Die Klägerin macht mit der Klage eine Kaufpreisforderung geltend.
Die Klägerin stellt Matratzen und sonstiges Bettenzubehör her. Sie unterhielt zu der in ... ansässigen Beklagten Geschäftsbeziehungen. Für die ab Januar 2001 gelieferten Waren stellte die Klägerin 36 Rechnungen aus über insgesamt 346.258,08 EUR. Die in Rede stehenden Waren hatte die Beklagte teilweise per Telefaxschreiben, teilweise fernmündlich bei der Klägerin bestellt. Die Klägerin hat die Waren teils an die Beklagte direkt, teils an Kunden der Beklagten in …, ausgeliefert. Den Lieferungen der Klägerin waren Lieferscheine beigefügt, die unten auf der Vorderseite den Aufdruck enthalten: „Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ....“ Die Lieferscheine sind jeweils seitens der Empfänger abgezeichnet.
Die in der Rechnung lfd. Nr. 36 der Klageschrift aufgeführten Waren hat die Klägerin nicht an die Beklagte geliefert. Die Beklagte hatte die Lieferung – aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind – storniert. Der Klägerin war es im Sommer 2001 gelungen, 350 der ursprünglich von der Beklagten bestellten Lattenroste zu dem mit der Beklagten vereinbarten Preis an eine andere Firma in den … zu veräußern. Die restlichen Lattenroste hat die Klägerin demontiert und die Teile wiederverwendet, um den Schaden zu minimieren. Pro Lattenrost verblieb ihr ein Schaden in Höhe von 11, EUR.
Die Klägerin meint, das Landgericht … sei zuständig, denn zwischen den Parteien sei eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden. Jedenfalls sei der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gegeben. Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung sei hier der Ort der Niederlassung des Verkäufers, mithin ….
Des weiteren trägt die Klägerin vor, bezüglich der der Rechnung Nr. 36 zugrunde liegenden Lieferung sei sie im Februar 2001 gezwungen gewesen, die Preis für die Lattenroste zu erhöhen. Der seinerzeitige Geschäftsführer der Beklagten, … sei mit der Preiserhöhung einverstanden gewesen. Noch vor Ablauf der Lieferfrist habe jedoch der neue Geschäftsführer der Beklagten erklärt, er wolle die Ware nicht mehr, er „komme nicht auf seine Kosten“ und habe sich anderweitig eingedeckt. Die Ware habe zu dieser Zeit schon zur Lieferung bei der Klägerin bereit gestanden. Die Klägerin habe die Stornierung nicht akzeptiert. Die Klägerin meint, dass ihr wegen des verbliebenen Schadens in Höhe von 11, EUR pro Lattenrost gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zustehe, denn die Beklagte habe sich seit März 2001 mit der Abnahme in Verzug befunden.
Die Klägerin trägt des weiteren vor, die von ihr gelieferten Waren seien mängelfrei gewesen.
Am 7.12.2001 hat die Kammer die Beklagte durch Versäumnisurteil verurteilt, an die Klägerin 346.258,08 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die einzelnen Teilforderungen zu zahlen. Nachdem die Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hat, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2002 die Klage in Höhe eines Teilbetrags von 111.558,93 EUR zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 234.699,15 EUR nebst 9,26 % Verzugszinsen wie folgt
(1) auf eine Teilforderung in Höhe von 8.386,36 EUR seit dem 22.2.2001,
(2) auf eine Teilforderung in Höhe von 15.019,80 EUR seit dem 3.3.2001,
(3) auf eine Teilforderung in Höhe von 15.902,70 EUR seit dem 5.3.2001,
(4) auf eine Teilforderung in Höhe von 33.686,65 EUR seit dem 9.3.2001,
(5) auf eine Teilforderung in Höhe von 15.216, EUR seit dem 10.3.2001,
(6) auf eine Teilforderung in Höhe von 18.651,95 EUR seit dem 16.3.2001,
(7) auf eine Teilforderung in Höhe von 1.330, EUR seit dem 22.3.2001,
(8) auf eine Teilforderung in Höhe von 13.743,80 EUR seit dem 23.3.2001,
(9) auf eine Teilforderung in Höhe von 5.475,88 EUR seit dem 24.3.2001,
(10) auf eine Teilforderung in Höhe von 1.610, EUR seit dem 29.3.2001,
(11) auf eine Teilforderung in Höhe von 8.961,42 EUR seit dem 1.4.2001,
(12) auf eine Teilforderung in Höhe von 1.239,20 EUR seit dem 13.4.2001,
(13) auf eine Teilforderung in Höhe von 14.725,50 EUR seit dem 16.4.2001,
(14) auf eine Teilforderung in Höhe von 6.368.50 EUR seit dem 21.4.2001
(15) auf eine Teilforderung in Höhe von 6.676,25 EUR seit dem 5.5.2001,
(16) auf eine Teilforderung in Höhe von 15.446,75 EUR seit dem 2.6.2001,
(17) auf eine Teilforderung in Höhe von 15.339, EUR seit dem 3.6.2001,
(18) auf eine Teilforderung in Höhe von 10.094,16 EUR seit dem 7.6.2001,
(19) auf eine Teilforderung in Höhe von 490,84 EUR seit dem 10.6.2001,
(20) auf eine Teilforderung in Höhe von 4.799,10 EUR seit dem 14.6.2001,
(21) auf eine Teilforderung in Höhe von 14.648,20 EUR seit dem 25.6.2001.
(22) auf eine Teilforderung in Höhe von 5.931,08 EUR seit dem 29.6.2001,
(23) auf eine Teilforderung in Höhe von 112.486, EUR seit dem 5.8.2001,
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 9.12.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt die internationale Zuständigkeit des Gerichts und meint, der Rechtsstreit sei vor einem … Gericht zu verhandeln.
Des weiteren trägt sie vor, die mit der Rechnung Nr. 36 berechnete Lieferung sei wegen Überschreitung der Lieferzeit und vorheriger Schlechtlieferung durch die Klägerin annulliert worden. Deshalb könne die Klägerin den insoweit geltend gemachten Schaden nicht fordern. Die übrigen Lieferungen der Klägerin seien mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen. Darüber hinaus habe die Klägerin Gutschriften, die sie der Beklagten in Höhe von 7.884,95 EUR und 3.611,42 EUR gemäß Anfrage vom 21.5.2001 zu erteilen habe, nicht berücksichtigt. Ferner stünden der Beklagten Schadensersatzbeträge in Höhe von 12.783,72 EUR wegen ausgesonderter mangelhafter Waren zu. Hierüber sei vorprozessual zwischen den seinerzeit für die Parteien tätigen Anwälte Einigkeit erzielt worden. Der … Anwalt der Klägerin habe dies mit Schreiben vom 28.6.2001 bestätigt.
Wegen Mängeln der gelieferten Waren stünden der Beklagten weitere Schadensersatzansprüche in Höhe von 141.116,56 EUR (= 276.000, DM) zu. Beim Verstellen der Sprungfederrahmen seien Bügel bzw. Verbindungen gebrochen. Die Schonbezüge der Matratzen seien von minderer Qualität gewesen, nach dem Verstellen des Sprungfederrahmens habe sich dieser häufig nicht wieder in den Ursprungszustand zurückstellen lassen, beim Hochsetzen des Fußteils sei die ganze Matratze zusammengeklappt, ferner sei der Sprungfederrahmen schwer zu bedienen gewesen. Die Beklagte habe deshalb Produkte ersetzen müssen, teilweise durch teurere. Hierdurch seien auch Transportkosten und zusätzliche Personalkosten für die Bearbeitung der Reklamationen angefallen.
Die Klägerin müsse von ihrer Forderung einen weiteren Betrag in Höhe von 32.150,07 EUR in Abzug bringen. In dieser Höhe habe die Beklagte eine Forderung gegen Herrn … gehabt. Die Parteien und Herr ... hätten insoweit vereinbart, dass die Klägerin die bestehende Schuld des Herrn … übernehme und im Innenverhältnis mit den Forderungen der Beklagten verrechne.
Weiter seien die mit den Rechnungen Nr. 8, 12 und 18 geltend gemachten Forderungen nicht berechtigt. Die betreffenden Waren habe – unstreitig – die … bestellt, so dass die Klägerin die Forderungen an diese Firma richten müsse.
Letztlich stehe der Beklagten noch ein Schadensersatzanspruch zu wegen einer von der Klägerin vorgenommenen Markenrechtsverletzung. Die Klägerin habe – unstreitig – die Lattenroste aus der nicht ausgeführten Lieferung der Rechnung Nr. 36 mit dem Firmenlogo (Bildmarke) der Beklagten versehen und ohne Erlaubnis der Beklagten an eine dritte Firma, die … verkauft. Die Beklagte habe das ausschließliche Recht, ihre Produkte mit dieser Bildmarke zu versehen. Die Klägerin habe sich damit schadensersatzpflichtig gemacht und müsse den Gewinn aufgrund des Markenrechtsverstoßes an die Beklagte abführen. Wenn die Beklagte die Lattenroste selbst verkauft hätte, wäre ihr pro Lattenrost ein Gewinn von 50, Gulden, insgesamt also 55.000, Gulden zugefallen. Darüber hinaus habe die Beklagte durch die Reklamationen der Kunden einen Rufschaden erlitten, der sich auf mindestens 20, Gulden pro Lattenrost, insgesamt also 22.000, Gulden 34.941,08 EUR belaufe. Insoweit erklärt die Beklagte die Aufrechnung.
Mit Schriftsatz vom 6.8.2002 trägt die Beklagte weiterhin vor, im Verlauf des Rechtsstreits seien weitere Retouren von Kunden der Beklagten wegen der schlechten Qualität der Waren erfolgt. Insgesamt handele es sich um Waren mit einem Gesamtbetrag von 54.015,99 EUR. In Abzug zu bringen von der Forderung der Klägerin sei auch ein Betrag in Höhe von 5.159,71 EUR. Insoweit habe der Bettenmarkt in …, der sowohl Kunde der Klägerin, als auch der Beklagten sei, 38 elektrische „Duo deluxe“ bei der Klägerin bestellt. Die Lieferung der Klägerin sei unmittelbar an den Bettenmarkt erfolgt, gleichwohl habe die Klägerin der Beklagten die Böden in Rechnung gestellt.
Ferner sei eine Lieferung der Klägerin unmittelbar an einen Kunden der Beklagten erfolgt, nämlich die .... Wegen Mangelhaftigkeit habe diese Firma die Lieferung nicht akzeptiert und die Klägerin aufgefordert, die Waren wieder abzuholen. Trotzdem habe die Klägerin die Waren gegenüber der Beklagten mit 11.429,29 EUR berechnet. Dieser Betrag müsse von der Klageforderung in Abzug gebracht werden. Ferner sei in einer Besprechung vom 20.12.2001 bestätigt worden, dass die Klägerin der Beklagten Gutschriften in Höhe von 5.329,75 DM und 11.191,90 DM wegen Mängel an den Lieferungen erteile. Da die Gutschriften nicht erfolgt seien, stehe der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Durch die erfolgten Retouren in Höhe von insgesamt 71.436,76 EUR sei der Beklagten ein Gewinn in Höhe von 47.148,26 EUR entgangen. Darüber hinaus sei ein sog. Marktverwirrungsschaden in Höhe von mindestens 20.000, EUR entstanden. Infolge der mangelhaften Lieferungen seien durch Umtausch der Waren, Lagerung und Transport sowie zusätzlichen Personaleinsatz Kosten in Höhe von 11.429,88 EUR entstanden. Auch habe die Beklagte ihren Kunden Rabatte einräumen müssen, was nochmals 6.242,04 EUR ausmache.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.8.2002 (BI. 405 bis 412 der Akten) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in der noch anhängigen Höhe überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 229.471,65 EUR. Insoweit war das Versäumnisurteil vom 7.12.2001 aufrechtzuerhalten.
I. Das Landgericht … ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Zwar ist zwischen den Parteien keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Nr. 1 EUGVÜ zustande gekommen. Wegen der Begründung im einzelnen wird hierzu verwiesen auf Seite 3 bis 5 des Beschlusses der Kammer vom 25.1.2002 (BI. 192 bis 195 der Akten). Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts und damit des Landgerichts … ergibt sich jedoch aus Art. 5 Nr. 1 EUGVÜ. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, in dem die Verpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen wäre. Dabei kommt es auf den Erfüllungsort der konkret streitigen Verpflichtung an, die Gegenstand der Klage ist (vgl. Zöller/ Geimer, ZPO, 22. Aufl., Anhang I Art. 5 GVÜ Rn. 2). Erfüllungsort der Kaufpreiszahlungen, die hier den Gegenstand des Rechtsstreits bilden, ist nicht der Sitz der Beklagten in den ….Vielmehr ist der Erfüllungsort insoweit … nämlich der Ort der Niederlassung der Verkäuferin. Dies ergibt sich aus Art. 57 Nr. 1 a CISG, der hier anwendbar ist, da sowohl … als auch die … das Übereinkommen in Kraft gesetzt haben. Danach ist der Käufer, wenn nicht die Parteien etwas anderen vereinbart haben, verpflichtet, den Kaufpreis am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu zahlen. Dieser Fall liegt hier vor. Eine Parteivereinbarung über den Zahlungsort gibt es hier nicht. Auch sollte die Zahlung hier nicht gegen Übergabe der Waren erfolgen (Art. 57 Abs. 1 b CISG), denn die Klägerin hat die Waren ausgeliefert und erst später der Beklagten Rechnungen zugeleitet.
Da mithin der Erfüllungsort der konkret streitigen Verpflichtung hier … ist, ist die Zuständigkeit des Landgerichts … begründet.
II. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 221.221,65 EUR gemäß Art. 53 CISG und auf Zahlung von 8.250, EUR gemäß Art. 61 Abs. 1 b CISG.
1. Die Beklagte schuldet der Klägerin aus den in der Klageschrift aufgeführten Rechnung Nr. 1 bis 7, 9 bis 11, 13 bis 17, 19 bis 35 Forderungen in Höhe von insgesamt 221.221,65 EUR. Nicht begründet ist hingegen der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Forderungen aus den Rechnungen Nr. 8, 12 und 18 der Klageschrift in Höhe von 1.330, EUR, 1.610, EUR und 2.287,50 EUR, insgesamt 5.227,50 EUR. Bezüglich dieser Forderungen ist die Beklagte nicht passivlegitimiert. Unstreitig sind die den Rechnungen zugrunde liegenden Bestellungen nicht von der Beklagten vorgenommen worden, sondern von der .... Der Vortrag der Klägerin, bei beiden Firmen bestehe Personenidentität, reicht so nicht aus. Trotz des Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2002 hat die Klägerin auch nicht im einzelnen dargelegt, aufgrund welcher sonstigen Umstände die Beklagte für diese Bestellungen der … einzutreten hat. Hierzu reicht auch der Vortrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 22.8.2001 nicht aus. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass zwischen den Parteien ein einheitliches Verrechnungskonto für sämtliche Bestellungen des … vereinbart worden sei, ist dieser Vortrag zu unbestimmt und in dieser Form nicht einlassungsfähig. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten ist deshalb nicht erkennbar.
III. Begründet ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe auf 8.250, EUR. Dieser Anspruch folgt aus Art. 61 Abs. 1 b CISG. Danach kann der Verkäufer Schadensersatz verlangen, wenn der Käufer einer seiner Pflichten aus dem Vertrag nicht nachkommt. Die Abnahme der Ware ist Pflicht des Käufers. Nach Art. 63 Abs. 1 muss der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Pflichten setzen. Zwar ist hier eine solche Fristsetzung nicht erfolgt. Die Klägerin brauchte hier der Beklagten eine Frist zur Abnahme auch nicht zu setzen. Die Fristsetzung war entbehrlich, denn unstreitig hatte die Beklagte die Abnahme der Waren, die die Klägerin in der Rechnung Nr. 36 der Klageschrift berechnet hatte, ernsthaft und endgültig verweigert. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, ihre Stornierung sei wegen vorheriger Schlechtlieferungen und Überschreitungen von Lieferfristen erfolgt. Dieses Vorbringen der Beklagten ist in keiner Weise substantiiert. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, welcher Liefertermin vereinbart war und wann die Klägerin die Lieferung angeboten hat. Eine Verspätung lässt sich deshalb aus dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Auch reicht der Vortrag der Beklagten, die Bestellung sei wegen vorhergehender Schlechtlieferung storniert worden, so nicht aus. Trotz des Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2002 hat die Beklagte nicht im einzelnen dargelegt, welche Lieferung der Klägerin welche konkreten Mängel aufgewiesen hat und wann, bezogen auf die jeweiligen Lieferungen, die Beklagte die Mängel gerügt hat. Da die Beklagte die Höhe des Schadens nicht bestritten hat, ist mithin der Anspruch der Klägerin in Höhe von 8.250, EUR begründet.
IV. Die sich damit ergebende Forderung der Klägerin in Höhe von 229.471,65 EUR ist durch Gegenforderungen der Beklagten nicht erloschen. Die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen bzw. erklärten Aufrechnungen sind unbegründet.
a) Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Verrechnung von Gutschriften in Höhe von 7.884,95 EUR und 3.611,64 EUR, wie sie sie im Schriftsatz vom 10.1.2002, Seite 8, dargelegt hat. Die Klägerin hat insoweit Gutschriften in Höhe von 6.926,95 EUR und 3995,98 EUR, insgesamt also 7.322,95 EUR anerkannt und insoweit die Klage zurückgenommen. Darüber hinausgehende Gutschriften kann die Beklagte nicht beanspruchen. Sie hat die von ihr dargelegte Höhe der Gutschriften nicht nachvollziehbar vorgetragen. Ohne weitere Erklärung reicht die Bezugnahme auf Gutschriftenanfragen vom 21.5.2001 nicht aus. Diese Gutschriftenanfragen stellen keine Einigung zwischen den Parteien dar, denn die Klägerin hat diese Gutschriftenanfragen in der vorliegenden Höhe nicht akzeptiert. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwieweit der Beklagten insoweit ein Anspruch gegen die Klägerin auf Verrechnung zustehen sollte.
Soweit die Beklagte eine vorgerichtliche Einigung, die durch die Anwälte der Parteien getroffen worden sein soll, behauptet, ist auch diese nicht schlüssig dargelegt. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 28.6.2001 ergibt sich keine diesbezügliche Einigung der Parteien. Entgegen dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10.1.2002, Seite 9, stammt dieses Schreiben nicht von dem … Anwalt der Klägerin, sondern von dem der Beklagten. Das Schreiben ist auch nicht an die Klägerin direkt gerichtet, sondern an die Creditreform … die seinerzeit von der Klägerin mit der Einziehung der Forderung beauftragt war. Aus dem Schreiben lässt sich auch die von der Beklagten behauptete Einigung zwischen den Parteien über die Gutschriften nicht entnehmen. Die Rechtsanwälte der Beklagten erklären darin, der Mitarbeiter der Klägerin, Herr … habe Bereitschaft erklärt, die Punkte 1, 2 und 5 zu bestätigen. Dass es jedoch tatsächlich zu dieser Bestätigung und damit zu einer Einigung gekommen ist, folgt aus dem Schreiben nicht definitiv. Darüber hinaus gibt das Schreiben den vermeintlichen Inhalt eines Telefongesprächs mit dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn … wieder. Ob das Telefongespräch tatsächlich mit diesem Inhalt geführt worden ist, folgt aus dem Schreiben nicht. Die Beklagte kann damit keine weiteren Gutschriften verlangen. Ein Abzug in Höhe von 4.173,44 EUR (Differenz der geforderten Gutschrift von 11.496,97 EUR und der anerkannten Gutschrift von 7.322,92 EUR) ist nicht begründet.
b) Unschlüssig ist auch ein Gegenanspruch der Beklagten, den sie aus Retouren in Höhe von 12.783,72 EUR behauptet. Der Anspruch ist weder schlüssig dargelegt, noch ist die Anlage 6 (BI. 173 der Akten) in irgendeiner Form aussagekräftig. Eine außergerichtliche Einigung hat die Beklagte damit nicht dargelegt. Im übrigen hat die Beklagte auch hier nicht substantiiert vorgetragen, welche Lieferung welche Mängel im einzelnen aufwies.
c) Der Beklagten stehen auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin in Höhe von 141.116,56 EUR zu. Die Kosten für Preisnachlässe, Umtauschaktionen, Stornierungen und zusätzliches Personal sind in keiner Weise hinreichend konkretisiert. Es reicht nicht aus, allgemein darzulegen, welche Mängel vorlagen. Die Beklagte hätte die einzelnen Lieferungen bezüglich der jeweils beanstandeten Mängel spezifizieren müssen. Auf den Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2002, dass die Mängel bislang nicht substantiiert dargelegt sind, ist kein weiterer Vortrag der Beklagten erfolgt. Die Kammer musste deshalb in der mündlichen Verhandlung vom 23.8.02 die Zeugen ... und … nicht dazu befragen, ob die Lieferungen der Klägerin mangelhaft waren. Diese Vernehmung wäre auf Ausforschung hinausgelaufen, denn – wie bereits erwähnt – hat die Beklagte im einzelnen nicht vorgetragen, welche Lieferung welche Mängel aufwies.
Das Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 9.9.2002 gibt der Kammer keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2002 im Rahmen der Vergleichsgespräche und der damit verbundenen Hinweise zur Sach- und Rechtslage die mangelnde Substanz in Bezug auf die behaupteten Mängel erwähnt. Dass diese Hinweise nicht in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen worden sind, steht dem nicht entgegen.
d) Der Beklagten steht auch kein Schadensersatzanspruch aus der geltend gemachten Markenrechtsverletzung zu. Unabhängig von der Frage, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, hat die Beklagte den geltend gemachten Schaden nicht dargelegt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie pro Lattenrost einen Gewinn von 50, Gulden gemacht hätte, wenn sie selbst die Waren an ihre Kunden verkauft hätte. Zum einen hat die Beklagte die Lieferung der Klägerin nicht abgenommen, ohne im einzelnen dargelegt zu haben, dass die Klägerin im Lieferverzug war. Ferner hätte sie darlegen müssen, dass sie diese Lattenroste überhaupt verkauft hätte. Auch den sog. Rufschaden, der pro Lattenrost 20, Gulden betragen soll, hat sie in keiner Weise dargetan. Eines Hinweises seitens des Gerichts bedurfte es in diesem Punkt nicht, denn die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 4.2.2002 auf die Unschlüssigkeit des Vorbringens der Beklagten hingewiesen.
e) Die Beklagte hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 54.015,99 EUR, wie sie in ihrem Schriftsatz vom 6.8.2002 geltend gemacht hat. Soweit die Beklagte vorträgt, im Verlauf des Rechtsstreits seien weitere Lieferungen im Wert von 54.015,99 EUR an die Beklagte zurückgesandt worden, begründet dieses Vorbringen keinen aufrechenbaren Gegenanspruch. Auch hier fehlt es an substantiiertem Vortrag zu den einzelnen Mängeln bezogen auf die jeweiligen Lieferungen. Allein der Umstand, dass Kunden gelieferte Waren an die Beklagte zurückgeschickt haben, reicht nicht aus, um Gewährleistungsansprüche gegen die Klägerin schlüssig darzulegen. Die Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen liefe auch in diesem Punkt auf unzulässige Ausforschung hinaus.
f) Auch aus dem Vorbringen der Beklagten bezüglich der Lieferung an den Betten markt in … ergibt sich kein schlüssiger Gegenanspruch der Beklagten. Die betreffende Rechnung über 5.159,71 EUR ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Klägerin macht sie mit der Klage nicht geltend. Im übrigen hat die Beklagte auch nicht vorgetragen, wann und wie sie diese Rechnung gegenüber der Klägerin beglichen hat, so dass ein ggf. bestehender Bereicherungsanspruch auch aus diesem Grund nicht dargelegt ist. Allein der Umstand, dass die Klägerin unberechtigterweise der Beklagten Waren in Rechnung gestellt hat, begründet keinen Anspruch der Beklagten.
g) Unerheblich ist auch das Vorbringen der Beklagten in Bezug auf die Warenlieferung der Klägerin an die Fa. … Zwar mag es sein, dass diese Firma hinsichtlich der gelieferten Waren Mängel gerügt und die Abholung gefordert hat. Dies entbindet jedoch die Beklagte nicht von der Verpflichtung, die Mängel einzeln und substantiiert vorzutragen, so dass die Klägerin in der Lage ist, hierauf zu erwidern. Im übrigen gilt auch hier, dass die Rechnung über 11.429,29 EUR nicht Gegenstand der Klageforderung ist. Der Beklagten könnte also allenfalls ein Anspruch gegen die Klägerin zustehen, wenn sie diese Rechnung bereits ausgeglichen hätte. Dazu fehlt jedoch ebenfalls Vortrag.
h) Die von der Beklagten in dem Schriftsatz vom 6.8.2002 geltend gemachten Umsatzverluste sind ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Der bloße Vortrag, ihr sei aus den Retouren ein Gewinn in Höhe von 66 % entgangen, reicht in dieser Form nicht aus. Hinzukommt, dass – wie bereits ausgeführt – der Grund der Retouren nicht substantiiert dargelegt ist, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund entgangenen Gewinn nicht fordern kann. Dasselbe gilt für den mit diesem Schriftsatz geltend gemachten Marktverwirrungsschaden. Die insoweit beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens scheitert auch hier daran, dass jeglicher substantiierter Vortrag der Beklagten zu den Mängeln fehlt.
i) Dasselbe gilt auch für die Schadenspositionen in Höhe von 11.429,88 EUR und 6.242,04 EUR. Da die Beklagte die Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruches nicht vorgetragen hat, stehen ihr diese Kosten als Schadensersatzanspruch nicht zu.
j) Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Zurückbehaltungsrecht wegen vereinbarter Gutschriften in Höhe von 8.447,39 EUR berufen. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 22.8.2002 bestritten, dass ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht mit der Beklagten vereinbart wurde. Das von der Beklagten vorgelegte Schreiben vom 9.4.2002 erbringt keinen entsprechenden Beweis. So ergibt sich aus dem beigefügten Faxbericht kein Aufdruck, dass das Schreiben tatsächlich an die Klägerin abgesandt worden ist. Weitergehenden Beweis hat die Beklagte für ihre Behauptung nicht angeboten.
k) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch eine Verrechnung in Höhe von 32.510,07 EUR infolge einer Übernahme einer Forderung des Zeugen … erloschen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte nicht bewiesen, dass es zu einer Einigung zwischen den Parteien darüber gekommen ist, dass die Klägerin die Forderung der Beklagten gegen den Zeugen … übernimmt und in Höhe der übernommenen Forderung bestehende Forderungen gegen die Beklagte verrechnet. Zwar hat der Zeuge … ausgesagt, er sei sich mit der Beklagten darüber einig gewesen, dass die Forderung der Beklagten gegen ihn von der Klägerin übernommen werde. Der Zeuge hat jedoch weiterhin erklärt, dass später ein Gespräch zwischen dem Zeugen ... und dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn … stattgefunden hat, in dem es auch über die Übernahme dieser Forderung gegangen sei. Über das Ergebnis dieses Gesprächs wusste indes der Zeuge … nichts. Aus dem vorgelegten Telefax-Schreiben der Beklagten an die Klägerin ergibt sich auch nicht, dass es insoweit zu einer Einigung zwischen den Parteien gekommen ist, denn in diesem Schreiben hat der Geschäftsführer der Beklagten … um eine Bestätigung und Gutschrift des Betrags gebeten. Die von der Beklagten behauptete Einigung ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Klägerin vom 4.4.2001 an den Zeugen …. In diesem Schreiben hat der Buchhalter der Klägerin dargestellt, wie die Abwicklung einer solchen Schuldübernahme vor sich gehen könnte. Dass es jedoch tatsächlich schon zu einer diesbezüglichen Einigung gekommen ist, ergibt sich aus dem Schreiben nicht. Zwar hat der Zeuge … ausgesagt, anlässlich eines Besuchs des Mitarbeiters der Klägerin Herrn … in … bei der Beklagten habe der Zeuge … erklärt, die Übernahme der Forderung solle kein Problem sein. Erst eine Woche später habe der Zeuge … dann am Telefon erklärt, dass die Klägerin mit der Forderungsübernahme doch nicht einverstanden sei. Dieser Aussage des Zeugen … steht jedoch die Aussage des Zeugen … entgegen. Er hat bekundet, bei seinem Besuch in … bei der Beklagten habe ihm der Geschäftsführer der Beklagten, Herr … das Telefax-Schreiben nochmal vorgelegt und um Unterschrift gebeten. Diese Unterschrift habe er, der Zeuge … jedoch verweigert, weil seitens der Klägerin keine Bereitschaft bestanden habe, die Forderung zu übernehmen. Die Aussage des Zeugen … steht der des Zeugen … entgegen. Die Kammer sieht jedoch hier keine Veranlassung, den Angaben des Zeugen … nicht zu glauben. Die Aussage des Zeugen … ist in sich schlüssig und der Zeuge wirkte in jeder Hinsicht glaubwürdig. So hat er Einzelheiten des Gesprächs in … geschildert und nicht etwa nur Angaben zu dem konkreten Punkt der Beweisfrage gemacht. Die übrigen Angaben zu dem Ablauf und Inhalt des Gesprächs mit der Beklagten sind uneingeschränkt von dem Zeugen …, der zu Beginn dieses Gesprächs ebenfalls dabei war, bestätigt worden. Der Zeuge … hat auch im übrigen widerspruchsfrei ausgesagt, so dass die Kammer keinen Anlass hat, an seinen Angaben zu zweifeln. Letztlich spricht auch gegen das Zustandekommen der Schuldübernahme der Umstand, dass der Zeuge … die in Rede stehende Forderung zwischenzeitlich an die Beklagte gezahlt hat, und zwar auf Bitten der Beklagten hin. Wenn jedoch die vereinbarte Schuldübernahme zustande gekommen wäre, hätte auch aus Sicht der Beklagten keine Veranlassung bestanden, die Forderung gegenüber dem Zeugen … geltend zu machen. Im Ergebnis ist damit der von der Beklagten zu erbringende Beweis nicht geführt. Die Forderung der Klägerin ist damit nicht durch eine vereinbarte Verrechnung in Höhe von 32.510,07 EUR erloschen.
V. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Kaufpreisforderungen in Höhe von 221.221,65 EUR gemäß Art. 78 CISG, § 288 Abs. 1 BGB. Dass die Klägerin berechtigt ist, einen höheren Zinssatz zu fordern, hat sie indes nicht dargelegt. Soweit die Klägerin Gutschriften in Höhe von insgesamt 7.322,93 EUR anerkannt und insoweit die Klage zurückgenommen hat, sind diese Gutschriften auf die Forderung aus der Rechnung Nr. 1 der Klageschrift verrechnet worden und dementsprechend der Zinsanspruch reduziert. Insoweit hat nämlich die Klägerin nicht vorgetragen, welche Rechnung sich um die Gutschriften jeweils vermindern und die entsprechende Zinsberechnung vorgenommen. Dies ist nicht Aufgabe des Gerichts, so dass das Gericht die älteste Forderung entsprechend im Zinsanspruch reduziert hat.
Bezüglich der Schadensersatzforderung in Höhe von 8.250, EUR stehen der Klägerin Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 BGB zu. Die Klägerin hat erst im Rechtsstreit die betreffende Forderung aus der Rechnung Nr. 36 in eine Schadensersatzforderung umgewandelt, so dass sie nicht die Fälligkeitszinsen nach Art. 78 CISG fordern kann.