Die in Deutschland ansässige Klägerin, eine Herstellerin von Filterplatten aus Kunststoff, und die in Italien ansässige Beklagte, die derartige Teile für von ihr hergestellte Filterpressen verwendet, streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Begleichung einiger noch offener Rechnungen.
Die Parteien standen bereits seit geraumer Zeit (1992) in Geschäftsverbindung, wobei der Schriftverkehr fast ausschließlich in englischer Sprache abgewickelt wurde (vgl. etwa die Anlagen K 2 bis K 6, K 8 bis K 10, K 12, das Konvolut K 13, B 1 bis B 5, B 7, B 11 oder B 19).
Zu Beginn der Geschäftsbeziehungen fügte die Klägerin – für die Einzelheiten wird auf die Anlage K 13, Bl. 1, Vorder- u. Rückseite Bezug genommen – ihrer Auftragsbestätigung die von ihr verwendete englische Fassung ihrer Allgemeinen Verkaufsbedingungen (General Sales Conditions) bei. Im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung wurden dann – vgl. die folgenden Blätter der Anl. K 13 – den weiterhin in englischer Sprache abgefaßten Auftragsbestätigungen die deutschsprachigen „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ beigefügt. Beide Fassungen weisen gewisse Unterschiede auf; die englisch-sprachige Fassung umfaßt insgesamt 19 römische Ziffern, während die deutsch-sprachige Fassung nur 16 römische Ziffern hat.
Unterschiede ergeben sich insoweit insbesondere im Hinblick auf das vereinbarte Recht (Ziff. XVIII bzw. Ziff. XV), bei dem in der englisch-sprachigen Fassung ausdrücklich das einheitliche UN-Kaufrecht vom 11. April 1980 ausgeschlossen wird, während es in der deutsch-sprachigen Version heißt, daß „die Vorschriften des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1993 und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1993 keine Anwendung finden würden“.
Die in deutscher Sprache abgefaßten „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ der Klägerin waren der Beklagten jedenfalls bereits vor 1997 zugegangen. Auf sie wurde auch in den Auftragsbestätigungen der hier streitgegenständlichen Geschäfte jeweils Bezug genommen. Ein Widerspruch der Beklagten gegen diese Bedingungen war nicht erfolgt.
Hingegen konnte nicht festgestellt werden, daß der Beklagten die englisch-sprachige Version der Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugegangen war.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 03.12.1996 – für den genauen Inhalt wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen – der Beklagten eine Rahmenbestellung bestätigt hatte, teilte diese mit einer Telefax-Sendung vom 23.12.1996 – vgl. Anl. B 2 bzw. K 3 – der Klägerin spezifizierte Wünsche mit. Mit Ausnahme des in den Anl. B 2 und K 3 identischen Deckblattes und der dort enthaltenen Zeichnung „Filmac 01.10.05.53“ vom 20.12.1996 ist zwischen den Parteien allerdings streitig, welche Zeichnungen dieser Telefax-Sendung tatsächlich beigefügt waren. Insoweit hat jede der Parteien die von ihr behaupteten, beigegebenen Zeichnungen der jeweiligen Anlage (B 2 bzw. K 3) beigefügt.
Die Klägerin ihrerseits übermittelte – wie es der ständigen Praxis zwischen den Parteien entsprach – der Beklagten mit einer Telefax-Sendung vom 07.01.1997 (Anl. K 4) die von ihr erstellten sog. Produktionszeichnungen. Diese sandte die Beklagte noch am selben Tag mit dem Vermerk „all right“ zurück. Auf dieser Sendung – insoweit wird ebenfalls auf die Anl. K4 Bezug genommen – befindet sich auch noch ein handschriftlicher Vermerk der Beklagten in Bezug auf eine bestimmte Zeichnung.
Unter der Rechnungs-Nr. 2654 rechnete die Klägerin diesen Auftrag, der am 05.02.1997 bei der Beklagten ausgeliefert wurde, mit insgesamt 145.164,50 DM ab (vgl. Anl. K 5), wobei der Beklagten allerdings entsprechend ständiger Übung der Parteien später ein Teilbetrag von 18.934,43 DM für die Montage und Inbetriebnahme der Anlage wieder gutgeschrieben wurde.
Die Beklagte verwendete die im Rahmen dieses Auftrags erworbenen Platten in der Folgezeit für ein Projekt namens …, in dessen Rahmen in … in Thüringen ein Kieswerk betrieben wurde.
Nachdem zunächst ein unstreitig in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallender Fehler behoben worden war, stellte sich heraus, daß für die vorgesehene Anwendung der Platten im Rahmen dieses Projekts der Einlaufspalt zu eng war.
Die Klägerin, die eine Verantwortung hierfür allerdings ablehnte, überarbeitete diese Platten schließlich Ende Juni 1997. Mit der Rechnung Nr. 5010 vom 03.11.1997 (vgl. Anl. K 9) berechnete sie der Beklagten für diese Arbeiten – wobei die Beklagte die Rechnungshöhe als solche nicht angreift – schließlich 9.150, DM. Diese Summe ist bis jetzt noch offen.
Die aus der oben genannten Bestellung herrührende Lieferrechnung Nr. 2654 bezahlte die Beklagte hingegen – einschl. des oben genannten, später wieder gutgeschriebenen Teilbetrages – Anfang November 1997.
Im Verlauf des Jahres 1997 kam es zwischen den Parteien weiterhin zum Abschluß der nachstehend dargestellten Kaufverträge. Die hieraus resultierenden Forderungen der Klägerin wurden bis heute nicht erfüllt. Im einzelnen handelte es sich um folgende Verträge:
Rechnungsnummer 4140, Datum 24.07.97, fällig seit 22.10.97, Lieferumfang Platten, Summe DM 101.234,50, Überfakturierung/ Montage/ Inbetriebnahme DM 13.204,50, Nettosumme DM 88.030,00
Rechnungsnummer 4237, Datum 04.08.97, fällig seit 02.11.97, Lieferumfang Ersatzmembran/Teile, Summe DM 1.350,00, Nettosumme DM 1.350,00
Rechnungsnummer 4467, Datum 01.09.97, fällig seit 30.11.97, Lieferumfang Platten, Summe DM 2.600,00, Nettosumme DM 2.600,00
Rechnungsnummer 4471, Datum 01.09.97, fällig seit 30.11.97, Lieferumfang Ersatzplatten, Summe DM 36.121,50, Überfakturierung/ Montage/ Inbetriebnahme 4.711,50, Nettosumme DM 31.410,00
Unter Hinzurechnung der Forderung aus der Rechnung-Nr. 5010 (Nachbearbeitung der Platten) und unter Abzug der oben sowie in der Rechnung-Nr. 2654 für Montage und Inbetriebnahme überfakturierten Teilbeträge ergab sich zu Gunsten der Klägerin rechnerisch eine offene Gesamtsumme von 113.605,57 DM.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihre in deutscher Sprache abgefaßten „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ seien für die hier streitigen Aufträge wirksam vereinbart worden. Diese Bedingungen seien auch in inhaltlich wirksam. Es sei damit nicht nur die Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen wirksam vereinbart, sondern es gelte vor allem deutsches Kaufvertragsrecht. Denn insbesondere im Hinblick auf die englisch-sprachige Fassung der Verkaufsbedingungen sei die Ziff. XVI Abs. 2 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen dahingehend auszulegen, daß auch das einheitliche UN-Kaufrecht als dem einheitlichen Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen nachfolgende Regelung ausgeschlossen sei. Die Vereinbarung deutschen Rechts in Ziff. XVI Abs. 1 der Allg. Verkaufsbedingungen bedeute damit, daß das Kaufvertragsrecht des deutschen BGB und HGB uneingeschränkt zur Anwendung komme.
Weiter meint die Klägerin, daß durch die wirksame Vereinbarung ihrer Allg. Verkaufsbedingungen sämtliche von der Beklagten geltend gemachte Gegenansprüche wirksam ausgeschlossen seien. Unabhängig davon seien die entsprechenden Rügen jedoch sowohl nach deutschem Recht als auch hilfsweise nach dem einheitlichen UN-Kaufrecht (im Folgenden: CISG) verspätet erhoben und damit ausgeschlossen. Die Klägerin beruft sich in diesem Punkt ausdrücklich auch auf eine Verjährung etwaiger Mängelansprüche der Beklagten und erhebt die entsprechende Einrede.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 113.605,57 zzgl. 7 % Zinsen hieraus für eine Summe in Höhe von DM 9.150,- seit dem 23.06.1997, für eine Summe in Höhe von DM 88.030,- seit dem 24.10.1997, für eine Summe in Höhe von DM 1.350,- seit dem 04.11.1997 und für eine Summe von DM 34.010,- seit dem 01.12.1997 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Bzgl. der Kosten für die Anpassung der Platten des Projekts … im Juni 1997 (Rechnung Nr. 5010 über 9.150, DM) trägt die Beklagte vor, die Klägerin sei für die zu enge Ausführung des Einlaufspaltes verantwortlich. Sie, die Beklagte, habe der Klägerin am 23.12.1996 sämtliche jetzt der Anl. B 2 beigefügten Zeichnungen übermittelt.
Die Klägerin habe bei Fertigung ihrer Produktionszeichnungen Details abgeändert, ohne sie darauf hinzuweisen. Dazu sei die Klägerin als Fachfirma aber verpflichtet gewesen. Wäre ein entsprechender Hinweis erfolgt, so bringt die Beklagte weiter vor, so wäre die zu enge Ausgestaltung des Einlaufspaltes verhindert worden und der daraus resultierende Schaden nicht eingetreten.
Unstreitig ergaben sich beim Betrieb der Anlage …, die von ihren Erwerbern bis heute nicht abgenommen ist, immer wieder Schäden in der Art, daß die verwendeten Filtertücher alsbald und wesentliche Zeit vor den nach allgemeinen Erfahrungswerten zu erwartenden Laufzyklen an bestimmten Stellen rissen.
Die Beklagte behauptet, die Ursache dieses sog. „Kannelierungseffekts“ habe zunächst nicht festgestellt werden können. Erst im Mai 1998 habe sie schließlich ermitteln können, daß dieser Effekt auf einem fehlerhaften „Design“ der von der Klägerin hergestellten Platten des Typs KMZ 1500 RDR beruhe: Der Abstand der Noppen sei nämlich teilweise zu groß, zudem würden die Platten durch konstruktive Mängel allmählich scharfkantig.
Ein erster Austausch der Filtertücher im Hinblick auf vorzeitige Risse an den Kanten war allerdings unstreitig bereits im November 1997 erfolgt. Die oben genannten Feststellungen rügte die Beklagte bzgl. des Projekts U… schließlich unstreitig schriftlich und im Rahmen einer Besprechung gegenüber der Klägerin in der ersten Junihälfte 1998.
Die Beklagte behauptet weiterhin, darüber hinaus habe sie im Rahmen dieser Korrespondenz bzw. dieser Besprechung im Juni 1998 auch allgemein die Fehlerhaftigkeit des von ihr auch in anderen Anlagen eingesetzten Plattentyps KMZ 1500 RDR gerügt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, auf die zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Kaufverträge sei das CISG anwendbar. Denn die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin seien nicht wirksam vereinbart worden, so daß die Anwendbarkeit des CISG gerade nicht ausgeschlossen worden sei.
Nach den Regelungen des CISG mindere sie, die Beklagte, in erster Linie den Kaufpreisanspruch sowohl für die bereits bezahlten Platten des Projekts S… als auch die noch unbezahlten Rechnungen Nr. 4140, 2437 und 4471 bis auf Null. Denn in ihrer derzeitigen Form seien die Platten für sie unbrauchbar und stellten daher keine Erfüllung der geschuldeten Verpflichtung der Klägerin dar.
Des weiteren trägt die Beklagte vor, ihr stünden zahlreiche Gegenansprüche aus Reise- und Versandkosten bzgl. des Projektes „…“, aus der Ersatzbeschaffung von Filtertüchern und aus weiteren Positionen, insbesondere aus Zahlungszurückhaltungen des Auftraggebers des Projektes … zu, mit denen sie vorsorglich im Rahmen eines Schadensersatzanspruches aufrechne. Im einzelnen wird insoweit auf die Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 18.10.1999 (Bl. 35/53 der Akten; dort Bl. 13 bis 18 = Bl. 47/52 der Akten und Anlagenkonvolut B 14) sowie vom 25.02.2000 (Bl. 99/111 der Akten; dort S. 10 bis 12 = Bl. 108/110 der Akten) Bezug genommen.
Die Klägerin erwidert hierauf:
Bzgl. der Konstruktionszeichnungen (Streit über die Rechnung Nr. 5010) habe ihr die Beklagte mit der Telefax-Sendung vom 23.12.1996 andere Zeichnungsunterlagen übermittelt, als diese behaupte. Aus den von ihr der Anl. K 3 beigefügten Zeichnungen ergebe sich, was sie, die Klägerin, damals erhalten habe.
Des weiteren vertritt die Klägerin die Auffassung, es sei Sache der Beklagten, zu überprüfen, ob ihre, der Klägerin, Produktionszeichnungen den bestellten Anforderungen genügen würden oder nicht. Darüber hinaus seien die Abweichungen, soweit solche überhaupt vorgenommen worden seien, für einen Fachmann wie die Beklagte überaus deutlich erkennbar, so daß auch aus diesem Grund keine Verpflichtung zu gesonderten Hinweisen bestehe. Schließlich ergebe sich aus dem Umstand, daß die Beklagte die entsprechenden Produktionszeichnungen unstreitig noch am Tage der Zusendung, nämlich dem 07.01.1997, wieder freigegeben habe, daß die dort vorgenommene Überprüfung offensichtlich ungenügend gewesen sei.
Bzgl. der für das Projekt … beanstandeten Platten trägt die Klägerin vor, diese seien nicht fehlerhaft, sondern entsprächen dem Stand der Technik. Ursächlich für die eintretenden Schäden (Reißen der Filtertücher) sei vielmehr, daß die Anlage „…“ vertragswidrig mit einem überhöhten Druck gefahren werde, was zu einer Überbeanspruchung der Tücher führe. Darüber hinaus sei ein Teil der dort verwendeten Filtertücher auch fehlerhaft hergestellt.
Weiter bringt die Klägerin vor, die Beklagte habe im Juni 1998 nur auf die Schwierigkeiten mit dem Betrieb der Anlage „…“ hingewiesen. Hingegen habe sie eine generelle Fehlerhaftigkeit des Plattentyps KMZ 1500 RDR erst im Dezember 1998 geltend gemacht.
Der Beklagten stünden daher Minderungs- oder Schadensersatzansprüche nicht zu. Im übrigen bestreite sie, die Klägerin, auch sämtliche von der Beklagten geltend gemachten Schadenspositionen mit Nichtwissen.
In der mündlichen Verhandlung vom 02. Aug. 2000 hat das Gericht Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen … und …. Für den Inhalt der Zeugenaussagen wird Bezug auf das entsprechende Sitzungsprotokoll genommen.
Im übrigen wird zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Ausführungen der Parteien in den Verhandlungsterminen vom 26.01.2000 (Bl. 94/96 der Akten), 31.05.2000 (Bl. 135/136 der Akten) und 02.08.2000.
Entscheidungsgründe:
A. Die Klage erweist sich als zulässig. Insbesondere ist die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Memmingen gegeben:
Soweit Ansprüche in Höhe von 9.150, DM aus der Rechnung-Nr. 5010 in Streit stehen, haben die Parteien eine derartige Vereinbarung ausdrücklich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. Jan. 2000. getroffen (vgl. Bl. 95 der Akten). Jedenfalls dadurch ist eine Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen wirksam begründet.
Für die übrigen Ansprüche ist die Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen unabhängig davon gegeben, ob sich diese entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin aus dem EuGVÜ iVm Ziff. XV der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin herleitet oder ob entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten über Art. 28 Abs. 1 u. 2 EGBGB zunächst deutsches Recht mit der Folge Anwendung findet, daß in dessen Rahmen auch das CISG heranzuziehen ist:
Denn das EuGVÜ, dessen sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 1 Abs. 1 eröffnet ist, erlaubt über seinen Art. 17 Abs. 1 lit. b Gerichtsstandvereinbarungen auch im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. hierzu Geimer/ Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 1. Aufl. 1997, Art. 17, Rn. 85 ff.). Sind also die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin wirksam Vertragsbestandteil geworden, so ist jedenfalls auch der „Gerichtsstand …“ wirksam vereinbart.
Die Kammer legt diese Klausel dahingehend aus, daß damit nur eine örtliche Festlegung des Gerichtsbezirkes, nicht aber eine Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit erfolgen sollte. Im Hinblick auf den 10.000, DM übertreffenden Streitwert ist damit der Weg zu dem für Neu-Ulm zuständigen Landgericht geöffnet.
Folgt man hingegen der Rechtsauffassung der Beklagten, so ist das CISG als Bestandteil des deutschen Rechtes anzusehen. Nach dessen Bestimmungen ist in Ermangelung andersartiger Vereinbarungen – nunmehr die Unwirksamkeit der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin unterstellt – der geschuldete Kaufpreis am Ort der Niederlassung der Klägerin, also in S…, zu zahlen (Art. 57 Abs. 1 lit. a CISG). Damit ergibt sich über Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ wiederum eine Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen.
B. Für die Nacharbeiten am Einlaßspalt der Platten aus der Rechnung Nr. 2654 steht der Klägerin der mit der Rechnung Nr. 5010 geltend gemachte Hauptsachebetrag von 9.150, DM gem. §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB zu:
I. Die vorstehende Frage ist nach deutschem Recht zu beurteilen:
Im Hinblick darauf, daß die Klägerin einen bestimmten Reparaturerfolg zu erbringen hatte, ist der entsprechende Vertrag als Werkvertrag einzustufen. Für das insoweit anzuwendende Recht gibt es keine dem CISG entsprechenden Regelungen; vielmehr ist, da die Parteien unstreitig eine Rechtswahl nicht getroffen haben (Art. 27 EGBGB), das anzuwendende Recht nach dem Schwerpunktprinzip des Art. 28 Abs. 1 EGBGB zu bestimmen. Insoweit ist, da die Klägerin die entsprechenden Leistungen unstreitig in ihrem Werk in S… erbracht hat, die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB zutreffend, so daß deutsches Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt.
II. Unstreitig ist, daß die Klägerin die entsprechenden Arbeiten erbracht hat. Da die Vereinbarung einer bestimmten Vergütung nicht vorgetragen ist, war diese nach Maßgabe des § 632 Abs. 2 BGB zu bestimmen.
Da die Beklagte weiterhin nicht vorgetragen hat, daß die von der Klägerin geforderte Vergütung unangemessen ist, hat die Kammer diese ihrer Höhe nach als unstreitig behandelt.
III. Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin auch nicht entgegenhalten, daß die entsprechenden Arbeiten von dieser im Rahmen einer kaufvertraglichen Gewährleistung oder wegen einer Verletzung von Hinweispflichten im Rahmen einer Naturalrestitution des Schadens kostenfrei vorzunehmen gewesen wären. Denn die Beklagte bleibt zur Überzeugung der Kammer sowohl beweisfällig dafür, daß die Klägerin die entsprechenden Waren mangelhaft gefertigt hat als auch dafür, daß die Klägerin etwa bestehende Hinweispflichten auf Abweichungen verletzt hätte:
Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 13.01.2000, dort auf S. 15 (= Bl. 77 der Akten) zunächst substantiiert dargestellt – und hierzu ist dann kein entsprechender Gegenvortrag der Beklagten mehr erfolgt –, daß 4 der der Anlage B 2 beigefügten Zeichnungen, die das Datum vom 09.06.1993 bzw. 30.09.1993 aufwiesen (Zeichnungen 01.10.05.00, 01.10.05.01, 01.10.05.12 und 01.10.05.00) nicht Gegenstand des Auftrages vom 23.12.1996/07.01.1997 gewesen seien. Abgesehen davon, daß die Beklagte auf diesen Teil des Vortrages, wie ausgeführt, eine substantiierte prozessuale Erwiderung schuldig geblieben ist, hält die Kammer diesen Vortrag der Klägerin auch anhand des Bezugsschreibens für erwiesen: Denn in der entsprechenden Beauftragung sind die entsprechenden Zeichnungsnummern nicht in Bezug genommen. Auch aus der schließlich für diesen Auftrag gestellten Rechnung Nr. 2654 (Anl. K 5) ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, daß entsprechende Bestellungen erfolgt wären.
Soweit die Beklagte ihrer Anl. B 2 Zeichnungen mit Daten vom 02.01.1997 bzw. 09.01.1997 (Nr. 01.10.05.50, 01.10.05.51 und 01.10.05.52) beigefügt hat, konnte sie die Kammer eben wegen dieser Datumsangaben nicht davon überzeugen, daß die Zeichnungen tatsächlich so, wie sie der Anl. B 2 beigefügt worden sind, bereits am 23.12.1996 übermittelt worden sind. Denn das spätere Datum der Kammer läßt neben dem Schluß, daß die entsprechende Zeichnung insgesamt nach dem 23.12.1996 erstellt worden wäre, vor allem auch den Schluß zu, daß die entsprechenden Zeichnungen nach dem 23.12.1996 nochmals verändert wurden und daß bei dieser Gelegenheit das aktualisierte Datum gespeichert wurde. Dies erklärt es auch zwanglos, daß die Klägerin als Bestandteil ihrer Anlage K 3 Zeichnungen mit identischen Nummern, aber einer Datierung vom 20.12.1996, vorgelegt hat.
Vergleicht man diese drei Vorlagen der Anl. K 3 einerseits und der Anl. B 2 andererseits, so fallen sofort nicht unerhebliche Änderungen insbesondere durch das Fehlen bzw. Hinzutreten kleinerer Zeichnungen auf.
Die Kammer schließt daraus, daß im Betrieb der Beklagten die entsprechenden Zeichnungen nach dem 23.12.1996 nochmals überarbeitet worden sind. Damit aber kann die Beklagte mit Hilfe der von ihr vorgelegten Zeichnungen keinen Nachweis dahingehend führen, daß es über die von der Klägerin in ihrem oben genannten Schriftsatz eingeräumten Veränderungen bei der Fertigung der Produktionszeichnungen zu weiteren Abweichungen gekommen ist.
Bzgl. dieser Abweichungen hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13.01.2000 auf den Seiten 15 bis 17 (= Bl. 77/79 der Akten) substantiiert dargestellt; daß Sie die Beklagte bereits mit einem Fax vom 18.10.1996 auf eine veränderte Oberfläche hingewiesen habe. Dies reicht nach Auffassung der Kammer aus, um einer etwa bestehenden Hinweispflicht Genüge zu tun, da bei einem kaufmännischen Geschäftsbetrieb wie dem der Beklagten davon ausgegangen werden kann, daß entsprechende Unterlagen zugänglich, abgelegt und dem entsprechenden Vorgang bei Bedarf wieder beigezogen werden.
Das Hinzutreten einer Nase an einem Einlaufspalt (Stelle R 6) ist nach Auffassung der Kammer eine derart offensichtliche Abweichung, daß jedenfalls ein technisch kundiger Abnehmer wie die Beklagte (vgl. Bl. 79 der Akten) eine solche Änderung auch ohne ausdrücklichen Hinweis feststellen kann.
Die Kammer vermag daher auch insoweit keine Verletzung einer Aufklärungspflicht zu sehen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagte als sachkundige Bestellerin auch ihrerseits eine Überprüfungspflicht der ihr vorgelegten Produktionszeichnungen gehabt hätte. Ob deren Verletzung angesichts der zeitmäßig außerordentlich raschen Freigabe (noch am selben Tag) nicht naheliegt, braucht die Kammer jedoch angesichts der obigen Ausführungen nicht mehr näher zu überprüfen.
C. Weiterhin steht der Klägerin auf der Anspruchsgrundlage des Art. 53 CISG aus den Rechnungen Nr. 4140, 4237 und 4467 (unter Abzug der Überfakturierungen und unter Verrechnung der Überfakturierung in Höhe von 18.934,43 DM aus der Rechnung Nr. 2654) eine Summe von 73.045,57 DM in der Hauptsache zu.
I. Die Abwicklung der oben genannten Verträge unterfällt originär den Regelungen des CISG und nicht etwa den Bestimmungen des deutschen BGB und HGB, da die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin zur Überzeugung der Kammer nicht Bestandteil der entsprechenden Verträge geworden sind.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die entsprechenden Verträge sich bei genauer rechtlicher Einordnung als reine Kaufverträge darstellen oder ob es sich um Werklieferungsverträge über bewegliche Sachen handelt, da in beiden Fällen der Anwendungsbereich des CISG eröffnet ist (Art. 1 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 3 Abs. 1 CISG). Wie es die entsprechenden Bestimmungen fordern, haben die Parteien des Vertrages ihre Niederlassung jeweils in verschiedenen Staaten; darüber hinaus sind Deutschland und Italien Vertragsstaaten des CISG (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 59. Aufl., Art. 28 EGBGB Rn. 7).
2. Der Klägerin ist es nicht gelungen, das Unterfallen dieser Verträge unter das CISG zu verhindern:
a) Eine Abbedingung der Anwendbarkeit des CISG ist zwar grundsätzlich möglich (Art. 6 CISG) und kann darüber hinaus auch im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorgenommen werden (vgl. hierzu von Caemmerer/Schlechtriem, Komm. zum einheitlichen UN-Kaufrecht (CISG), 2. Aufl. 1977, Art. 6 Rn. 8).
Die Frage, ob entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden, ist dabei nach den allgemeinen Vertragsschlußregeln des CISG zu beurteilen (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, aaO, vor Art. 14 bis 24 Rn. 9), wobei Besonderheiten gegenüber den sonst an vertragliche Einigungen zu stellenden Anforderungen nicht gegeben sind (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 14 Rn. 16 sowie Piltz, Internationales Kaufrecht, 1. Aufl. 1993, § 3 Rn. 75).
b) In diesem Rahmen kann ein Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam jedoch nur dann erfolgen, wenn dem davon betroffenen Vertragspartner eine nach kaufmännischen Gepflogenheiten ausreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme in der Verhandlungssprache oder in dessen Heimatsprache gegeben wird. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an, die von weiten Teilen der Literatur sowohl für das CISG als auch für die rechtlich gleich gelagerten Fragestellungen, wie in internationalen Kaufverträgen Gerichtsstandvereinbarungen im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen möglich sind oder wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn grundsätzlich deutsches Recht Anwendung findet, einbezogen werden können, vertreten wird (vgl. Geimer/ Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 1. Aufl. 1997, Art. 17 Rn. 93; von Caemmerer/Schlechtriem aaO, Art: 14 Rn. 16; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl. 1977, Rn. 1696 (4. Teil: Internationale Zuständigkeit – Geschäfts- und Vertragssprache); Piltz, aaO, § 3 Rn. 79; Ugmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., Anhang § 2 Rn. 20 und Teklote, Die einheitlichen Kaufgesetze und das deutsche AGB-Gesetz, S. 119 am Ende).
c) Wie bereits festgestellt wurde, wurde der Geschäftsverkehr zwischen den Parteien ganz überwiegend in englischer Sprache abgewickelt.
Im Rahmen des Verfahrens hat sich jedoch herausgestellt, daß die englisch-sprachige Version der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin, deren Einbezug im Rahmen einer Auftragsbestätigung nach den oben genannten Grundsätzen wirksam hätte erfolgen können, der Beklagten jedenfalls nicht nachweislich zugegangen ist.
Eine Vereinbarung der klägerischen AGB mit Hilfe der englischen Fassung kann damit nicht festgestellt werden.
d) Die deutsch-sprachige Version der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin ist hingegen zur Auffassung der Kammer nicht wirksam Vertragsinhalt geworden:
Zum einen ist der Geschäftsverkehr zwischen den Parteien unstreitig ganz überwiegend in englischer Sprache abgewickelt worden, so daß deutsch – auch wenn der Geschäftsführer des Beklagten diese Sprache noch hinreichend verstehen sollte – jedenfalls nicht Verhandlungssprache war. Daran ändert es auch nichts, wenn in Einzelfällen kurze schriftliche Mitteilungen einmal in deutscher Sprache erfolgt sein sollten.
Heimatsprache des Geschäftsführers der Beklagten ist italienisch, so daß auch insoweit ein Einbezug in deutscher Sprache abgefaßter Geschäftsbedingungen nicht in Betracht kommt.
Selbst wenn man aber die sprachlichen Voraussetzungen für einen Einbezug auch der deutsch-sprachigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen – was die Kammer nicht tut – einmal als erfüllt ansehen würde, so wäre dennoch aufgrund der nachstehend geschilderten Besonderheit hier ein wirksamer Einbezug unterblieben:
Die deutsch-und die englisch-sprachige Version der Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind, was schon die unterschiedliche Anzahl der Absätze zeigt, nicht vollständig identisch. Wären deshalb – was ja im Rahmen der Verhandlung offen blieb – bereits die englisch-sprachigen Voraussetzungen einbezogen gewesen, so hätte eine derartige Abänderung ausdrücklich vereinbart werden müssen. Dazu genügt es aber nicht, daß die Klägerin nunmehr plötzlich anstelle der englisch-sprachigen ihre deutsch-sprachigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen übersandt hätte; vielmehr hätte sie auf diesen Umstand – was gerade nicht vorgetragen ist – ausdrücklich hinweisen müssen.
Da die Klägerin für einen Einbezug derjenigen Geschäftsbedingungen, auf die sie sich als ihr günstig beruft, darlegungs- und beweispflichtig ist, geht es zu ihren Lasten, wenn es aufgrund der Ungewißheit, ob die englisch-sprachigen Geschäftsbedingungen zugegangen sind oder nicht, offen bleiben muß, ob in der Zusendung der deutsch-sprachigen Verkaufsbedingungen eine Vertragsänderung lag oder nicht.
e) Selbst wenn aber die Klägerin ihre deutsch-sprachigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen den hier streitigen Verträgen wirksam zugrundegelegt hatte, würden diese keine Abbedingung des CISG beinhalten:
Da die Bundesrepublik Deutschland das Abkommen über das einheitliche UN-Kaufrecht unterzeichnet hat, ist das CISG als Bestandteil der deutschen Rechtsordnung anzusehen. Die in Ziff. XVI Abs. 1 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltene Klausel, daß der Vertrag „deutschem Recht unterliege“, bedeutet damit noch keine Abbedingung des CISG.
Zwar hat nun die Klägerin in Ziff. XVI Abs. 2 ihrer Allgemeinen Verkaufsbedingungen die Vorgängerregelung des CISG, nämlich das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen aus dem Jahre 1973, abbedungen. Denn die entsprechenden Regelungen weisen zum einen durchaus unterschiedliche Inhalte auf, so daß allein aus dem Willen, das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen abzubedingen, noch nicht auf den Willen geschlossen werden kann, auch das CISG nicht anzuwenden. Vielmehr vertritt die Kammer mit der Literatur (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 6 Rn. 17) die Ansicht, daß im – hier nicht widerlegten – Zweifelsfall trotz einer Abbedingung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen davon auszugehen ist, daß das CISG als neuere und fortentwickelte Fassung Gültigkeit haben soll. Dies muß nach Ansicht der Kammer umsomehr gelten, als das CISG die Möglichkeit seiner Abbedingung ja ausdrücklich zuläßt.
II. Dem Zahlungsanspruch der Klägerin aus Art. 53 CISG kann die Beklagte für die den Rechnungen Nr. 4140, 4237 und 4467 zugrundeliegenden Forderungen keine Gegenrechte entgegenhalten:
1. Zunächst kann die Beklagte sich nach Ansicht der Kammer nicht darauf berufen, daß die Platten des Typs KMZ 1500 RDR grundsätzlich fehlerhaft konstruiert seien, so daß nicht nur die mit der Rechnung Nr. 2654 für das Projekt „…“ berechneten Platten fehlerhaft seien, sondern auch sämtliche im Rahmen der übrigen streitgegenständlichen Verträge von der Klägerin gelieferten Platten gleichen Typs. Denn die Beklagte ist nach Auffassung der Kammer dafür beweisfällig geblieben, daß sie einen derartigen – allgemeinen – Mangel fristgerecht iSd Art. 39 Abs. 1 CISG gerügt hätte:
a) Die Rügeobliegenheit des Art. 39 CISG bezieht sich auf Vertragswidrigkeiten der Ware und die sich daraus ergebenden Ansprüche (vgl. Magnus in Staudinger, BGB, Teilband CISG – Neubearbeitung 1999, Art. 39 CISG Rn. 12) und somit auf die hier angeblich vorliegenden Mängel der sich entwickelnden Scharfkantigkeit und der fehlerhaften Anordnung der Noppen.
b) Die Beklagte als Erwerberin der entsprechenden Platten trifft die Beweislast für eine rechtzeitige und gehörige Anzeige des Mangels (Magnus in Staudinger, aaO, Art. 39 CISG, Rn. 72).
c) Die Kammer schließt sich der Auffassung der Literatur an, daß eine Rüge im Rahmen des Art. 39 Abs. 1 CISG nur dann wirksam erhoben ist, wenn die Vertragswidrigkeit und die davon betroffene Ware genau bezeichnet wird. Insbesondere ist es, wie sich der in der folgenden Literaturstelle zitierten weiterführenden Rechtsprechung entnehmen läßt, notwendig, anzugeben, in welchem Ausmaß eine Lieferung – bzw. auf den vorliegenden Fall bezogen dann verschiedene Lieferungen – betroffen sind (vgl. Magnus in Staudinger, aaO, Art. 39 CISG Rn. 21).
d) Zur Überzeugung der Kammer ist die Beklagte dafür beweisfällig geblieben, daß sie auch in Bezug auf Platten, die nicht für das Projekt … geliefert wurden, eine derartige Rüge in angemessener Frist nach ihrer Feststellung und in der oben dargestellten Deutlichkeit erhoben hätte. Dies gilt sowohl für die Würdigung der hierzu vernommenen Zeugen als auch für die Würdigung des hierzu vorgelegten Schriftverkehrs:
Auszugehen ist davon, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen (vgl. Bl. 43 der Akten) die entsprechenden Mängel spätestens im Mai 1998 entdeckt hatte. Eine den obigen Grundsätzen entsprechende Rüge im Rahmen von Schriftverkehr in der ersten Junihälfte 1998 und im Rahmen von Besprechungen, die dann dieser Rüge jedenfalls bis Mitte Juli 1998 nachgefolgt wären, würde die Kammer als fristwahrend ansehen. Wie nachfolgend auszuführen ist, ist die Beklagte jedoch insoweit beweisfällig geblieben:
Zwar hat der Zeuge … anläßlich seiner Vernehmung am 02.08.2000 bekundet, nach seiner Erinnerung sei im Anschluß an vorangehende Korrespondenz jedenfalls bei der Besprechung am 14.07.1998 der Konstruktionsfehler an dem fraglichen Plattentyp generell gerügt worden. Dabei hätten sich nach seiner Erinnerung diese Gespräche auch auf, die Lieferung „…“ bezogen.
Nach Auffassung der Kammer ist die Aussage des Zeugen glaubwürdig. Allerdings kann ihr kein überragender Beweiswert zukommen, weil der Zeuge ausdrücklich bekundete, die entsprechenden Angaben aus seiner anhand einer Notiz nachvollzogenen Erinnerung abzuleiten.
Dieser Aussage steht jedoch die Aussage des ebenfalls am 02.08.2000 vernommenen Zeugen ... entgegen:
Dieser Zeuge ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls glaubwürdig, da auch er klar dargelegt hat, daß die entsprechenden Angaben anhand seiner Erinnerung rekonstruiert wurden und daß er sich vor seiner Vernehmung in den damaligen Schriftwechsel wiederum eingelesen habe. Nach den Angaben dieses Zeugen wurde zwar der Fehler des Plattentyps als solcher allgemein gerügt, seitens der Beklagten aber nicht vorgebracht, daß es auch in Bezug auf andere Projekte als … Probleme gebe.
Angesichts des Umstandes, daß sich zwei glaubwürdige Aussagen bzgl. der Frage, ob die Beklagte von Fehlern des entsprechenden Plattentyps auch bei der Verwendung von anderen Projekten als dem Projekt … gesprochen habe, bleibt diese – was zunächst die Würdigung der Zeugenaussagen angeht – beweisfällig.
Weiterhin gelingt es der Beklagten auch mit Hilfe der zu dieser Frage vorgelegten schriftlichen Unterlagen nicht, eine den obigen Anforderungen entsprechende, auch auf andere Projekte als... bezogene Rüge zu beweisen:
aa) Zunächst läßt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 16. Feb. 1998 (Anl. B 9) nach Auffassung der Kammer nicht entnehmen, daß bereits zu diesem – frühen – Zeitpunkt seitens der Beklagten auch in Bezug auf andere Projekte Rügen vorgebracht worden wären:
Der von der Beklagten insoweit herangezogene Wortlaut des Schreibens, wonach diese auf alle möglichen weiteren Ansprüche verzichten solle, läßt sich zwanglos auch auf weitere, zu diesem Zeitpunkt eben noch nicht bekannte Ansprüche aus dem Projekt … beziehen. Hier für spricht nach Auffassung der Kammer im übrigen auch die sprachliche Formulierung „im Zusammenhang mit dem zur Diskussion stehenden Auftrag“, da diese Passage im Singular gehalten ist.
Weiterhin spricht gegen eine derartige weite Interpretation des Schreibens, daß der eigentliche Konstruktionsfehler von der Beklagten erst im Mai 1998 festgestellt worden ist, so daß er im Februar 1998 schwerlich schon Gegenstand von Verhandlungen der Parteien gewesen sein kann.
bb) Das Schreiben der anwaltschaftlichen Vertreter der Beklagten vom 09.06.1998 (Anl. B 10) schildert in seinem letzten Absatz auf Seite 1 den nunmehr aus Sicht der Beklagten erkannten Fehler zwar präzise und allgemein formuliert. Andererseits wird in diesem Schreiben in dem genannten Absatz jedoch ausdrücklich auf „die Probleme der Anlage“ Bezug genommen, die anschließend in einem Klammerzitat erörtert werden.
Nach Auffassung der Kammer bedeutet dieser Zusammenhang aus der Sicht eines objektiven Empfängers, daß in dem genannten Schreiben – nur – vorgebracht wird, daß der entsprechende Plattentyp eben unter den Bedingungen einer bestimmten Anlage nicht funktioniere.
cc) Auch das Schreiben, das die Beklagte selbst am 08.06.1998 (vgl. Anl. B 11) an die Klägerin geschickt hat, führt in seinem Betreff Fehler beim „Projekt …“ an, das eben diese Anlage „…“ ist.
dd) Den Anlagen B 12 und B 13 kommt nach Ansicht der Kammer, da dieser Schriftwechsel nicht zwischen den Parteien des Prozesses erfolgt ist, für die hier vorzunehmende Beweiswürdigung keine Bedeutung zu.
ee) Das Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Beklagten vom 08.01.1998 (Anl. K 7) bezieht sich zwar auf das Projekt „…“ geht jedoch nicht auf die hier geltend gemachten Konstruktionsfehler ein.
ff) Eine eindeutige und allgemein gehaltene Rüge des angeblichen Konstruktionsfehlers enthält nach Auffassung der Kammer ausschließlich das Schreiben der anwaltschaftlichen Vertreter der Beklagten vom 23.12.1998 (Anl. K12). Dieses letztgenannte Schreiben ist jedoch wegen seines zeitlichen Abstandes zur Entdeckung des Mangels nicht mehr geeignet, das Gebot einer Mangelrüge in angemessener Frist nach Art. 39 Abs. 1. CISG zu wahren.
Aus allen übrigen in die Beweiswürdigung einzuführenden Teilen des Schriftwechsels zwischen den Parteien ergeben sich nach Auffassung der Kammer keine überzeugenden Hinweise dafür, daß die Beklagte den entsprechenden Mangel als solchen genereller Art fristgerecht gerügt hätte.
2. Bzgl. der mit der Rechnung Nr. 2654 berechneten Platten für das Projekt „…“ kann es dahingestellt bleiben, ob der von der Beklagten geltend gemachte Konstruktionsfehler tatsächlich vorliegt oder nicht, da es der Beklagten bereits aus Rechtsgründen verwehrt ist, etwaige Ersatzansprüche aus dieser Lieferung gegen Ansprüche der Klägerin aus den Rechnungen Nr. 4140, 4237, 4467 oder auch 5010 geltend zu machen:
a) Wie sich den voranstehenden Ausführungen entnehmen läßt, hätte die Beklagte bzgl. des Projekts „…“ einen möglichen Konstruktionsfehler des Plattentyps KMZ 1500 RDR in angemessener Frist und auch insgesamt in der offenen Zweijahresfrist des Art. 39 Abs. 2 CISG geltend gemacht gehabt.
b) Die Möglichkeit, mit Gegenansprüchen aufzurechnen bzw. für diese Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, ist in der CISG nicht geregelt.
Derartige Rechte eines Käufers sind vielmehr ergänzend aus dem nach dem IPR anzuwendenden nationalen Recht zu entnehmen (vgl. Magnus in Staudinger, aaO, Art. 4 CISG Rn. 46).
Im Rahmen von Kauf- oder Werklieferungsverträgen befindet sich der nach Art. 28 Abs. 2 EGBG vermutete Schwerpunkt am Sitz des Verkäufers, so daß für diese Fragen deutsches Recht anzuwenden ist.
c) Zur Überzeugung der Kammer erlauben die nach dem deutschen Recht heranzuziehenden Vorschriften der §§ 479, 478 Abs. 1 Satz 1 und 390 Satz 2 BGB der Beklagten eine Aufrechnung mit dem ihr bzgl. des Projekts „…“ womöglich zustehenden Minderungsrecht aus Art. 50 CISG gegenüber den oben genannten Rechnungen nicht:
aa) Der entsprechende Minderungsanspruch wäre zwar, da er in der offenen Frist des Art. 39 Abs. 2 CISG wirksam geltend gemacht worden ist, jedenfalls insoweit noch nicht verjährt, als er nach § 478 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Zahlungsanspruch der Klägerin entgegengehalten werden kann. Denn auch die im CISG nicht geregelte Verjährung unterliegt wiederum den Bestimmungen des anzuwendenden nationalen Rechts (vgl. Magnus in Staudinger, aaO, Art. 4 CISG Rn. 38).
bb) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten schließt sich die Kammer für die Reichweite der Erhaltung des Aufrechnungsrechtes nach § 179 BGB der herrschenden Meinung an, die besagt, daß grundsätzlich nur gegen den Kaufpreisanspruch aus demselben Kaufgeschäft aufgerechnet werden kann (vgl. Palandt-Putzo, aaO, § 479 Rn. 3; BGH, Zip 1988, 36).
Unstreitig liegen im vorliegenden Fall aber bezüglich der Ansprüche aus den Rechnungen Nr. 2654 einerseits und den Nummern 4140, 4237 und 4467 andererseits verschiedene Abschlüsse von Kauf- bzw. Werklieferungsverträgen vor. Dies gilt ausdrücklich auch für die Rechnung Nr. 4237, da die Beklagte hier, wie sich aus der entsprechenden in dem Anlagenkonvolut K 10 enthaltenen Rechnung entnehmen läßt, nicht etwa Platten des streitigen Typs bestellt hat, sondern – unabhängig von dieser Bestimmung – Ersatz- und Zubehörteile. Der Umstand, daß diese Teile für das Projekt „…“ Verwendung gefunden haben, ist rechtlich nicht relevant.
Erst recht gilt die Einschränkung des Aufrechnungsrechtes aus § 479 BGB natürlich für den Anspruch der Klägerin aus der Rechnung 5010, der ja Forderungen aus einem Werkvertrag zugrundeliegen.
cc) Schließlich ergibt sich für die Beklagte auch keine Aufrechnungsmöglichkeit dadurch, daß man zu dieser Frage die weitergehende Auffassung von Westermann (vgl. Westermann im Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 479 Rn. 3) verwenden würde, nach der eine Aufrechnung dann möglich ist, wenn aus einer Mängelanzeige ersichtlich ist, daß auch die Ansprüche aus wirtschaftlich mit dem entsprechenden Kauf zusammenhängenden Geschäften von Käufern in Zweifel gezogen werden. Denn einerseits würde ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang nach Ansicht der Kammer nicht bedeuten, daß damit jedes Geschäft erfaßt ist, mit dem Platten desselben Typs gekauft werden, sondern dieser wirtschaftliche, Zusammenhang wäre projektbezogen auszulegen. Er könnte sich damit allenfalls auf die Rechnung Nr. 2437 (Ersatz- und Zubehörteile für das Projekt „…“) beziehen. Für diese Aufrechnungsmöglichkeit fehlt es jedoch nach Auffassung der Kammer weiterhin daran, daß – wie oben ausgeführt – die Beklagte entsprechende Gegenrechte rechtzeitig nach dem aus ihrer Sicht erkannten Mangel geltend gemacht hätte.
dd) Ein Ausnahmefall, in dem die Rechtsprechung ein Durchschlagen der Aufrechnungsmöglichkeit auch auf andere Ansprüche eines Forderungsinhabers zuläßt, ist schließlich nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Denn der vorliegende Sachverhalt ist weder mit denjenigen vergleichbar, der dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.02.1961 (BGH NJW 1961, 1254) zugrundeliegt, noch mit demjenigen, auf dem das Urteil des Bielefeld vom 01.03.1988 (BB Beilage 5/89, Seite 6) beruht:
Denn es fehlt daran, daß diejenigen Geschäfte, aus denen sich hier Forderungen der Klägerin ergeben, wirtschaftlich oder unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben dem Kauf der Platten für das Projekt „…“ zugerechnet werden können. Vielmehr ist festzuhalten, daß zwischen den Parteien eine umfangreiche Geschäftsbeziehung bestand, die sich auf den Erwerb von Platten seitens der Beklagten aus ganz verschiedenen Anlässen und für ganz verschiedene Projekte bezog, so daß ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den entsprechenden Geschäften zu verneinen ist.
D. Soweit die Klägerin hingegen Ansprüche aus der Rechnung Nr. 4471 geltend macht, ist der Rechtsstreit derzeit noch nicht entscheidungsreif:
Denn jene Lieferung von Platten bezieht sich auf das Projekt „…“, so daß eine etwaige Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Plattentyps dem Anspruch der Klägerin aus diesem Kaufgeschäft – und zwar den gesamten Anspruch (vgl. BGH ZIP 1988, 36) entgegengehalten werden kann.
Da die Entscheidung dieser Frage davon abhängt, ob der von der Beklagten gerügte Konstruktionsfehler tatsächlich vorliegt und diese Frage wiederum nur im Rahmen eines mutmaßlich umfangreichen Sachverständigengutachtens entschieden werden kann, war im Interesse der Klägerin über die entscheidungsreifen Teile ihres Anspruchs vorab im Wege eines Teil- Endurteils zu entscheiden.
E. Über die Nebenforderungen (Zinsansprüche) war wie folgt zu entscheiden:
I. Die Beklagte hat den von der Klägerin geltend gemachten Zinsfuß von 7 % bestritten. Die von der Klägerin angekündigte Bankbestätigung hat nicht vorgelegen, so daß die Klägerin für eine entsprechende Anspruchshöhe beweisfällig geblieben ist.
Von der Zinshöhe her ist die Klägerin damit auf den kaufmännischen Zinssatz von 5 % jährlich (§ 352 Abs. 2 HGB) beschränkt.
II. Die Zinsforderung aus der Hauptsache von 9.150, DM war der Klägerin mangels Fälligkeit nicht schon am 23.06.1997, sondern erst wie tenoriert zuzusprechen:
Denn die entsprechende Forderung wurde erst nach Rechnungsstellung, Zugang der Rechnung und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist für die Beklagte fällig. Die Rechnung selbst ist ausweislich der Unterlagen am 03.11.1997 erstellt worden; ihr Zugang ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Rechnet man den üblicherweise doch zögerlichen Briefverkehr nach Italien und noch eine angemessene Prüfungsfrist mit ein, so ist nach Auffassung der Kammer frühestens am 03.12.1997 Fälligkeit gegeben gewesen.
III. Im übrigen hat die Klägerin bei ihrer Zinsforderung übersehen, daß ausweislich ihrer eigenen Angaben mit der Zahlung der Rechnung Nr. 2654 im November 1997 eine Gutschrift von 18.934,43 DM in Abzug zu bringen war. Nach Auffassung der Kammer war insoweit eine Verrechnung mit der erstfälligen Forderung der Klägerin von 88.030, DM veranlaßt, so daß das zu verzinsende Kapital entsprechend zu verringern war.