Die Klägerin verlangt Zahlung des Kaufpreises für die Lieferung von Computern und EDV-Zubehör.
Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über Computer sowie EDV-Zubehör. Diese Waren wurden direkt an die Kundin der Beklagten, die Firma T… geliefert. Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin und ausweislich von ihr vorgelegter Unterlagen erfolgte diese Lieferung am 07.02.2002. An diesem Tag wurde auch der Empfang der Waren in vier Colli durch einen Mitarbeiter der Firma T… unterschriftlich quittiert. Danach wurden Fehlmengen durch die Beklagte gerügt. Am 06.02.2002 erteilte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung, in der sämtliche Artikel aufgeführt waren und deren Rechnungsbetrag am 13.02.2002 zur Zahlung fällig war. Eine Zahlung erfolgte jedoch nicht.
Die Klägerin trägt vor, sie habe den Kaufvertrag ordnungsgemäß durch Lieferung erfüllt. Eine Zuwenig- Lieferung läge nicht vor. Ferner behauptet sie, eine Mängelrüge sei erst am 15.02.2002 erfolgt.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Kaufpreisanspruch ergebe sich aus Art. 53 CISG, der Zinsanspruch aus Art. 78 CISG. Die Höhe der Zinsen richte sich gern. Art. 28 Abs. 2 EGBGB nach nationalem Recht. Ferner meint die Klägerin, die Beklagte könne aus der angeblichen Zuwenig- Lieferung gem. Art. 39 CISG keine Rechte herleiten, da die Anzeige der Vertragswidrigkeit der Waren nicht rechtzeitig erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 78.750,- zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.02.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe nicht vertragsgemäß geliefert, da die Firma T… bei Empfangnahme der Warenlieferung das Fehlen einer Vielzahl von Waren feststellte. Des weiteren trägt die Beklagte vor, sie habe die Vertragswidrigkeit der Klägerin unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb angemessener Frist nach Art. 35 UN- Kaufrecht mitgeteilt. Dies sei am 06.02.2002 zunächst telefonisch und sodann per Telefax geschehen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die geltend gemachten Forderungen der Klägerin seien wegen der unvollständigen Lieferung nicht fällig.
Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. 1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus Art. 53 CISG. Diesem kann die Beklagte auch nicht den Einwand entgegenhalten, die Ware sei nicht vollständig geliefert worden.
a) Im vorliegenden Fall streitet ein Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin, dass die Waren vollständig zum Versand gebracht wurden. Die Klägerin hat der Beklagten am 06.02.2002 eine Rechnung erteilt, in der sämtliche Artikel aufgeführt waren. Diese wurden in vier Colli verpackt. Am 07.02.2002 wurde der Empfang dieser vier Colli von einem Mitarbeiter der Endabnehmerin der Beklagten, der Firma T..., auf dem Export- Frachtbrief quittiert. Hier legen die Angaben im Frachtbrief und in der Rechnung die Vermutung nahe, dass die darin aufgeführten Waren auch tatsächlich zum Versand gebracht wurden. Im gewerblichen Bereich spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden (BGH, I ZR 104/00, Urteil vom 24.10.2002). Zwar ist diese Entscheidung des BGH zum Transportrecht ergangen, jedoch sind die darin enthaltenen Aussagen auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Da die Waren in verschlossenen Behältnissen zum Versand gebracht wurden und es sich bei der Klägerin um eine kaufmännische Absenderin handelt, ist prima facie anzunehmen, dass die in dem Lieferschein und in der korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren (BGH, aaO). Damit hätte es der Beklagten oblegen, diesen zugunsten der Klägerin streitenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Sie hat lediglich vorgebracht, dass ihre Endabnehmerin ihr gegenüber Fehlmengen gerügt habe, ohne selbst hierfür Beweis anzutreten. Damit ist der Anscheinsbeweis nicht erschüttert.
b) Außerdem hätte im Falle einer Zuwenig- Lieferung die Beklagte dies gemäß Art. 39 Abs. 1 CISG der Klägerin innerhalb einer angemessenen Frist nach Feststellung der Vertragswidrigkeit anzeigen müssen. Welche Frist angemessen ist, hängt von den objektiven und subjektiven Umständen des Einzelfalls ab, wobei Einigkeit darüber besteht, dass es sich um eine kurze Frist handelt. Hierbei wird ein strenger Maßstab angelegt, so dass die Frist normalerweise nur wenige Tage beträgt (Reinhart, UN-Kaufrecht: Kommentar zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, 1991, Art. 39 Rn. 5).
Nach dem Vortrag der Beklagten stellte ihre Endabnehmerin, die Firma T…, bei Empfangnahme der Warenlieferung fest, dass eine Vielzahl von Waren fehlte. Diese Empfangnahme war ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Frachtbriefes und unbestritten am 07.02.2002, so dass ab diesem Zeitpunkt die Rügefrist lief. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass sie schon am 06.02.2002 gerügt habe. Dies kann indes nicht stimmen, da die Ware erst am 07.02.2002 ausgeliefert wurde. Sollte dieser Vortrag auf einem Versehen beruhen und der 07.02.2002 gemeint sein, so ist die Rüge bei der Klägerin dennoch erst später erfolgt. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, das diesbezügliche Fax sei am 15.02.2002 bei ihr eingegangen und eine Kopie dieses Faxes vorgelegt. Auf diesem ist zwar das Sendedatum nicht eindeutig lesbar, jedoch ist die Tageszahl auf jeden Fall zweistellig, mit einer eins beginnend und mit einer fünf oder neun als zweiter Ziffer. Somit handelt es sich bei dem Datum der Rüge entweder um den 15.02.2002 oder um den 19.02.2002. Damit ist die Frist aber nicht mehr gewahrt. Da die Beklagte selbst vorträgt, ihre Endabnehmerin, die Firma T…, habe sie umgehend über die angebliche Fehlmenge informiert, wäre es ihr objektiv und subjektiv möglich gewesen, innerhalb weniger Tage fristgerecht zu rügen. Da sie aber frühestens am 15.02.2002 gerügt hat, ist dies nicht mehr in der angemessenen Frist gem. Art. 39 Abs. 1 CISG geschehen, so dass sich die Beklagte nicht auf die Vertragswidrigkeit der Ware berufen kann. Für die von der Beklagten behauptete telefonische Rüge hat sie keinen Beweis angetreten, abgesehen davon, dass diese Rüge gleichzeitig mit dem Fax erfolgt sein soll, also ebenfalls nicht vor dem 15.02.2002 ausgeführt worden sein kann.
2.) Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus Art. 78 CISG. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fälligkeit des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung sowie Nichtleistung des Schuldners (Bacher in: Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 3. Aufl., 2000 [im folgenden: Schlechtriem], Art. 78 Rn. 17). Da der Anspruch auf Kaufpreiszahlung ausweislich der erteilten Rechnung am 13.02.2002 zur Zahlung fällig war, eine Zahlung jedoch nicht erfolgte, sind diese Voraussetzungen gegeben. Die Zinshöhe wird in Art. 78 CISG nicht geregelt, sondern ist dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht zu entnehmen, das wiederum nach Maßgabe der Kollisionsregeln des Forumstaats zu ermitteln ist. Dies ist gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB das deutsche Recht (Bacher in: Schlechtriem, Art. 78 Rn. 27 und 32), da die Klägerin, die als Verkäuferin die charakteristische Leistung des Vertrages zu erbringen hat, in der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptniederlassung hat. Somit richtet sich die Zinshöhe nach § 288 Abs. 2 BGB.