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Zusammenfassung der Entscheidung Die deutsche Beklagte mietete von einer Firma (Leasinggeberin) mit Sitz in Brüssel (BE) eine Maschine. Die Klägerin mit Sitz in den Niederlanden sollte die Maschine liefern und warten. Der Leasingvertrag, der auch der Klägerin Rechte und Pflichten übertrug, wurde von allen drei Beteiligten unterzeichnet. Er enthielt eine Klausel, die die Brüsseler Gerichte für ausschließlich zuständig erklärte. Zusätzlich wurde von allen Beteiligten als wesentlicher Vertragsbestandteil ein Anhang unterschrieben, in dem es heißt: „Alle drei Parteien verpflichten sich, den Vertrag nach Treu und Glauben auszuführen“. Die Klägerin fordert nun vor deutschen Gerichten Zahlung einer Vergütung.
Das Oberlandesgericht Köln (DE) verneint die Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Die Geltung der nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung auch für die Klägerin ergebe sich aus zahlreichen Vertragsbestimmungen sowie aus dem Wesen des Vertrages selbst. Bei dem Vertrag handle es sich um einen Finanzierungsleasingvertrag mit einem typischen Leasingdreieck. Beim Finanzierungsleasingvertrag werde der Lieferant als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers angesehen. Diese Stellung werde auch durch zahlreiche Bestimmungen des Vertrages dokumentiert. Der Katalog von Rechten und Pflichten der Klägerin mache deutlich, dass sie am Vertrag beteiligt sein sollte. Die Bestimmungen des Vertrages sollten, soweit sie die Klägerin beträfen, auch gegen sie gelten, selbst wenn sie nicht Partei des eigentlichen Leasingvertrages sei. Bekräftigt werde dies auch durch den Anhang, den die Klägerin mitunterzeichnet habe. Damit habe sie eindeutig dokumentiert, dass sie sich als Vertragspartei behandeln lassen wolle. Die Gerichtsstandsklausel auch gegen die Klägerin anzuwenden, erscheine auch sachgerecht. Es handle sich um ein einheitliches Vertragswerk, das die Rechte und Pflichten aller drei Beteiligten regle und für das sinnvollerweise auch ein einheitlicher Gerichtsstand gelten sollte.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Parteien streiten über den Gerichtsstand zur Geltendmachung der von der Klägerin geforderten Vergütung.
Die Klägerin mit Sitz in M. (NL) begehrt die Vergütung für die Installation einer digitalen Druckmaschine nebst Training zur Einweisung, Verbrauchsmaterialien zum Betrieb dieser Druckmaschine sowie das Entgelt für Wartungsarbeiten. Der Beklagte mietete die Druckmaschine mit Vertrag vom 30.6.1995 von der Fa. C. (nachfolgend Leasinggeberin) mit Sitz in B. Die Klägerin sollte die Maschine liefern und installieren (Ziff. 2 des Vertrages, Bl. 86 ff., 171 ff. der Akten). In Ziffer 11 verpflichtete der Beklagte sich, die Wartung der Maschinen für die Gesamtdauer des Vertrages von der Klägerin durchführen zu lassen, während die Klägerin sich verpflichtete, die Maschinen in einwandfreiem Betriebszustand zu halten; sie sollte auch über die Häufigkeit der vorbeugenden Wartung entscheiden (Bl. 180 der Akten). Nach Ziffer 11.3 verpflichtete die Klägerin sich, wann immer der Beklagte dies wünsche, einen qualifizierten Techniker zu entsenden. In Ziffer 14 des Vertrages, den Gerichtsstand betreffend, heißt es:
„Alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag hervorgehen können, unterliegen allein der Gerichtsbarkeit der B.er Gerichte. Der vorliegende Vertrag ist dem belgischen Gesetz unterworfen.“
Dieser Vertrag ist von der Klägerin, dem Beklagten und der Leasinggeberin unterzeichnet worden („gebilligt, den ...“).
In dem „Anhang 1“ zum Mietvertrag, in dem es um die technischen Einzelheiten des Vertrages geht, heißt es unter Ziffer 13 (Bl. 188 der Akten):
„Der vorliegende Anhang ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages ..., geschlossen am 22/06/95 ... Die drei Parteien verpflichten sich den Vertrag in Treu und Glauben auszuführen.“ Auch dieser Anhang trägt als Datum der Billigung den 30.6.1995 ist ebenfalls von den Parteien und der Leasinggeberin unterzeichnet worden.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Landgericht Köln sei das für ihre Klage zuständige Gericht.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 98.134,49 DM nebst Zinsen für unterschiedliche Zeiträume, die sie im einzelnen aufgeführt hat, zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, die Gerichtsstandvereinbarung im Vertrag sei auch für die Klägerin bindend, und Einwendungen gegen die Forderung der Klägerin erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Wegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht die Klägerin geltend, die Klage sei zu Recht am Sitz des Beklagten erhoben worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die Parteien keine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 EuGVÜ geschlossen. Die geltend gemachten Forderungen seien auch sachlich begründet.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 98.134,49 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Ansicht, die Klägerin sei Vertragspartnerin des Vertrages vom 30.6.1995 geworden, die Gerichtsstandsvereinbarung, bei der es sich um eine solche i.S. des Art. 17 EuGVÜ handele, sei deshalb für sie bindend. Im übrigen bestreitet sie die Berechtigung der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat seine Zuständigkeit mit zutreffender Begründung verneint. Die Geltung der nach Art. 17 Abs. 1 GVÜ getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung auch für die Klägerin ergibt sich aus einer Fülle von Vertragsbestimmungen sowie aus dem Wesen des Vertrages selbst.
Bei dem Vertrag zwischen C. und dem Beklagten handelt es sich um einen typischen Finanzierungsleasingvertrag mit einem ebenfalls typischen Leasingdreieck: Den Leasinggeber (C.) trifft gegenüber dem Leasingnehmer (Beklagten) die Verpflichtung zur Finanzierung einer Leasingsache durch Abschluß eines Liefervertrages mit einem meist vom Leasingnehmer ausgesuchten Lieferanten (Klägerin) sowie die Pflicht zur Verschaffung, Gebrauchsüberlassung und -belassung der Leasingsache an den Leasingnehmer für die vereinbarte Leasingzeit (vgl. Beckmann, Computerleasing, Computer u. Recht, Skripten 1993, Rn. 38). Für den Bereich des Finanzierungsleasings hat der BGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß der Lieferant Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers ist (BGH NJW 1985, 2258 = WM 1985, 906; NJW 1989, 287 = WM 1988, 1669 = CR 1989, 375). Diese Stellung des Lieferanten (der Klägerin), dessen sich die Leasinggeberin (C.) zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, wird dokumentiert durch seine Einbeziehung in den Leasingvertrag, wie sie in zahlreichen, z.T. bereits zitierten, Klauseln des Mietvertrages zu finden ist; in ihnen werden auch Rechte und Pflichten der Klägerin gegenüber den anderen Vertragsparteien verbindlich festgelegt (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 u. 3, Ziffer 2 Abs. 2 u. 6, Ziffer 7 Abs. 3 S. 2, Ziffer 8 Abs. 4, Ziffer 10 A Abs. 1, Ziffer 11). Auch wenn in diesem Vertrag unter Ziffer 14 Abs. 1 von „Die beiden Vertragsparteien ...“ die Rede ist, macht dieser Katalog von Rechten und Pflichten im Leasingvertrag doch deutlich, daß die Klägerin an dem Vertrag beteiligt sein sollte und die Bestimmungen dieses Vertrages, soweit es sie betraf, auch gegen sich gelten lassen wollte, auch wenn sie nicht Vertragspartei des eigentlichen Leasingvertrages war. Das hat die Klägerin mit ihrer Unterschrift unter den Vertrag bestätigt. Bekräftigt wird dies insbesondere aber auch durch den auch von der Klägerin unterzeichneten „Anhang 1 zum Mietvertrag für C. Geräte“, der ausdrücklich als wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages bezeichnet wird und in dem die drei Parteien sich verpflichten, den Vertrag nach Treu und Glauben auszuführen. Eindeutiger konnte die Klägerin wohl kaum verdeutlichen, daß sie sich als Vertragspartei behandeln lassen wollte, für die alle Bestimmungen des Vertrages verbindlich sein sollten, wozu selbstverständlich auch die in Ziffer 14 des Leasingvertrages getroffene Gerichtsstandvereinbarung zählt, wie auch, daß das ganze Vertragswerk dem belgischen Gesetz unterworfen sein sollte. Das erscheint auch sachgerecht; es handelte sich um ein einheitliches, die Rechte und Pflichten aller drei am Vertrag Beteiligten regelndes Vertragswerk, für das sinnvollerweise auch ein einheitlicher Gerichtsstand gelten sollte. Nach Art. 17 Abs. 1 GVÜ ist damit ein ausschließlicher Gerichtsstand in B. begründet worden.
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus Installation, Schulung, Verkauf von Verbrauchsmaterialien sowie Wartung sind Streitigkeiten, die aus dem Vertrag hervorgegangen sind, und unterfallen damit der Klausel.