Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Bezahlung von Möbellieferungen.
Die Beklagte importierte 1992 bis 1995 größere Mengen Möbel aus Ungarn. Sie schloß mit den Firmen … Lieferverträge ab, in denen jeweils die ungarischen Hersteller, die Lieferzeiträume sowie die Artikel und Stückzahlen angegeben waren.
Am 18.11.1991 bestellte die Beklagte bei der … für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1992 aus dem Werk … in … für 2.524.000,‑ DM (Bl. 73 der Akten).
Am 10.11.1992 bestellte sie bei der … für die Zeit vom 26.01.1992 bis zum 31.03.1993 aus dem Werk … in … Möbel für 1.097.745,‑ DM (Bl. 75 der Akten).
Am 05.01.1994 bestellte sie bei der Firma … für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.09.1994 Möbel aus dem Werk … für 960.638,‑ DM (Bl. 74 der Akten).
Am 06.06.1994 bestellte sie schließlich bei der … für die Zeit vom 01.07.1994 bis zum 31.12.1995 Möbel aus dem Werk … für 4.218.860,‑ DM (Bl. 71 der Akten).
Es handelte sich jeweils um Rahmenverträge über Gesamtmengen, wobei die Einzellieferungen sich aus von der Beklagten übermittelten separaten Liefergrafiken ergeben sollten. In den Rahmenverträgen wurde jeweils vereinbart, daß die Beklagte die Möbel „ab Werk verladen“ übernahm. Einbezogen in die Verträge wurden „generelle Bedingungen“ der Beklagten, in denen u.a. im einzelnen geregelt war, in welcher Weise die Möbelwerke die Beladung der Eisenbahnwaggos und Lkw durchzuführen hatten.
Die Produktion der Möbel überstieg zeitweise die Mengen der Einzelabrufe durch die Beklagte. Die nicht abgerufenen Möbel wurden bei den Werken in Ungarn gelagert. über die fertiggestellten und eingelagerten Möbel erteilte die … der Beklagten Rechnungen (sog. pro forma-Lagerrechnungen), die von der Beklagten allerdings nicht bezahlt wurden. Die Bezahlung durch die Beklagte erfolgte erst, wenn die Möbel abgerufen und bei der Beklagten eingetroffen waren und die … Lieferrechnungen über die abgerufenen Teilmengen erteilt hatte.
Die Klägerin ist die Finanzierungsbank der Firma …. Sie hat sich die Forderungen der Firma … gegen die Beklagte abtreten lassen. Die Beklagte hat ihr auf ihre Anfrage unter dem 24.10.1994 schriftlich mitgeteilt:
„Wir möchten Ihnen durch dieses Schreiben bestätigen, daß:
Die Ware in den ungarischen Lägern ist von uns bestellt und wird auch abgenommen. Die Bezahlung dieser Ware ist valutiert bis zum Abruf durch uns und der Anlieferung in ….
Für die Valutierung ist die Firma … berechtigt, Zinsen zu berechnen und für die Lagerung können entsprechende Kosten an uns weiterbelastet werden.
Aus marktpolitischen Gründen ist es in Ausnahmefällen möglich, daß Ware einen längeren Zeitraum, z.B. ein Jahr eingelagert werden kann. Das hier Genannte gilt gleichlautend auch für die Firmen … und … Eine entsprechende Forderungsabtretung der eingelagerten Ware wird von uns akzeptiert.
Gleichwohl möchten wir auf die Valutierung bis zu unserem Abruf nochmals hinweisen, da zwischen den o.g. Firmen und der Firma … vereinbart worden ist, daß mit Lieferung der abgerufenen Ware eine Lieferrechnung erstellt wird, die die entsprechende Pro forma-Lagerrechnung ersetzt und dann effektiv zu zahlen ist.
Dieses ist deshalb notwendig, weil die abgerufenen Waren in ihrer Art und Stückzahl nicht der ursprünglichen Einlagerung entsprechen; hier werden je nach Bedarf unterschiedliche Waren gemischt und zur Auslieferung an unsere Kunden in Deutschland nach … geordert.“
Die Klägerin trägt vor, die Firma … habe der Beklagten Ende 1993/Anfang 1994 in Durchführung der abgeschlossenen Rahmenverträge Möbel geliefert, über die sie der Beklagten die folgenden Rechnungen erteilt habe:
Rechnung vom 29. Okt.1993 – ER 9310/199 -151.111- Gegenstand sind die Lieferung von 150 Eckvitrinen des Types Lindau– DM 35.010,00
Rechnung vom 2. Nov.1993 – RE9311/207 -151.112- Gegenstand sind die Lieferung von 279 Garderobenwänden des Types Arnsberg – DM 55.242,00
Rechnung vom 8.Febr.1994 – RE9402/27 -151.118- Gegenstand sind die Lieferung von Eckvitrinenschränken, Trapezvitrinenschränken, Hängevitrinen und sonstigen Vitrinenschränken und Anrichten des Types Lindau sowie Garderobenwände des Types Arnsberg – DM 68.506,00
Rechnung vom 2. Febr.1994 – RE9402/26 -151.117- Gegenstand sind die Lieferung von 302 Vitrinenschränken des Types Wuppertal – DM 67.044,00
Rechnung vom 2. Febr. 1994 – RE9402/25 -151.116- Gegenstand sind die Lieferung 498 Garderobenwände des Types Arnsberg – DM 98.604,00
Rechnung vom 2. Febr. 1994 – RE9402/24 -200.014- Gegenstand sind die Lieferung von 400 Vitrinenschränken des Types Wuppertal – DM 88.800,00
insgesamt DM 413.206,00
Die Möbel seien auf Wunsch und auf Kosten der Be klagten in … eingelagert worden und hätten dort auch unter der Verwaltung der Beklagten gestanden. Zwar seien die Möbel später abhanden gekommen. Das habe auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises jedoch keinen Einfluß, da mit der Einlagerung die Lieferpflicht erfüllt gewesen sei und die Gefahr des zufälligen Untergangs damit auf die Beklagte übergegangen sei.
Der Geschäftsführer der Zedentin, der Zeuge … habe die Beklagte auch nach einem Brand in einer Fabrik im Jahre 1995, bei dem die Gebäudeversicherung die vorab übereigneten und gelagerten Möbel nicht ersetzt habe, darauf hingewiesen, daß die Einlagerung auf Gefahr der Beklagten erfolge.
Die Firma … GmbH habe ihre Kaufpreisansprüche an sie, die Klägerin abgetreten. Die Beklagte habe diese Abtretungen auch akzeptiert.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 413.206,‑ DM nebst 12,5 % Zinsen seit Klageerhebung, hilfsweise 5 % Zinsen seit dem 28.11.1993, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, sie müsse zunächst bestreiten, daß die Firma …, die ihre Forderungen an die Klägerin zediert habe, bezüglich der streitgegenständlichen Lieferungen überhaupt ihre Vertragspartnerin gewesen sei. Die betreffenden Importverträge seien mit der Firma … abgeschlossen worden. Für den Zeitraum, in dem die streitigen Möbel eingelagert worden sein sollen (Oktober 1993 bis Januar 1994), gebe es im übrigen nicht einmal einen Rahmenvertrag.
Die Möbellieferungen, die den streitgegenständlichen Rechnung zugrunde lagen, seien von ihr nicht abgerufen und auch nicht nach … geliert worden. Da vereinbart gewesen sei, daß die Möbel erst nach dem Eintreffen in … bezahlt werden müßten, sei der Kaufpreis nicht fällig geworden.
Es treffe nicht zu, daß die Möbel auf ihre Kosten in von ihr verwalteten Lagern eingelagert worden seien Die Möbel seien vielmehr im Herstellerwerk gelagert worden, ohne daß sie, die Beklagte, in irgendeiner Form eine Verfügungsgewalt über die Waren erhalten habe. Sie habe die Lager insbesondere nicht unter ihrem Verschluß gehabt und nicht verwaltet. Sie wisse auch nicht, was mit den Möbeln überhaupt geschehen sei und müsse die Angaben der Klägerin darüber bestreiten.
Der Geschäftsführer der Firma … GmbH habe die Klägerin offenbar hintergangen, um sich Kredite zu erschwindeln. Die Firma … habe nämlich nach Fertigstellung der Möbel sog. Proforma-Lagerrechnungen erteilt, die allerdings vereinbarungsgemäß nicht zu bezahlen gewesen seien. Nach Abruf der Möbel und nach Eintreffen in … habe die Firma … entsprechende Lieferrechnungen erstellt, die von ihr, der Beklagten bezahlt worden seien. Auf diese Weise seien von der Firma … dieselben Möbel zweimal in Rechnung gestellt worden, wobei die Rechnungen offenbar jeweils der Klägerin zur Kreditgewährung eingereicht worden seien. Die Klägerin habe demnach offenbar der Firma … für dieselben Möbel zweimal Kredit gewährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewech- selten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht etwa bereits deshalb zu, weil die Beklagte in ihrem Schreiben vom 24.10.1994 an die Klägerin die ihr mitgeteilte Forderungsabtretung akzeptiert hat. Das Akzeptieren der Abtretung bedeutet kein Anerkenntnis der Forderung und schließt Einwendungen gegen die abgetretene Forderung nicht aus.
Auf die kaufrechtlichen Beziehungen zwischen der Firma … und der Beklagten findet das Übereinkommen der Vereinten Nation über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) Anwendung, da Österreich und Deutschland diesem Übereinkommen beigetreten sind.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, gemäß Art. 53 CISG iVm der Forderungsabtretung an die Klägerin die der Klageforderung zugrundeliegenden Rechnungen über Möbellieferungen zu bezahlen.
Zunächst ist davon auszugehen, daß die Beklagte mit der Firma … Rahmenverträge abgeschlossen hat, wobei die Einzellieferungen aufgrund einer von der Beklagten zu erstellenden Liefergrafik abgerufen werden sollten. Deshalb ist zu trennen zwischen dem Rahmenvertrag und den Einzelabrufen. Sowohl auf den Rahmenvertrag als auch auf die Einzelbestellungen befindet jeweils getrennt das Kaufrecht Anwendung (vgl. Palandt-Putzo, BGB, Einführung vor § 433 Rn. 10). Der Kaufpreisanspruch für eine Einzellieferung entsteht erst mit deren Abruf. Im vorliegenden Fall ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß die Beklagte die Möbel abgerufen hat, über die die streitgegenständlichen Rechnungen erteilt worden sind. Deshalb kann schon nicht davon ausgegangen werden, daß es überhaupt zu Kaufabschlüssen über diese Möbel gekommen ist.
Im übrigen stehen der Inanspruchnahme der Beklagten aus den streitgegenständlichen Rechnungen jedoch auch die Gefahrtragungsregeln entgegen. Nach Art. 58 Abs. 1 CISG ist der Kaufpreis zu zahlen, sobald der Verkäufer die Ware nach dem Vertrag und den Vorschriften des CISG zur Verfügung gestellt hat. Im Hinblick auf die Zahlungspflicht des Käufers im Falle eines nicht vom Verkäufer zu vertretenden Untergangs oder einer nicht von ihm zu vertretenden Beschädigung der Ware ist in den Art. 66 ff. CISG geregelt, daß der Kaufpreis zu zahlen ist, wenn die Ware nach Gefahrübergang untergeht oder beschädigt wird. Art. 67 CISG regelt den hier nicht gegeben Fall, daß der Verkäufer die Ware zu befördern hat. In Art. 68 CISG ist geregelt, daß die Gefahr in den anderen Fällen grundsätzlich mit der Übernahme durch den Käufer übergeht. Entscheidend ist demnach, ob die Beklagte die Möbel übernommen hat oder ob sie sie unter Verletzung des Vertrages nicht zu der vereinbarten Zeit übernommen hat und sie ihr zur Verfügung gestellt worden sind (Art. 69 Abs. 1 CISG). Von einer Übernahme durch die Beklagte kann indes keine Rede sein. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, die Möbel hätten sich in einem von der Beklagten verwalteten und finanzierten Lager befunden. Dem ist die Beklagte jedoch substantiiert entgegengetreten und hat detailliert ausgeführt, daß sie keinen Zugriff auf die Möbel gehabt habe. Sie seien im Herstellerwerk gelagert gewesen. Damit korrespondiert auch die vertragliche Vereinbarung, wonach die Firma … oder das Herstellerwerk die Verladung vorzunehmen hatten. Die Möbel befanden sich also nicht im Gewahrsam der Beklagten, sondern im Gewahrsam des Herstellerwerks, und waren demnach noch nicht von der Beklagten übernommen.
Daß eine Übernahme für eine bestimmte Zeit vereinbart war und die Beklagte die Möbel unter Verletzung des Vertrages nicht zu dieser Zeit übernommen hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen, so daß auch ein Fall des Gefahrübergangs durch Annahmeverzug nicht gegeben ist.
Soweit die Klägerin vorträgt, der Zeuge … habe die Beklagte nach einem Brandschaden in einer Fabrik im Jahre 1995 darauf hingewiesen, daß die Einlagerung auf Gefahr der Beklagten erfolge, kann daraus keine Gefahrtragungsvereinbarung für diejenigen Möbel hergeleitet werden, die in den streitgegenständlichen Rechnungen aufgeführt sind. Da diese Möbel bereits Ende 1993/Anfang 1994 eingelagert worden sind, kann ein Ereignis aus dem Jahre 1995 nicht der Anlaß gewesen sein, bei der Einlagerung über die Gefahrtragung zu sprechen. Im übrigen hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, daß die Beklagte einer Gefahrübernahme zugestimmt hat. Ein einseitiger Hinweis auf eine Gefahrtragungspflicht konnte diese allein nicht begründen.
Die Beklagte ist demnach nicht verpflichtet, die nicht mehr vorhandenen und nicht mehr lieferbaren Möbel zu bezahlen, so daß die Klage abzuweisen war.