Mit kaufmännischen Bestätigungsschreiben der Gemeinschuldnerin, für die der Kläger kraft Amtes handelt, vom 18. März, 12. Juni und 3. Juli 1992 bestätigte die Gemeinschuldnerin der Antragsgegnerin den Kauf von mehreren Tonnen Haselnüssen.
Mit diesen Schreiben wurde auf eine Arbitrage gemäß den Vereinbarungen des Waren-Vereins der ... e.V. verwiesen und um Gegenzeichnung gebeten. Die Schreiben wurden von dem Direktor der Antragsgegnerin gegengezeichnet und an die Gemeinschuldnerin zurückgesandt.
Die Schreiben sind in französischer Sprache verfaßt gewesen.
Nachdem die Antragsgegnerin trotz Fälligkeit des Kontraktes die Haselnüsse nicht abgerufen hatte, erwirkte der Antragsteller als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin den Schiedsspruch des Waren-Vereins der ... von 19. April 1995 über Schadensersatz in Höhe von FF 263.500,‑ nebst Zinsen und Kosten.
Der Antragsteller beantragt die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs und trägt u.a. vor:
Es gelte gem. Art. 27, 31 EGBGB hinsichtlich des Abschlusses eines wirksamen Schiedsvertrages inländisches Recht und nicht französisches Recht oder UN-Kaufrecht.
Die Gemeinschuldnerin habe keine selbständige Zweigniederlassung in Frankreich gehabt, über die der Kauf zunächst telefonisch zustande gekommen sei, sondern dieser sei ausweislich der kaufmännischen Bestätigungsschreiben durch fernmündliche Bestellung der Antragsgegnerin im Inland abgeschlossen worden. Es gelte für den Schiedsspruch inländisches Recht. Zudem sei der Schiedsvertrag auch nach französischem Recht oder UN-Kaufrecht wirksam dadurch zustande gekommen, daß der Direktor der Antragsgegnerin das in französischer Sprache verfaßte Bestätigungsschreiben unterzeichnet habe; diese Handhabung sei zwischen den Parteien sowie im Handel zwischen ... und ... üblich.
Der Antragsteller beantragt, wie erkannt.
Die Antragsgegnerin beantragt, Zurückweisung des Vollstreckbarkeitsantrages.
Sie trägt u.a. vor:
Eine wirksame schriftliche Schiedsgerichtsabrede läge nach dem maßgeblichen französischen Recht oder dem UN-Kaufrecht nicht vor. Französisches Recht sei maßgeblich, weil der Kaufvertrag telefonisch zwischen der früheren ständigen Zweigniederlassung der späteren Gemeinschuldnerin in Frankreich und ihr, der Antragsgegnerin, in Frankreich bereits zustande gekommen sei. Dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben der Gemeinschuldnerin vom 18. März, 12. Juni und 3. Juli 1992 komme keine rechtliche Relevanz zu, da der Direktor ... sich bei Unterzeichnung dieser Bestätigungsschreiben nicht bewußt gewesen sei, zugleich eine zusätzliche Schiedsgerichtsabrede zu unterzeichnen.
Mit Nichtwissen werde bestritten, daß zwischen den Parteien bereits mehrere Geschäfte dieser Art abgeschlossen wurden seien. Das Schiedsverfahren sei zudem unzulässig gewesen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Parteischriftsätze nebst Urkunden und Beweisantritten auch wegen etwaiger Inkonsistenzen zum Tatbestand verwiesen.
Wegen der Hinweise des Gerichts wird auf die Sitzungsprotokolle vom 30. Mai 1.996 und 6. März 1.997 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Vollstreckbarkeit ist gem. §§ 1042 Abs. 2, 1041 ZPO begründet.
Zwischen der Gemeinschuldnerin und der Antragsgegnerin besteht ein wirksamer Schiedsvertrag vom 18. März, 12. Juni und 3. Juli 1992. Es gilt Arbitrage gemäß den Vereinbarungen des Waren-Vereins der ... e.V.
Der wirksame Schiedsvertrag ist zusammen mit dem in einer Urkunde inkorporierten Kaufertrag, der dem HN-Kaufrecht (CISG) unterliegt, zustande gekommen, wobei beide Verträge zwar rechtlich getrennt zu werten, aber hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht getrennt zu beurteilen sind, wie Reithmann/Martiny (Internationales Vertrags- recht, 4. Auflg., Ri 1299, 1389) meinen dürften, weil sie in einem konditioneller. Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen und damit im Zweifel zugleich miteinander stehen und fallen sollten (vgl. allg. BOKZ 76, 49; 101,396).
Die Schiedsabreden vom 18. März, 12. Juni und 3. Juli 1992 sind schriftlich wirksam gem. § 1041 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zustande gekommen. Maßgeblich ist insoweit gem. Art. 27 Abs. . 1, 31 EGBGB inländisches Recht, nämlich das Recht der Arbitrage gemäß den Vereinbarungen des Waren-Vereins der ... e.V. Dabei ist irrelevant, ob für den Hauptvertrag, dem Kaufvertrag trag entweder das UN-Kaufrecht (CISG) zur Anwendung gem. Art. 1 CISG unmittelbar zur Anwendung zu kommen hat oder ob französisches Kaufrecht gilt, wei1 die Gemeinschuldnerin eine selbständige Zweigniederlassung in ... gehabt haben soll und weil der Kaufvertrag zwischen dieser und der Antragsgegnerin zuvor fernmündlich abgeschlossen worden sein soll, wie diese behauptet.
Die kaufmännischen Bestätigungsschreiben, die sowohl nach inländischem Recht, als auch nach UN-Kaufrecht und nach französischem Recht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit haben (vgl. zum inländischen Recht allg. BGH NJW 1931, 1751), bringen nicht zum Ausdruck, daß die spätere Gemeinschuldnerin mit diesen Schreiben vom 18. März, 12. Juni und 3. Juli 1992 eine telefonische Bestellung der Antragsgegnerin gegenüber einer etwaigen früheren selbständigen Zweigniederlassung der späteren Gemeinschuldnerin in ... bestätigt hat und/oder bestätigen wollte.
Selbst wenn jedoch der entsprechende Vertrag der Antragsgegnerin als wahr unterstellt wird, nämlich daß der Geschäftsführer ... bei einer Zweigniederlassung der späteren Gemeinschuldnerin eine telefonische Bestellung allein abgegeben haben sollte, ergäbe sich auch unter Anwendung Französischen Rechts statt dem UN-Kaufrecht nichts anderes.
Sowohl nach dem UN-Kaufrecht als auch nach dem über Art. 28 EGBGB in diesem Fall zur Anwendung kommenden französischem Kaufrecht ist durch die späteren kaufmännischen Bestätigungsschreiben vom 18. März, 12. Juni und 3. Juli 1992 ein begleitender Schiedsvertrag nach inländischem Recht gem. Art. 27, 31 EGBGB iVm § 1041 7P0 wirksam zustande gekommen.
Richtig ist allerdings, daß sowohl nach dem UN-Kaufrecht als auch nach französischem Recht das Institut des inländischen kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht bekannt ist und daß deshalb das bloße Schweigen auf ein derartiges inländisches Bestätigungsschreiben nur bei entsprechenden Gepflogenheiten im Sinne von Art. 9 UN-Kaufrecht (CISC) bei dessen Anwendbarkeit oder im Falle des geltenden französischen Rechts bei einem korrespondierenden Usus unter den Geschäftspartnern von eingeschränkter rechtlicher Relevanz ist (vgl. allg. Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, zu Art. 9, Rd. 12 mwN; Rudolph, Kaufrecht der Export- und Importverträge, Vorbem. vor Art. 14 UN-Kaufrecht, Rd. 12 mwN: zu Art. IS, Rd. 4 mwN).
Zwar wäre die Inkorporierung einer inländischen Schiedsabrede in die Bestätigungsschreiben vom 18. März, 12. Juni und 3. Juli 1992 ungewöhnlich, weil sie eine Vereinbarung enthalten würde, mit denen die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht zu rechnen brauchte (vgl. Rudolph, zu Art. 18 UN-Kaufrecht, aaO mwN). Jedoch hat die Antragsgegnerin auf die kaufmännischen Betätigungsschreiben von den genannten Tagen gerade nicht geschwiegen, sondern ihr Direktor ... hat unstreitig die in französischer Sprache abgefaßten Schreiben vom 18. März, 12. Juni und 3. Juli 1992 selbst unterzeichnet. Damit ist sowohl nach dem UN-Kaufrecht als auch nach französischem Recht ein gesonderter schriftlicher Schiedsvertrag durch Antrug und Annahme zustande gekommen, wobei die Parteien inzident gem. Art. 27 Abs. 1, 31 EGBGB inländisches Recht durch Bezugnahme auf die Arbitrage nach dem ... e.V. vereinbart haben.
Dieser inländische Schiedsvertrag ist sowohl nach inländischem Recht als auch nach dem etwa bei Geltung des UN-Kaufrechts relevanten Art. 1 I des New-Yorker UN-Abkommens über die Anerkennung und Vo11streckung ausländischer Schiedssprüche (vgl. erneut Reithmann /Martiny, aaO, Rn. 1317, 1334) oder nach französischem Recht wirksam. Denn die Schreiben vom 18. März, 12. Juni und 3. Juli 1992 sind von der Gemeinschuldnerin und der Antragsgegnerin unstreitig unterzeichnet worden. Entsprechendes gilt bei etwaiger Geltung des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ.
Weder Art. 11 des New-Yorker Abkommens noch Art. 17 EuGVÜ sehen eine schriftliche selbständige Schiedsvereinbarung vor. Zudem greift § 1027 Abs. 2 ZPO, weil die Gemeinschuldnerin und die Antragsgegnerin unstreitig Vollkaufleute waren und weil zwischen ihnen unstreitig Handelsgeschäfte vorliegen Eine besondere Urkunde über die Schiedsvereinbarung bedurfte es folglich nach keiner der etwa in Betracht kommenden Rechtsordnungen.
Der Einwand der Antragsgegnerin, ihrem Direktor sei bei Unterzeichnung der Schreiben vom 18. März, 12. Juni und 3. Juli 1992 nicht bewußt gewesen, zugleich eine Schiedsvereinbarung abzuschließen, ist nach allen denkbaren Rechtsordnungen rechtlich irrelevant. Die Schreiben sind in ... Sprache unstreitig abgefaßt werden. Sie enthalten deutlich die Vereinbarung der Arbitrage nach der Hamburger Börse e.V. Das Wort „Arbitrage“ ist ... Ursprungs und bedurfte deshalb seinerseits keiner Übersetzung. Zumindest beim zweiten oder dritten Male hat die Antragsgegnerin deshalb spätestens unter stillschweigender Billigung der ersten Schiedsvereinbarung durch ihren Direktor Schiedsverträge eingehen wollen.
Das verbale Bestreiten eines etwaigen fehlenden Bewußtseins einer solchen Vereinbarung durch Unterschrift ist nach inländischem, französischem und UN- Kaufrecht irrelevant. Zur Wirksamkeit einer Willenserklärung gehört nach der geltenden Erklärungstheorie des französischen und inländischen sowie europäischen Rechts nicht ein etwaiger Rechtsfolgewille, sondern es reicht die Geltungserklärung. Das UN-Kaufrecht greift wegen Art. 4 lit. a UN-Kaufvertrag übrigen insoweit nicht ein (vgl. Allg. BGH NJW 1990, 456: BGHZ 91, 328 ff. g. 330; Herber/Czwerwenka, aaO, zu Art. UN-Kaufrecht, Rd 12 mwN; Rudulph, aaO, zu Art. 4 UN-Kaufrecht, RH. 12 ff. mwN).
Irrelevant ist schließlich für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarungen, daß das ... Handelsgericht in ... auf Antrag der Antragsgegnerin die Aufhebung der Kaufkontakte nach Eintritt des Konkurses der Gemeinschuldnerin verfügt hat. Zwar stehen die Kaufverträge mit den Schiedsgerichtsvereinbarungen entgegen der Ansicht der Zivilkammer 27 des Landgerichts Hamburg in dem Parallelfall 327 0 370/95 (vgl. Urteil der ZK 27 vom 19. September 1996 Anlage K 2 des Antragstellers) in einem Bedingungsverhältnis nach dem inländischen und französischen Rechts mit der Folge zueinander, daß Kaufvertrag und Schiedsvertrag im Zweifel als gekoppelte Verträge miteinander stehen und fallen sollten (vgl. BGH NJ W 1987, 1069: BGHZ 101, 396; 76, 49). Die Kopplung eines Kaufvertrags und einer Schiedsvereinbarung bedeutet aber nur eine konditionelle Verbindung bei der Entstehung, und damit nur für rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen, die bei der Schuldbegründung bereits angelegt waren (vgl. BGH NJW 1992, 222: NJW-RR 1994, 881) und nicht für Einwendungen, die erst in der Zukunft entstehen würden, wie der Konkurseintritt der Gemeinschuldnerin, der bei Vertragsschluß unstreitig nicht vorhersehbar war und für die Abwicklung des Kaufs, für die die Arbitrage greift.
Der weitere Einwand der Antragsgegner in, für de Anerkennung sei das UN-Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsgespräche von Bedeutung, ist ebenfalls irrelevant, da der inländische Schiedsspruch allein dem inländischen Recht unterliegt (vgl. HansOLG RIW 1979, 482, 483). Verfahrensfehler beim Zustandekommen des Schiedsspruchs sind zudem nicht substantiiert geltend gemacht worden. Daß die Antragsgegnerin keinen Schiedsrichter benannt hat, ist Bezug auf § 1041 ZPO irrelevant.
Denn rechtliches Gehör ist ihr unstreitig insoweit gewährt worden. Auf Untätigkeit kann sie sich nicht berufen. Die weiter vorgebrachten materiellen Einwendungen sind im vorliegenden Verfahren ebenfalls unerheblich(vgl. BGH Z 34, 274; Zöller/Geimer, 20. Aufl. zu § 1042 ZPO Rn. 10 wnN).