Die Beklagte bestellte bei der Klägerin eine größere Menge an Schuhen. Auf die Rechnungen Nr. 576/A und 662/A über 88.849,05 EUR vom 11.03.2002 und 19.03.2002 zahlte die Beklagte am 20. Juni 2002 und 28. Juni 2002 einen Teilbetrag von je 30.000,‑ EUR und am 05. Juli 2002 einen Betrag von 28.849,05 EUR.
Die Klägerin macht dieserhalb Zinsen in Höhe von 2.175,31 EUR geltend. Wegen der Berechnung wird auf Blatt 3 der Klageschrift und Gerichtsakten Bezug genommen.
Die Klägerin macht ferner Anwaltskosten für die Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten geltend, wofür sie 1.297,‑ EUR verlangt.
Schließlich macht die Klägerin noch Schadensersatz wegen der Nichtabnahme von 1193 Paar Schuhen geltend. Insoweit behauptet sie, dass für die nicht abgenommenen Schuhe ein Kaufpreis in Höhe von 43.487,90 EUR vereinbart gewesen sei. Die Klägerin habe die Schuhe daraufhin an Drittfirmen veräußert, wobei sie nur einen Erlös in Höhe von 25.385,38 EUR erzielt habe.
Nachdem die Klägerin zunächst Zinsen auf alle Teile der Hauptforderung begehrt hat, hat sie ihre Klage im Zinsanspruch teilweise zurückgenommen.
Nunmehr beantragt sie sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 21.574,83 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.297,‑ EUR seit Rechtshängigkeit (28.1.2003) sowie aus 18.102,52 EUR seit dem 8.8.2002.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Parteien hätten eine Zahlungsfrist von 90 Tagen ab Lieferung der Schuhe vereinbart. Darüber hinaus sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die Beklagte nicht zahlen müsste, bevor eine Gewährleistungsangelegenheit aus der Vorsaison durch die Klägerin reguliert worden sei. Die Parteien hätten auch einen Rabatt von 5 % vereinbart. Insoweit stehe der Beklagten ein Gegenanspruch in Höhe von 4.442,45 EUR zu, der hilfsweise zur Aufrechnung gestellt wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. In der Sache hat sie überwiegend keinen Erfolg.
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 2.175,31 EUR gemäß Art. 78 CSIG (UN Kaufrecht). Der Zahlungsanspruch der Klägerin war in Höhe von 88.849,05 EUR mit Abschluss des Kaufvertrages gemäß Art. 53 CSIG entstanden. Zu verzinsen sind Ansprüche nach dem CSIG auch ohne Mahnung, Art. 59, 78 CSIG.
Die Klägerin behauptet insoweit ein Zahlungsziel von 30 Tagen. Das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung ist indes nicht dargelegt. Ob in diesem Zusammenhang § 286 Abs. 3 anwendbar ist, kann dahinstehen. Denn die Klägerin berechnet nur Zinsen nach Ablauf des Zahlungsziels von 30 Tagen, also zu Gunsten der Beklagten weniger, als ihr ohne das Zahlungsziel zustehen würde.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, es sei ein Zahlungsziel von 90 Tagen vereinbart worden, ist der Vortrag völlig unsubstantiiert. Wann, mit wem von der Beklagten, bei welcher Gelegenheit die Vereinbarung getroffen worden ist, ist nicht dargelegt worden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es grundsätzlich derartiger konkreter Ausführungen nicht bedarf, um eine Rechtsfolge darzulegen. Da die Klägerin aber ausdrücklich das Zahlungsziel von 90 Tagen und eine entsprechende Vereinbarung bestreitet, muss die Beklagte ausnahmsweise den genauen Zeitpunkt und die genauen Umstände einer solchen Vereinbarung darlegen.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang sich auf Gewährleistungsrechte beruft, ist ihr Vortrag ebenfalls unsubstantiiert. Der Vortrag der Beklagten lautet wörtlich wie folgt:
„Im konkreten Fall war zusätzlich vereinbart, dass die Beklagte auf keinen etwas bezahlen müsse, bevor nicht eine Gewährleistungsangelegenheit aus der Vorsaison, die die Klägerin zu vertreten hatte, reguliert worden wäre“ (Seite 3 des Schriftsatzes vom 18.02.2002). Auch dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Dabei bedurfte es auch hier näheren Vortrages weil die Klägerin eine solche Vereinbarung ausdrücklich bestritten hat.
Die Zinsforderung der Klägerin ist auch nicht durch Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch in Höhe von 4.442,52 EUR untergegangen. Auch hier hat die Beklagte eine Vereinbarung über den Rabatt gerade nicht dargelegt. Ob in diesem Zusammenhang italienisches Recht der Aufrechnung entgegensteht, kann deshalb dahinstehen.
Nach alledem schuldet die Beklagte die zuerkannten Zinsen. Die Zinsen sind der Höhe nach auf § 288 Abs. 2 BGB gestützt und begründet.
II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten zu gemäß Art. 74 CSIG. Denn die Beklagte hat den Zugang der anwaltlichen Zahlungsaufforderung ausdrücklich bestritten. Schadensersatz kann die Klägerin aber nur fordern, wenn der Anwalt auch tatsächlich gegenüber der Beklagten tätig geworden ist.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang für die Absendung des Anwaltschreibens Beweis anbietet, handelt es sich um ein untaugliches Beweisangebot für die Frage des Zugangs. Die Klage ist deshalb in Höhe von 1.297,-EUR unbegründet.
III. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch gemäß Art. 74 CSIG auf Zahlung von entgangenem Gewinn in Höhe von 18.102,52 EUR. Die Klägerin hat hierzu den Auftrag Nr. 1348 vorgelegt. Die Beklagte hat diesen Auftrag zunächst bestritten, dann aber das Bestreiten auf den Umfang bezogen.
Auch unter diesen Umständen genügt der Vortrag der Klägerin zu einem Vorliegen eines Auftrages nicht. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die 1193 Schuhe des o.g. Auftrags sind. Die genaue Beschreibung und Aufstellung, dass die konkreten nicht abgenommenen Schuhe auch Schuhe dieses Auftrags sind, fehlt. Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 18.07.2003 weitere Schuhlieferungen anspricht, ergibt die Zahl weder 1193, noch ist erkennbar, dass dem ein Auftrag zu Grunde liegt. Vielmehr heißt es, dass die Schuhe fertig sind und sie von der Beklagten abgerufen werden können, wenn sie diese benötigt (if you need Blatt 20 GA). Ferner ergibt sich daraus aber auch, dass die Lieferung weiterer Schuhe nur bei vorheriger Bestellung durch die Beklagte erfolgen sollte.
Hinzu kommt noch, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. April 2003 vorträgt, dass die Beklagte am 14.03.2002 erklärt haben soll, sie werde auf die Ware verzichten (Bl. 94 GA). Dass die Klägerin dem widersprochen hat, hat sie selbst nicht dargelegt. Folglich haben die Parteien einverständlich den Kaufvertrag aufgehoben, ohne dass der Klägerin Rechte aus Art. 88 CSIG, unabhängig von dessen Voraussetzungen zu einem Selbsthilfeverkauf, zustehen. Von einem Vorbehalt hat die Klägerin nichts erwähnt.
Der Anspruch ist ferner unbegründet, weil er auch der Höhe nach nicht feststellbar ist. Jede Zuordnung zu den verkauften Schuhen in Bezug auf bestellte Schuhe fehlt. Sie ist auch nicht mit Hilfe eines Sachverständigen möglich. Es fehlt jeder konkrete Tatsachenvortrag.
Hinweise nach § 139 ZPO waren nicht geboten. Die Parteien haben wechselseitig auf die Mängel in ihrem Vortrag ausdrücklich hingewiesen. Insoweit liegen keine übersehenen rechtlichen Gesichtspunkte vor.