Die Klägerin verlangt von der Beklagten Bezahlung des Kaufpreises für drei Lieferungen Porphyrpflastersteinen. Die Beklagte macht mit der Widerklage Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an den gelieferten Steinen geltend.
Die Beklagte betreibt in Italien einen Steinbruch, in dem u. a. Kernporphyr abgebaut und zu Pflastersteinen verarbeitet wird. Die Klägerin kaufte solche Pflastersteine für die Verlegung des Straßenbelages in der Ortsmitte von Sulzbach als Lieferant der Firma Jörg Seidenspinner GmbH, die dieses Projekt durchführte.
Die Beklagte bestellte am 15.06.2000 bei der Klägerin 20 t Kernporphyrpflaster der Größe 8 cm x 10 cm und 5 t Kernporphyrpflaster der Größe 16 cm x 18 cm (Anlage K6 Bl. 66 der Akten). Diese Bestellung wurde am 16.06.2000 ausgeliefert und am 30.06.2000 in Rechnung gestellt. Diese Rechnung wurde von der Beklagten beglichen.
Am 30.06.2000 bestellte die Beklagte 12 t Kernporphyrpflaster der Größe 8 cm x 10 cm und 13 t Kernporphyrpflaster der Größe 12 cm x 14 cm (Anlage K 7, Bl. 67 der Akten). Die Lieferung erfolgte am 03./04.07.2000.
In der Folgezeit wurden telefonisch 26,5 t Kernporphyrpflaster der Größe 12 cm x 14 cm bestellt, die am 05.07.2000 ausgeliefert wurden.
Diese beiden Lieferungen wurden mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 07.07.2000 in Höhe von 13.377,20 DM (Anlage K 1; Bl. 5 der Akten) abgerechnet.
Eine letzte Bestellung über 25 t Kernporphyrpflaster der Größe 12 cm x 14 cm erfolgte am 10.07.2000 (Anlage K7 Bl. 68 der Akten). Die Lieferung erfolgte am 10./11.07.2000. Sie wurde in der zweiten streitgegenständlichen Rechnung vom 14.07.2000 mit einem Kaufpreis von 6.624,80 DM (Anlage K 2 Bl. 6 der Akten) abgerechnet.
Die Beklagte hat die beiden streitgegenständlichen Rechnungen nicht bezahlt.
Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.226,86 EUR (entspricht 20.002,- DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz hieraus seit dem 30.12.2000 sowie Inkassokosten in Höhe von 428,85 EUR (entspricht 838,75 DM) und eigene Gläubigermahnspesen in Höhe von 10,23 EUR (entspricht 20,- DM) zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, alle vier Lieferungen seien mangelhaft gewesen.
Die Pflastersteine hätten zum Teil die falsche Größe gehabt, zum Teil seien an den Steinen Sägeabschnitte vorhanden gewesen. Ecken seien abgeschlagen und die Pflastersteine seien bei der Anlieferung mit Schotter bzw. schieferndem Material vermischt gewesen.
Aus diesen Gründen entsprächen die Steine nicht den vereinbarten und in einem Prüfzeugnis des Instituts für Materialprüfung Dr. Schellenberg festgehaltenen Eigenschaften (Anlage B 2, Bl. 36 der Akten).
Die Beklagte lehnt daher die Begleichung der Rechnungen ab und macht Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin geltend.
Zum einen begehrt sie 3.348,- DM für 9 t unbrauchbares Material zum Preis von 368,- DM pro Tonne + 4,- DM Frachtanteil. Den Preis in Höhe von 368,- DM pro Tonne habe sie mit der Firma Jörg Seidenspinner GmbH vereinbart.
Weiter begehrt die Beklagte Schadenersatz in Höhe von 1.860,- DM für 5 t nicht bestellter Steine der Größe 14 cm x 18 cm, die auf die Rechnung vom 30.06.2000 von der Beklagten bezahlt wurden.
Für die Trennung des brauchbaren vom unbrauchbaren Material und die Entsorgung des unbrauchbaren Materials seien Kosten für einen Radlader samt Fahrer für neun Stunden á 110,- DM, somit 990,- DM, und Deponieentsorgungskosten in Höhe von 300,- DM angefallen, die von der Klägerin ebenfalls zu ersetzen seien.
Außerdem habe sie mit ihrem Auftraggeber, der Firma Jörg Seidenspinner GmbH, wegen der aufgrund der mangelhaften Lieferung der Klägerin nicht gewährleisteten Frostsicherheit der Pflastersteine einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % vereinbaren müssen, was einem Betrag von 1.554,44 DM entspräche, der an die Klägerin weitergegeben werden könne.
Für Besprechungen in Sulzbach am 13.07.2000, 20.07.2000 und 29.01.2001 seien der Beklagten für eigenes hierfür eingesetztes Personal Kosten in Höhe von 1.300,- DM entstanden.
Die Mehrwertsteuer auf die Schadenspositionen belaufe sich auf 1.288,39 DM.
Schließlich sei ihr durch die fehlerhafte Lieferung ein Gewinn in Höhe von 20.000,- DM entgangen. Die Beklagte habe ausschließlich wegen der mangelhaften Lieferung den Auftrag der Firma Jörg Seidenspinner GmbH für die Lieferung desselben Kernporphyrpflasters für das Boschareal in Stuttgart nicht erhalten.
Das Lieferverhältnis in Sulzbach sei als Probelieferverhältnis für das Boschareal vereinbart gewesen. Dies sei der Klägerin bekannt gewesen. Wegen der Bedeutung des Auftrags für das Boschareal habe die Firma Jörg Seidenspinner GmbH Material und Logistik des Lieferanten erst an einem kleineren Objekt prüfen wollen. Weil die Firma Jörg Seidenspinner GmbH mit dem Material der Klägerin nicht zufrieden gewesen sei, habe sie das Projekt Boschareal nicht mit der Beklagten, sondern mit einem anderen Unternehmen durchgeführt.
Die Beklagte ist der Ansicht, ihr sei insgesamt ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 30.640,83 DM entstanden, mit dem gegen die Klageforderung aufgerechnet werde, wo- bei diese zunächst um 1.860,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu kürzen sei, nachdem dieser Betrag für nicht bestellte Steine verrechnet wurde.
Der noch verbleibende Differenzbetrag wird im Wege der Widerklage geltend gemacht, in der die Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 6.690,16 EUR (entspricht 13.084,82 DM) zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Sie trägt vor, teilweise seien die Lieferungen tatsächlich fehlerhaft in dem Sinne gewesen, dass Material mit abgeschlagenen Ecken, falschen Kanten oder schotterartiges Material geliefert worden sei. Es habe jedoch der gesamte Auftrag mit dem gelieferten Material ausgeführt werden können.
Von der Klägerin wird bestritten, dass 9 t Material aussortiert werden mussten. Es wird darauf hingewiesen, dass zwischen den Parteien bei Pflastersteinen der Größe 12 cm x 14 cm ein Preis von 260,- DM pro Tonne und bei der Größe von 8 cm x 10 cm von 280,- DM pro Tonne vereinbart worden sei.
Die Klägerin weist weiter darauf hin, es seien auch 5 t Quarzporphyrpflaster der Größe 14 cm x 18 cm bestellt gewesen.
Die Klägerin bestreitet, dass zum Sortieren und Entsorgen der geltend gemachte Aufwand angefallen ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe für den mit der Firma Jörg Seidenspinner GmbH vereinbarten Sicherheitseinbehalt nicht einzustehen, da dieser eine freiwillige Vereinbarung der Beklagten mit einem Dritten darstelle, die sich nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken könne.
Auch der Personalaufwand der Beklagten wird bestritten.
Und schließlich ist die Klägerin der Ansicht, sie habe für den Gewinnausfall bezüglich des nicht an die Beklagte erteilten Auftrags für das Boschareal nicht einzustehen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass ausdrücklich ein Probelieferungsverhältnis vereinbart worden sei. Die Beklagte hätte das Projekt auch mit einem anderen Lieferanten durchführen können. Außerdem wird bestritten, dass die mangelhaften Lieferungen ursächlich dafür waren, dass der Boscharealauftrag von der Firma Jörg Seidenspinner GmbH nicht der Beklagten erteilt worden ist.
Bezüglich des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Rössler und Traub von der Firma Jörg Seidenspinner GmbH, Gneiting und Schöllkopf von der Beklagten und Sponring von der Klägerin (Bl. 154 ff., 184 ff. der Akten).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die zulässige Widerklage hat keinen Erfolg.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 03.06.2002 gab keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Klägerin hat einen Kaufpreisanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 20.002,- DM, den die Beklagte zu Recht um 2.400,- DM gemindert hat und der in Höhe von 1.538,16 DM durch Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen durch die Beklagte erloschen ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche, die mit der Widerklage geltend gemacht werden könnten, bestehen nicht.
Die Klägerin kann somit von der Beklagten noch 16.063,84 DM verlangen.
I. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien findet nach Art. 1 CISG einheitliches UN-Kaufrecht Anwendung.
II. Der Klägerin steht ein Kaufpreis in Höhe von 17.602,- DM für die Bestellungen vom 30.06.2000, 10.07.2000 und die telefonische Bestellung nach Art. 53 CISG zu.
1. Die Beklagte ist berechtigt, den mit den Rechnungen vom 07.07.2000 und 14.07.2000 geltend gemachten Kaufpreis in Höhe von 20.002,- DM um 2.400,- DM nach Art. 50 CISG zu mindern, weil 9 t unbrauchbares Material geliefert wurden.
a) Eine Minderung des Kaufpreises ist nach Art. 50 CISG zulässig, wenn die gelieferte Ware nicht vertragsgemäß ist.
Dabei ist die Ware vertragsgemäß, wenn sie in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entspricht (Art. 35 Abs. 1 CISG).
Zwischen den Parteien ist unstreitig – und das wurde auch bei der Besprechung zwischen den Beteiligten in Sulzbach am 13.07.2000 festgehalten (Aktennotiz Anlage B 7; Bl. 41 der Akten) – dass die Lieferungen der Klägerin teilweise kleinkörniges/schieferndes Material, das im Rechtsstreit auch als Schotter bezeichnet wird, enthielt und bei den Pflastersteinen Kanten und Ecken abgeschlagen waren. Teilweise waren die Pflastersteine auch wegen ihrer Verarbeitung (Sägeabschnitte) für die vertraglich vorgesehene Verwendung als Straßenbelag unbrauchbar.
Damit steht fest, dass Teile der Lieferungen durch die Klägerin nicht vertragsgemäß waren.
Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob der gelieferte „Schotter“ als aliud oder als mangelhaftes, weil zerstoßenes bzw. schieferndes Pflaster anzusehen ist.
Nach Art. 35 Abs. 1 CISG ist – anders als im deutschen Kaufrecht – auch in den Fällen der Artabweichung von einem kaufrechtlichen Sachmangel auszugehen (Schlechtriem, CISG, 3. Aufl., Art. 35 Rn. 8, 10).
Nicht geklärt zu werden braucht, ob der gelieferte Quarzporphyr den weiteren Anforderungen des Prüfzeugnisses des Institutes für Materialprüfung Dr. Schellenberg (Anlage B 2, Bl. 36 der Akten) entspricht. Für die Behauptung weitergehender als der oben dargestellten Mängel ist die Beklagte der ihr insoweit obliegenden Substantiierungslast nicht nachgekommen.
Von der Beklagten wird die Minderung auf die obigen Mängel gestützt. Hieraus wird lediglich der Schluss gezogen, das Pflaster entspräche somit insgesamt nicht den Eigenschaften, die im o. g. Prüfzeugnis festgehalten sind. Es ist allerdings nicht konkret und nachvollziehbar vorgetragen, weswegen die tatsächlich verlegten Steine nicht witterungs- oder frostbeständig sein sollen. Es wurde ja gerade – wie im Prüfzeugnis dargestellt – der gebräche Gesteinsanteil aussortiert – nur eben nicht bei der Gewinnung und Verarbeitung durch die Klägerin, sondern vor dem Verlegen durch die Mitarbeiter der Firma Jörg Seidenspinner GmbH. Die durch das Aussortieren entstandenen Kosten macht die Beklagte als Schadenersatz geltend.
Unabhängig davon sind unstreitig in den zwei Wintern, in denen der Belag nunmehr verlegt ist, keinerlei Mängel aufgetreten.
b) Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass 9 t geliefertes Material wegen der dargestellten Mängel aussortiert werden mussten, davon 3 t Pflastersteine in der Größe 8 cm x 10 cm und 6 t Pflastersteine in der Größe 12 cm x 14 cm.
Dies hat die glaubhafte Aussage des Zeugen Rössler in der mündlichen Verhandlung ergeben, der für die Firma Jörg Seidenspinner GmbH das Projekt Sulzbach geleitet hat.
Der Zeuge Rössler hat für die Firma Jörg Seidenspinner GmbH den Ausschuss an unbrauchbarem und von der Klägerin geliefertem Material errechnet. Dabei hat er die Ergiebigkeit des gelieferten Materials zugrunde gelegt. Berücksichtigt hat er dabei auch, dass eine gewisse Menge übrigen Materials von der Gemeinde Sulzbach übernommen wurde und dass die gesamte Fläche mit dem Material der Klägerin gepflastert werden konnte. Den Berechnungen von Herrn Rössler liegen nach dessen Aussage auch den Angaben im Aktenvermerk vom 20.07.2000 (Anlage B 8, Bl. 42 der Akten) zugrunde.
Die Kammer sieht des weiteren keine Möglichkeit, die Menge des fehlerhaften Materials präziser zu ermitteln. Insbesondere eine Sachverständigenbegutachtung ist hierzu nicht geeignet, da nach der Aussage von Herrn Rössler auch eine nicht geringe Menge – 10 t bis 14 t – an Material von der Gemeinde Sulzbach übernommen wurde.
Schließlich wird auch von der Beklagten, die sich auf die Minderung beruft, an keiner Stelle in nachvollziehbarer Weise eine größere Menge als 9 t auszusortierendes Material genannt.
c) Für die Berechnung des Minderungsbetrages ist der zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis, Pflastersteine der Größe 8 cm x 10 cm 280,- DM pro Tonne, Pflastersteine der Größe 12 cm x 14 cm 260,- DM pro Tonne, zugrunde zu legen.
Der zwischen der Firma Jörg Seidenspinner GmbH und der Beklagten vereinbarte und der Beklagten entgangene Kaufpreis kann allenfalls als Schadenersatz geltend gemacht werden.
Der Minderungsbetrag beläuft sich damit auf 2.400,- DM. Hierbei handelt es sich um einen Bruttobetrag.
2. Die streitgegenständlichen Rechnungen vom 07.07.2000 und 14.07.2000 beziehen sich nicht auf die Lieferung von 5 t Pflastersteinen der Größe 14 cm x 18 cm, die nach dem Vortrag der Beklagten nicht bestellt worden sind.
Bereits aus diesem Grund können die streitgegenständlichen Rechnungen anders als von der Beklagten behauptet (S. 19 Schriftsatz v. 18.06.2001; Bl. 32 der Akten) nicht um den auf diese Lieferung entfallenden Kaufpreis in Höhe von 1.860,- DM gemindert werden.
3. Nicht zum Abzug gebracht werden kann schließlich auch der gesamte am 14.07.2000 in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 6.624,80 DM.
Die Kammer ist nach Abschluss der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass es sich bei den dort abgerechneten 25 t Pflastersteine der Größe 12 cm x 14 cm nicht um eine – kostenlos zu leistende – Ersatzlieferung für unbrauchbares Material gehandelt hat.
Dies ergibt sich zum einen aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, eine Ersatzlieferung sei bei einer Besprechung vor Ort vom Zeugen Sponring zwar angeboten, jedoch von der Beklagten nie angefordert worden. Man habe sich statt dessen darauf beschränkt, aus Material, das ursprünglich entsorgt werden sollte, brauchbare Steine herauszusuchen und diese zu verwenden (S. 9 Schriftsatz vom 26. Juli 2001; Bl. 98 der Akten).
Die Beklagte trägt in der Folge zwar auch das Gegenteil vor (S. 7 Schriftsatz vom 25. September 2001; Bl. 120 der Akten) – was im Übrigen der Neigung des Beklagtenvertreters entspricht, dem Gericht verschiedene sich widersprechende Sachverhaltsalternativen anzubieten, aus denen dann die Rosinen herausgepickt werden sollen. Danach soll es sich bei der vierten Lieferung nun doch um eine Ersatzlieferung gehandelt haben, die nicht in Rechnung hätte gestellt werden dürfen.
In der mündlichen Verhandlung hat sich jedoch herausgestellt, dass das von der Klägerin gelieferte Material zur Verlegung für die gesamte Fläche ausreichte und dass sogar übriges Material in der Größenordnung von 10 t bis 14 t von der Gemeinde Sulzbach übernommen wurde.
Aus dieser Angabe des Zeugen Rössler ergibt sich, dass die vierte Lieferung nicht als (reine) Ersatzlieferung in Auftrag gegeben worden sein kann. Ansonsten hätte man durch sie nicht einen beträchtlichen Überschuss erzeugt, sondern lediglich die noch fehlenden Lücken geschlossen. Ein Lieferumfang von 25 t bei fehlerhaftem Material von insgesamt nur 9 t kann jedenfalls nicht in vollem Umfang eine Ersatzlieferung darstellen.
Bezüglich der 9 t fehlerhaften Materials ist eine Minderung des Gesamtbetrages beider Rechnungen wie oben dargestellt berechtigt.
III. Der Beklagten stehen Schadenersatzansprüche in Höhe von 1.538,16 DM gegen die Klägerin nach Art. 45 Abs. 1 lit. b, 74 CISG zu.
1. Als Schadenersatz können die Bagger- und Materialkosten für die Trennung des brauchbaren vom unbrauchbaren Material (9 Stunden á 110,- DM) und die Deponiekosten in Höhe von 300,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 16 %, somit 1.496,40 DM verlangt werden.
Auch diesen in verschiedene Aktenvermerke und Rechnungen aufgenommenen Zahlen liegen die Feststellungen des Zeugen Rössler zugrunde, die in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden.
Der Zeuge gab an, der Radlader sei tatsächlich in diesem Umfang für die Schuttentsorgung eingesetzt worden. Der Zeuge gab auch an, die Erddeponie habe über keine Wiegeeinrichtung verfügt, so dass ein genauerer (schriftlicher Beleg) für die Entsorgungskosten nicht vorhanden sei.
Die Kammer hält die Angaben des Zeugen Rössler für glaubhaft und nachvollziehbar.
In dieser Überzeugung wird die Kammer insbesondere dadurch bestärkt, dass der Zeuge durchaus auch Aussagen machte, die nicht zum Vorteil der Firma Jörg Seidenspinner GmbH, bei der er beschäftigt ist, oder der Beklagten gereichten. Die Kammer sieht somit keinen Anhalt für eine Belastungstendenz beim Zeugen zum Nachteil der Klägerin.
Dass dabei die üblichen Mess- und Wahrnehmungsungenauigkeiten nicht zu vermeiden sind, muss hingenommen werden. Eine Möglichkeit, den durch die Materialtrennung entstandenen Schaden genauer zu ermitteln, ist auch hier nicht ersichtlich.
2. Im Rahmen des Schadenersatzes kann die Beklagte auch den Frachtkostenanteil für die 9 t gelieferten, aber unbrauchbaren Materials verlangen.
Unstreitig beläuft sich dieser auf 4,- DM pro Tonne zuzüglich Mehrwertsteuer von 16 %, somit 41,76 DM.
3. Als Schadenersatz nicht geltend gemacht werden können dagegen 1.860,- DM für am 30.06.2000 in Rechnung gestellte 5 t Pflastersteine der Größe 14 cm x 18 cm.
Diese Steine wurden von der Beklagten tatsächlich bestellt (Anlage K 6; Bl. 66 der Akten). Dass sie für die Verlegung des Straßenbelages möglicherweise zu groß waren, stellt aus diesem Grunde keinen Sachmangel dar, sondern ist der Beklagten zuzurechnen, die eine möglicherweise fehlerhafte Bestellung gegenüber der Firma Jörg Seidenspinner GmbH zu verantworten hat.
4. Auch die Preisdifferenz zwischen Einkaufspreis der Beklagten und Verkaufspreis an die Firma Jörg Seidenspinner GmbH bezüglich der 9 t aussortierten Materials kann nicht als Schadenersatz nach Art. 74 CISG geltend gemacht werden.
Nach der Aussage des Zeugen Traub war mit der Beklagten von Seiten der Firma Jörg Seidenspinner GmbH vereinbart, dass aus dem gelieferten Material eine bestimmte Fläche – nämlich die zu verlegende Straßenfläche – herausbekommen werden sollte.
Daraus ergibt sich, dass von der Beklagten an die Firma Jörg Seidenspinner GmbH die zur Verlegung des Straßenbelags notwendige Pflastermenge geliefert werden musste. Eine Abnahmeverpflichtung von Seiten der Firma Jörg Seidenspinner GmbH bezüglich eines Überschusses ist dagegen weder vorgetragen noch ersichtlich.
Allein aus dem Umstand, dass die Gemeinde Sulzbach tatsächlich 10 t bis 14 t übriger Pflastersteine übernommen hat, ergibt sich keine entsprechende Verpflichtung der Firma Jörg Seidenspinner GmbH gegenüber der Beklagten.
Die zur Verlegung der Fläche erforderliche Menge wurde von der Beklagten bei der Firma Jörg Seidenspinner GmbH abgerechnet. Selbst wenn die 9 t aussortierten Materials fehlerfrei geliefert worden wären, hätten diese der Firma Jörg Seidenspinner GmbH daher von Seiten der Beklagten nicht in Rechnung gestellt werden können, da es sich dann um eine Zuviel-Lieferung gehandelt hätte.
5. Auch der von der Beklagten mit der Firma Jörg Seidenspinner GmbH vereinbarte Sicherheitseinbehalt stellt keinen im Rahmen des Art. 74 CISG erstattungsfähigen Schaden dar.
Entweder war der Sicherheitseinbehalt bereits ursprünglich zwischen der Beklagten und der Firma Jörg Seidenspinner GmbH vereinbart. Dann besteht ohnehin keine Veranlassung zur Abwälzung auf die Klägerin, da kein Zusammenhang mit den fehlerhaften Lieferungen besteht.
Oder der Sicherheitseinbehalt beruht auf einer nachträglichen Vereinbarung zwischen der Firma Jörg Seidenspinner GmbH und der Beklagten. Hierfür mögen im Zuge der Lieferung entstandene Zweifel an der Qualität des gelieferten Materials ursächlich gewesen sein. Zurechenbar ist eine solche Vereinbarung eines Sicherheitseinbehaltes der Klägerin jedoch nicht.
Die Firma Jörg Seidenspinner GmbH hatte keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Einräumung eines solchen Sicherheitseinbehaltes. Insoweit stellt eine entsprechende nachträgliche Vereinbarung ein Entgegenkommen der Beklagten – möglicherweise im Hinblick auf erwartete weitere Geschäfte zwischen den Parteien – dar, das sich jedoch die Klägerin nicht entgegenhalten lassen muss.
6. Auch der von der Beklagten geltend gemachte Personalaufwand für drei Besprechungen vor Ort in Sulzbach in Höhe von 1.300,- DM kann nicht als Schadenersatz geltend gemacht werden.
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit Personalkosten für die Besprechungen am 13.07.2000, 20.07.2000 und 29.01.2001 gerade durch die mangelhaften Lieferungen verursacht wurden.
Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, wieso ihr durch den Einsatz ihres Personals gerade für diese Aufgabe ein Schaden – eventuell dadurch, dass etwas anderes nicht erledigt werden konnte? – entstanden sein soll.
7. Schließlich begehrt die Beklagte auch 20.000,- DM Schadenersatz wegen Verlusts des Folgeauftrages für das Boschareal zu Unrecht.
a) Die Parteien hatten ausdrücklich vereinbart, dass die Lieferung für das Projekt Sulzbach als Probelieferung bezüglich des Projektes Boschareal gelten sollte.
Dies ergibt sich zum einen aus der Anfrage für 1.000 t Porphyrpflaster vom 14.06.2000 (Anlage B 1, Bl. 35 der Akten). Zum andern ist auch im Schreiben der Klägerin vom 27.09.2000 (Anlage B 3, Bl. 37 der Akten) festgehalten, dass sich diese darüber im Klaren war, dass es sich um ein Probelieferungsverhältnis handelte.
b) Nach Auffassung der Kammer ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte von der Firma Jörg Seidenspinner GmbH den Auftrag Boschareal erteilt bekommen hätte, wäre diese mit der Lieferung zufrieden gewesen.
Dies haben insbesondere die Aussage des Zeugen Traub, dem maßgeblichen Einkaufsleiter bei der Firma Jörg Seidenspinner GmbH, sowie die schriftliche Stellungnahme des Zeugen Jörg Seidenspinner vom 11.02.2002 (Bl. 168 der Akten) ergeben.
Dem stehen die Aussagen der Zeugen Sponring, der lediglich von der Chance des Folgeauftrags sprach, sowie des Zeugen Rössler, der angab, bezüglich des Folgeauftrages sei noch nichts sicher gewesen, nicht entgegen.
Die beiden letztgenannten Zeugen waren nicht maßgeblich mit der Auftragsvergabe und den Vertragsverhandlungen befasst. Ihre Einschätzung ist damit nicht entscheidend.
c) Der Schadenersatzanspruch steht der Beklagten jedoch aus Rechtsgründen nicht zu.
Dass im Falle eines Scheiterns des Probelieferungsverhältnisses der Beklagten der Gewinn des Folgeauftrags entgeht, ist zunächst das wirtschaftliche Risiko der Beklagten, das vom Erfüllungsinteresse des mit der Klägerin vereinbarten Probelieferungsverhältnisses nicht erfasst wird. Der Gewinn aus einem Folgeauftrag stellt zunächst nicht den im Sinne des Art. 74 CISG voraussehbaren und deswegen zu ersetzenden entgangenen Gewinn dar, der mit den Pflastersteinen für das Projekt Sulzbach im Falle einer Weiterveräußerung erzielt werden könnte.
Dies ergibt sich schon daraus, dass andernfalls das gesamte wirtschaftliche Risiko für das Vorhaben Boschareal nicht bei der Beklagten, sondern bei dessen Lieferanten, der Klägerin, liegen würde. Die Beklagte erhielte den Gewinn unabhängig von der Qualität des gelieferten Materials und ohne vertragliches Verhältnis gegenüber der Firma Jörg Seidenspinner GmbH – nämlich im Falle ordentlicher Lieferung aufgrund des Folgeauftrags und im Falle mangelhafter Lieferung aufgrund des Schadenersatzanspruches gegenüber der Klägerin.
d) Eine ausdrückliche Verlagerung des Risikos des Entgehens des Folgeauftrags von der Beklagten auf die Klägerin wurde zwischen den Parteien nicht vereinbart.
Dies ergibt sich bereits aus dem festgelegten Kaufpreis. Die Klägerin hat der Beklagten besonders günstig geliefert, weil sie selbst ein Interesse am Folgeauftrag hatte. Hätte sie das Risiko des Entgehens des Folgeauftrages übernehmen wollen, hätte sich dies dagegen in einem besonders hohen Kaufpreis niedergeschlagen (Schlechtriem, aaO, Art. 74 Rn. 36).
Weiter spricht hierfür, dass die Firma Jörg Seidenspinner GmbH keinerlei Schadenersatzansprüche im Hinblick auf den Auftrag Boschareal gegen die Beklagte geltend gemacht hat. Da die Firma Jörg Seidenspinner GmbH jedoch die letztlich eingebauten Steine tatsächlich bei einem teureren Lieferanten bezog, hat sie ebenfalls einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten.
Dort kam aber niemand auf die Idee, diesen aufgrund des Probeverhältnisses Sulzbach auf die Beklagte abzuwälzen.
Schließlich hätte es der Beklagten freigestanden, Quarzporphyrpflaster von einem anderen Lieferanten gegenüber der Firma Jörg Seidenspinner GmbH anzubieten, nachdem diese mit dem Material der Klägerin unzufrieden war. Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, die sich auf die Aussage des Zeugen Schöllkopf bezieht, dass der Auftrag Boschareal sogar bereits erteilt worden ist (S. 3 Schriftsatz vom 03.06.2002; Bl. 156 der Akten), wäre sie hierzu sogar verpflichtet gewesen.
Dass der Auftrag nicht zustande kam – auch nicht mit dem Material eines dritten Lieferanten – kann der Klägerin nicht zugerechnet werden.
IV. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB.
Als Verzugsschaden kann die Klägerin darüber hinaus die ihr entstandenen Mahnspesen in Höhe von 20,- DM nach § 286 Abs. 1 BGB verlangen.
Dagegen steht ihr ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Inkassokosten nach § 286 Abs. 1 BGB nicht zu.
Nachdem zwischen den Parteien seit August 2000 laufende Versuche, eine Einigung herbeizuführen, ohne Ergebnis blieben, konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, ein Rechtsstreit ließe sich bei Einschaltung eines Inkasso-Büros vermeiden. Die hierdurch entstandenen Kosten sind aus diesem Grunde zur Geltendmachung berechtigter Ansprüche nicht erforderlich gewesen.
Der Klage ist somit im tenorierten Umfang stattzugeben. Die Widerklage ist abzuweisen.