Die Kläger sind … und … mit Sitz in der Nähe von …. Der Beklagte betreibt – als Groß- und Einzelhändler …– eine Weinhandlung und importiert Weine aus Italien.
Für Weinlieferungen stellten die Kläger dem Beklagten Rechnungen über einen Gesamtbetrag von LIT 26.567.100,- (Anl. K 1 bis K 4 zur Klageschrift). Diese Forderung ist der Höhe nach unstreitig.
Mit der Klage begehren die Kläger die Zahlung des Gesamtkaufpreises, den sie zum aktuellen Kurs in deutsche Währung umgerechnet haben.
Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger DM 26.835,48 nebst 10 % Zinsen seit dem 7.2.2001 sowie DM 79,50 vorgerichtliche Kosten zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die streitgegenständlichen Rechnungen würden Weinlieferungen aufführen, die in der berechneten Weise nicht ausgeführt worden seien; die Kläger würden in den Lieferpapieren und Rechnungen andere Weine ausweisen, als sie tatsächlich liefern würden. Er, der Beklagte, habe die Kläger vergeblich aufgefordert, ordnungsgemäße Rechnungen zu erstellen. Ferner hätten – so trägt der Beklagte vor – die Kläger ihm, dem Beklagten, mangelhafte Ware geliefert. Dies habe dazu geführt, daß die Kunden des Beklagten den gelieferten Wein reklamiert und bereits verkauften Wein zurückgegeben hätten. Diese Kundenreklamationen habe er, der Beklagte, jeweils sofort an die Kläger weitergegeben. Die Kläger hätten auch Warenretouren akzeptiert und eine Gutschrift erteilt. Durch die mangelhaften Lieferungen sei ihm, dem Beklagten – infolge der Rücknahme bereits ausgelieferter Weine sowie durch Umsatzeinbußen – ein erheblicher Schaden entstanden. Die Kläger hätten mit ihm, dem Beklagten, Möglichkeiten einer Schadenskompensation besprochen, ihm dann jedoch keinerlei Angebot unterbreitet.
Im übrigen wird zu dem Parteivorbringen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Anlagen zu diesen Schriftsätzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet. Der Beklagte schuldet den Klägern den Kaufpreis für die gelieferten Weine.
Der Anspruch der Kläger ergibt sich aus Art. 53 CISG, wonach der Käufer verpflichtet ist, den Kaufpreis zu bezahlen.
Der Einwand des Beklagten (Seite 3 Mitte der Klageerwiderungsschrift), die Kläger hätten die Weinlieferungen nicht in der berechneten Weise ausgeführt, ist nicht begründet.
Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf in zwei Rechnungen genannte Lieferungen (K 1 und K 4) und macht geltend, daß die Kläger die gleichen Preise für zwei Weinsorten erheblich unterschiedlicher Qualität berechnet hätten. Zum einen läßt jedoch dieser Umstand keinen Rückschluß auf sämtliche streitgegenständliche Lieferungen zu. Zum anderen trägt der Beklagte auch nicht vor, welche Art und Menge an Wein er bestellt und nicht erhalten und welche Art und Menge an Wein ihm die Kläger stattdessen geliefert hätten. Sollte sich – spätestens nach Erhalt der Rechnung Nr. 151 vom 12.9.2000 (K 4) – herausgestellt haben, daß die Kläger eine Falschlieferung vorgenommen hatten, so hätte der Beklagte sein Recht, sich auf diese Vertragswidrigkeit zu berufen, verloren. Er hat die angebliche Vertragswidrigkeit erst in der Klageerwiderung, also etwa acht Monate nach der Lieferung, geltend gemacht, obwohl er sie innerhalb kurzer Zeit nach der Lieferung hätte feststellen und der Klägerin anzeigen müssen (Art. 39 Abs. 1, 38 Abs. 1 CISG).
Die vom Beklagten behaupteten, an die Kläger gerichteten Aufforderungen, ordnungsgemäße Rechnungen zu erstellen (Seite 5 oben der Klageerwiderungsschrift), stellen keine Anzeige der Lieferung einer anderen Ware als der bestellten dar. Für den Fall, daß zwar die bestellten Weine geliefert, die Rechnungen jedoch andere Weinsorten als die gelieferten auswiesen, würde dem Beklagten zwar ein Zurückbehaltungsrecht – im Sinne des § 273 BGB – zustehen; er könnte die Zahlung bis zum Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung verweigern. Voraussetzung wäre jedoch ein Vortrag von Tatsachen, welche Arten von Weinen geliefert wurden und welche Rechnung eine andere als die gelieferte Weinart aufwies. Diesen Vortrag hat der Beklagte nicht erbracht; er hat – dementsprechend – auch nicht erklärt, ein Zurückbehaltungsrecht erheben zu wollen.
Auch der Einwand des Beklagten (Seite 6 bis 10 der Klageerwiderungsschrift), die Klägerin habe mangelhafte Weine geliefert, steht der Klageforderung nicht entgegen.
Der Beklagte hat nicht vorgetragen, daß die in den streitgegenständlichen Rechnungen (K 1 bis K 4) aufgeführte Ware fehlerhaft gewesen sei. Die „schriftlichen Beschwerden“ von Kunden des Beklagten (B 1) lassen dies nicht erkennen. Die Beschwerden beziehen sich zwar auch auf Weine, welche die Kläger dem Beklagten geliefert hatten. Aus den Rügen wird jedoch nicht ersichtlich, daß sie Weine aus den streitgegenständlichen Lieferungen betrafen.
Dementsprechend beruft sich der Beklagte auch nicht auf eine Aufhebung der Verträge, die den streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde lagen. Wird vom Vortrag des Beklagten (Seite 10 Mitte der Klageerwiderungsschrift) ausgegangen, daß die Kläger „einen Teil der betroffenen Ware auch zurückgenommen haben“ und dem Beklagten hierfür eine Gutschrift erteilt haben, so hat dies keinen Einfluß auf die streitgegenständlichen Rechnungen; der Beklagte rechnet weder mit dem Gutschriftsbetrag auf noch macht er geltend, er sei auf Grund einer Aufhebung der streitgegenständlichen Kaufverträge von seiner Zahlungsverpflichtung befreit (Art. 81 Abs. 1 CISG). Vielmehr trägt der Beklagte vor (Seite 11 oben der Klageerwiderungsschrift), ihm sei durch die mangelhaften Lieferungen „ein erheblicher Schaden entstanden“. Der Beklagte beziffert einen Schaden jedoch nicht und erklärt auch keine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen. Auch dem Grunde nach sind keine Ansprüche auf Schadensersatz gegeben. Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte – wie er vorträgt (Seite 7 Mitte der Klageerwiderungsschrift) – die bei ihm eingehenden Kundenreklamationen sofort an die Kläger weitergegeben und diese aufgefordert hat, die mangelhaften Lieferungen zurückzunehmen. Einen durch die Vertragsverletzung entstandenen Verlust (Art. 74 Abs. 1 CISG) hat der Beklagte nicht dargetan. Er hat nicht vorgetragen, den Klägern die mangelhaften Lieferungen nicht gezahlt zu haben beziehungsweise – nach erfolgter Zahlung – von den Klägern keine Gutschrift erhalten zu haben; soweit der die Erteilung einer, Gutschrift vorträgt (Seite 10 Mitte der Klageerwiderungsschrift), ist ihm kein Schaden entstanden. Der Beklagte. hat ferner nicht erklärt, den Kunden für die mangelhaften Weine Ersatz, also andere Weine, geliefert und dafür einen höheren Preis als den mit den Klägern vereinbarten Preis gezahlt zu haben (Art. 74 CISG). Umsatzeinbußen durch den „Verlust“ von Kunden, die infolge mangelhafter Lieferungen keine Bestellungen mehr getätigt haben, stellen keinen – unmittelbar – infolge einer Vertragsverletzung der Klägerin entstandenen Vermögensverlust im Sinne des Art 74 CISG dar. Im übrigen hat der Beklagte insoweit auch keine Tatsachen vorgetragen.
Daß die Kläger – wie der Beklagte vorträgt (Seite 11 unten/12 der Klageerwiderungsschrift) – dem Beklagten zwar die „Möglichkeiten“ einer „Schadenskompensation“ nannten, ihm dann jedoch kein „Angebot“ unterbreiteten, begründet ebenfalls keine Einwendung gegen die Klageforderung. Ein Schuldanerkenntnis haben die Kläger nicht abgegeben. Es oblag dem Beklagten, einen fälligen Anspruch auf Schadensersatz darzutun und diesen vor dem Rechtsstreit oder als Verteidigung gegen die Kaufpreisforderung der Kläger aufzurechnen.
Schließlich kann dahingestellt bleiben, ob – wie der Beklagte vorträgt (Seite 12/13 der Klageerwiderungsschrift) – der Handelsvertreter der Kläger an Kunden des Beklagten „direkt“ herantrat und diesen Weine anbot, welche die Kläger sodann unmittelbar an die Kunden des Beklagten lieferten. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, daß zwischen ihm und den Klägern ein Vertragshändlerverhältnis bestanden habe; beiderseits eingegangene vertragliche Verpflichtungen, welche die Grundlage für die Weinkäufe des Beklagten bildeten, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat somit nicht dargetan, daß die Kläger verpflichtet waren, ausschließlich ihn zu beliefern oder ihm niedrigere Preise in Rechnung zu stellen als anderen Kunden. Selbst wenn dies jedoch der Fall war, hätte der Beklagte einen ihm aus einer Direktlieferung entstandenen Schaden vortragen müssen. Hierzu hätte zumindest die Angabe des Belieferten, der Art und Größenordnung der gelieferten Weine und der Preise gehört. Auch einen derartigen Tatsachenvortrag hat der Beklagte nicht erbracht.
Die Klage erwies somit in der Hauptsache als begründet.
Mit der Zahlung der Klageforderung geriet der Beklagte am 7.2.2001 in Verzug, da er mit anwaltlichem Schreiben der Kläger vom 22.1.2001 (K 5) zur Zahlung bis zum 6.2.2001 gemahnt wurde; somit hat der Beklagte spätestens seit diesem Zeitpunkt versäumt, den Kaufpreis zu zahlen (Art. 78 CISG).
Die Höhe der Verzugszinsen beläuft sich auf 5 %. Da das UN-Warenkauf-Abkommen keine Regelung über die Zinshöhe enthält, ist die Zinshöhe dem italienischen Recht zu entnehmen; der streitgegenständliche Vertrag unterliegt dem italienischen Recht, da die Partei, welche die charakteristische Leistung, hier die Lieferung der Ware, zu erbringen hat, ihren Sitz in Italien hat (Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB). Nach Art. 1284 Abs. 1 des italienischen Zivilgesetzbuches (Cc.), in Verbindung mit Art. 2 Abs. 185 des Haushaltsbegleitgesetzes Nr. 662 vom 22.12.1996, beträgt der Zinssatz 5 % für das Jahr (vgl. Kindler, Jahrbuch des italienischen Rechts, Band 10, Seite 149 bis 152).
Den Ersatz für die durch vorgerichtliche Anfragen entstandenen Auslagen, welche die Kläger dargetan haben (Seite 5 unten/6 der Klageschrift), schuldet der Beklagte nach Art. 78 in Verbindung mit Art. 74, 61 Abs. 1 b CISG).