Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht der schweizerischen Firma … auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin ist ein papierverarbeitendes Unternehmen mit Sitz in … und stellt unter anderem die allgemein bekannten …-Feuchttücher her. Die hierzu erforderlichen Feuchttuch-Krepp- Halbfertigfabrikate bezog und bezieht sie von der …. Für die Herstellung dieser Halbfertigfabrikate wird Zelluloserohmaterial verwendet, das in einer Papiermaschine PM 3 in mehreren Produktionsstufen verfeinert wird. In einer Maschine dieses Typs befinden sich drei hintereinander geschaltete Mahlwerke/Mahlgarnituren, sog. Doppelscheibenrefiner (abgekürzte Bezeichnung: DSR 2). Diese Mahlwerke können entweder mit Originalmahlgarnituren des … der Herstellerfirma … oder mit Mahlgarnituren vom … der Beklagten bestückt werden, die mit Sitz in … eine Edelstahlgießerei und einen Maschinenbaubetrieb in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betreiben, deren Gesellschafter sie sind.
Am 31. März 1993 bestellte die Firma … bei den Beklagten einen Satz der Mahlgarnitur … zum Preis von 3.065,- DM. Bezahlung sollte nach Gutbefund erfolgen; bei Schwierigkeiten in der Paßgenauigkeit bestand für die … volles Rückgaberecht. Den Beklagten war nicht bekannt, daß diese Mahlgarnitur für die Feuchttuchherstellung bestimmt war. Die am 7. April 1993 von den Beklagten an die Firma … gelieferte Mahlgarnitur wurde am 13. April 1993 in die Papiermaschine PM 3 als Doppelscheibenrefiner Nr. 1 montiert, der den Doppelscheibenrefinern Nr. 2 und 3 vorgeschaltet ist, und dann am 17. April 1993 in Betrieb genommen. Am 25. April 1993 stellte die … zunächst am Doppelscheibenrefiner Nr. 2, der mit einer Originalmahlgarnitur der Firma … bestückt war, einen Totalschaden fest. Am 26. April 1993 wurde die schadhafte Originalmahlgarnitur im Doppelscheibenrefiner Nr. 2 durch eine vorhandene alte Mahlgarnitur der Beklagten ersetzt. Ebenfalls am 26. April 1993 erlitt die von den Beklagten am 7. April 1993 gelieferte und in dem Doppelscheibenrefiner Nr. 1 eingebaute Mahlgarnitur Totalschaden. Diese wurde durch eine Originalmahlgarnitur der Firma … ersetzt.
Vom 19. April bis 22. April 1993 produzierte die Firma … auf der oben genannten Papiermaschine PM 3 243,51 Tonnen Feuchttuch-Krepp-Halbfertigfabrikate, die für die Weiterverarbeitung zu … Feucht-Fertigprodukten durch die Klägerin bestimmt waren. Von dieser Gesamtproduktion von 243,51 Tonnen liefert die Firma … im April und Mai 1993 insgesamt 120,953 Tonnen Feuchttuch-Krepp-Halbfertigfabrikate an die Klägerin aus und stellte sie in Rechnung. Am 17. Mai 1993 teilte die Klägerin der … zunächst telefonisch mit, daß sich auf den bereits weiter verarbeiteten …-Feucht-Fertigprodukten Rostflecken befänden und auch die noch nicht verarbeiteten Feuchttuch-Krepp-Halbfabrikate bereits Neigung zur bräunlichen Fleckenbildung zeigten. Am 27. Mai 1993 beauftragte die … die Firma … in … mit der Identifizierung der Rostflecken und ließ zu diesem Zweck unter anderem die von den Beklagten am 7. April 1993 gelieferte Mahlgarnitur untersuchen. Unter Hinweis auf den Prüfbericht der Firma … vom 8. Juni 1993 (vgl. Anl. K 13, Bl. 54 f. der Akten), der der Firma … am 11. Juni 1993 zugegangen war, wandte sich diese mit Schreiben vom 14. Juni 1993 (beigezogene Akte 1 OH. 46/93 LG Bayreuth Bl. 16 f.) an die Beklagten und machte sie vorsorglich für den entstandenen Schaden haftbar, weil nach dem Prüfbericht die beste Übereinstimmung der Elementezusammensetzung der untersuchten Metallpartikel auf den Krepp-Papieren mit der von den Beklagten am 7. April 1953 gelieferten Mahlgarnitur bestehe.
Die … trat der Klägerin am 7. März 1995 sämtliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche ab, die ihr aus dem mit den Beklagten geschlossenen Kaufvertrag vom 31. März 1993 zustehen.
Die Klägerin hat Teilklage erhoben und im ersten Rechtszug behauptet, die … und die Beklagten hätten sich am 31. März 1993 dahingehend geeinigt, daß die Mahlgarnitur die Materialqualität 1.4540 mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,06 %, einem Chromgehalt von 16 %, einem Nickelgehalt von 4,5 % und einer Härte, die mit HRC 35-46 bezeichnet ist, aufweise (vgl. Bl. 35 der Akten). Tatsächlich habe die gelieferte Mahlgarnitur nicht der vereinbarten Qualität entsprochen. Sie habe insbesondere einen deutlich höheren Kohlenstoffgehalt und starke Abweichungen hinsichtlich der Werkstoffzusammensetzung und dadurch bedingt eine unterschiedliche Härte (Festigkeit) aufgewiesen. Diese Qualitätsabweichung sei Ursache für die aufgetretenen Rostflecken in den Feuchttuch-Krepp-Halbfertigfabrikaten und den … Feucht-Fertigprodukten gewesen. Die Firma … habe die von den Beklagten gelieferte Mahlgarnitur vor dem Einbau einer eingehenden äußerlichen Untersuchung unterzogen und während des Einsatzes fortlaufend kontrolliert, wobei keine Materialqualitätsmängel erkennbar gewesen seien. Zur Schadenshöhe hat die Klägerin vorgetragen, daß der Firma … ein Schaden in Höhe von 411.910,31 DM und 93.000 SF entstanden sei an entgangenem Verkaufserlös, Untersuchungskosten der Firma … vorgerichtlichen Rechtsberatungskosten, Kosten für ein selbständiges Beweissicherungsverfahren, Kosten für die interne Bearbeitung des Schadensfalles, Transportkosten, Entsorgungskosten, Zinsverlust auf Umlaufvermögen und dem für die Mahlgarnitur bezahlten Kaufpreis. Weiter sei der Firma … ein Schaden in Höhe von 2.835.691,10 DM entstanden, weil sie der Klägerin zur Leistung von Schadensersatz in dieser Höhe verpflichtet sei, der sich aus entgangenem Verkaufserlös der Klägerin, deren Produktausfallschaden, deren Kosten für die Ein- und Auslagerung von Paletten im Rahmen einer internen Überprüfung, den Kosten für die Neukonfektionierung und Aussortierung mangelhafter Ware und deren Zinsverlust auf Umlaufvermögen ergäbe.
Mit der Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht einen Teilbetrag in Höhe von 100.000,- DM geltend gemacht. Hinsichtlich der Zusammensetzung der aus den behaupteten Schadenspositionen geltend gemachten Teilbeträge wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 13 – 24 der Akten) und im Schriftsatz vom 21. Juli 1997 (Bl. 239 der Akten) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 100.000,- DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, die Firma … sei gegenüber den Beklagten und die Klägerin gegenüber der Firma … den Untersuchungs- und Rügepflichten nicht rechtzeitig nachgekommen. Gemäß Art. 39 CISG sei die Mängelanzeige seitens der Firma … gegenüber den Beklagten verspätet erfolgt, so daß bereits deswegen die Klage unbegründet sei. Desweiteren haben die Beklagten behauptet, daß bezüglich der am 7. April 1993 gelieferten Mahlgarnitur eine bestimmte Sollbeschaffenheit zwischen ihnen und der Firma … nicht vereinbart gewesen sei. Die angeblichen Flecken auf dem …-Feuchttuchpapier seien nicht in kausaler Weise mit der Qualität der Ware der Beklagten verknüpft. Die von ihnen gelieferte Mahlgarnitur sei von der Firma … beim Einsatz überlastet worden. Außerdem seien die allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten Vertragsinhalt geworden, wonach die Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung beschränkt sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden stelle keinen Schaden im Rechtssinne dar. Die Klägerin und die … hätten im übrigen nicht ausreichend zur Schadensminderung beigetragen.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 11. Dezember 1997 die Klage abgewiesen. In den Gründen der Entscheidung, auf die Bezug genommen wird. (Bl. 268 – 276 der Akten), ist ausgeführt, daß sich die Rechtsbeziehungen zwischen der … und den Beklagten nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG), das in Deutschland am 1. Januar 1991 und in der Schweiz am 1. März 1993 in Kraft getreten sei, richten. Der von der Klägerin aus abgetretenem Recht der … geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß Art. 74 CISG scheitere bereits an der verspäteten Mängelanzeige. Nach Art. 39 Abs. 1 CISG verliere die … ihr Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn sie diese den Beklagten nicht innerhalb angemessener Frist nach dem Zeitpunkt, in dem sie diese festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt. Die streitgegenständliche Mahlscheibe habe unstreitig am 26. April 1993 einen Totalschaden erlitten. Ein etwaiger bis dahin verborgener Mangel der Mahlgarnitur sei damit entdeckt gewesen. Spätestens mit dem Eintritt des Totalschadens sei die … zur Anzeige nach Art. 39 CISG an die Beklagten in angemessener Frist verpflichtet gewesen. Räume man ihr noch das Recht ein, eine Untersuchung der Mahlgarnitur zu veranlassen und einen entsprechenden Prüfbericht abzuwarten, so hätte sie spätestens Mitte bis Ende Mai 1993 eine entsprechende Rüge bei den Beklagten erheben müssen, zumal die Zeit zwischen Untersuchungsauftrag und Prüfbericht allenfalls zwei Wochen in Anspruch genommen hätte, wie sich aus der Beauftragung der Firma … vom 27. Mai 1993 und der Vorlage deren Berichts vom 8. Juni 1993 ergäbe. Die Firma … habe jedoch erst nach der Reklamation der Klägerin ihr gegenüber einen Prüfauftrag am 27. Mai 1993 erteilt und erst mit Schreiben vom 14. Juni 1993 erstmals einen Mangel der am 7. April 1993 gelieferten Mahlgarnitur gerügt, wobei offen bleiben könne, ob dieses Rügeschreiben den Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 CISG hinsichtlich der genauen Bezeichnung der Art der Vertragswidrigkeit genüge. Die Mängelrüge im Schreiben vom 14. Juni 1993 liege außerhalb der angemessenen Frist im Sinne des Art. 39 Abs. 1 CISG. Die Firma … und die Klägerin, die aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten vorgehe, hätten damit sämtliche Rechtsbehelfe verloren.
Gegen das ihr am 17.12.1997 zugestellte Endurteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.1.1998, eingegangen beim Oberlandesgericht Bamberg am 19.1.1998 (Montag) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis 19.3.1998 mit Schriftsatz vom 19.3.1998, eingegangen am selben Tage, begründet. Im zweiten Rechtszug verfolgt die Klägerin ihren Teilklageantrag in Höhe von 100.000,- DM weiter. Sie macht geltend, daß die Rügefrist nicht mit Eintritt des Totalschadens am 26.4.1993 zu laufen begonnen habe. Die Vertragswidrigkeit habe erst mit Vorliegen des Gutachtens der Firma … vom 8.6.1993 festgestellt werden können. Ab diesem Zeitpunkt laufe die Rügefrist des Art. 39 Abs. 1 CISG. Wollte man auf die telefonische Information seitens der Klägerin an die Firma … vom 17. Mai 1993 abstellen, so sei die Rügefrist ebenfalls noch gewahrt.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 11.12.1997 verkündeten Urteils des Landgerichts … die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 100.000,- DM nebst 12 % Zinsen hieraus (seit Rechtshängigkeit) zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das Urteil mit den bereits in der ersten Instanz angeführten Gründen und weisen darauf hin, daß zum Zeitpunkt des Totalschadens der streitgegenständlichen Mahlgarnitur am 26.4.1993 die Firma … sich die Frage hätte stellen müssen, ob dieser Totalschaden auf eine Fehlbedienung oder auf einen Materialfehler zurückzuführen sei. Da seitens der Firma … ein Bedienungsfehler geleugnet werde, hätte unverzüglich eine Untersuchung der am 7. April 1993 gelieferten Mahlgarnitur in Auftrag gegeben werden müssen.
Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze mit den hierzu übergebenen Anlagen, auf das angefochtene Urteil, auf die Sitzungsniederschriften und auf die zu Informationszwecken beigezogene Akte des selbständigen Beweisverfahrens 1 OH 46/93 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Teilzahlungsklage abgewiesen. Der Senat nimmt vollinhaltlich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Ergänzend wird bemerkt:
Der Kaufvertrag vom 31.3.1993 zwischen der … und den Beklagten unterfällt dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr vom 11.4.1980 (CISG). Die Vertragsbeteiligten haben ihre jeweiligen Geschäftssitze in der Schweiz und in der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Übereinkommen mit Wirkung zum 1.1.1991 und die Schweiz mit Wirkung zum 1.3.1993 beigetreten (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl., 1995, S. 801). Somit ist gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG das Übereinkommen anzuwenden.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht kann offen bleiben, ob die Firma … der von ihr gemäß Art. 38 Abs. 1 CISG erforderten Untersuchungspflicht nachgekommen ist. Selbst wenn man davon ausgeht, daß es sich bei dem von der Klägerin behaupteten Qualitätsmangel um einen zunächst versteckten Mangel handelte, so geht der Senat jedoch davon aus, daß mit Eintritt des Totalschadens am 26.4.1993 an der von den Beklagten am 7.4.1993 gelieferten Mahlgarnitur die Frist zur Mängelrüge nach Art. 39 Abs. 1 CISG zu laufen begann.
Im Regelfall sind im Rahmen des Art. 39 I CISG zwei Fristen zu beachten, einerseits die Untersuchungsfrist und andererseits die Rügefrist (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem aaO, Art. 39, Rn. 15). Der Klägerin ist zuzugeben, daß für eingehende Untersuchungen hinsichtlich der Materialbeschaffenheit bei Anlieferung am 7.4.1993 zunächst kein Anlaß bestand. Wie sich aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt, ist die Bestellung von Mahlgarnituren für Doppelscheibenrefiner ein Alltagsgeschäft in der einschlägigen Branche, da die Mahlwerke in nicht unerheblichem Umfang der Abnutzung unterliegen. Die Klägerin hat auch schon mehrfach bei den Beklagten Mahlgarnituren geordert, wie die Beklagten unbestritten vortragen. Allerdings durfte sich die Klägerin nach Ansicht des Senats mit dem am 26.4.1993 an der streitgegenständlichen Mahlgarnitur eingetretenen Totalschaden nicht einfach – wie zunächst geschehen – abfinden und offenbar die Schuld bei sich bzw. einer fehlerhaften Bedienung durch ihre Beschäftigten suchen. Die Klägerin selbst trägt insoweit vor, daß sie sich auch noch am 26.4.1993 auf die Vertragsgemäßheit der gelieferten Mahlgarnitur habe verlassen dürfen. Dies ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Nach ihren eigenen Ausführungen kam für den am 26.4.1993 eingetretenen Totalschaden der erst am 13.4.1993 eingebauten und am 17.4.1993 in Betrieb gesetzten Mahlgarnitur entweder ein Bedienungsfehler oder die Vertragswidrigkeit des Kaufobjekts in Betracht. Ein eventueller Bedienungsfehler durch eigene Beschäftigte war unschwer abklärbar. Die Klägerin behauptet selbst, daß ein solcher nicht vorgelegen habe. Um so mehr mußte sich für sie die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Mahlgarnitur aufdrängen. Denn wenn ein Bedienungsfehler ausschied bzw. von den eigenen Beschäftigten in Abrede gestellt wurde, konnte nur ein Mangel der gelieferten Mahlgarnitur den Totalschaden erklären. Worin der Totalschaden bestand, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Die Klägerin selbst schreibt in ihrer Klageschrift von einem Totalschaden. In dem Gutachten der … vom 15.9.1994, auf den sich die Klägerin bezieht, wird ausgeführt, daß die Messer der Segmente Bartbildung, abrasiven Verschleiß und durch interkristalline Korrosion geschädigte Oberflächen aufgewiesen haben (vgl. Bl. 78 der Akten unten). Die Beklagten äußern sich in ihrem Schriftsatz vom 26.11.1997 dahingehend, daß die Mahlgarnitur (bzw. die Segmente, vgl. Bl. 34 der Akten) gebrochen sei (Bl. 263 der Akten). In diesem Sinne äußert sich auch das von den Beklagten eingeschaltete Labor … im Schreiben vom 16.6.1993 (Bl. 20/21 der Akten des selbständigen Beweissicherungsverfahrens 1 OH 46/93), das von der Klägerin selbst als Anlage zum Schreiben der Beklagten vom 17.6.1993 im dortigen Verfahren vorgelegt wurde. Wenn nach nur wenigen Tagen Einsatz das von den Beklagten gelieferte Mahlwerk zerstört wurde – wie auch die Klägerin im Schriftsatz vom 16.6.1998 die Beschädigung beschreibt (Bl. 305 der Akten) – bestand nach Ansicht des Senats Anlaß zu Untersuchungen, die die Klägerin zunächst unterließ.
Auch der Wortlaut des Art. 39 Abs. 1 CISG verpflichtet nach Ansicht des Senats den Käufer zu Untersuchungsmaßnahmen. Aus der deutschen Übersetzung ergibt sich eine derartige Verpflichtung (hätte feststellen müssen), ebenso wie aus dem englischen Vertragstext (ought to have discovered it) und dem französischen (aurait dû le constater) (zu den Vertragstexten vgl. v. Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 39).
Versteckte Mängel sind nicht erst nach positiver Kenntnisnahme im konkreten Einzelfall sondern binnen angemessener Frist nach objektiver Erkennbarkeit zu rügen. Die Feststellung des Zeitpunkts, in dem der Mangel entdeckt ist, kann im Einzelfall schwierig sein. Ein nachträglich auftretender Mangel braucht sich nicht stets in der Weise zu zeigen, daß man ihn mit dem ersten auf ihn hinweisenden Anzeichen schon als entdeckt bezeichnen kann. In der Regel braucht der Käufer nicht mit versteckten Mängeln zu rechnen. Er darf aber auch nicht einfach warten, bis der Mangel offensichtlich geworden ist. Sobald sich ein Anhaltspunkt für einen verborgenen Fehler ergibt, muß der Käufer die Ware unverzüglich daraufhin untersuchen (Heilmann, Mängelgewährleistung im UN-Kaufrecht Seite 324, 325). Bei einer Betrachtung der möglichen Schadensursachen bestand deshalb nach Ansicht des Senats mit Feststellung des Totalschadens am 26.4.1993 ein sich aufdrängender Anhaltspunkt für eine Mangelhaftigkeit der gelieferten Mahlgarnitur. Auch in Anbetracht des Umstandes, daß den Beklagten der spezielle Einsatz der Mahlgarnitur unstreitig nicht bekannt war und aus Sicht der … die von ihr nunmehr geltend gemachten Folgen voraussehbar waren, hätte sich zur Minimierung der Schadensfolgen eine unverzügliche Untersuchung aufdrängen müssen.
Geht man somit davon aus, daß mit der Zerstörung der streitgegenständlichen Mahlgarnitur am 26.4.1993 die Untersuchungs- und Rügefrist des Art. 39 Abs. 1 CISG zu laufen begann, so ist das Rügeschreiben der Klägerin vom 14.6.1993 (Bl. 16 der Beweissicherungsverfahrensakte 1 OH 46/93) verspätet und die Firma … hat ihr Recht verloren, sich auf die von ihr behauptete Vertragswidrigkeit zu berufen.
Wie bereits ausgeführt; ist der Fa. … eine Untersuchungsfrist und eine daran anschließende Rügefrist zuzubilligen. Geht man davon aus, daß die … wie später geschehen, unverzüglich nach der Feststellung des Totalschadens am 26.4.1993 ein Gutachten in Auftrag gegeben hätte, so durfte, wie auch später erfolgt, mit einer Ergebnismitteilung innerhalb von längstens zwei Wochen gerechnet werden. Wenn man hieran eine weitere 1-Monatsfrist für die Rüge anschließen läßt (BGH IPRax 1996, 29; OLG Stuttgart, IPRax 96, 139; v. Caemmerer- Schlechtriem, aaO, Art. 39 Rn. 17) – wobei eine solche als großzügig einzustufen ist (vgl. BGH, aaO) –, war das Schreiben vom 14.6.1993 verspätet. Der Senat verkennt nicht, daß nach obiger Berechnung die Frist – für die Klägerin allerdings großzügig berechnet – nur um wenige Tage überschritten gewesen sein mag. Die Klägerin hat sich dies jedoch selbst zuzuschreiben. Die Einhaltung der Rügefrist des Art. 39 CISG dient berechtigten Schutzinteressen der Verkäuferseite. Die Klägerin hat fast den gesamten Mai bis zur Erteilung des Gutachtensauftrags verstreichen lassen.
Die Verspätung der Anzeige hat die Klägerin nicht gemäß Art. 44 CISG entschuldigt. Anhaltspunkte für ein Eingreifen des Art. 40 CISG sind nicht dargetan.
Da somit die Firma … das Recht verloren hat, sich auf die von ihr behauptete Vertragswidrigkeit zu berufen, kann die Klägerin nicht aus abgetretenem Recht vorgehen. Es kann somit dahinstehen, ob das Schreiben der Firma … vom 14.6.1993 den inhaltlichen Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 CISG entspricht oder – wie von den Beklagten vorgetragen – keine genaue Bezeichnung der Mängel erfolgte. Auch die Fragen, welche Beschaffenheit für die ... Mahlgarnitur vereinbart war und ob eine für die Schäden relevante Abweichung gegeben ist – vgl. insoweit auch die von den Beklagten vorgelegte Stellungnahme der Universität ... vom 24.11.1997 (Bl. 265 f. der Akten) –, kommt es nicht an.
Der nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 13.8.1998 gibt keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§§ 296 a, 156 ZPO).