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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-110
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-110  



LG Bremen (DE) 25.01.2001 - 6 O 1420/00
Art. , 5 Nr. 5 EuGVÜ – unalexStreitigkeit aus dem Betrieb der Niederlassung –unalexZuständigkeit für Versicherungssachen –unalexKeine Geltung für Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen

LG Bremen (DE) 25.01.2001 - 6 O 1420/00, unalex DE-110


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (3 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (3 cit.)



Eine Versicherungssache iSv Art. 7 EuGVÜ liegt nicht vor, wenn beide Parteien Versicherer sind, da es an der Schutzwürdigkeit eines der Vertragspartner fehlt. Das gilt auch im Fall der Rechtsnachfolge.

Es fehlt an einer Betriebsbezogenheit der Streitigkeit iSv Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ, wenn es um die Haftung aus einem am Sitz des Stammhauses geschlossenen Vertrag geht.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Der deutsche Kläger nahm die in den Niederlanden ansässige Beklagte wegen gezahlter Versicherungsleistungen in Anspruch. Ein Motorsegler hatte einen Schiffsunfall verursacht. Für ihn wurde eine Haftpflichtversicherung beim Kläger unterhalten. Ebenso bestand für ihn eine Schiffskaskoversicherung nebst Bauversicherung bei der Beklagten. Letztere wurden über eine in Deutschland ansässige Agentur der Beklagten abgeschlossen. Der Kläger trat für die Schadensregulierung ein. Als Rechtsnachfolger der Versicherungsnehmerin forderte er die Beklagte auf, sich daran zu beteiligen. Die Beklagte rügte die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Das Landgericht Bremen (DE) weist die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte ab. Gemäß Art. 2 EuGVÜ sei die Klage in den Niederlanden zu erheben. Ein besonderer Gerichtsstand nach Art. 7 ff. EuGVÜ liege nicht vor. Die Klage habe keine Versicherungssache zum Gegenstand. Ob eine Versicherungssache vorliege, werde zwar maßgeblich durch den Streitgegenstand, aber auch durch die beteiligten Parteien bestimmt. Ausgeschlossen nach dem Normzweck sei der Fall einer ausschließlichen Beteiligung von Versicherern am Rechtsstreit; hier fehle es an der Schutzwürdigkeit eines Vertragspartners. Auch eine privilegierte Rechtsnachfolge liege nicht vor. Im Fall der Rechtsnachfolge sei zu prüfen, ob die in Art. 7 ff. EuGVÜ als schutzwürdig angesehene Situation in der Gestalt des Rechtsnachfolgers fortwirke, was hier nicht der Fall sei. Auch ein Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ sei nicht gegeben. Es fehle an der geforderten Betriebsbezogenheit, da es alleine um die Haftung der Beklagten aus einem in den Niederlanden geschlossenen Vertrag gehe.

 

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen gezahlter Versicherungsleistungen für einen Schiffsunfall in Anspruch. Am 16.10.1998 verursachte der Motorsegler ... in der Fischereihafenschleuse einen Schiffsunfall, bei dem mehrere weitere Boote beschädigt wurden.

Die Eigentümerin des Seglers unterhält seit dem 14.10.1997 bei dem Kläger einen Haftpflichtversicherungsvertrag für das Schiff.

Zusätzlich beantragte die Eigentümerin über die ... in ... eine Schiffskaskoversicherung nebst sogenannter Bauversicherung bei der Beklagten. Unter dem 07.11.1997 stellte die Beklagte einen entsprechenden Versicherungsschein aus. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein (Bl. 51 ff d. Akte) verwiesen.

Nach dem Unfallereignis trat der Kläger in eine Schadensregulierung ein und forderte die Beklagten dazu auf, sich daran zu beteiligen. Dies lehnte die Beklagten mit Telefax vom 04.12.1998 endgültig ab.

Mit der Klage verlangt der Kläger Erstattung der bereits geleisteten Zahlungen und Freistellung von sämtlichen zukünftig noch entstehenden Schäden. Er vertritt dazu die Ansicht, im Innenverhältnis zwischen den Versicherungen hafte die Beklagten allein.

Der Kläger hat den Rechtsstreit zunächst vor dem Landgericht Hannover anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 07.07.2000 hat sich das Landgericht Hannover für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bremen verwiesen. Die Parteien streiten weiter vorrangig um die Frage der internationalen Zuständigkeit.

Der Kläger meint, die Beklagte könne vor einem deutschen Gericht verklagt werden, da es sich bei dem Rechtsstreit um eine Versicherungssache nach Art. 7 ff des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVÜ) handele. Bei dem zwischen der Schiffseignerin und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag handele es sich um eine Haftpflichtversicherung i.S. des Art. 9 EuGVÜ. Daneben ergebe sich die Zuständigkeit auch aus Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 EuGVÜ, da, sie die Klägerin, als Rechtsnachfolgerin der Versicherungsnehmerin Ansprüche gegen die Beklagte geltend mache. Letztlich sei die Zuständigkeit aber auch aus Art. 5 Nr. 5 EuGVU herzuleiten, da der Versicherungsvertrag über die in Flensburg ansässige Agentur ... abgeschlossen worden sei. Dabei könne letztlich dahinstehen, ob es sich tatsächlich um eine Agentur der Beklagten handele, da im Versicherungsschein jedenfalls der Eindruck erweckt werde, es handele sich um eine Agentur der Beklagten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 177.464,77 nebst 6 % Zinsen seit dem 05.12.1998 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen zukünftigen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die aus dem von Herrn ... mit dem Motorsegler verursachten Bootsunfall vom 16.10.1998 in der Fischereihafenschleuse in Bremerhaven resultieren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie rügt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Sie vertritt dazu die Ansicht, es liege keine Versicherungssache i.S. des EuGVÜ vor. Die Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus Art. 5 EuGVÜ, da es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Betrieb einer Agentur von ihr handele. Die Firma ... sei tatsächlich nur als unabhängiger und selbständiger Vermittler tätig, im übrigen seien von dieser Vorschrift nur Klagen aus dem Betrieb der Agentur erfasst, woran es hier fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig, denn für den vorliegenden Rechtsstreit fehlt es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist als allgemeine Prozessvoraussetzung auch nach Verweisung eines Rechtstreits zu prüfen, da sich die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 ZPO allein auf dessen Regelungsbereich beschränkt (LG Itzehoe NJW 1970, 1010).

Die Klage gegen die in den Niederlanden ansässige Beklagte ist gemäß Art. 2 EuGVÜ an deren allgemeinem Gerichtstand in den Niederlanden zu erheben. Auf den vorliegenden Rechtsstreit finden die Regelungen des EuGVÜ Anwendung. Persönlich bezieht sich der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf alle Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz bzw. effektiven Verwaltungssitz in einem Mitgliedsstaat des EuGVÜ haben. Da die Niederlande Mitgliedsstaat sind, ist der Anwendungsbereich des EuGVÜ eröffnet.

Ein ausschließlicher oder besonderer Gerichtsstand, der die Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründen würde, liegt nicht vor. Die Klage hat keine Versicherungssache i.S. des Art. 7 EuGVÜ zum Gegenstand. Die Art. 7 ff enthalten selbständige und erschöpfende Zuständigkeitsregelungen für Versicherungssachen, die mit Rücksicht auf die grundsätzlich schwächere wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Versicherungsnehmers bestimmte Privilegierungen vorsehen (vgl. im einzelnen Bülow/Böckstiegel/Auer, Erläuterungen zum EuGVÜ, Art. 7 Rn. 1 ff).

Für die Frage, ob eine Versicherungssache vorliegt, spielt zwar zunächst der Streitgegenstand eine maßgebliche Rolle, die Versicherungssache wird jedoch auch durch die am Rechtsstreit beteiligten Parteien bestimmt. Grundvoraussetzung ist die Beteiligung eines Versicherers auf Kläger- oder Beklagtenseite. Ausgeschlossen nach der ratio legis ist hingegen die ausschließliche Beteiligung von Versicherern (Bülow/Böckstiegel / Auer, aaO, Rn. 22). Derartige Streitigkeiten zwischen Versicherungen sind keine Versicherungssachen, da es an der typischen Schutzwürdigkeit eines der Vertragspartner fehlt. Daraus wird zutreffend der Grundsatz hergeleitet, dass Prozessgegner eines Versicherers in einer Versicherungssache immer nur ein Nichtversicherer sein kann (Bülow/Böckstiegel/Auer, aaO, Rn. 22; Kropholler, EuGVÜ, vor Art. 7, Rn. 7). Sind wie vorliegend auf beiden Seiten Versicherer beteiligt, ist somit nach allgemeiner Ansicht keine Versicherungssache gegeben (Bülow/Böckstiegel/Auer, aaO, Rn. 16).

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein privilegierter Fall der Rechtsnachfolge vor. Zwar können an die Stelle der Beteiligten grundsätzlich Dritte als Rechtsnachfolger treten, in diesem Fall ist allerdings zu prüfen, ob die in Art. 7 ff EuGVÜ als schutzwürdig angesehene Situation in der Gestalt des Rechtsnachfolgers fortwirkt (Bülow/Böckstiegel/Auer, aaO, Rn. 25). Ein solcher privilegierter Fall wäre z.B. im Falle der Erbnachfolge zu bejahen. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch wie hier in der Gestalt eines Versicherers ein, so greifen die Schutzgedanken des Übereinkommens gerade nicht mehr.

Da es mithin schon an einer Versicherungssache i.S. des Art. 7 EuGVÜ fehlt, sind auch die weiteren besondern Gerichtsstände in Versicherungssachen aus Art. 8 und 9 EuGVÜ nicht eröffnet.

Der besondere Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ ist ebenfalls nicht gegeben. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob die Firma ... zu deren Tätigkeit der Kläger keinerlei nachprüfbare Tatsachen vorgetragen hat, überhaupt eine Agentur i.S. des Art. 5 EuGVÜ ist.

Der Gerichtsstand der Niederlassung ist nach Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ nur für ″Streitigkeiten aus dem Betrieb″ der Niederlassung oder Agentur eröffnet. Diese Betriebsbezogenheit besteht bei Streit um vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten bezüglich der Führung der Niederlassung sowie um Verbindlichkeiten des Stammhauses, die im Vertragsstaat der Niederlassung zu erfüllen sind. Betriebsbezogen sind auch Verpflichtungen, die aus Tätigkeiten entstehen, welche am Ort der Niederlassung für Rechnung des Stammhauses ausgeübt wird. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor, da es allein um die Haftung der Beklagten aus einem in den Niederlanden geschlossenen Vertrag geht.

Da im Fall der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts eine Verweisung nicht in Betracht kommt, ist die Klage mangels Zulässigkeit abzuweisen.





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