Im Frühjahr 2001 bestellte die Beklagte bei der Klägerin die Lieferung einer Umreifungsmaschine. Die Klägerin erteilte der Beklagten dazu eine Auftragsbestätigung vom 09.04.2001, in der die Maschine näher bezeichnet ist. Der vereinbarte Preis von insgesamt 135.000,‑ DM setzte sich zusammen aus 12.000,‑ DM für eine Projektstudie, 108.000,‑ DM für „eigentliche“ Maschine sowie 15.000,‑ DM für eine Kantholzaufnahme. Herstellerin der Maschine war die italienische Firma 0. Die Beklagte benötigte die Umreifungsmaschine als Bestandteil einer Verpackungsanlage, zu deren Lieferung sie sich gegenüber einer niederländischen Firma verpflichtet hatte; die Verpackungsanlage wiederum war Bestandteil einer bei einer Fa. M. in O. (Niederlande) errichteten Gesamtanlage zur Herstellung von Kunststoffrohren.
Die Klägerin lieferte die Umreifungsmaschine, wie vorgesehen, zunächst zum Sitz der Beklagten nach Bielefeld, bevor sie später in die Gesamtanlage der Fa. M. integriert und dort in Betrieb genommen wurde. Am 16.10.2001 erteilte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung für die Umreifungsmaschine über 123.000,‑ DM (135.000,‑ DM abzüglich für die Projektstudie schon gezahlter 12.000,‑ DM) = 62.888,90 EUR. Auf diese Rechnung zahlte die Beklagte im Jahre 2002 in zwei Teilbeträgen insgesamt 35.000,‑ DM. Der Restbetrag von 27.888,90 EUR, den die Beklagte trotz anwaltlicher Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung bis 10.07.2002 schuldig blieb, ist Gegenstand vorliegender Klage.
Im Hinblick darauf, daß die Kantholzaufnahme -unstreitig- aus dem Vertrag „herausgenommen“ worden ist, hat die Beklagte sodann vor mündlicher Verhandlung die Klage um den darauf entfallenden Teil des vereinbarten Preises (15.000,– DM = 7.699,38 EUR) zurückgenommen.
Demgemäß beantragt sie,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rechnet mit Gegenansprüchen in Höhe von 30.186,– EUR sowie 8.436,60 EUR auf und behauptet dazu: Bei Produktionspausen träten beim Kunststoffverpackungsband im Verschlußaggregat Wärmeverformungen auf, die zu Störungen des Betriebs mit der Erfordernis manueller Eingriffe führten. Dadurch seien bis zum Ende der Inbetriebnahme bei der Fa. M. schon 780 Wartestunden des Personals entstanden mit Kosten von insgesamt 30.186,– EUR (Stundensatz: 38,70 EUR). Ferner hätten drei konstruktive Mängel vorgelegen, deren Behebung insgesamt 8.436,60 EUR (218 Stunden zu je 38,70 EUR) gekostet habe. Die Mängel seien vorwiegend bei der Inbetriebnahme bei der niederländischen Firma M. aufgetreten. Mit ihren Mängelrügen habe die Beklagte sich jeweils direkt an die in Wuppertal ansässige Niederlassung der Herstellerfirma 0. gewandt. Beispielsweise sei dies im Juni 2002 geschehen, als der Elektroniker Fuhrmann der Beklagten mehrfach die Fa. 0. angesprochen habe, die daraufhin auch Monteure zur Fa. M. geschickt habe, ohne diese Einsätze gegenüber der Beklagten zu berechnen. Im übrigen seien auch die Herren B und F mehrfach während der Inbetriebnahme bei der Fa. M. in den Niederlanden gewesen und dort über die Mängel unterrichtet worden. Die Probleme mit der Wärmeverformung seien nach wie vor vorhanden. Deshalb macht die Beklagte insoweit ergänzend ein Vorbehaltungsrecht geltend.
Die Klägerin bestreitet demgegenüber das Vorhandensein von Mängeln und meint, daß die Beklagte mit Mängelrechten im Hinblick auf Artikel 39 CISG ohnehin ausgeschlossen sei, da Rügen gegenüber der Klägerin nicht erhoben worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von noch 20.219,52 EUR (Restkaufpreis für die Umreifungsmaschine). Nachdem die Projektstudie (12.000,– DM) schon bezahlt ist und der Vertrag wegen der Kantholzaufnahme (15.000,– DM) einvernehmlich aufgehoben wurde, bleiben 108.000,– DM = 55.219,52 EUR, abzüglich bereits vorprozessual gezahlter 35.000,– EUR.
Dieser Anspruch folgt aus Artikel 53, 62 CISG; sowohl Belgien als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über Internationalen Warenkauf, so daß das CISG nach seinem Art. 1 Abs. 1 a auf die Vertragsbeziehung der Parteien anwendbar ist.
Mit ihren auf behauptete Mängel der Umreifungsmaschine gestützten Gegenrechten dringt die Beklagte nicht durch, unabhängig davon, ob die gelieferte Maschine in dem von der Beklagten behaupteten Umfang vertragswidrig war oder noch ist. Denn die Beklagte hat nach Art. 39 CISG das Recht verloren, sich auf die -etwaigen- Mängel der Umreifungsmaschine zu berufen. Nach dieser Vorschrift verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er diese nicht innerhalb angemessener Frist nach Feststellung (oder nach dem Zeitpunkt des Feststellenmüssens im Rahmen der ihm nach Art. 38 CISG obliegenden kurzfristigen Untersuchung) anzuzeigen. Es läßt sich nicht feststellen, daß die Beklagte dieser Obliegenheit nachgekommen ist, wobei sie für alle Umstände, aus denen sich die rechtzeitige Rügeerhebung ergeben soll, darlegungs- und beweispflichtig ist: Eigenem Vorbringen zufolge hat sie die Mängel nicht der Klägerin gegenüber angezeigt; nach Art. 39 CISG ist aber der Verkäufer der Adressat der Mängelrüge, um ihn in die Lage zu versetzen, entsprechende Feststellungen und gegebenenfalls nötige Dispositionen treffen zu können. Eine Mängelrüge gegenüber dem mit dem Verkäufer nicht identischen Hersteller, worauf die Beklagte sich vorliegend beruft, reicht nicht hin. Der Hersteller ist nicht in die Vertragsbeziehung einbezogen und gehört nicht zu den Personen, die zur Entgegennahme von Erklärungen (mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten des Verkäufers) befugt sind. Demgemäß kommt über den Hersteller (gleichsam als Bote) eine rechtzeitige Mängelrüge gegenüber dem Verkäufer nur in Betracht, wenn der Hersteller die Beanstandung innerhalb der angemessenen Frist des Art. 39 CISG an den Verkäufer weitergeleitet hätte (vgl. zum Makler LG Kassel, NJW-RR 96, 1146 f.). Dafür reicht das Vorbringen der Beklagten, die Herren B und F mehrfach während der Inbetriebnahme bei der Fa. M. zugegen gewesen und über die Mängel unterrichtet worden, jedoch nicht hin. Dem Vorbringen der Beklagten läßt sich bereits nicht entnehmen, wann genau aus Anlaß welcher Untersuchung die in Rede stehenden Mängel erstmals festgestellt worden sind. Wann genau die genannten Herren der Klägerin über die Mängel unterrichtet worden sein sollen, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Erst recht ist nicht dargetan, ob die behaupteten Mängel in der erforderlichen Genauigkeit gerügt worden sind.
Nach allem ist die Beklagte mit Mängelrechten ausgeschlossen; für eine „vernünftige Entschuldigung“ dafür, daß die erforderliche Anzeige unterlassen worden ist (vgl. Art. 44 CISG), ist nichts aufgezeigt.
Die Zinsentscheidung beruht auf Art. 78 CISG. Welcher Rechtsordnung die Zinshöhe zu entnehmen ist (der belgischen oder der deutschen), kann offenbleiben, nachdem im Bereich der EG aufgrund der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr die Höhe der Verzugszinsen mit mindestens 7 %-Punkten über dem Bezugszinssatz vorgegeben worden ist. 5 % Zinsen, wie von der Klägerin verlangt, sind danach allemal gerechtfertigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.