Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche aus einem Kaufvertrag. Mit Schreiben vom 26.01.1997 bestellte die Beklagte zum 15.03.1997 bei der Klägerin einen Pkw der Marke Ford Escort, 1,6 CLX Cabrio mit diverser Zusatzausstattung in der Farbe gelb. Angaben über einen Kaufpreis enthielt die Bestellung der Beklagten aber nicht.
Die Klägerin firmierte seinerzeit noch unter der Bezeichnung „…“. Mit Schreiben vom 29.01.1997 wurde die Bestellung der Beklagten bestätigt. Zugleich wurde die Beklagte aufgefordert, die ihr zugesandte Bestätigung zu unterschreiben und per Fax an die Klägerin zurückzusenden. Dies geschah dann auch. Als Kaufpreis für den Pkw wurde ein Betrag von 106.800,- dkr in der Bestätigung angegeben. Darüber hinaus wurde als Lieferzeit der Monat April 1997 angegeben. Zugleich war auf der Bestätigung noch durch Unterstreichen hervorgehoben, daß eine Änderung im Liefertermin vorbehalten bleibt.
Die Beklagte ihrerseits hatte den bestellten Pkw bereits am 14.01.1997 an ihren Kunden weiterverkauft. Der Kunde seinerseits wollte den Pkw bis spätestens März 1997 zur Verfügung gestellt haben. Als nun eine Lieferung des bestellten Pkw seitens der Klägerin ausblieb, rief der Verkaufsleiter der Beklagten bei der Klägerin fast täglich an und auf eine alsbaldige Lieferung gedrängt, da der Pkw bis zum 15.03.1997 benötigt werde. Als auch am 15.03.1997 noch keine Lieferung erfolgte, rief der Verkaufsleiter der Beklagten nochmals bei der Klägerin an und teilte mit, daß man vom Vertrag zurücktreten werde, wenn nicht eine Lieferung bis zum 24.03.1997 erfolge. Auf diese Fristsetzung reagierte die Klägerin aber nicht. Vielmehr teilte sie mit Schreiben vom 13.05.1997 unter nunmehr geänderter Firmierung der Beklagten mit, daß der Pkw inzwischen angekommen sei und zur Abholung bereit stehe. Eine Reaktion der Beklagten blieb nun ihrerseits in der Folgezeit aus. Mit Schreiben vom 04.07.1997 wurde die Beklagte dann erneut zur Abholung des Fahrzeuges sowie zur Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises aufgefordert. Hierfür setzte die Klägerin eine Frist bis zum 12.07.1997. Gleichzeitig kündigte sie an, daß sie nach dem erfolglosen Verstreichen der Frist das Fahrzeug anderweitig verkaufen werde und zudem entsprechende Schadenersatzansprüche geltend machen werde.
Wiederum reagierte die Beklagte nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.1997 wurde sie dann letztmalig durch die Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises und Abholung des Pkw bis zum 23.10.1997 aufgefordert. Zugleich wurde der Beklagten mitgeteilt, daß nach Ablauf der Frist die Entgegennahme des Kaufpreises abgelehnt und Schadenersatz geltend gemacht werde. Als auch diese gesetzte Frist ergebnislos verstrich, bemühte sich die Klägerin nunmehr um eine anderweitige Veräußerung des bestellten Pkw. Dies gelang ihr erst am 27.01.1998 zu einem Preis von 88.000,- dkr.
Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug habe entsprechend ihrer Mitteilung bereits ab dem 13.05.1997 zur Abholung bereit gestanden. Insoweit ist sie der Auffassung, daß sie auch nicht verpflichtet gewesen sei, das Fahrzeug früher zur Verfügung zu stellen, da sie sich gerade dem Lieferzeitpunkt vorbehalten habe.
Nachdem die Klägerin mit der am 30.09.1997 zugestellten Klage zunächst einen Betrag von 106.800,- dkr nebst Zinsen eingeklagt hat, hat sie den Rechtsstreit nach erfolgter Weiterveräußerung des Pkw in Höhe von 88.000,- dkr für erledigt erklärt und im übrigen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 106.800,- dkr nebst 12 % Zinsen seit dem 04.07.1997 abzüglich am 30.01.1998 empfangener 88.000,- dkr zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei, da der Kaufvertrag nur mit der, „…“ zustande gekommen sei. Zudem meint die Beklagte, daß sie selber wirksam von dem bestehenden Kaufvertrag zurückgetreten sei. In diesem Zusammenhang behauptet sie, daß sie anläßlich der Kündigung ihres Kunden mit Schreiben vom 11.04.1997 auch gegenüber der Klägerin vom Kaufvertrag zurückgetreten sei und diese Erklärung auch vorab per Fax an die Klägerin geschickt habe (Beweis: Zeugnis des Herrn … und Vorlage des Postbuchs).
Darüber hinaus bestreitet die Beklagte, daß der Pkw weder am 13.05.1997 noch in der Folgezeit zur Abholung bereit gestanden habe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben, durch uneidliche Vernehmung des Zeugen … zu der Frage, ob der bestellte Pkw am 13.05.1997 und in der Folgezeit zur Abholung bereit gestanden habe. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.1998 (Bl. 69 ff der Akten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
A. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Halle ergibt sich aus § 17 I ZPO. Selbst bei Anwendung des UN-Kaufrechts ergibt sich die Zuständigkeit des Landgerichts Halle jedenfalls aus § 29 I ZPO iVm Art. 57 CISG. Nach Art. 5 Abs. I Nr. 1 GVÜ ist eine internationale Zuständigkeit am Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung gegeben. Soweit der Niederlassungsort des Verkäufers der Zahlungsort ist, kann der Verkäufer deshalb an seinem Sitz den Kaufpreis einklagen. Macht der Verkäufer, wie im vorliegenden Fall die Klägerin, davon keinen Gebrauch, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach den §§ 12 ff ZPO.
Die Klägerin besitzt auch die erforderliche Partei- und Prozeßfähigkeit gem. §§ 50, 51 ZPO. Bei ausländischen Handelsgesellschaften richtet sich die Partei- und Rechtsfähigkeit nach dem Recht in dem Land, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat (BGH, NJW 1986, S. 2194). Unabhängig von Art. 6 ff des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und juristischen Personen (BGBl. Bd. II 1972, S. 370 ff) besitzt die Klägerin die mit einer GmbH vergleichbare Rechtsform einer sog. „Limited“. Diese besitzt im vorliegenden Fall aber auch in ihrem Sitzland die erforderliche Rechtsfähigkeit.
B. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 18.800 dkr.
I. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht bereits aus § 326 Abs. I Satz 2 1. Alt. BGB. Dafür müßte die Beklagte mit ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 II BGB in Verzug gekommen sein. Dies ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr ist die Beklagte ihrerseits schon wirksam aus dem Kaufvertrag gem. §§ 346 ff BGB zurückgetreten. Damit ist dann aber auch ihre bestehende Kaufpreisverpflichtung entfallen. Zwar ist zwischen den Parteien der Zugang des Kündigungsschreibens vom 11.04.1997 streitig. Jedenfalls aber mit der Klageerwiderung der mit der Kündigung verbundene Rücktritt noch einmal erklärt worden. Eine weitere Beweisaufnahme über den Zugang der Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung war somit entbehrlich.
Der Kündigungsgrund ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus § 326 I 1 BGB. Insoweit war nämlich die Klägerin ihrerseits mit der Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Pkw gem. §§ 284 ff BGB in Verzug geraten. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde der Lieferzeitpunkt für den Pkw vertraglich vorbehalten. Zwar kam der Kaufvertrag zwischen den Parteien erst dadurch zustande, daß die Beklagte die sogenannte Auftragsbestätigung vom 29.01.1997 unterschrieben an die Klägerin zurücksandte. Insoweit stellt nämlich die Bestellung der Beklagten lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar, denn in dieser Bestellung fehlt jegliche Angabe eines Kaufpreises.
Soweit nun aber die Bestätigung der Klägerin eine Vertragsklausel dahingehend enthält, daß eine Änderung im Liefertermin vorbehalten bleibt, ist diese Klausel gem. §§ 9 iVm 24 AGBG unwirksam. Das Vorbehalten eines Liefertermins ohne jegliche zeitliche Begrenzung stellt eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar, da insoweit jedenfalls die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist gem. § 9 II Nr. 2 AGBG. Da eine zeitliche Begrenzung fehlt, ist für die Beklagte nicht ersichtbar, wann sie überhaupt mit der Erbringung der Leistung hätte rechnen können. Dies widerspricht aber im vorliegenden Fall gerade dem Zweck des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages. Mag insoweit auch kein sogenanntes relatives Fixgeschäft vorgelegen haben, so bestand jedenfalls doch ein starkes Interesse der Beklagten an alsbaldiger Erfüllung. Dies war auch für die Klägerin erkennbar.
Soweit daher ausweislich der von der Beklagten unterschriebenen Bestätigung daher zunächst als Liefertermin für den Pkw April 1997 vereinbart worden ist (§ 150 II BGB), wurde jedoch auch dieser Liefertermin nachträglich von den Parteien wieder abgeändert. Soweit der Verkaufsleiter im März 1997 als Vertreter der Beklagten (§ 164 BGB iVm § 54 I HGB) fast täglich mit der Klägerin wegen einer Lieferung bis zum 15.03.1997 telefonierte, und diese das Begehren der Beklagten auch nicht ausdrücklich zurückwies, hat daher eine nachträgliche vereinbarte Abänderung des Lieferzeitpunktes stattgefunden gem. § 346 HGB. Da die Klägerin die Lage der Beklagten kannte, wäre es für sie zumutbar und billig gewesen, sofort und unmißverständlich auf die vereinbarte Lieferzeit zu verweisen. Dies ist hier aber nicht geschehen. Ein solcher ausdrücklicher Widerspruch ist aber gerade kaufmännische Gepflogenheit und entspricht dem Gedanken eines fairen Umgangs miteinander.
Soweit nun ihrerseits die Klägerin nicht bis zum 15.03.1997 den bestellten Pkw lieferte, geriet sie ohne zusätzliche Mahnung gem. §§ 284 II 1, 285 BGB in Verzug. Durch telefonische Mitteilung vom 16.03.1997 wurde dann der Klägerin letztmalig eine Erfüllungsfrist nach § 326 I 1 BGB bis zum 24.03.1997 gesetzt. Zugleich wurde ihr angedroht, nach Ablauf der Frist auch vom Vertrag zurückzutreten, so daß auch die erforderliche Ablehnungsandrohung gegeben war.
Ist man der Auffassung, daß im vorliegenden Fall gem. Art. 1 Abs. I CISG das sog. UN-Kaufrecht anzuwenden ist, so ändert dies aber die rechtliche Beurteilung nicht, denn auch insoweit ist der bestehende Kaufvertrag zwischen den Parteien nach Art. 49 Abs. I CISG durch die Beklagte wirksam aufgehoben worden. Der Aufhebungsgrund wegen wesentlicher Vertragsverletzung (Art. 49 Abs. I lit. a CISG) ist selbst dann gegeben, wenn ein Liefertermin selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung, ersichtlich zentrale Bedeutung hat. In diesem Fall stellt eine deutliche Überschreitung der Lieferfrist auch ohne Nachfristsetzung eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die zur Vertragsaufhebung berechtigt. (Staudinger/Magnus, Art. 49 CISG Rn. 11).
Selbst wenn man der Meinung ist, daß im vorliegenden keine nachträgliche Abrede über den Liefertermin getroffen worden ist, so ist jedenfalls von einer deutlichen Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist auszugehen. Entgegen dem Vortrag der Klägerin kann nach der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, daß der gekaufte Pkw bereits am 13.05.1997 zur Abholung bereit stand. Der Beweis über die Bereitstellung des Pkw zu diesem Zeitpunkt kann nicht als geführt angesehen werden.
Der glaubwürdige Zeuge … bekundet in seiner glaubhaften Aussage, daß ihm der Pkw zwar bereits mit Schreiben vom 13.05.1997 seitens der Klägerin angekündigt worden ist. Andererseits hat er selber den gekauften Pkw erst am 03.06.1997 das erste Mal gesehen und persönlich in Empfang genommen. Der Zeuge steht mit keiner der beiden Parteien in Vertragsbeziehungen, so daß auch keine Belastungstendenzen zuungunsten einer Partei ersichtlich sind. Die Aussage des Zeugen ist zudem in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Zeuge hat eine gute Erinnerung an den an ihn ausgelieferten Pkw am 03.06.1997. Zur Überzeugung des Gerichts stand daher nach der Aussage des Zeugen … fest, daß der gekaufte Pkw jedenfalls am 03.06.1997 zur Abholung bereit stand. Der Zeuge konnte dagegen nicht bestätigen, daß der Pkw schon in der Zeit davor bei der Klägerin zur Abholung bereit stand.
Damit muß dann aber davon ausgegangen werden, daß der Pkw vielmehr erst ab dem 03.06.1997 zur Abholung durch die Beklagte zur Verfügung stand. Da beiden Parteien aber bewußt war, daß eine Überschreitung des vertraglich vereinbarten Liefertermins den Interessen der Beklagten völlig entgegenstand, muß daher davon ausgegangen werden, daß die insoweit vorhandene deutliche Überschreitung des Liefertermins auch eine wesentliche Vertragsverletzung darstellte. Diese berechtigte die Beklagte dann aber auch zur Aufhebung des Vertrages.
Infolge der wirksamen Aufhebung bzw. wegen des Rücktritts vom Kaufvertrag durch die Beklagte steht der Klägerin insoweit auch kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verzuges zu.
II. Infolge des wirksamen Rücktritts der Beklagten hat die Klägerin ihrerseits auch keinen Anspruch auf Zahlung von 18.800 dkr aus § 433 II BGB bzw. Art. 54 CISG. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
III. Mangels Anspruch auf Zahlung von 18.800 dkr besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von 12 % Zinsen hieraus seit dem 04.07.1997.
C. Soweit die Klägerin den Rechtsstreits in Höhe von 88.000 dkr für erledigt erklärt, ist dies als Feststellungsantrag dahingehend auszulegen, daß der Rechtsstreit in dieser Höhe erledigt ist (OLG Nürnberg, NJW-RR 1987, 1278; 1989, 444; OLG München, OLGZ 1986, 69; Zöller/Vollkommer § 91 a ZPO Rn. 34 ff). Die insoweit nach § 256 I ZPO zulässige Feststellungsklage ist aber unbegründet, da die Klage mit dem ursprünglichen Klageantrag auf Zahlung von 106.800 dkr bereits unbegründet war. Diesbezüglich stand der Klägerin kein Zahlungsanspruch zu. Insoweit wird auf die Ausführungen unter lit. b verwiesen.