Die Klägerin, eine dänische Lieferantin von Möbeln, verlangt von der Beklagten, einer deutschen Möbelhändlerin, die Bezahlung von gelieferten Möbeln.
Die Beklagte bestellte mit Fax vom 03.08.1998 eine bestimmte Anzahl von Möbel aus dem Restpostensortiment der Klägerin. Diese stellte die Möbel mit Rechnungen Nr. 31041 vom 05.08.1998 in Höhe von 40.494,99 DM und Nr. 31047 vom 06. August 1998 in Höhe von 989,48 DM in Rechnung. Am 20.08.1998 wurden die Möbel in 770 Collies angeliefert, jedoch nicht von der Beklagten entgegen genommen, weil einige Collies umgefallen waren. Am 21.08.1998 nahm die Beklagte dann bis auf 30 beschädigte Collies die Ware ab. Unter dem 24.09.1998 erteilte die Klägerin eine Gutschrift über 1.254,48 DM.
Mit Schreiben vom 29.09.1998 rügte die Beklagte die Qualität der Ware wie folgt:
„Lieferung Restposten
Sehr geehrte Damen und Herren,
der größte Teil der von uns angenommenen Ware ist nicht oder schwer verwertbar.
Es handelt sich hierbei nicht um Restposten, sondern hauptsächlich (95 %) um zweite Wahl.
Wir bitten um ihre Stellungnahme bis zum 07.10.1998.“
Mit Schreiben vom 02.10.1998 rügte die Klägerin, daß die Rüge der Beklagten nicht sehr konkret sei. Die Beklagte kenne die Produkte von früheren Lieferungen und sie habe keine bessere Qualität erwarten können. Daran entspann sich ein Schriftwechsel, in dem die Beklagte entweder um Abholung oder Preisnachlaß bat; zu einer Besichtigung durch die Klägerin kam es nicht. Die Beklagte forderte dann Lagerkosten und die Klägerin schaltete in Dänemark einen Anwalt ein.
Die Anwaltskosten und den sich ergebenen Restbetrag aus den Rechnungen abzgl. der Gutschrift hat die Klägerin geltend gemacht. Sie hat gemeint, die Beklagte könne sich auf etwaige Mängel nicht berufen, da sie nicht ordnungsgemäß nach dem UN-Kaufrecht gerügt habe.
Die Beklagte hat vorgetragen, daß die Schubladen der Kommoden mit sechs Schubladen nicht gängig seien. Sie seien verquollen. Bei den Bettenendstücken befänden sich unsaubere Fräsungen, Absplitterungen an den Füßen sowie Hammerdruckstellen. Bei den meisten Teilen seien unsaubere Bohrungen festzustellen, so daß die Einzelteile nicht einpaßbar seien.
Die Beklagte hat sich ferner darauf berufen, daß zwischen ihrem Verband und der Klägerin vereinbart sei, daß eine Untersuchung von verpackt angelieferter Waren nicht unverzüglich nach Ablieferung erforderlich sei und der Lieferant anerkenne, daß im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges die für den Möbelhandel übliche Zeit benötigt werde.
Das Landgericht hat, nachdem die Beklagte die zwischenzeitlich erhobene Widerklage auf Ersatz von Lagerkosten zurückgenommen hatte, mit dem am 20.12.1999 verkündete Urteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 40.929,99 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 06.11.1998 sowie weitere 947,- DM zu zahlen. Das Landgericht hat ausgeführt, die Beklagte könne sich auf eine etwaige Mangelhaftigkeit der Warenlieferung nicht berufen, da sie es versäumt habe, die Frist zur Anzeige der Vertragswidrigkeit gemäß Art. 39, 38 CISG zu wahren. Das Gericht hat der Beklagten zugebilligt, die Möbel innerhalb von zehn Tagen auf Mängel zu untersuchen und innerhalb weiterer 14 Tage evtl. Mängel zu rügen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält sich zur Zahlung des Kaufpreises nicht verpflichtet, da sie wegen der erheblichen Mängel die Aufhebung des Vertrages gemäß Art. 19 CISG verlangen könne. Ihre Mangelrüge sei form- und fristgerecht gemäß Art. 38, 39 CISG eingegangen. Durch ihr späteres Verhalten habe die Klägerin konkludent auf den Verspätungseinwand verzichtet. Da die Klägerin die erheblichen und offensichtlichen Mängel gekannt habe, könne sie sich auch nicht auf die fehlerhafte Mängelanzeige berufen. Jedenfalls könne die Beklagte den Kaufpreis gemäß Art. 50 CISG auf die Hälfte reduzieren. Sie behauptet, im Möbelhandel betrage die übliche Zeit für die Untersuchung der angelieferten Ware drei Wochen. In der Branche sei bekannt und bedürfe deshalb keiner näheren Konkretisierung, welche Qualitäts- bzw. Normabweichungen unter dem Begriff „zweiter Wahl“ zusammengefaßt sein.
Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Wegen des weiteren Vortrags im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Bezahlung des Kaufpreises für die gelieferten Möbel und zur Erstattung der Kosten der Inanspruchnahme des dänischen Rechtsanwalts verurteilt.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte mit Schreiben vom 29.09.1998 rechtzeitig die behauptete Vertragswidrigkeit der gelieferten Möbel gerügt hat, denn auf die Vertragswidrigkeit der gelieferten Möbel kann sie sich schon deshalb nicht berufen, weil nicht festgestellt werden kann, daß ihre Rüge inhaltlich den Anforderungen des Art. 39 CISG entsprach.
Nach Art. 39 Abs. 1 CISG muß der Käufer die Vertragswidrigkeit der Ware genau bezeichnen. Das Schreiben der Beklagten vom 29.09.1998 enthält nach der Auffassung des Senats nicht die erforderliche genaue Bezeichnung. Im ersten Satz heißt es, daß die Ware nicht oder schwer verwertbar sei. Das ist keine Bezeichnung eines Mangels. Im zweiten Satz wird hervorgehoben, es handele sich nicht um Restposten, sondern hauptsächlich um zweite Wahl. Damit ist auch nicht hinreichend der Mangel, den die Beklagte erstmalig in der Klagerwiderung am 28.07.1999 näher bezeichnet hat, beschrieben. So hat es auch die Klägerin in ihrem Antwortschreiben gesehen und darauf hingewiesen, daß diese Beschreibung nicht sehr konkret sei. Sie hat ferner darauf hingewiesen, die Beklagte kenne auch die Produkte von früheren Lieferungen und von den Listungsblättern. Eine bessere Qualität könne zu diesem Verkaufspreis nicht gefordert werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Beklagte gehalten gewesen, die Mängel konkret zu bezeichnen, um ihre Rechte gemäß Art. 39 CISG zu wahren. Das hat sie unstreitig nicht getan.
Der Behauptung der Beklagten in der Berufungsbegründung, die Bezeichnung „zweite Wahl“ könne nur so verstanden werden, daß das gelieferte Material Schäden aufwies und unpräzise bearbeitet wurde, ist nicht nachzugehen. Die Klägerin ist ihrem Vorbringen entgegen getreten. Das Vorbringen der Beklagten ist nicht zuzulassen (§ 528 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hatte der Beklagten mit Auflagen- und Hinweisbeschluß vom 18.10.1999 gemäß § 273 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Hinweis erteilt, daß die Mängelrüge vom 29.09.1998 weder inhaltlich noch zeitlich den Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 CISG genügen dürfte, ohne daß die Beklagte in erster Instanz behauptet hat, unter der Bezeichnung zweite Wahl werde verstanden, daß das gelieferte Material Schäden aufweist und unpräzise bearbeitet wurde. Damit ist dieses Verteidigungsmittel in erstem Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht worden. Daß die Einholung eines Sachverständigengutachtens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, erhellt ohne weiteres. Die Berufungserwiderung, mit der dieses neue Vorbringen bestritten wurde, ist am 30.3.2000 und damit rechtzeitig eingegangen und am 03.04.2000 vorgelegt worden. Auch wenn der Senat gemäß § 273 ZPO verfahren wäre, wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr möglich gewesen. Die dem Senat vorliegenden Bezeichnungen der Sachverständigen weisen zwar aus, daß einige Sachverständige für die Beurteilung von Möbeln zugelassen sind. Vorliegend geht es aber nicht um die Beurteilung von Möbeln sondern darum, ob im Möbelhandel unter der Bezeichnung zweite Wahl bestimmte Mängel gemeint sind. Dazu hätte es der Einschaltung der Industrie- und Handelskammer bedurft, so daß bis zum Termin ein Sachverständigengutachten nicht mehr hätte eingeholt werden können. Die Beklagte hat auch grob nachlässig gehandelt, in dem sie, obwohl das Landgericht ihr bereits mitgeteilt hatte, daß ihre Mängelrüge inhaltlich den Anforderungen nicht entspreche, ihr Vorbringen nicht iSd des Vorbringens zweiter Instanz ergänzt hat.
Die Klägerin ist auch nicht gehindert, sich im Prozeß darauf zu berufen, daß die Beklagte nicht ordnungsgemäß die Mängel gerügt hat. Die Klägerin hat sofort nach Erhalt des Schreibens vom 29.09.1998 gerügt, daß die Mangelbezeichnung nicht konkret war. Die Verhandlung der Parteien über die Besichtigung der Ware sind letztlich daran gescheitert, daß sich die Klägerin plötzlich einer Forderung von Lagerkosten in Höhe von 52.000,- DM gegenüber sah.
Die Annahme der Beklagten, die Klägerin könne sich gemäß Art. 40 CISG nicht auf eine unzureichende Mängelrüge berufen, da ihr die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Art. nicht unbekannt sein konnte und sie dies der Beklagten nicht offenbart hat, trifft nicht zu. Anhaltspunkte dafür, daß der Klägerin die behauptete Mangelhaftigkeit bekannt war, sind nicht gegeben. Zu einer Untersuchung der verpackten von anderen Herstellern bei ihr angelieferten Ware war die Klägerin nicht verpflichtet.
Die Beklagte kann auch keine Herabsetzung des Kaufpreises nach Art. 44 CISG verlangen, weil eine vernünftige Entschuldigung seitens der Beklagten für das Unterlassen der erforderlichen Mängelrüge nicht vorliegt. Die Klägerin hatte auf das Schreiben vom 29.09.1998 mit Schreiben vom 02.10.1998 geantwortet und auf die mangelnde Konkretisierung der Mängel hingewiesen. Danach ist es nicht entschuldbar, wenn die Beklagte ihrerseits aufgrund dieses Schreibens nicht die Mängel konkretisiert hat.