I. Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung des Kaufpreises für mehrere Gebrauchtwagen.
Der Kläger trägt vor, er habe dem in Frankreich ansässigen Beklagten am 1.6.2001 in H. fünf gebrauchte Fahrzeuge der Marke „R. M.“ verkauft und übergeben. Diese Fahrzeuge hätten in seinem Eigentum gestanden. Als Kaufpreis sei mit dem Beklagten eine Summe von DM 45.550,- (= EUR 23.289,35) vereinbart worden. Auf Wunsch des Beklagten seien neben einer Gesamtrechnung Einzelrechnungen über jedes Fahrzeug erteilt worden. Der Beklagte habe zur Begleichung der Kaufpreissumme zwei Schecks übergeben, die noch am gleichen Tag bei der H. Sparkasse eingereicht worden seien. Die Schecks hätten einem Konto der Frau I. H., der Schwiegermutter des Klägers, gutgeschrieben werden sollen. Beide Schecks seien jedoch wegen mangelnder Deckung nicht eingelöst worden, wodurch Gebühren in Höhe von DM 151,67 (= EUR 77,55) entstanden seien. Frau H. habe den aufgrund der Nichteinlösung der Schecks entstandenen Schaden an den Kläger „abgetreten“. Eine Zahlung des Kaufpreises durch den Beklagten sei bisher nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 23.289,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2001 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Scheckkosten in Höhe von EUR 77,55 nebst Zinsen in Höhe von sechs Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2001 zu zahlen.
II. Auf die Klageschrift vom 20.12.2002 hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Hamburg das schriftliche Vorverfahren nach § 276 der Zivilprozessordnung (ZPO) angeordnet und dem Beklagten u. a. aufgegeben, die Absicht seiner Verteidigung binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung der Klageschrift schriftlich anzuzeigen. Zugleich wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Versäumnisurteil gegen ihn erlassen werden kann, wenn er nicht innerhalb der festgesetzten Frist mitgeteilt hat, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle.
Die Klageschrift mit der gerichtlichen Verfügung ist dem Beklagten im Wege internationaler Rechtshilfe gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 160/2000, S. 37) am 28.2.2003 zugestellt worden. Der Beklagte hat eine Erklärung, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen, nicht abgegeben. Das Gericht kann daher gem. § 331 Abs. 3 ZPO auf den gestellten Antrag des Klägers hin ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil erlassen.
III. Dem Klagebegehren ist im Wesentlichen zu entsprechen.
Das angerufene Gericht ist international und örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Nr. 1 lit. a, b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12/2001, S. 1, L 225/2002, S. 13). Danach kann vor dem Gericht des Ortes geklagt werden, an dem die Verpflichtung aus einem Vertrag erfüllt wurde. Dieses ist im Falle des Verkaufs beweglicher Sachen der Ort, an den diese geliefert worden sind. Dabei gilt die Zuständigkeit für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag (Thomas/Putzo/Hüßtege, Art. 5 EuGVVO, Rn. 10). Der Erfüllungsort ist Hamburg, denn hier wurden die Fahrzeuge vom Kläger an den Beklagten geliefert.
Aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers, das nach § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO als zugestanden zugrunde zu legen ist, steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (1.) nebst Zinsen (2.) sowie auf Ersatz der Scheckkosten (3.) zu. Auch hinsichtlich des Ersatzes für die Scheckkosten stehen dem Kläger Zinsen zu, jedoch nicht in dem beantragten Umfang (4.).
1. Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ergibt sich aus Art. 53 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 1 Abs. 1 lit. a anwendbar, denn die Parteien haben ihre Niederlassungen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 10 CISG) mit Deutschland und Frankreich in verschiedenen Staaten, die beide Vertragsstaaten des Übereinkommens sind. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er sich am 1.6.2001 mit dem Beklagten über den Verkauf der fünf Gebrauchtwagen zum angegebenen Preis geeinigt und die Fahrzeuge übergeben hat. Die Kaufpreisforderung ist auch nicht durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), das gem. Art. 7 Abs. 2 Var. 2 CISG iVm Art. 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ergänzend anwendbar ist, erloschen. Es ist nämlich nicht vorgetragen, dass die Annahme der Schecks durch den Kläger entgegen der gesetzlichen Vermutung des § 364 Abs. 2 BGB an Erfüllung statt erfolgen sollte. Da zudem die Einlösung der Schecks mangels Deckung scheiterte, ist keine Erfüllung eingetreten.
2. Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, die gem. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB hier maßgeblich ist und den Zinsanspruch aus Art. 78 CISG konkretisiert. Danach ist eine Geldschuld während des Verzugs mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Nach dem schlüssigen Behaupten des Klägers war die Kaufpreisforderung mangels anderer Vereinbarung am 1.6.2001 fällig und wurde eine entsprechende Rechnung übergeben. Somit geriet der Beklagte am 1.7.2001 in Verzug.
3. Dem Kläger steht zudem aus abgetretenem Recht gem. Art. 45 Nr. 3 Scheckgesetz (ScheckG) iVm § 398 BGB Ersatz für die mit den nicht eingelösten Schecks verbundenen Auslagen zu. Solche Auslagen sind die Gebühren, die der Zedentin Frau H. wegen der verweigerten Einlösung der Schecks des Beklagten berechnet wurden. Die Anwendbarkeit der Vorschriften ergibt sich aus Art. 63, 64 ScheckG analog.
4. Hinsichtlich dieser Auslagen hat der Kläger einen Anspruch auf Prozesszinsen gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit, die am 28.2.2003 eintrat. Hingegen lässt sich kein Zinsanspruch aus Art. 45 Nr. 2 ScheckG herleiten. Diese Norm gewährt Zinsen für die Schecksumme eines nicht eingelösten Schecks ab der Vorlegung. Hingegen bezieht sie sich schon aus systematischen Gründen nicht auf die zu ersetzenden Auslagen, die erst in Art. 45 Nr. 3 ScheckG genannt werden und bei denen es keine „Vorlegung“ gibt. Zudem wäre es sinnwidrig, Zinsen auf eine zu ersetzende Summe zu gewähren, von welcher der Ersatzpflichtige womöglich noch gar nichts weiß.