Die Klägerin, ein Schwertransportunternehmen, klagt gegen die Beklagte auf Zahlung restlicher Fracht.
Die Beklagte, ein schwedisches Unternehmen mit Sitz jetzt in Stockholm, vorher in Hisings Kärra/Schweden, hatte der Klägerin im Mai 1995 den Auftrag erteilt, mit Lastkraftwagen Rohre von Hisings Kärra zu einer Baustelle in der Nähe von Leipzig zu befördern.
Die Klägerin führte den Transport auftragsgemäß mit Lkw aus, und zwar in Schweden auf dem Landweg, anschließend via Göteborg über See ohne Umladung und sodann in Deutschland erneut auf dem Landweg. Beim Entladen auf der Baustelle kam es zu einem Schaden an zwei Rohren, den die Beklagte mit 27.840 DM beziffert hat. Diesen Betrag hat sie von der Fracht, die die Klägerin beansprucht, abgezogen.
Die Klägerin, die mit einem Abzug lediglich in Höhe von 7.750 DM einverstanden ist, hat die Beklagte vor dem Landgericht Leipzig auf Zahlung des Differenzbetrages von 20.090 DM nebst Zinsen verklagt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat bereits in der Klageerwiderung vor einer Erörterung der Sache selbst die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts gerügt. Hilfsweise hat sie auch zur Sache vorgetragen und – ebenfalls hilfsweise – widerklagend auf Zahlung eines Betrages in Höhe der Klagesumme für den Fall angetragen, dass die von ihr vorgenommene Verrechnung ihrer Schadensersatzforderung in Höhe von 27.840 DM mit den Frachtansprüchen der Klägerin nicht durchgreifen sollte.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es international nicht zuständig sei. Dagegen richtet sich die auf das erstinstanzliche Vorbringen gestützte Berufung der Klägerin, der die Beklagte entgegengetreten ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit zu Recht verneint.
I. Zutreffend ist das Landgericht bei der Entscheidung der Zuständigkeitsfrage nicht vom Brüsseler Übereinkommen vom 27.09.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – EuGVÜ (ABl. EG 1972 Nr. L 299/32; BGBl. 1972 II S. 774) ausgegangen, sondern vom Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen geschlossen in Lugano vom 16.09.1988 Lugano-Übereinkommen (ABl. EG 1988 Nr. L 319/9; 1989 Nr. L 20/38; BGBl. 1994 II S. 2660, 3772). Diesem Übereinkommen – das dem EuGVÜ weitestgehend entspricht – ist sowohl Schweden als auch Deutschland beigetreten, während der Beitritt Schwedens zum EuGVÜ noch nicht in Kraft getreten ist.
II. Nach dem danach für den anhängigen Rechtsstreit heranzuziehenden Lugano-Übereinkommen sind die deutschen Gerichte zur Entscheidung über die Frachtzahlungsklage des deutschen Transportunternehmers gegen den schwedischen Auftraggeber nicht berufen. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich weder aus einer Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien (Art. 17 Lugano-Übereinkommen), noch aus dem Gesichtspunkt des – gesetzlich begründeten oder vertraglich vereinbarten – Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 Lugano Übereinkommen), noch daraus, dass sich die Beklagte auf das Verfahren eingelassen hätte (Art. 18 Lugano-Übereinkommen).
1. Eine ausdrückliche Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 S. 2 lit. a Lugano-Übereinkommen haben die Parteien weder schriftlich noch mündlich mit schriftlicher Bestätigung getroffen. Das ist unstreitig.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann im Streitfall auch nicht aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie hier den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (in der im Jahre 1995 geltenden Fassung, ADSp a.F.) hergeleitet werden, auf die sich die Beklagte im Rechtsstreit berufen hat. Zwar können auch unter Zugrundelegung von AGB wie den ADSp Gerichtsstandsvereinbarungen wirksam getroffen werden (vgl. EuGH, Slg. 1976, 1831 = NJW 1977, 494 – Colzani/RÜWA). Das setzt aber die Beachtung der dafür geltenden Formvorschriften des Art. 17 Lugano-Übereinkommen voraus, woran es vorliegend fehlt. Die Klägerin hat zwar für ihre Auftragsbestätigung vom 15.05.1995 einen Briefbogen verwendet, der in einer vorgedruckten Fußzeile außerhalb des Textes der Auftragsbestätigung einen Hinweis auf die ADSp enthielt. Das allein genügt aber für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1994 – VIII ZR 185/92, NJW 1994, 2699, 2700). § 65 lit. b ADSp bestimmt zwar als Gerichtsstand den Ort der Handelsniederlassung des Spediteurs. Im Streitfall war aber der Übersendung der Auftragsbestätigung weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Gerichtsstandsvereinbarung vorausgegangen, noch hatte die Beklagte auf die ihr übersandte Auftragsbestätigung die Geltung des § 65 lit. b ADSp, noch die der ADSp allgemein schriftlich bestätigt. Das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung kraft Handelsbrauchs durch Schweigen auf einseitig verwendete AGB (Art. 17 Abs. 1 S. 2 lit. c Lugano-Übereinkommen) scheidet mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für das Bestehen eines solchen Handelsbrauchs aus. Darauf hat sich die Klägerin auch nicht berufen.
2. Auf den Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 Lugano-Übereinkommen beruft sich die Klägerin ohne Erfolg. Der Erfüllungsort im Sinne dieser Bestimmung liegt für den eingeklagten Frachtanspruch in Schweden, nicht in Deutschland.
a) Maßgebend für die Beurteilung der Frage des Erfüllungsorts im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Lugano Übereinkommen ist – nicht anders als nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ – das Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts auf die streitige Verpflichtung anzuwenden ist (EuGH NJW 1977, 491, 492 – Tessili/Dunlop – zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ; BGH, Urt. v. 17.10.1984 – I ZR 130/82, NJW 1985, 560, 561 – zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ). Das ist vorliegend das deutsche Recht. Das folgt aus der Vermutung des Art. 28 Abs. 4 EGBGB, da sich die Handelsniederlassung der Klägerin und der Entladeort in Deutschland befinden und keinerlei Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die geeignet wären, die Vermutung des Art. 28 Abs. 4 EGBGB zu entkräften (Art. 28 Abs. 5 EGBGB).
b) Nach deutschem Recht ist Erfüllungsort für Zahlungsverbindlichkeiten der in Rede stehenden Art der Wohnsitz bzw. der Geschäftssitz des Schuldners, hier also für den Frachtanspruch der Klägerin der Unternehmenssitz der Beklagten in Schweden, wenn ein anderer Ort für die Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners weder vereinbart noch aus den Umständen zu entnehmen ist (§ 269 Abs. 1 BGB).
aa) Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Allerdings könnte für den Frachtanspruch der Klägerin der Erfüllungsort (auch) in Deutschland liegen, wenn die Beklagte nicht nur Absenderin in Schweden, sondern auch Empfängerin des Transportguts in Deutschland gewesen wäre und für die Zahlungspflicht als Empfängerin (§ 436 HGB a.F.) der Erfüllungsort in Deutschland läge. Jedoch besteht für eine solche Fallgestaltung kein tatsächlicher Anhalt. Geliefert worden sind die von der Klägerin transportierten Rohre an die ... Leipzig, die als bauausführendes Unternehmen die „...“ eingesetzt hatte. Für die Annahme, dass diese Unternehmen oder eines von ihnen mit der Annahme des Gutes für die Beklagte als Empfängerin tätig geworden seien, ist nichts ersichtlich.
bb) Ein anderer Erfüllungsort als der Unternehmenssitz der Beklagten in Schweden ist auch nicht vereinbart worden. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin demgegenüber auf die Geltung der ADSp und deren § 65 lit. a, wonach Erfüllungsort der Ort der Niederlassung des beauftragten Spediteurs sei, also der der Klägerin.
Die Heranziehung des § 65 lit. a ADSp scheitert vorliegend allerdings nicht schon daran, dass die Formerfordernisse, wie sie nach Art. 17 Lugano-Übereinkommen für die Gerichtsstandsvereinbarung gelten, im Streitfall nicht gewahrt sind (s.o. Ziffer II 1). Vereinbarungen über den Erfüllungsort mit der Folge der Begründung des Gerichtsstands nach Art. 5 Nr. 1 Lugano-Übereinkommen sind auch formlos möglich, also unabhängig von den Formvorschriften des Art. 17 (EuGH NJW 1980, 1218 L = WM 1980, 720, 722 – zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ). Die Vereinbarung des Erfüllungsorts durch eine mündlich oder auch stillschweigend vereinbarte Einbeziehung von AGB wie hier den ADSp begründet daher den Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 Lugano-Übereinkommen, wenn sie nach dem maßgeblichen deutschen Recht als wirksam zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.1984 – I ZR 130/82, NJW 1985, 560, 561). Indessen ist das hier nicht der Fall. Die ADSp sind in die Vertragsbeziehungen der Parteien nicht wirksam einbezogen worden.
Ohne Erfolg stützt sich die Klägerin für ihren gegenteiligen Standpunkt auf den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass auf einen Speditionsvertrag die ADSp auch ohne Abrede als eine fertig bereitliegende Rechtsordnung kraft stillschweigender Unterwerfung Anwendung finde, auch wenn der Auftraggeber von ihrem Inhalt keine Kenntnis hat (BGH, Urt. v. 03.02.1953 – I ZR 61/52, BGHZ 9, 1, 3 = NJW 1953, 541; BGH, Urt. v. 14.12.1988 I ZR 235/86, TranspR 1989, 141 = NJW-RR 1989, 481). Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz immer dann Anwendung finden lassen, wenn Vertragspartner des Spediteurs ein deutscher Kaufmann ist, weil bei ihm die Kenntnis vorausgesetzt werden kann, dass die deutschen Spediteure ausschließlich nach den ADSp arbeiten. War aber Vertragspartner des Spediteurs ein ausländischer Kaufmann, hat der Bundesgerichtshof den vorerwähnten Grundsatz nur unter besonderen Voraussetzungen Anwendung finden lassen, nämlich nur dann, wenn dem ausländischen Kaufmann – z.B. durch Betätigung auf dem deutschen Markt – bekannt war, dass deutsche Spediteure nach den ADSp arbeiten und er deshalb – bei Auftragserteilung im Inland – damit rechnen musste, dass den Vertragsbeziehungen von seiten des Vertragspartners die ADSp zugrunde gelegt werden (BGH, Urt. v. 12.07.1974 – I ZR 55/72, NJW 1974, 2177; Urt. v. 07.07.1976 – I ZR 51/75, NJW 1976, 2075; Urt. v. 05.06.1981 – I ZR 64/79, TranspR 1982, 37 = VersR 1981, 975). Von solchen Gegebenheiten kann aber vorliegend hinsichtlich der Beklagten nicht ausgegangen werden.
Die Klägerin kann sich des Weiteren auf die ADSp auch deshalb nicht berufen, weil sie nicht Spediteurin ist. Sie betreibt ein Schwertransportunternehmen, ist also Frachtführer, für den die ADSp nicht ohne weiteres gelten. Diese können zwar kraft besonderer Vereinbarung auch auf dessen Tätigkeit Anwendung finden. Das aber setzt voraus, dass der Frachtführer – hier die Klägerin – dem Auftraggeber die Absicht der Verwendung der ADSp zur Kenntnis bringt. Diese Kenntnis hat aber die Klägerin der Beklagten nicht vermittelt, auch nicht dadurch, dass sie für die Auftragsbestätigung einen Briefbogen verwandt hat, auf dem außerhalb des Textes der Auftragsbestätigung in einer vorgedruckten Fußzeile das Regelwerk der ADSp erwähnt worden ist. Diesem Hinweis konnte die Beklagte die Absicht der Klägerin, die ADSp in die Vertragsbeziehungen der Parteien einzubeziehen, nicht entnehmen. Das nicht nur deshalb, weil die eher unscheinbare Fußzeile neben dem im Mittelpunkt des Interesses des Lesers stehenden Text der Auftragsbestätigung dafür keinen hinreichenden Anlass bot. Auch inhaltlich steht der Wortlaut der Fußzeile der Annahme entgegen, dass die Klägerin die ADSp in die Vertragsbeziehungen einbeziehen wollte. Denn danach sollten zwar die ADSp für den „speditionellen Bereich“ gelten, nicht aber für Tätigkeiten im Schwergutbereich, um die es sich vorliegend handelte. Maßgebend für solche Tätigkeiten sollten die „umseitig abgedruckten Bedingungen“ sein, auf die sich die Klägerin im Rechtsstreit aber nicht berufen hat und die sie auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vorgelegt hat.
3. Die Zuständigkeit des Landgerichts kann auch nicht aus Art. 18 Lugano-Übereinkommen hergeleitet werden. Soweit sich die internationale Zuständigkeit nicht schon aus anderen Bestimmungen des Übereinkommens ergibt, begründet Art. 18 S. 1 die Zuständigkeit auch für den Fall, dass sich der Beklagte auf das gerichtliche Verfahren einlässt. Beschränkt aber der Beklagte seine Einlassung auf die Rüge der Unzuständigkeit, gilt Art. 18 S. 1 nicht (Art. 18 S. 2). So liegt es hier.
Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung, vor jedem Vortrag zur Hauptsache, die Rüge der fehlenden Zuständigkeit erhoben (Schriftsatz vom 03.11.1997, S. 2). Dass sie nachfolgend hilfsweise auch zur Sache selbst Vortrag gehalten und weiter hilfsweise widerklagend den zur Aufrechnung gestellten Betrag geltend gemacht hat, führt nicht zu der Annahme, dass sie sich im Sinne von Art. 18 S. 1 Lugano-Übereinkommen auf das Verfahren eingelassen hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass der Beklagte nicht nur den Mangel der Zuständigkeit geltend machen, sondern sich gleichzeitig hilfsweise zur Sache einlassen kann, ohne deshalb die Einrede der Unzuständigkeit zu verlieren (EuGH NJW 1984, 2760, 2761 – Gerling/Amministrazione del tesoro – zu Art. 18 EuGVÜ; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Art. 18 Rn. 12; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art. 18 Rn. 46 mwN).
III. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt auch nicht aus Art. 31 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), dem sowohl Schweden als auch Deutschland beigetreten sind.
Für Streitigkeiten aus einer Beförderung im internationalen Straßengüterverkehr, um die es vorliegend geht (Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 CMR), begründet allerdings Art. 31 Abs. 1 S. 1 lit. b CMR die internationale Zuständigkeit u.a. für Gerichte des Staates, auf dessen Gebiet der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Obwohl dieser Ort bei Leipzig, also in Deutschland, liegt, kann im Streitfall für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auf die CMR nicht zurückgegriffen werden. Das folgt aus Art. 57 des Lugano-Übereinkommens.
1. Die Regelungen dieses Artikels lassen allerdings die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in Übereinkommen für besondere Rechtsgebiete – zu denen auch die Vorschriften der CMR gehören – grundsätzlich unberührt (EuGH TranspR 1996, 190, 193 Maciej Ratay; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Art. 57 Rn. 3, 6). Die Zuständigkeitsregelungen des Lugano-Übereinkommens finden daher grundsätzlich dann keine Anwendung, wenn insoweit in anderen Konventionen eine besondere Bestimmung getroffen ist. Demgemäß schließt das Lugano-Übereinkommen nicht aus, dass das Gericht eines Vertragsstaats, der Vertragspartei eines besonderen Übereinkommens ist, seine Zuständigkeit auf ein solches Übereinkommen stützt (vgl. Art. 57 Abs. 2 S. 1 Lugano-Übereinkommen).
Im Interesse einer einheitlichen Auslegung dieses Grundsatzes schreibt aber Art. 57 Abs. 2 S. 2 des Übereinkommens vor, dass in jedem Fall Art. 20 des Übereinkommens anzuwenden ist. Das in Art. 57 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Lugano-Übereinkommen (lediglich) im Grundsatz geregelte Verhältnis der Zuständigkeitsvorschriften einer besonderen Konvention zu denen des Lugano-Übereinkommens wird daher durch Art. 57 Abs. 2 S. 2 jedenfalls insoweit eindeutig bestimmt, als die Anwendbarkeit von Art. 20 sichergestellt wird (vgl. Schlosser-Bericht, BTDrucks. 10/61, S. 31 ff. Nr. 240 – abgedruckt bei Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Art. 57 Rn. 8). Lässt sich der Beklagte auf das gerichtliche Verfahren nicht ein, ist mithin die Klage trotz der Zuständigkeitsregelungen in einem besonderen Abkommen durch Prozessurteil abzuweisen, falls die nach Art. 20 Abs. 1 Lugano-Übereinkommen von Amts wegen anzustellende Prüfung der Zuständigkeit zu dem Ergebnis führt, dass das Lugano-Übereinkommen die internationale Zuständigkeit nicht begründet (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art. 20 Rn. 2, 4).
2. Bei Zugrundelegung allein dieser Erwägungen könnte allerdings die Klage nicht mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen werden. Denn die Beklagte hat sich – was nach dem zu Art. 20 des Lugano-Übereinkommens Vorhergesagten die Zuständigkeitsregelung der CMR anwendbar machen würde – auf das Verfahren eingelassen. Wie aus Art. 18 Lugano-Übereinkommen folgt, lässt sich ein Beklagter im Sinne des Übereinkommens auf das Verfahren auch dann ein, wenn er sich – so wie die Beklagte hier – darauf beschränkt, die Unzuständigkeitsrüge zu erheben (auf ein Hilfsvorbringen zur Hauptsache bzw. auf ein Hilfsbegehren kommt es insoweit nicht an, s.o. Ziffer II 3).
Indessen kann in anhängiger Sache für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage auf die vorerörterten Erwägungen zu Ziffer III 1 nicht entscheidend abgestellt werden. Die Zuständigkeitsregelung des Art. 31 CMR wird durch das Lugano-Übereinkommen – ebenso wie durch das insoweit in der Sache gleichlautende EuGVÜ – nicht nur dann verdrängt, wenn sich der Beklagte im Rechtsstreit überhaupt nicht einlässt, (Art. 20 Abs. 1), sondern auch dann, wenn er sich nur einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen. Denn für die Frage, ob eine Zuständigkeitsregelung wie die der CMR ausgeschlossen sein soll, macht es keinen Sinn, danach zu unterscheiden, ob der Beklagte, weil die Zuständigkeit des Gerichts nicht gegeben ist, sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt oder ob er das Gericht auf diesen Umstand (lediglich) hinweist. Entscheidend kann insoweit nur sein, ob sich der Beklagte zur Hauptsache einlässt, weil allein eine solche Einlassung als zuständigkeitsbegründend für die sachlich-rechtliche Beurteilung in Betracht gezogen werden kann. Die Klage muss daher auch dann wegen Unzuständigkeit – wenn auch nicht von Amts wegen (Art. 20 Abs. 1), so aber doch auf Rüge – abgewiesen werden, wenn sich der Beklagte zwar eingelassen hat, aber nur um den Mangel der Zuständigkeit wie in den Fällen des Art. 18 S. 2 des Übereinkommens geltend zu machen (Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., Anh. I zu § 40, EGVÜ Art. 20 Rn. 4). Das folgt auch aus dem engen sachlichen Zusammenhang der Art. 18 und 20 des Lugano-Übereinkommens. Nach diesen Bestimmungen ist – bei Fehlen anderer die Zuständigkeit begründender Vorschriften des Übereinkommens – die Frage der Zuständigkeit zu bejahen, wenn sich der Beklagte in der Hauptsache auf das Verfahren einlässt (Art. 18 S. 1). Dagegen ist sie sowohl dann zu verneinen, wenn er sich einlässt, aber lediglich die Rüge der Unzuständigkeit erhebt (Art. 18 S. 2), also auch dann, wenn er sich überhaupt nicht einlässt (Art. 20 Abs. 1). Es ist kein stichhaltiger Grund für die Annahme gegeben, dass Art. 57 des Übereinkommens wegen seiner Bezugnahme allein auf Art. 20 und nicht auch auf Art. 18 S. 2 diesen Regelungszusammenhang dahin durchbrechen will, dass die Rüge der Unzuständigkeit im Gegensatz zu Art. 18 S. 2 zur Bejahung der gerichtlichen Zuständigkeit führt.