Die Parteien handeln mit Schrott. Die Klägerin betreibt eine Niederlassung in Köln-…. Die Beklagte hat ihren Sitz in den Niederlanden. Zwischen den Parteien bestand eine ständige Geschäftsverbindung.
Durch Versäumnisurteil vom 22. März 2001 ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 46.990,- DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % in der Zeit vom 23. April 2000 bis zum 30. April 2000 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab dem 01. Mai 2000 zu zahlen. Dagegen richtet sich der Einspruch der Beklagten.
Die Klägerin trägt vor:
Die Beklagte habe aufgrund mündlicher Bestellung, wie sie in der Verkaufsbestätigung vom 02. Februar 2000 (Bl. 55 der Akten) schriftlich niedergelegt worden sei, auf ihrem Betriebsgelände in Köln-… am 23. Februar 2000 11.980 kg Alu-Geschirr und 13.420 kg Alu-Geschirr (Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift) übernommen, wofür ihr am 29. Februar 2000 die eingeklagten 26.990,- DM in Rechnung gestellt worden seien (Anlage K 3 der Akten). Diese Rechnung sei – unstreitig – nicht bezahlt worden. Soweit die Beklagte früher Zahlungen erbracht habe, seien damit immer vorausgegangene Lieferungen ausgeglichen worden; dies gelte auch für die Bezahlung der Lieferung von 20.800 kg Alu-Geschirr am 29. November 1999 gemäß Rechnung vom 30. November 1999 (Anlage K 7, Blatt 12 der Akten).
Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 22. März 2001 aufzuheben und die, Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unzulässig und trägt im übrigen vor:
Für die streitgegenständlichen Lieferungen schulde sie lediglich 37.129,50 DM, weil das übernommene Material Verunreinigungen in Höhe von 23 % aufgewiesen habe, so daß sie, die Beklagte, entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung mit Schreiben vom 08. März 2000 Abzüge von der Lademenge gemacht habe, soweit die Verunreinigung 2 % überschritten habe (Anlage K 4, Blatt 9 der Akten). Im übrigen rechne sie mit einer Gegenforderung in Höhe von 31.200,- DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 29. Dezember 1999 wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB auf. Die Rechnung vom 30. November 1999 sei versehentlich und ohne Rechtsgrund bezahlt worden, da dieses Material gerade nicht geladen worden sei. Auch die Lieferbestätigung vom 17. Dezember 1999 (Anlage K 6, Blatt 11 der Akten) sei versehentlich versandt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 07. Juni 2001 (Bl. 88 ff. der Akten).
Zur Sachdarstellung im übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und auf den Inhalt der von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Einspruch der Beklagten (S§ 338 ff. ZPO) hat sachlich keinen Erfolg. Da die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist gemäß § 343 Satz 1 ZPO auszusprechen, daß diese Entscheidung aufrechtzuerhalten ist.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Soweit die Beklagte verfahrensrechtliche Bedenken daraus herleitet, daß die Klägerin ursprünglich den Zeugen … als Geschäftsführer angegeben hat, sind diese dadurch überholt, daß die Klägerin nunmehr dessen geschiedene Ehefrau entsprechend dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister als Geschäftsführerin bezeichnet.
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 a EuGVÜ. Danach kann die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Staates schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung vereinbart werden. Dem Schriftformerfordernis genügt auch die Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Rn. 31 und 31 zu Art. 17 EuGVÜ mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Maßgebend sind vorliegend die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der. Klägerin (Bl. 14, 15 der Akten), die unter Nummer 10. bestimmen, daß Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Verkäufers „sowie Gerichtsstand für beide Vertragsteile ... der Verwaltungssitz des Verkäufers (Trier)“ ist. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin zu den Akten gereichten Verkaufsbestätigung vom 02. Februar 2000. Rechtlich handelt es sich um ein sogenanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben, weil auf die „Preisverhandlungen zwischen ihrem Herrn … und unserem Herrn …“ Bezug genommen „und bestätigt wurde, unter Berücksichtigung unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen an Sie verkauft zu haben“. Diesem kaufmännischen Bestätigungsschreiben hat die Beklagte nicht widersprochen. Das Gericht hat deshalb keinen Zweifel, daß die Zuständigkeit vereinbart war.
Diesen – bereits im Versäumnisurteil getroffenen Feststellungen – tritt die Beklagte mit dem Einspruch nicht mehr entgegen.
Der Anspruch der Klägerin auf Bezahlung ihrer Kaufpreisansprüche in Höhe von 46.990,- DM ergibt sich aus Art. 53 ff. des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Die Rechtsbeziehungen der Parteien sind gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen, weil die Klägerin, die ihre Hauptverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland hat, die charakteristische Leistungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages zu erbringen hatte. Da sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Niederlande Vertragsstaaten des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) sind, ist dieses Abkommen vorliegend gemäß Art. 1 Abs. 1 a CISG anzuwenden.
Der Abschluß des Kaufvertrages, wie er in der Verkaufsbestätigung vom 02. Februar 2000 (Bl. 55 der Akten) festgehalten worden ist, ist zwischen den Parteien außer Streit. Im Grunde streiten die Parteien auch nicht darüber, daß tatsächlich am 23. Februar 2000 11.980 kg und 13.420 kg an Material bei der Klägerin abgeholt wurden. Der Streit geht nur darum, ob ein Abzug gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 08. März 2000 (Anlagen K 4 und K 5, Blatt 9 und 10 der Akten) wegen der von der Beklagten behaupteten Verunreinigungen (Eisen- und Reststoffe) gerechtfertigt ist. Rechtlich ist das Vorbringen der Beklagten dahin zu verstehen, daß sie die Vertragswidrigkeit eines Teils der gelieferten Ware im Sinne von Art. 35 ff. CISG geltend macht. Ob die Behauptungen der Beklagten zutreffen, muß jedoch dahinstehen, denn die von ihr vorgebrachte Rüge war verspätet. Gemäß Art. 38 Abs. 1 CISG hat der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Dazu, wann diese Untersuchung vorliegend stattgefunden hat, hat die Beklagte nichts vorgetragen. Gemäß Art. 39 Abs. 1 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Diese Frist hat die Beklagte nicht gewahrt. Die Mängelrüge der Beklagten ist auf den 08. März 2000 datiert. Damit hat die Beklagte sich zwei Wochen bis zur Abfassung der schriftlichen Mängelrüge Zeit gelassen. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts zu lang, weil keine Gründe vorgetragen sind, weshalb eine frühere Untersuchung und Anzeige nicht möglich gewesen wäre. Vorliegend kommt aber noch hinzu; daß nach dem Eingangsstempel der Klägerin die Anzeige der Beklagten erst am 21. Juni 2000 bei der Klägerin eingegangen ist. Ein früherer Zugang wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß eine Mängelanzeige, die fast vier Monate nach der Warenannahme beim Verkäufer eingeht, bei weitem zu spät ist.
Die Klageforderung ist auch nicht gemäß §§ 387 ff., 389 BGB durch Aufrechnung mit der von der Beklagten behaupteten Gegenforderung in Höhe von 31.200,- DM nebst Zinsen erloschen.
Der Beklagten steht der in dieser Höhe behauptete Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB nicht zu. Sie hat den ihr obliegenden Beweis, die Zahlung von 31.200,- DM ohne rechtlichen Grund geleistet zu haben, nicht erbracht.
Die Beklagte hat zur Beweisführung den geschiedenen Ehemann ihrer Geschäftsführerin als Zeugen benannt. Dieser ist vom Gericht als präsenter Zeuge vernommen worden. Nach seiner Darstellung ist die bezahlte Lieferung vom 29. November 1999 nicht bei der Beklagten angekommen. Darauf kommt es aber rechtlich nicht an. Maßgebend ist vielmehr, daß das Alu-Geschirr von dem Fahrzeug der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen BF NJ 84 am 29. November 1999 20.800 kg Alu-Geschirr bei der Klägerin abgeholt wurde. Dies ergibt sich aus dem Wiegeschein vom 29. November 1999 (Bl. 92 der Akten); daß es sich hierbei um eine echte Urkunde handelt, ist angesichts der Genauigkeit der Angaben nicht zu bezweifeln. Ob der Fahrer …, wie der Zeuge … vermutet hat, die Ware unterschlagen und entgegen der Eingangsbestätigung der Beklagten, vom 17. Dezember 1999 (Anlage K 6, Bl. 11 der Akten) bei der Beklagten nicht abgeliefert hat, mag dahinstehen, weil dies die Beklagte nicht entlasten kann. Nach der Bekundung des Zeugen … hatte die Beklagte der Klägerin nämlich erst am Folgetag, dem 30. November 1999, mitgeteilt, daß der Fahrer ... nicht mehr bei ihr beschäftigt sei. Die Klägerin mußte deshalb am 29. November 1999 noch davon ausgehen, daß dieser Fahrer, der offensichtlich ein Fahrzeug der Beklagten benutzte, auch zur Warenannahme bevollmächtigt war. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Warenlieferung rechtsgrundlos erfolgt wäre. Es ist zumindest nicht auszuschließen, daß – jedenfalls aus der Sicht der Klägerin – die Abholung aufgrund der in der Verkaufsbestätigung vom 19. November 1999 (Bl. 54 der Akten) schriftlich festgehaltenen Bestellung erfolgte. Nach alldem ist die Bekundung des Zeugen … nicht geeignet, den Nachweis einer rechtsgrundlosen Zahlung zu führen.