Die Parteien sind beide auf dem Gebiet der Fischzucht tätig. Ende 1995 erwarb der Beklagte bei der Klägerin, die ihren Sitz in der Tschechischen Republik hat, lebende Karpfen im Rechnungswert von 59.280,- DM und lebende Forellen im Rechnungswert von 7.400,- DM.
Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich der Zinsen teilweise zurückgenommen hat, ist der Beklagte durch Versäumnisurteil vom 01.07.1997 verurteilt worden, an die Klägerin 66.680,- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 12.08.1996 zu zahlen. Gegen das ihm am 10.07.1997 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit am 22.07.1997 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
Das Versäumnisurteil vom 01.07.1997 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
Das Versäumnisurteil vom 01.07.1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er trägt unter anderem vor:
Die Forellen seien unzulässigerweise vor dem Transport gefüttert worden. Sie hätten deswegen Essensreste in die Transportbehälter erbrochen, was den Sauerstoffgehalt trotz Wasserwechsels so gesenkt habe, dass ein Großteil der Forellen eingegangen sei. Darüber hinaus hätten die bei der Klägerin erworbenen Forellen die Fischkrankheit VHS in seine Fischzuchtanlage eingeschleppt, was zum Verlust großer Fischbestände geführt habe. Dies habe Schäden von 188.600,- DM verursacht, die von der Tierseuchenkasse – insoweit unstreitig – nur in Höhe von 84.000,- DM ersetzt worden seien, weshalb ein Schaden von 104.600,- DM verbleibe, mit dem gegenüber der Klageforderung aufgerechnet werde.
Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 01.07.1997 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 339 Abs. 1 ZPO).
In der Sache hat der Einspruch jedoch keinen Erfolg, so dass das Versäumnisurteil vom 01.07.1997 aufrechtzuerhalten ist (§ 343 ZPO).
Die Klage ist begründet.
Der klägerische Kaufpreisanspruch gemäß § 433 Abs. 2 in Höhe von 66.680,- DM ist der Höhe nach unstreitig.
Der Beklagte ist verpflichtet, auch bezüglich der bei der Klägerin erworbenen Forellen den Kaufpreis zu zahlen. Ihm stehen hinsichtlich der von ihm behaupteten Verendung eines Großteils der Forellen keine Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises zu.
Es ist von den Parteien weder vorgetragen noch ersichtlich, dass hinsichtlich des Kaufvertrages die Geltung eines bestimmten Rechtes, im vorliegenden Fall des deutschen oder des tschechischen Rechtes, vereinbart worden wäre. Maßgebend für die vertraglichen Beziehungen der Parteien ist daher das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 Teil II Seite 588 ff.), dem beide Staaten beigetreten sind (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 56. Aufl., EGBGB 28 Rn. 7). Hiernach verliert gemäß Art. 39 Abs. 1 der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, angezeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Hinsichtlich der angeblichen Fütterung der Forellen hat der Beklagte schriftsätzlich keine entsprechende Rüge vorgetragen. Soweit aus dem in Anlage beigefügten Schreiben 08.11.1996 eine solche Rüge ersichtlich ist, war die jedenfalls befristet.
Es liegt auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 40 des Übereinkommens vor. Danach könnte sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht nur auf eine fehlende Rüge seitens des Beklagten berufen, wenn ihr bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Forellen entgegen den erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen gefüttert worden sind. Eine entsprechende Kenntnis oder ein Kennenmüssen seitens der Klägerin hat der Beklagte jedoch nicht unter Beweis gestellt. Der Vortrag im Schriftsatz vom 05.09.1997, unter Beweis gestellt durch Vernehmung des Zeugen …, bezieht sich lediglich darauf, dass neben den Entnahmestellen Futterbehälter gestanden haben sollen. Daraus sei – so der Beklagte – zu schließen, dass unmittelbar vor dem Transport, zumindestens innerhalb eines Zeitraumes von 3 Tagen, eine Fütterung der Forellen vorgenommen worden sei. Zugunsten des Beklagten unterstellt, dass neben den Entnahmestellen tatsächlich Futterbehälter gestanden haben, ergibt sich hieraus jedoch keinesfalls zwingend, dass die Forellen auch tatsächlich in den Tagen vor dem Transport gefüttert worden sind. Die von den Beklagten gezogene Schlussfolgerung stellt demzufolge lediglich eine Vermutung dar, für deren Richtigkeit kein Beweisangebot vorliegt.
Der Beklagte kann sich auch nicht auf Art. 44 des Übereinkommens berufen, wonach trotz unterlassener Rüge Ansprüche bestehen bleiben, wenn der Käufer eine vernünftige Entschuldigung dafür hat, dass er die erforderliche Anzeige unterlassen hat. Eine solche Entschuldigung hat der Beklagte nicht vorgetragen.
Hinsichtlich der in seiner Fischzuchtanlage verendeten Forellen stehen dem Beklagten gegenüber der Klägerin keine Ansprüche zu, mit denen er aufrechnen könnte.
Auch insoweit fehlt es an einer rechtzeitigen Rüge im Sinne von Art. 39 Abs. 1 des Übereinkommens. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten hat sich der Verdacht auf das Vorliegen der Fischkrankheit VHS bereits am 22.03.1996 bestätigt. An diesem Tag wurde die Krankheit amtstierärztlich festgestellt. Am diesem Tag lief die Frist im Sinne von Art. 39 Abs. 1 des Übereinkommens. Die erste vom Beklagten vorgelegte schriftliche Rüge datiert vom 12.09.1996. Diese war jedenfalls verfristet. Zwar hat der Beklagte auch vorgetragen, bereits zuvor die Klägerin informiert zu haben. Der diesbezügliche Vortrag ist jedoch zum einen hinsichtlich von Zeitpunkten und auch gegenüber wem bei der Klägerin diese Information erfolgt sein soll, unsubstantiviert. Zum anderen ist der Vortrag mehrfach widersprüchlich. Im Schriftsatz vom 31.07.1997 hat der Beklagte vorgetragen, die Klägerin unmittelbar nach Ausbruch des Seuchengeschehens informiert zu haben, wobei er die Höhe der vorsorglich angemeldeten Schadensersatzansprüche erst im Juli 1996 habe beziffern können. Gemäß Schriftsatz vom 05.09.1997 will der Beklagte die Klägerin sogar per Telefax über das Seuchengeschehen informiert haben. Demgegenüber hat der Beklagte nunmehr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02.10.1997 vorgetragen, er habe unmittelbar nach dem Vorliegen der Untersuchungsergebnisse bezüglich im Juli/August 1996 anonym bei der Klägerin gekaufter 10 weiterer Forellen die Mangelhaftigkeit gerügt. Vor der Untersuchung dieser 10 Forellen sei es – so der Beklagte – für ihn völlig unverständlich gewesen, wie es zum Ausbruch der Seuche in seiner Anlage gekommen sei.
Im übrigen sind die Darlegungen des Beklagten hinsichtlich der von ihm behaupteten Einschleppung der VHS gerade durch die bei der Klägerin erworbenen Forellen nicht geeignet, hierüber Beweis zu erheben. Auch nach der Darstellung des Beklagten sind andere Ursachen, wie zum Beispiel der von ihm selbst vorgenommene Wasserwechsel oder die Einschleppung durch anderweitig erworbene Fische ebenso wahrscheinlich wie eine Verantwortlichkeit der Klägerin. Insoweit hat auch der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 02.10.1997 der Kammer keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Zwar hat der Beklagte hierin unter Benennung der Zeugin … vorgetragen, dass er Ende Juli/Anfang August 1996 bei der Klägerin anonym 10 Forellen gekauft habe, um sie auf das Vorliegen der VHS-Erreger untersuchen zu lassen. Diese Erreger seien dann auch festgestellt worden. Zum einen aber hat der Beklagte keine Entschuldigung dafür vorgebracht, dass er diesen Vortrag nicht bereits bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gehalten hat. Das Schreiben vom 08.11.1996, in dem er diesen Sachverhalt dargestellt hat, hat der Beklagte zwar bereits zuvor vorgelegt, ohne jedoch schriftsätzlich oder durch Bezugnahme auf den Inhalt des Schreibens hinsichtlich der anonym erworbenen Forellen diesen Sachverhalt zum Gegenstand seines Vortrages zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin …, bei der es sich offenbar um eine Mitarbeiterin des Beklagten handelt, die Feststellung der VHS-Erreger bezeugen kann. Eine derartige zweifelsfreie Festsstellung dürfte nur von einem Tierarzt getroffen werden können. Letztlich ergäbe sich aber auch bei Unterstellung dieses Vortrages zugunsten des Beklagten kein Nachweis dafür, dass auch die im Dezember 1995 erworbenen Forellen mit dem Erreger infiziert waren.
Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 284 Abs. 1 S. 1 BGB, 352 Abs. 1 S. 1 HGB.
Durch das Schreiben der Klägerin vom 09.08.1996 ist der Beklagte in Verzug gesetzt worden.