Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der Fa. D. A/S, ..., aus einer Kaufpreisforderung wegen Lieferung tiefgefrorener Teigtaschen an die Beklagte.
Aufgrund des Angebotes der Fa. D. A/S vom 21.6.1999 (Anlage K1) bestellte die Beklagte bei dieser unter dem 23.6.1999 (Anlage K2) jeweils 4 to. russische Teigtaschen (sogenannte Blinys) mit Schweinefleisch- bzw. Apfelfüllung, gepackt jeweils zu 8 Stück pro Beutel, 20 Beutel pro Karton, 80 Kartons pro Palette. Gemäß dem bestätigten Angebot war hinsichtlich der Verpackung der Ware vereinbart: „in neutralen Polyethylenbeuteln, mit Etiketten auf den Umkartons mit Angabe von Zutaten sowie Zubereitungsanweisung.“
Die Teigtaschen wurden von der D. A/S am 10.8.1999 an die Beklagte geliefert (Anlage K6). Die bestellungsgemäß portionierte Ware war dabei (abgesehen vom Haltbarkeitsdatum) in unbedruckten, nicht transparenten weißen oder blauen Polyethylenbeuteln verpackt.
Unter dem 12.8.1999 (Anlage K3) stellte die Klägerin – im Auftrag der Fa. D. A/S – der Beklagten über die Lieferung eine Rechnung in Höhe von brutto DM 68.054,05.
Mit Schreiben vom 18.8.1999 (Anlage B4 Bl. 1) rügte die Beklagte gegenüber der Fa. D. A/S die Verpackung in weißen Beuteln, da die Ware darin nicht zu erkennen und praktisch unverkäuflich sei. Die Beklagte sei davon ausgegangen, daß es sich entsprechend einer früheren Anlieferung zur „Kieler Woche“ um durchsichtige Verpackungen handeln werde. Man müsse nun gemeinsam überlegen, wie das Problem zu lösen sei. Eine Rückführung und Umverpackung sei sicherlich zu teuer und wegen der Haltbarkeit der Ware nicht ratsam. Eine billigere Variante sei die nachträgliche Etikettierung am jetzigen Lagerort in B.
Mit weiterem Schreiben vom 20.8.1999 (Anlage B4 Bl. 2) teilte die Beklagte der Fa. D. A/S mit, welche Möglichkeiten einer handelsfähigen Verpackung bestünden. Die Beklagte werde gebeten, zu prüfen, inwiefern sie bereit sei, sich an den Kosten zu beteiligen.
Die Fa. D. A/S stellte sich mit Schreiben vom 26.8.1999 (Anlage B7) auf den Standpunkt, die Ware vereinbarungsgemäß in neutralen Beuteln geliefert zu haben. Gleichwohl machte sie Etikettierungsvorschläge und bot im Wege des Entgegenkommens eine Kostenbeteiligung durch Rechnungskürzung um DM 1.000,‑ bei der nächsten Bestellung an.
Die Ware (1033 Kartons) verblieb in der Folgezeit bei der Beklagten, die bis Juni 2000 194 Kartons weiter veräußerte und noch 839 Kartons vorrätig hält.
Am 9.11.1999 zahlte die Beklagte an die Klägerin auf die o.g. Rechnung DM 3.054,‑ .
Nach Mahnung vom 10.11.1999 (Anlage K4a) zahlte die Beklagte noch im November 1999 weitere insgesamt DM 5.000,‑ . Mit Schreiben vom 15.12.1999 (Anlage K5) mahnte die Klägerin die Restforderung von DM 60.000,‑ zuzüglich aufgelaufener Zinsen ab 3.10.1999 in Höhe von DM 2.054,36 bei der Beklagten an.
Weitere Zahlungen erfolgten nicht.
Die Ware ist inzwischen nicht mehr verkehrsfähig, da das Mindesthaltbarkeitsdatum seit Juli 2000 abgelaufen ist.
Die Fa. D. A/S hat ihre Kaufpreisrestforderung an die Klägerin abgetreten (Bl. 24 der Akten).
Die Klägerin trägt vor, die streitige Ware sei von ihr in vertragsgemäßer „neutraler“ Verpackung geliefert worden. Der von der Beklagten erhobene Einwand falscher Verpackung sei danach unbegründet. Die Rüge der Beklagten sei darüber hinaus verspätet.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 62.054,63 zuzüglich 13 % Zinsen seit dem 1.1.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Ein Restkaufpreisanspruch bestehe nicht, da die Ware von der Fa. D. A/S in handelsunüblicher, unverkäuflicher Verpackung geliefert worden sei. Üblich sei für das hier streitige Tiefkühlprodukt eine Verpackung in transparentem Beutel oder Folie, wenn nicht intransparente Verpackungen mit Bildaufdruck verwendet würden. Auf eine Verpackung mit aufwendiger Ausstattung habe die Beklagte bewußt verzichtet. Die Beklagte habe beabsichtigt, die Ware an russische Einzelhandelsunternehmen zu verkaufen, wo sie im Niedrigpreissegment angeboten werde. Entsprechend habe die Fa. D. A/S die Beutel ohne Umverpackung herstellen sollen, die von der Beklagten später lediglich mit Aufklebern nach dem Vorbild der Anlage B6 versehen werden sollten. Bei der Vergabe des Auftrags sei die Beklagte davon ausgegangen, daß die Beutel – wie bei einer vorangegangenen Probelieferung zur „Kieler Woche“ – transparent sein würden. Schon dies führe gemäß Art. 35 Abs. 2 lit. c CISG dazu, daß die gelieferte Ware nicht dem Vertrag entspreche. Die von der Fa. D. A/S gelieferten blauen und weißen Beutel (Anlage B2) vermittelten dem Verbraucher den Eindruck eines Artikels aus dem Sanitärbereich. Sie seien nicht schon deshalb vertragsgerecht, weil „neutrale“ Beutel zu liefern waren. „Neutral“ bedeute lediglich, daß keinerlei Hinweis auf den Hersteller des Produktes enthalten sei. Der überwiegende Teil der Ware sei nach wie vor unverkäuflich. Der Kaufpreis werde daher auf Null gemindert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beschluß vom 17.5.2000 (Bl. 31 der Akten). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 12.9.2000 (Bl. 37 ff. der Akten) nebst Ergänzung vom 20.11.2000 (Bl. 57 der Akten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Fa. D. A/S gemäß Art. 53 CISG einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises von DM 60.000,‑ aus der Rechnung vom 12.8.1999 (Anlage K3) für die am 10.8.1999 unstreitig gelieferte Tiefkühlware „Blinys“.
In Höhe des Restkaufpreises von DM 4.996,58 besteht dieser Anspruch – unter Anrechnung der von der Beklagten geleisteten Zahlungen – schon deshalb, weil die Beklagte unstreitig zumindest 194 Kartons der Ware veräußert (vgl. Schriftsatz vom 5.1.2001 S. 2), sie damit endgültig abgenommen und die Ware zumindest insoweit konkludent genehmigt hat. Daraus ergibt sich folgender begründeter Klaganspruch:
72 Kartons Apfelblinys = 1440 Beutel à netto DM 2,736 =netto DM 3.939,84
122 Kartons Schweinefleischblinys = 2440 Beutel à netto DM 3,384 = netto DM 8.256,96
Summe netto DM 12.196,80
7 % MwSt. DM 853,78
Gesamt brutto DM 13.050,58
abzüglich Zahlungen -DM 8.054,‑
verbleiben zugunsten Klägerin DM 4.996,58.
Auch die weitergehende Kaufpreisforderung steht der Klägerin zu. Die von der Beklagten erhobene Mängelrüge war zwar gemäß Art. 39 Abs. 1 CISG rechtzeitig, da dort lediglich eine Rüge innerhalb „angemessenen Frist“ gefordert wird. Die Angemessenheit des hier mit dem Faxschreiben vom 18.8.1999 (Anlage B4) in Anspruch genommenen Zeitraums von 8 Tagen seit der Auslieferung erscheint unter Berücksichtigung der Art der Ware (nicht kurzfristig verderbliche Tiefkühlkost) noch gewahrt (vgl. Schlechtriem, CISG, 3.Aufl. 2000, Art. 39 Rn. 17).
Die Mängelrüge ist aber nicht gemäß Art. 35 CISG begründet, denn es ist nicht festzustellen, daß die Verkäuferin Ware geliefert hat, die hinsichtlich der Verpackung den Anforderungen des Vertrages nicht entspricht (Art. 35 Abs. 1 CISG). Nach dem Inhalt des Vertrages, der unstreitig mit dem Inhalt des Angebotes vom 21.6.1999 (Anlage K1) zustande kam, schuldete die Verkäuferin die Lieferung in „neutralen Polyethylenbeuteln“. Nach dem Verständnis der Beklagten – dem die Klägerin insoweit nicht widersprochen hat – bedeutet dies lediglich, daß die Beutel frei von Herstellerangaben sein sollten. Diesem Erfordernis entsprachen die gelieferten Beutel unstreitig. Weitere Anforderungen hat die Beklagte an die Beutelverpackung ausdrücklich nicht gestellt. Insbesondere hat die Beklagte weder mündlich noch schriftlich zum Gegenstand des Vertrages gemacht, daß die Beutel in transparenten Beuteln geliefert werden sollten, wie dies bei einer früheren Lieferung zur „Kieler Woche“ unstreitig der Fall war. Die Vereinbarung eines „Kaufes nach Probe“ i.S. v. Art. 35 Abs. 2 lit. c) ist von der Beklagten insoweit nicht substantiiert vorgetragen (vgl. Schlechtriem aaO Art. 35 Rn. 27). Daß es der Beklagten bei der hier streitigen Lieferung auf eine transparente Verpackung ankam, um dem Endverbraucher die Sicht auf das Produkt zu ermöglichen, verstand sich für die Verkäuferin im übrigen auch nicht von selbst. Die zu liefernde „neutrale“ Verpackung sollte unstreitig möglichst billig gehalten und von der Beklagten selbst erst durch Aufkleber verkaufsfertig gemacht werden. Von daher war es aus der begründeten Sicht der Verkäuferin nicht ihre Aufgabe, der Beklagten bereits eine verkaufsfertige oder dieses erleichternde Verpackung zu liefern. Eine Abweichung der Verpackung von den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien war danach nicht festzustellen.
Ebensowenig war aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme festzustellen, daß die von der Verkäuferin gelieferte Verpackung unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und im Gegensatz zu der von der Beklagten hier geforderten Verpackung handelsunüblich ist. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. hat zunächst ergeben, daß es allgemein durchaus handelsüblich ist, Tiefkühlprodukte in undurchsichtigen Beuteln oder Folien in den Verkehr zu bringen, wobei diese jedoch dann mit farbigen Produktabbildungen versehen sind (S. 4 des Gutachtens vom 12.9.2000). Die Beutel mit einer Abbildung zu versehen, gehörte aber nicht zur vertraglichen Aufgabe der Verkäuferin. Die Lieferung bedruckter Beutel war ausweislich des Angebotes (Anlage K1) – und im übrigen unstreitig – erst für etwaige Folgelieferungen vorgesehen, für den Fall nämlich, daß die Beklagte das unter ihrem Namen zu vertreibende neue Produkt „Bliny“ mit Erfolg auf dem Markt platzieren würde. In seiner Ergänzung vom 20.11.2000 (Bl. 57 der Akten) hat der Sachverständige sodann darauf hingewiesen, daß Tiefkühl -Teigwaren / – Teigtaschen in den aufgesuchten Einzelhandelsgeschäften ausschließlich in undurchsichtigen, farbig bedruckten Kartons angeboten werden, es danach also unüblich sei, gefüllte Teigtaschen in undurchsichtigen blauen oder weißen Verpackungen zu vertreiben. Danach steht fest, daß sowohl die von der Verkäuferin gelieferte Verpackung in intransparenten gefärbten Beuteln, als auch die von der Beklagten hier geforderte Verpackung in transparenten Beuteln handelsunüblich ist. Mit anderen Worten: die Verkäuferin hätte mit keiner der beiden Beutel-Alternativen eine handelsübliche Verpackung liefern können. Allein die Lieferung in farbig bedruckten Kartons hätte nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Sachverständigen der Handelsüblichkeit im Verhältnis zum Endverbraucher entsprochen. Zur Lieferung in farbig bedruckten Kartons war die Verkäuferin nach dem o.g. Vertragsinhalt aber weder berechtigt, noch verpflichtet. Wie die Beklagte die von ihr bestellte Beutelware verkaufsfähig machen konnte und wollte, war danach allein ihre Sache. Insoweit fällt auf, daß die Beklagte in dieser Richtung offenbar nichts unternommen hat. Warum die gelieferten Beutel seitens der Beklagten durch entsprechende Aufkleber oder Umhüllung mit einem bedruckten Karton oder bedrucktem Beutel nicht verkaufsfähig gemacht, sondern dem Haltbarkeitsverfall anheim gegeben wurden, ist nicht nachvollziehbar, im Vertragsverhältnis zur Klägerin aber auch nicht entscheidungserheblich.
Der Zinsanspruch beruht auf § 286 BGB in Verbindung mit der Vereinbarung der Parteien im Termin vom 22.3.2000 über die von der Klägerin zu beanspruchenden kapitalisierten Zinsen in Höhe von DM 1.200,‑ .