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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-112
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-112  



OLG Hamm (DE) 18.09.1997 - 5 U 89/97
Art. 23 Brüssel I-VO, 17 LugÜ 1988 – unalexGerichtsstandsvereinbarungen –unalexAllgemeines –unalexAnwendungsbereich –unalexRäumlich-persönlicher Anwendungsbereich –unalexSachverhalt mit Auslandsbezug

OLG Hamm (DE) 18.09.1997 - 5 U 89/97, unalex DE-112


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (4 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (4 cit.)



Für die Anwendbarkeit des Art. 17 LugÜ ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein internationaler Bezug erforderlich.

Der für die Anwendung des Art. 23 Brüssel I-VO erforderliche Auslandsbezug muss bereits bei Abschluss der Vereinbarung vorliegen. Es genügt insbesondere nicht, wenn der Auslandsbezug durch die Wahl eines ausländischen Gerichts erst in der Vereinbarung selbst geschaffen wird.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die Parteien sind Handelsgesellschaften mit Sitz in Deutschland. Die Klägerin verlangt vor dem LG Bielefeld (DE) Herausgabe von Heizkörpern, die von ihrer Muttergesellschaft in der Türkei hergestellt wurden. Diese hatte sie der Beklagten aufgrund eines in der Türkei am 31. 07. 1995 geschlossenen Vertrages geliefert. Darin wurde auf Wunsch der Klägerin folgendes aufgenommen: „Sollten (...) Unstimmigkeiten auftreten so werden Schweizer Gerichte zuständig.“ Das LG hat die Klage abgewiesen, da seine internationale Zuständigkeit gem. Art. 17 LugÜ wirksam derogiert worden sei.

Das OLG Hamm (DE) verneint eine wirksame Derogation. Die Voraussetzungen des Art. 17 LugÜ lägen dem Wortlaut nach zwar vor. Art. 17 erfordere aber darüber hinaus einen internationalen Bezug. Zweck des LugÜ sei es, den Zugang zu den Gerichten der Vertragsstaaten zu erleichtern. Es bestehe deshalb keine Notwendigkeit Art. 17 auf Verträge anzuwenden, deren Parteien ihren Sitz in demselben Vertragsstaat haben. Die Parteien könnten dann eine Gerichtsstandswahl nach nationalem Recht vornehmen. Ein internationaler Bezug könne nicht durch Anknüpfung an den Produktionsort herbeigeführt werden. Dieser sei nur im Fall des Art. 5 Nr. 3 LugÜ zuständigkeitsbegründend. Der internationale Bezug könne auch nicht durch Wahl der Gerichte eines bestimmten Staates in der Gerichtsstandsvereinbarung hergestellt werden. Er müsse vielmehr als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal schon bei Abschluss derselben vorliegen. Die Zuständigkeit des LG sei auch nicht nach nationalem Recht (§ 38 ZPO) derogiert.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Die Klägerin verlangt nach vorausgegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren, in welchem die Herausgabe der streitgegenständlichen Radiatoren an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Verwahrer angeordnet worden ist – … Landgericht … -, von der Beklagten die Herausgabe von Heizkörpern, die sie der Beklagten auf Grund einer Vereinbarung vom 31.07.1995 in deren Lagergebäude in … geliefert hat. Die Heizkörper sind von der türkischen Muttergesellschaft der Klägerin in der Türkei hergestellt worden und sollten durch die Beklagte vermarktet, d.h. an- und weiterverkauft werden. Der Sitz beider Parteien ist bzw. war in … .

In dem Vertrag vom 31.07.1995 ist unter Ziffer 12 folgendes geregelt:

„Unstimmigkeiten

Sollten trotz allem bei beidseitigem guten willen Unstimmigkeiten auftreten, so wird Schweizer Gericht zuständig.”

Auf die weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 31.07.1995 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 14.02.1997, Bl. 32 bis 36 der Akten) wird verwiesen. Wegen angeblicher Mängel der Heizkörper hat die Beklagte den Vertrag vom 31.07.1995 mit Schreiben vom 29.04.1996 (Bl. 80 der Akten) fristlos gekündigt.

Die Beklagte hat die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld gerügt. In der Sache macht sie ein Zurückbehaltungsrecht mit der Begründung geltend, daß ihr wegen der mangelhaft gelieferten Radiatoren ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 425.250,00 DM zustehe. Wegen der behaupteten Einzelheiten wird hierzu auf die Klageerwiderung vom 16.12.1996 (Bl. 11 bis 15 der Akten) Bezug genommen.

Die Klägerin hält die Gerichtsstandsvereinbarung für unwirksam und bestreitet die geltend gemachten Mängel.

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin folgende im Eigentum der Klägerin stehende Radiatoren herauszugeben:

Kombi- Kompakt/ T-Stück Radiatoren Typ 22 in verschiedenen Größen gem. nachfolgender Aufstellung:

500 x 680 cm 8 Stck.

500 x 800 cm 32 Stck.

500 x 880 cm 8 Stck.

500 x 1000 cm 88 Stck.

500 x 1080 cm 16 Stck.

500 x 1200 cm 48 Stck.

500 x 1400 cm 24 Stck.

500 x 1600 cm 16 Stck.

500 x 1800 cm 8 Stck.

500x 2000 cm 16 Stck.

600 x 480 cm 24 Stck.

600 x 600 cm 48 Stck.

600 x 680 cm 16 Stck.

600 x 800 cm 16 Stck.

600 x 880 cm 24 Stck.

600 x 1000 cm 8 Stck.

600 x 1080 cm 32 Stck.

600 x 1200 cm 32 Stck.

600 x 1400 cm 40 Stck.

600 x 1600 cm 32 Stck.

Kombi-Kompakt/T-Stück Radiatoren Typ 11 in verschiedenen Größen gem. nachfolgender Auflistung:

600 x 600 cm 15 Stck.

600 x 680 cm 15 Stck.

Kombi-Kompakt/Typ 22 wie folgt:

600 x 1400 cm 8 Stck.

Kombi-Kompakt/Typ 11 in verschiedenen Größen gem. nachstehender Aufstellung:

500 x 1200 cm 4 Stck.

600 x 680 cm 16 Stck.

600 x 1800 cm 2 Stck.

600 x 1200 cm 4 Stck.

600 x 800 cm 7 Stck.

600 x 600 cm 8 Stck.

500 x 1000 cm 7 Stck.

Kombi-Kompakt/Typ 22 in verschiedenen Größen gem. nachstehender Aufstellung:

300 x 1000 cm 7 Stck.

300 x 2000 cm 8 Stck.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält die Gerichtsstandsvereinbarung für wirksam und behauptet unter Beweisantritt, die Parteien hätten sich aus Anlaß der Unterzeichnung des Vertrages am 31.07.1995 ergänzend mündlich darauf geeinigt, daß das Handelsgericht in Zürich zuständig sein solle.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld gemäß Artikel 17 Abs. 1 des Lugano-Übereinkommen (Lug Üb) wirksam derogiert worden sei. Artikel 17 Abs. 1 des Lug Üb fordere über den Wortlaut hinaus keinen Auslandsbezug in dem Sinne, daß die Parteien ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben müßten oder eine sonstige sachliche Auslandsanknüpfung vorauszusetzen sei. Die Auslandsbeziehung beider in Deutschland ansässigen Parteien werde zudem dadurch hergestellt, daß die Gerichte eines anderen Vertragsstaates als zuständig vereinbart worden seien.

Mit der hiergegen frist- und formgerecht eingelegten Berufung macht die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, daß die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld weder nach Artikel 17 Abs. 1 Lug Üb noch gem. § 38 Abs. 1 ZPO wirksam derogiert worden sei. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 07.07.1997 (Bl. 130 bis 139 der Akten verwiesen).

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils; die Beklagte nach den erstinstanzlich gestellten Klageanträgen zu verurteilen;

2. ihr nachzulassen, jede Sicherheitsleistung durch eine Bank-, Sparkassen- oder Genossenschaftsbankbürgschaft zu erbringen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, eine teleologische Reduktion des Artikels 17 Lug Üb dahingehend, daß bei Fällen, in denen es nur um die Zuständigkeitsabgrenzung zu einem dritten Staat gehe, komme nicht in Betracht. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 04.09.1997 (Bl. 161 bis 167 der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Auf die zulässige Berufung der Klägerin war die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.

I. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld folgt aus §§ 12, 17 ZPO, weil die Beklagte ihren Verwaltungssitz in … und damit im Bezirk des Landgerichts Bielefeld hat. Dieser allgemeine Gerichtsstand ist weder gemäß Artikel 17 Abs. 1 Lug Üb noch gemäß § 38 Abs. 1 ZPO wirksam derogiert worden.

1. Die Voraussetzungen des Artikel 17 Abs. 1 Lug Üb liegen zwar dem Wortlaut nach vor. Demnach setzt eine Zuständigkeitsvereinbarung nur voraus, daß sie sich auf eine bereits entstandene oder auf eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit bezieht, daß mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat und daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates entscheiden sollen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Beide Parteien haben ihren Sitz in Deutschland, einem Vertragsstaat, in dem das Lugano- Übereinkommen am 01.03.1995 in Kraft gesetzt worden ist (Bekanntmachung vom 08.02.1995, BGBl. 1995, 221). Die Parteien haben die Zuständigkeit der Gerichte eines Staates, nämlich der Schweiz, die seit dem 01.01.1992 Vertragsstaat ist (Bekanntmachung vom 08.02.1995 aaO), vereinbart, und zwar auch für die streitgegenständliche Herausgabeklage als künftige Rechtsstreitigkeit, die aus dem Vertrag vom 31.07.1995 entsprungen ist.

Es ist aber für den inhaltsgleichen Artikel 17 Abs. 1 EuGVÜ überwiegend anerkannt, daß diese Bestimmung teleologisch zu reduzieren ist (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht,. 1996, Artikel 17 Rn. 3 ff.; Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 38 Rn. 23 ff.; Schlosser, EuGVÜ 1996, Artikel 17 Rn. 6; Schack, Internationales Zivilprozeßrecht, 2. Auflage 1996, Rn. 467; Killias, Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem Lugano- Übereinkommen, 1993, S. 52; anderer Auffassung: Geimer IPRAX 1991, 31 und ders. in Zöller/Geimer, ZPO, 20. Auflage, Anhang I Artikel 17 GVÜ Rn. 5).

Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung – zu dem inhaltsgleichen Artikel 17 EuGVÜ – an, daß ein internationaler Bezug zu einem anderen Vertragsstaat bestehen muß (BGH NJW 1986, 1438, 1439; NJW 1993, 1070, 1071). Dieser Auffassung sind das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW-RR 1993, 567, 568) und der 24. Zivilsenat des OLG München (IPRAX 1991, 46, 47) – letzterer mit ausführlicher Begründung – gefolgt. Dagegen ist es nach Auffassung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München (RIW 1989, 901) unerheblich, ob die Gerichtsstandsvereinbarung einen Bezug zu zwei Vertragsstaaten des EWG-Übereinkommens hat.

Nach der überwiegenden Literaturmeinung muß zwar ein internationaler Bezug, nicht aber ein Bezug zu einem anderen Vertragsstaat bestehen (Kropholler, Art. 17 Rn. 4 mit umfangreichen weiteren Nachweisen in Fußn. 7; Schlosser Art. 17 Rn. 6).

Der Senat schließt sich der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, die einen internationalen Bezug als weitere Voraussetzung des Art. 17 EuGVÜ erfordert. Auch die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 Lug Üb setzt dem Sinn und Zweck nach einen solchen internationalen Bezug voraus.

Sinn und Zweck des Lugano-Übereinkommens ist es, wie der Präambel zu entnehmen ist, die internationale Zuständigkeit der Vertragsstaaten festzulegen, um den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken. Der Zugang zu den Gerichten der Vertragsstaaten soll damit erleichtert und nicht erschwert werden. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wenn die nationalen Prorogationsvorschriften nur für die reinen Inlandfälle (zwei deutsche Parteien vereinbaren die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts) vollkommen aufgehoben würden. Es besteht nach dem Sinn und Zweck des Lugano- Übereinkommens aber auch keine Notwendigkeit, die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Lug Üb auf solche Verträge anzuwenden, bei denen beide Parteien ihren Sitz in demselben Vertragsstaat haben. Die Notwendigkeit besteht deshalb nicht, weil es den Parteien unbenommen bleibt, die Prorogation oder Derogation nach nationalem Recht, wie z.B. gemäß § 38 Abs. 1 ZPO vorzunehmen. Denn gem. § 38 Abs. 1 ZPO kann auch die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts vereinbart werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 38 Rn. 28 mwN).

Der demnach erforderliche internationale Bezug – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal – kann nicht daraus hergeleitet werden, indem an den Produktionsort Türkei angeknüpft wird. Daß dies zu weitgehend ist, läßt sich schon daran erkennen, daß der Produktionsort nur im Fall des Art. 5 Ziffer 3 Lug Üb (Delikt, ggfls. Produkthaftung) zuständigkeitsbegründend sein kann. Von einem internationalen Bezug kann daher nur dann die Rede sein, wenn im Ausland einer der Anknüpfungspunkte liegt, welches das Lugano-Übereinkommen verwendet (z.B. Erfüllungsort Art. 5 Ziffer 1 Lug Üb, Delikt Art. 5 Ziffer 3 Lug Üb; vgl. Killias 5. 70). Daran fehlt es.

Schließlich kann der internationale Bezug nach Auffassung des Senats auch nicht durch die Wahl der Gerichte eines bestimmten Staates in der Gerichtsstandsvereinbarung selbst hergestellt werden. Wenn der internationale Bezug aus den oben erwähnten Gründen ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 17 Abs. 1 Lug Üb ist, dann muß dieser internationale Bezug denknotwendig bei Abschluß der Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen und kann – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht durch die Gerichtsstandsvereinbarung selbst geschaffen werden (vgl. Bericht Schlosser zu Art. 17 EuGVÜ Nr. 174; Killias S. 69, 70 mwN).

2. Der allgemeine Gerichtsstand des Landgerichts Bielefeld gem. §§ 12, 17 ZPO ist auch nicht nach § 38 Abs. 1 ZPO derogiert worden.

Die Parteien können gem. § 38 Abs. 1 ZPO vereinbaren, daß ein Gericht ausschließlich oder neben den gesetzlich zuständigen Gerichten zuständig sein soll. Was gewollt ist, ist im Einzefall durch Auslegung zu ermitteln, wobei weder für noch gegen die Ausschließlichkeit eine Vermutung spricht. Auch bei einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung besteht keine Vermutung zugunsten der Ausschließlichkeit (Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 38 Rn. 14 mwN).

Der Wortlaut der vorliegenden Gerichtsstandsklausel läßt nicht erkennen, ob der vereinbarte Gerichtsstand als zusätzlicher neben die gesetzlichen Gerichtsstände treten soll oder ob damit – soweit dies rechtlich zulässig ist – alle anderen Gerichtsstände ausgeschlossen sein sollen. Auch der Behauptung der Beklagten, das Handelsgericht in Zürich sei aus Anlaß des Vertrages am 31.07.1995 ergänzend vereinbart worden, läßt sich eine Ausschließlichkeit nicht entnehmen. Ob eine Zuständigkeit als ausschließlich gemeint ist, muß anhand der näheren Umstände und der Interessenlage der Beteiligten durch Auslegung ermittelt werden. Dabei spricht, wie bereits oben erwähnt, weder eine Vermutung für noch gegen die Ausschließlichkeit (BGH NJW 1972, 1671; OLG Bamberg, MDR 1989, 360).

Nach alledem ist die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld als allgemeiner Gerichtsstand gem. §§ 12, 17 ZPO zu bejahen, weil die Beklagte nicht nachgewiesen hat, daß die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Wie der Bestimmung des § 12 a.E. ZPO zu entnehmen ist, verbleibt es deshalb bei dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten.

II. Eine eigene Sachentscheidung gem. § 540 ZPO zu treffen, hielt der Senat nicht für sachdienlich.

Mit der Besitzschutzklage gem. §§ 861, 866 BGB kann der Kläger nicht durchdringen. Nach diesen Bestimmungen kann der Kläger allenfalls die Wiedereinräumung des Mitbesitzes, nicht aber die beantragte Einräumung des Alleinbesitzes verlangen.

Gegenüber dem Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB kann die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 273 Abs. 1 BGB, 369 HGB wegen der behaupteten Schadensersatzansprüche in Höhe von 425.250,00 DM geltend machen. Ohne die Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme (Zeugen aus dem Ausland, Sachverständigengutachten) kann über diese Gegenansprüche nicht entschieden werden.





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