Die Klägerin betreibt einen Großhandel für Pflanzen und Pflanzenbedarf in Italien, der auch nach Deutschland ausliefert.
Der Beklagte bezog von der Klägerin verschiedene Grünpflanzen, die am 26.4.1995 unter Rechnungs-Nr. 1/1.840 mit einem Gesamtpreis von 20.197,20 DM berechnet wurden (Blatt 11 der Akten).
Der Beklagte ließ die Ware, die auf Rollcontainern geliefert wurde, durch einen Mitarbeiter in Albenga abholen.
Nach Erhalt der Ware erhielt die Klägerin eine kurze Faxnachricht von dem Beklagten, in welcher dieser anzeigte, daß die Chrysantenum Frut.-Büsche nicht einheitlich sortiert wären, sondern daß bei dieser Position auch 2. und 3. Qualität dabei wären.
In der Blumenbranche ist es üblich, bei Feststellung von Mängeln bei der unmittelbar nach Anlieferung durchzuführenden Untersuchung, den Absender/Lieferanten sofort zu benachrichtigen oder ein entsprechendes Gutachten über den Zustand der mangelhaften Pflanzen einzuholen.
Per Fax vom 17.7.1995 mahnte die Klägerin die Bezahlung der Rechnung vom 26.4.1995 an. Der Beklagte antwortete Mit Schreiben vom 18.7.1995 (B1.12 der Akten).
Die Klägerin nimmt ständig Kredit, für den sie 11,25 % Zinsen zahlen muß und den sie im Zahlungsfall um die Klageforderung zurückgeführt hätte, in Anspruch.
Die Klägerin trägt im wesentlichen vor:
Die von ihr gelieferte Ware sei mangelfrei gewesen. Der Beklagte habe die Ware rügelos angenommen. Die Faxnachricht des Beklagten stelle keine ordnungsgemäße Rüge eines angeblichen Mangels dar. Im übrigen habe es keinerlei Mängelrügen gegeben, obwohl zwischen den Parteien mehrfach telefoniert wurde.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 20.197,20 nebst 11,25 % Zinsen hieraus seit dem 1.8.1995 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt im wesentlichen vor:
Es sei schlechteste Ware geliefert worden. Die Blumen seien einseitig gewachsen und unregelmäßig gewachsen, weshalb sie nicht zu verkaufen gewesen seien. Der schließlich doch gelungene Verkauf sei für ihn zum Verlustgeschäft geworden. Durch den Bezug der Ware seien ihm mehr Kosten entstanden, als er durch den Verkauf Einnahmen gehabt habe.
90 % der Chrysanthemen und Hortensien seien unverkäuflich gewesen, sie seien in einem Wert von etwa 12.000, DM unbrauchbar gewesen. Dadurch sei ein Gewinnverlust von fast 40.000, DM entstanden. Da er wegen der wenigen verkauften Blumen nicht nach Italien gefahren wäre, seien ihm unnötige Transportkosten in Höhe von ca. 3.000, DM entstanden. Er rechne mit daraus entstandenen Gegenforderungen auf.
Bei der Aufladung der Ware durch den Fahrer hebe er schon durch den Fahrer Protest erhoben, daß die Ware nicht der bestellten Qualität entspreche.
Vor dem Aufladen der Ware habe er sich selbst nach einer telefonischen Information durch den Fahrer mit der zuständigen Bediensteten der Klägerin in Verbindung gesetzt. Diese habe erklärt, er solle die Ware doch abnehmen und zu verkaufen versuchen. Man werde sich schon einigen.
Nach Auskunft der Ware seien erneut die Mängelrügen erhoben worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 27. Juni 1997 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist insgesamt begründet.
Die Parteien haben einen Kaufvertrag über die Lieferung von Grünpflanzen geschlossen. Da die Parteien ihre Niederlassung in unterschiedlichen Staaten (Italien + Deutschland) haben, die beide Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht bzw. CISG) vom 11.4.1980 (BGBl. II 1989, 586), das in Italien seit dem 1.1.1988 und in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1.1.1991 (BGBl. II 1990, 1477) in Kraft ist, findet vorliegend das UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung.
Die Klägerin hat gemäß Art. 62 CISG gegen den Beklagten Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises für die gelieferten Grünpflanzen in Höhe von 20.197,20 DM. Der Beklagte ist gemäß Art. 53 CISG zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, wenn er nicht berechtigt ist, Gegenrechte gemäß Art. 45 ff CISG geltend zu machen.
Vorliegend macht der Beklagte geltend, ihm stünden aufrechenbare Schadensersatzansprüche wegen vertragswidriger Lieferung zu.
Vorliegend hat der Beklagte jedoch gemäß Art. 39 CISG sein Recht verloren, sich auf eine eventuelle Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware zu berufen. Art. 39 Abs. 1 CISG besagt, daß der Käufer das Recht verliert, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet.
Der Beklagte beruft sich zwar darauf, bereits bei der Aufladung sei gerügt worden, die Ware entspreche nicht der bestellten Qualität und es sei unmittelbar nach der Entladung der Klägerin Mitteilung von der „Miserabilität“ der Ware gemacht worden. Der Beklagte trägt aber nicht vor, daß der Klägerin gegenüber auch nur eine konkrete Abweichung der gelieferten Ware nach Art, Anzahl und genauer Bezeichnung mitgeteilt worden wäre. Eines gesonderten Hinweises seitens des Gerichtes auf die fehlende Darlegung einer konkreten Mängelrüge bedurfte es für den anwaltlich vertretenen Beklagten nach den ausdrücklichen Ausführungen hierzu seitens der Klägerin nicht mehr.
Soweit die Klägerin selber vorträgt, daß der Beklagte kurz nach Auslieferung der Ware per Fax mitgeteilt hat, daß die Chrysantenum Frut.-Büsche nicht einheitlich sortiert wären, sondern daß bei dieser Position auch 2. und 3. Qualität dabei wären, so beruft sich die Klägerin zu Recht darauf, daß diese Faxnachricht keine ordnungsgemäße Rüge eines angeblichen Mangels darstellt. Abgesehen davon, daß die Chrysanthenum Frut.-Büsche lediglich ca. 14 % des Gesamtrechnungsbetrages (2.923,20 DM von 20.197,26 DM =14,27 %) ausmacht, ist nicht ersichtlich, wodurch die Einstufung in die Qualitätsgruppen 2 + 3 bedingt sein sollten. Abgesehen davon ist auch nicht vorgetragen, daß Ware von 1. Qualität bestellt worden wäre.
Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Art. 9 CISG die allgemeinen Gebräuche zu berücksichtigen sind, die unter Umständen zu einer zu Lasten der Käufer strenger zu handhabenden Rüge- und Anzeigepflicht führen (vgl. Caemmerer/Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht – CISG –, Art. 39, Rn. 9). Insoweit hat der Beklagte der Darstellung der Klägerin, daß es in der Blumenbranche üblich sei, konkrete Mängelanzeigen zu übermitteln oder ein Gutachten über den Zustand der gelieferten Pflanzen einzuholen, nicht widersprochen.
Insgesamt ist davon auszugehen, daß der Beklagte nicht wirksam Gegenrechte gegen die Kaufpreisforderung der Klägerin erheben kann.
Die Klägerin kann gemäß Art. 78 CISG Zinsen zumindest ab dem begehrten Zeitpunkt verlangen. Die Zinsforderung der Höhe nach ist gemäß Art. 74 CISG als Schadensersatz berechtigt, da die Klägerin unstreitig Kredit in dem entsprechenden Umfang in Anspruch nimmt (vgl. dazu Pitz in NJW 1996, 2768 ff. (2773)).