Die Beklagte, die mit gebrauchten Maschinen handelt, stand seit mindestens 1994 in Geschäftsbeziehung zu einer Firma ... (im folgenden: ... aus dem ... und lieferte dieser Firma im Jahre 1997 eine gebrauchte und generalüberholte komplette ... zum Preis von rund 1 Mio DM, bestehend aus zahlreichen Einzelteilen, darunter Doppel-Walzenmühlen, Plansichter sowie Filter. Die näheren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung sind zwischen den Parteien streitig.
Jedenfalls stellte die Beklagte der Firma ... am 11.10.1994 eine Proforma-Invoice (B1. 7-9 der Akten; in Übersetzung B1. 74-76 der Akten) aus in der Doppel-Walzenmühlen vom Typ ... sowie Plansichter und Filter vom Typ ... aufgeführt waren. Die „Packing List“ der Beklagten vom 11.09.1997 (Bl. 10-12 der Akten; Übersetzung Bl. 77-79 der Akten) bezeichnet die gleichen Teile. Die Anlage wurde per Lkw in den Iran transportiert, und die Firma beanstandete nach der Lieferung noch im Jahr 1997, daß ein von der Beklagten gelieferter Filter nicht dem vereinbarten Typ entsprach, woraufhin die Kaufvertragsparteien einen Preisnachlaß vereinbarten. Am 29.06.1999 trafen sie sich in Neustadt zur Abschlußbesprechung, anläßlich derer über die Schlußzahlung diskutiert und verabredet wurde, daß damit sämtliche gegenseitigen Ansprüche erledigt seien.
Mit der Behauptung, sie sei mit der Firma ... identisch, macht die Klägerin vorliegend Schadensersatz -bzw. Minderungsansprüche, hilfsweise Erfüllungsansprüche, aus dem Kaufvertrag geltend.
Sie trägt dazu vor, die Firma ... sei im Jahre 1998 in ihre (der Klägerin) jetzige Firma geändert und in eine „Stock Company“ umgewandelt worden. Sie sei von der Beklagten bei der Lieferung der Mühlenanlage arglistig getäuscht worden. Im März 2000 sei bei dem Aufstellen der Anlage festgestellt worden, daß entgegen den vertraglichen Vereinbarungen keine „...“ bzw. „...“ Bauteile, sondern russische Mühlen und Plansichter sowie Filteran1agen türkischer Bauart geliefert worden seien. Die betreffenden Geräte hätten einen Wert von lediglich 1/5 des vereinbarten Kaufpreises, weshalb ihr Schadensersatz- bzw. Minderungsansprüche in Höhe der Klageforderung gegen die Beklagte zustünden. Die Beklagte habe ihr überdies ein „Aliud“ geliefert und damit den Vertrag nicht erfüllt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 515.300,‑ DM nebst gesetzlicher Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie 500.000,‑ DM Zug um Zug gegen Rückgabe der gelieferten 12 Mühlen russischer Bauart und der gelieferten Plansichter •türkischer Bauart zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt dazu vor, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die von ihr behaupteten gesellschaftrechtlichen Änderungen der Firma ... würden bestritten. Überdies könne von einer arglistigen Täuschung nicht die Rede sein, da die Proforma-Invoice aus dem Jahre 1994 in dieser Form niemals Vertragsbestandteil geworden sei. Die Firma habe nach deren Erstellung umfangreiche Umbestellungen, Nachbestellungen und Neubestellungen vorgenommen und darauf bestanden, auch die Packing List konform zu der Proforma-Invoice zu erstellen. Sie -die Beklagte- habe den Vertrag so erfüllt wie mit der Firma abgesprochen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage -die Kammer geht aufgrund der zuletzt vorn Klägervertreter vorgelegten Original-Prozeßvollmacht (Bl. 141 der Akten) davon aus, daß er ordnungsgemäß bevollmächtigt ist (§ 78 ZPO)- bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder Gewährleistungs- noch Erfüllungsansprüche aus deren Kaufvertrag mit der Firma ... aus dem Jahre 1997 zu.
Ob die Klägerin tatsächlich Rechtsnachfolgerin der Vertragspartnerin der Beklagten und damit für den vorliegenden Rechtsstreit aktivlegitimiert ist, erscheint zweifelhaft. Die Urkunden über die Sitzverlegung der Gesellschaft vom 08.12.1999 (Übersetzung Bl. 101 der Akten) und die Änderungen der Firma vom 25.10.2000 (Übersetzung Bl. 88 der Akten) sind zwar, von der Deutschen Botschaft in Teheran legalisiert, was aber nach der von der Klägerin selbst vorgelegten Auskunft der Botschaft (Bl. 103 der Akten) nur ein Indiz für deren inhaltliche Richtigkeit und korrekte Übersetzung ist. Zweifel bleiben bereits deshalb, weil die Firma nach eigener Darstellung der Klägerin im Prozeß bereits 1998 geändert worden sein soll. Die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin konnte indessen letztlich dahinstehen, weil sie auch für den Fall, daß sie die Vertragspartnerin der Beklagten ist, die behaupteten Ansprüche und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nicht hinreichend substantiiert dargetan hat.
Auf die Vertragsbeziehungen der Beklagten mit ihrer iranischen Partnerin ist mangels besonderer Vereinbarung deutsches Recht anwendbar. Das UN-Abkommen für Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist für Vertragsverhältnisse zu Vertragspartnern aus dem Iran nicht anwendbar (vgl. Palandt/Heldrich, 61. Aufl., Rn. 7 zu § 28 EGBGB) und eine besondere Rechtswahl haben die Vertragsparteien unstreitig nicht getroffen. Gemäß § 28 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Vertrag mangels besonderer Vereinbarungen dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, was bei einem Warenkauf bedeutet, daß nach § 28 Abs. 2 S. 1 EGBGB in der Regel das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt bzw. der Hauptverwaltung des Verkäufers maßgeblich ist (vgl. Palandt/Heldrich, aaO, Rn. 8), vorliegend also der Sitz der Beklagten.
Auf das Vertragsverhältnis der Beklagten mit der iranischen Käuferin ist das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden.
Schadensersatz- bzw. Minderungsansprüche der Käuferin nach §§ 459, 462, 463 BGB aF würden voraussetzen, daß die von der Beklagten gelieferte Ware einen Fehler aufweist, der den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern würde oder daß ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Nachdem der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft war und die Käuferin zweifelsfrei ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 Abs. 1 HGB nicht rechtzeitig nachgekommen ist, müßte darüber hinaus die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen haben (§ 377 Ahs. 5 HGß). Sowohl für das Vorhandensein eines Mangels einschließlich der Zusicherung der Eigenschaft als auch hinsichtlich der Arglist für den gesamten Inhalt der Erklärung des Verkäufers, aus der die Arglist zu entnehmen ist, trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt, aaO, Rn. 28 zu § 460 BGB).
Vor dem Hintergrund der von der Beklagten gegebenen Darstellung, wonach die Käuferin letztlich exakt die Waren erhalten habe, die sie bestellt hatte, fehlt es vorliegend an einer substantiierten Darlegung der Klägerin und geeigneten Beweisangeboten. Die Klägerin beruft sich zum Beweis ihres Vorbringens auf den Inhalt der Proforma-Invoice und die Packliste der Beklagten. Mittels dieser Schriftstücke kann allerdings der erforderliche Nachweis nicht geführt werden.
Die Beklagte hat nämlich eingehend und nachvollziehbar dargelegt, daß die Proforma-Invoice vom 11.10.1994 lediglich zur Beschaffung des von der Käuferin benötigten Akkreditivs ihrer Bank und zur Vorlage bei Behörden, zur Beschaffung von Devisen und zur Beantragung einer Einfuhrlizenz gedient hat und diese selbst auf einer dem Akkreditiv entsprechenden packing list bestanden hat. Diese Darstellung ist zwanglos nachvollziehbar, da die von der Klägerin selbst vorgelegten Schriftstücke den Stempel der „Bank ... Iran“ tragen.
Nach Art. 2 ERA (einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten- Akkreditive) sind Akkreditive jede wie auch immer benannte oder bezeichnete Vereinbarung, wonach eine im Auftrag und nach den Weisungen eines Kunden oder im eigenen Interesse handelnde Bank gegen vorgeschriebene Dokumente eine Zahlung an einen Dritten oder dessen Order zu leisten oder vom Begünstigen gezogene Wechsel zu akzeptieren und zu bezahlen hat. Gemäß Art. 3 a. ERA sind solche Akkreditive ihrer Natur nach von den Kauf oder anderen Verträgen auf denen sie möglicherweise beruhen, getrennte Geschäfte.
Aus dem Inhalt eines Akkreditivs kann demzufolge kein Rückschluß auf den Inhalt des Kaufvertrages gezogen werden. Vor dem Hintergrund, daß die Proforma-Invoice bereits im Jahre 1994 erstellt wurde, die Lieferung hingegen erst im Jahre 1997 erfolgte und der Gebrauchtwarenmarkt für die hier streitgegenständlichen Waren relativ eng sein dürfte, erscheint auch die Darstellung der Beklagten plausibel, daß die in der Proforma-Invoice bezeichneten Maschinen keine drei Jahre lang von ihr vorgehalten werden konnten. Überdies hat sie Schriftverkehr vorgelegt (Bl. 60 – 63 der Akten), der ihre Darstellung belegt, wonach die Proforma- Invoice mehrfach geändert wurde. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
Soweit diese sich zum Beweis ihrer Behauptungen über den Vertragsgegenstand auf das Zeugnis der „Herren ... und ...“ beruft, sind diese Zeugen als Beweismittel ungeeignet. Der Zeuge ... soll bei den Verhandlungen der Kaufvertragsparteien nur teilweise anwesend gewesen sein, und der Zeuge ... kann aufgrund seiner dort gemachten Beobachtungen über eventuelle schriftliche oder fernmündliche Absprachen der Vertragsparteien keine Auskunft geben. Jedenfalls behauptet dies die Klägerin selbst nicht.
Soweit sie sich auf das Ursprungszeugnis der Industrie- und Handelskammer für die Pfalz vom 05.09.1997 (Bl. 66; Übersetzung Bl. 73 der Akten) beruft, betrifft dieses eine Teillieferung von Maschinen und Teilen für Getreide- Mühlen, nämlich die Ziffern 6.) – 10.) der Packing List, deren Vertragskonformität von ihr gerade nicht angegriffen wird.
Nach alledem vermag die Klägerin bereits den Nachweis einer mangelhaften Lieferung oder eines „Aliuds“ mit den von ihr angebotenen Beweismitteln nicht führen.
Dies gilt auch hinsichtlich einer Arglist der Beklagten. Arglist ist die Absicht, den Gegner zu täuschen, d.h. das Wissen oder mindestens der Verdacht des Verkäufers, daß der Fehler besteht, der Käufer ihn nicht erkennt und daß der Käufer bei Kenntnis die Ware beanstanden würde (BGH NJW 86, 317). Eine wissentlich fehlerhafte Lieferung ist nicht ohne weiteres arglistig; wenn z.B. der Fehler offen zu Tage liegt (BGH 110, 144) oder wenn die Sache trotz Fehler für den Käufer brauchbar ist (Baumbach/ Hopt, HGB, 30. Aufl., Rn. 11 zu § 377).
Vorliegend unterstellt die Klägerin der Beklagten eine bewußt fehlerhafte Lieferung. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, daß bei einem offen zu Tage liegendem Mangel eine Täuschung nur dann in Betracht kommt, wenn der Verkäufer mit einem Untersuchungs- und Rügeversäumnis durch den Käufer rechnet und ihm bewußt ist, daß der Käufer nach dem Vertragsinhalt nur Ware von einer ganz bestimmten Beschaffenheit gebrauchen kann, die gelieferte Ware diese Beschaffenheit nicht besitzt und ihr vorgesehener Absatz daher unmöglich ist (BGH NJW 86, aaO). Die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder (in Hülle Bl. 13 und 14 der Akten) zeigen, daß die gelieferten Maschinen nicht mit „...“ bzw. „...“ beschriftet waren, sondern Kennzeichen in kyrillischer Schrift bzw. türkischer Sprache tragen, was einer mit diesem Metier vertrauten Person zweifelsfrei sofort aufgefallen wäre. Warum die Beklagte hätte damit rechnen können, daß ihre iranische Vertragspartnerin die Maschinen bei ihrer Ankunft im Iran nicht umgehend in Augenschein nimmt, ist unerfindlich. Überdies hat eine Untersuchung zumindest teilweise stattgefunden, was belegt wird durrch den Vorgang um den bereits im Jahre 1997 beanstandeten Filter. Schließlich hat die Klägerin auch bereits im Juni 1999 den damals noch offenen Restkaufpreis beglichen, ohne darauf hinzuweisen, daß eine genaue Untersuchung der gelieferten Maschinen noch nicht stattgefunden hatte. Nach dem Dafürhalten der Kammer hätte nichts näher gelegen, als zumindest einen diesbezüglichen Vorbehalt zu machen, was die Klägerin indes offenkundig nicht getan hat.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2002 Gelegenheit zu weiterem Vortrag erbeten hat, konnte diesem Ansinnen nicht entsprochen werden.
Die Beklagte hatte im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach auf die mangelnde Substantiiertheit des klägerischen Vortrages hinsichtlich einer Falschlieferung hingewiesen, so daß die Klägerin über den diesbezüglichen Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht überrascht sein konnte.
Die Bewilligung einer Schriftsatzfrist hätte den Rechtsstreit weiter verzögert und kam deshalb nicht in Betracht.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.