die Parteien das Dealer Agreement den gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechtes unterworfen haben, ist grundsätzlich festzuhalten, daß auch das deutsche internationale Privatrecht die Anwendung des CISG für Fälle der vorliegenden Art vorsieht; daß die Parteien ausschließlich die Geltung materiellen deutschen Rechts vereinbart hätten, das kann dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnommen werden, im übrigen auch nicht dem Dealer Agreement; zumindest gehen bestehende Zweifel zu Lasten der Beklagten, die sich auf eine Abweichung vom Regelfall, nämlich Geltung des internationalen Privatrechts beruft.
Auch die im Dealer Agreement getroffenen Zahlungsvereinbarungen stellen keine Regelung im Sinn des Art. 57 Abs. 1 b CISG dar mit der Folge, daß das angegangene Gericht unzuständig wäre. Gemäß § 3 des Dealer Agreement ist die Beklagte gehalten, Zahlungen durch ein unwiderrufliches Akkreditiv vorzunehmen; insoweit hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dieses entspricht auch dem Regelfall (vgl. hierzu Palandt, 55. Aufl., Rn. 9 f., insbesondere Rn. 13 vor § 783 BGB), daß eine weitere Bank an ihrem Sitz, nämlich die auf ihren Geschäftspapieren angegebene B., als weitere Bank für die krediteröffnende Bank eingeschaltet worden sei; bereits hieraus ergibt sich, daß auch nach Art. 57 Abs. 1 b CISG entsprechende Dokumente am Sitz der Klägerin zu übergeben wären, so daß der Übergabe und Zahlungsort dann bei der (...) in München liegt (vgl. hierzu von Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Rn. 22 zu Art. 57 CISG). Soweit sich die Beklagte auf die Zahlungsmöglichkeit durch einen Bankscheck beruft, kann dem bereits deshalb entscheidendes Gewicht nicht zukommen, da dieses nur eine weitere Zahlungsmöglichkeit darstellt, die Grundzahlungsverpflichtung durch Akkreditiv jedoch bestehen läßt; da die Beklagte in den hier zur Entscheidung anstehenden Fällen mangels Zahlung weder die eine Zahlungsvariante noch die andere Zahlungsvariante aufgegriffen hat, insbesondere nicht diejenige bezüglich einer Zahlung durch einen Bankscheck, kann auch zu ihren Gunsten Art. 57 Abs. 1 b CISG nicht eingreifen mit der Maßgabe, daß gegebenenfalls woanders als in München ein Bankscheck hätte ausgehändigt werden müssen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß auch der hier angesprochene Bankscheck ersichtlich an die Klägerin übergeben werden sollte, bevor diese Lieferungen vornehmen sollte und daß nach herrschender Meinung grundsätzlich auch ein Bankscheck die. ursprüngliche Zahlungsverpflichtung bestehen läßt (vgl. hierzu Palandt, Rn. 6 und 10 zu § 364 BGB).
II. Die Klage ist nur teilweise begründet.
1. Die Klägerin kann zurecht als Hauptsachebetrag von der Beklagten DM 271.418,18 bezahlt verlangen, Art. 53 CISG; wegen der weitergehenden Klage ist diese abzuweisen.
a) Der Betrag von DM 271.418,18 errechnet sich wie folgt: DM 163.472, aus der Rechnung der Klägerin vom 28.06.1995 betreffend die im Tatbestand aufgeführte Ziffer 6, DM 55.551,18 aus der Rechnung der Klägerin vom 29.06.1995 bezüglich der im Tatbestand aufgeführten Ziffer 7, DM 17.640, aus der Rechnung der Klägerin vom 18.09.1995 bezüglich der im Tatbestand aufgeführten Ziffer 12 sowie DM 40.040, aus der Rechnung der Klägerin vom 26.09.1995 bezüglich der im Tatbestand aufgeführten Ziffer 13; zusammen errechnet sich hieraus ein Betrag von DM 276.703,18, hiervon sind DM 5.285, als Provisionsforderung der Beklagten in Abzug zu bringen, so daß die genannten DM 271.418,18 verbleiben.
b) Zu den Beträgen in Höhe von DM 163.472, DM 55.551,18, DM 17.640 sowie DM 40.040 ist folgendes anzumerken:
(1) Was die ersten der drei vorgenannten Beträge betrifft, so hat die Beklagte diese nicht bestritten; sie hat lediglich Aufrechnung mit Gegenforderungen eingewendet. Was den Betrag in Höhe von DM 40.040 betrifft, so hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in Höhe von insgesamt DM 71.076,15 unter Ziffer 13 im Tatbestand aufgeführt, in Höhe von DM 40.040 eingeräumt; auch hier hat die Beklagte lediglich Aufrechnung mit Gegenforderungen eingewendet. Soweit die Klägerin über die vorgenannten DM 40.040, hinaus eine weitergehende Forderung geltend machte, nämlich eine Forderung in Höhe von insgesamt DM 71.076,15 ist insoweit die Klage als unbegründet abzuweisen. Zum einen ist dazu festzuhalten, daß der Klägerin bereits insoweit eine Kaufpreisforderung nicht zusteht, als sie Geräte an die Beklagte entgegen der Bestellung der Beklagten geliefert hatte; diese Fehllieferungen räumt die Klägerin selbst ein, zieht jedoch hieraus nicht den rechtlich zulässigen Schluß; dadurch, daß die Beklagte nach dem Sachvortrag der Klägerin diese Fehllieferungen nicht zurückgeschickt hat, kam kein Kaufvertrag zustande, so daß eine Kaufpreisforderung nicht besteht; insoweit könnte ein Herausgabeanspruch der Klägerin bestehen, den diese jedoch nicht geltend macht. Im übrigen hätte es der Klägerin oblegen, substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, daß die Beklagte über die von dieser eingeräumten Gegenstände hinaus weitere Gegenstände bestellt hätte und daß insbesondere als Kaufpreis nicht DM Beträge, wie sie die Beklagte einräumte, sondern Kaufpreise in US Währungen vereinbart worden sein sollen; dies ist jedoch nicht geschehen, die Klägerin ist darlegungs und beweisfällig geblieben.
(2) Entgegen den Überlegungen der Beklagten ist die Klägerin hinsichtlich der vorgenannten vier Forderungen aktivlegitimiert. Insbesondere hat die Klägerin mit den Anlagen K 8 und K 12 hinsichtlich der unter Ziffer 6 und 7 im Tatbestand näher aufgeführten Bestellungen zur Überzeugung der Kammer den Nachweis dafür geführt, daß die Beklagte bei der Klägerin und nicht bei der Firma L. die genannten waren bestellt hat, so daß sich für diese beiden Fälle eine kaufvertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten ergibt. Im übrigen hat die Beklagte zu diesen beiden Positionen eine entsprechende Bestellung eingeräumt, wie auch zu den Forderungen der Klägerin hinsichtlich der Ziffern 12. und 13. gemäß den Ausführungen im Tatbestand; aus diesen gesamten Umständen ist zur Überzeugung der Kammer der Schluß zu ziehen, daß die Klägerin hinsichtlich der vier vorgenannten Forderungen aktivlegitimiert ist. Soweit die Beklagte ausführt, sie habe nach dem Schreiben der Firma L. vom 27.04.1995 ihre Bestellungen nur noch an diese Gesellschaft gerichtet, kommt dem rechtliche Relevanz nicht zu.
(...)
2. Die Klägerin kann zu recht 5 % Zinsen aus DM 239.830,25 seit dem 12.10.1995 und aus DM 31.587,93 seit dem 13.12.1995 bezahlt verlangen, Art. 74, 78 CISG,, § 352 HGB; wegen der weitergehenden Zinsen ist die Klage abzuweisen.
Was den Zinslauf betrifft, so hat die Klägerin unbestritten die Rechnungsdaten für die vorgenannten vier Rechnungen vorgetragen, die Beklagte hat den Erhalt dieser Rechnungen nicht bestritten; zudem hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, daß gemäß Ziffer 3 des Vertragshändlervertrages Rechnungsbeträge spätestens innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig sind. Die geltend gemachten Zinsläufe liegen in diesen Fälligkeitszeiträumen.
Was die Zinshöhe betrifft, so hat die Klägerin trotz entsprechenden Bestreitens durch die Beklagte ausreichenden Beweis für die geltend gemachten 10 % Zinsen nicht angeboten, so daß ihr lediglich die 5 % Zinsen gemäß § 352 HGB zugesprochen werden können.
3. Soweit die Klägerin über den zugesprochenen Betrag in Höhe von DM 271.418,18 weitere Kaufpreisforderungen geltend macht, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Nachdem die Beklagte hinsichtlich der im Tatbestand unter den Nummern 1 bis 5 sowie 8 bis 11 näher aufgeführten Rechnungen der Klägerin jeweils die Bestellung bzw. die Berechtigung der entsprechenden Rechnungen bestritt, hätte es der Klägerin oblegen, substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, wann die Beklagte jeweils bei der Klägerin entsprechende Waren bestellt haben soll, die zu möglichen Kaufpreisforderungen geführt haben können bzw. entsprechende Versandkosten hätten auslösen können; dieses ist nicht geschehen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß die Klägerin auch nicht, wie in den anderen streitgegenständlichen Fällen, entsprechende schriftliche Aufträge durch die Beklagte vorlegen konnte.
Soweit sich die Beklagte auf Gewährleistungs-Lieferungen beruft, hätte es der Klägerin oblegen, substantiiert ihre Kaufpreisforderung vorzutragen und unter Beweis zu stellen; allein der Umstand, daß die Beklagte im Rahmen einer Gewährleistung Gegenstände bestellte, führt nicht dazu, daß der Klägerin eine Kaufpreisforderung zustehen würde; vielmehr hätte die Klägerin substantiiert darlegen und unter Beweis stellen müssen, daß die Beklagte gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgeltes eine entsprechende Bestellung aufgegeben hat; hiervon kann bei Sachlage nicht ausgegangen werden.
Was die Mützen bezüglich der unter Ziffer 4 im Tatbestand angeführten Rechnung in Höhe von DM 230,46 betrifft, so hätte es auch hier der Klägerin oblegen, nachzuweisen, daß die Beklagte gegen Zahlung eines Entgeltes diese Mützen kaufen wollte; auch dieses ist nicht geschehen.
Was die unter Ziffer 11 im Tatbestand aufgeführte Rechnung über DM 18.979,25 betrifft, so hätte es der Klägerin insbesondere oblegen, näher darzulegen, daß über die angesprochenen Ersatzteile ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustandegekommen wäre; auch insofern fehlt es an einem entsprechenden substantiieren Sachvortrag der Klägerin. Soweit die Klägerin aus dem Umstand, daß die Beklagte Ersatzteile nicht zurückgesandt haben soll, den Schluß zieht, daß sie deshalb Bezahlung verlangen kann, kann die Kammer dem nicht folgen; allein die Nichtzurücksendung von Ersatzteilen führt nicht dazu, daß über diese Ersatzteile ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustandegekommen wäre; insoweit könnte der Klägerin möglicherweise ein Rückforderungsanspruch bezüglich der entsprechenden Ersatzteile zustehen, jedoch nicht die geltend gemachte Kaufpreisforderung.
Zur Forderung der Klägerin gemäß Ziffer 1 der im Tatbestand aufgeführten DM 550,69 ist anzumerken, daß die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere Anlagen K 33 und K 34, nicht mit der Behauptung der Klägerin übereinstimmen, daß eine Bestellung Anfang Januar 1995 von der Beklagten aufgegeben worden sei bzw. ein Auftrag vom 29.11.1994 vorliegen würde; allein dieser Sachvortrag der Klägerin ist bereits widersprüchlich, im übrigen belegen die Anlagen K 33 und K 34 die geltend gemachte Forderung nicht.
4. Da die Klage bereits aus den vorgenannten Gründen abzuweisen ist bzw. die Einwendungen der Beklagten nach dem vorstehend Dargelegten nicht greifen, braucht die Kammer auf weitere Streitpunkte zwischen den Parteien nicht einzugehen, insbesondere nicht darauf, ob die Klägerin berechtigt gewesen wäre, fristlos mit Schreiben vom 12.12.1995 das streitgegenständliche Dealer Agreement zu kündigen.