Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß Art. 53, 62 des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) für die von ihr auf Weisung der Beklagten an die A. Srl. gelieferten Garne ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnungen Nr. 681 vom 30. August 2000, Nr. 711 vom 7. September 2000 und Nr. 722 vom 13. September 2000 in Höhe von 7.690,29 EUR zu. Die rechtliche Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien richtet sich hinsichtlich aller kaufrechtlichen Fragen nach den Bestimmungen des Einheitlichen UN-Kaufrechts, weil die Parteien in zwei verschiedenen Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf ansässig bzw. geschäftsansässig sind und sowohl B. als auch Deutschland im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens waren.
Gegenstand der vorliegenden Klage ist lediglich noch der Auftrag der Beklagten vom 3. Juli 2000. Soweit die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen hat, dass die Beklagte bei ihr ebenfalls am 21. Juli 2000 Garne in einem Gesamtwert von 34.280,61 EUR bestellt habe, wurde dieser Auftrag nach ihrem Vorbringen komplett storniert, wie sich aus einem Vergleich der der Beklagten am 30. November 2000 erteilten Gutschrift über 34.280,60 EUR (Bl. 34 GA) und den dieser Gutschrift zugrunde liegenden Rechnungen Nr. 821, 835 und 839 mit den aufgrund der Bestellung vom 21. Juni 2000 erteilten Rechungen Nr. 821, 835 und 839 (Bl. 15 ff. GA) ergibt.
Bezüglich der somit allein streitgegenständlichen Bestellung vom 3. Juli 2000 hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte ihr auf den Briefpapier der im Handelsregister gelöschten Firma C. GmbH den Auftrag zur Lieferung von Garnen Articolo: Lapin Filato NM 1/15000 50 % LW 30 % PA 10 % HA, Colore Nr. 24 zu 320 kg, Nr. 14 zu 140 kg, Nr. 47 zu 670 kg Nr. 25 zu 550 kg und Nr. 142 Nero zu 380 kg mit der Maßgabe erteilt habe, die Garne an die Firma A. Srl. zu liefern (Bl. 21 GA). Die Garne wurden auftragsgemäß an die Firma A. Srl. ausgeliefert. Über die gelieferten Garne verhalten sich die Rechnungen der Klägerin vom 5. Juli 2000 zu Nr. 561 über insgesamt 11.682.000 i.L.(Bl. 148 GA), vom 7. September 2000 zu Nr. 711 über 6.979.500 i.L., vom 30. August 2000 zu Nr. 681 über 8.992.500 iL. und vom 13. September 2000 zu Nr. 722 über 6.253.500 i.L. (Bl. 24 ff GA). Soweit die Beklagte bestreitet, der Klägerin den Auftrag gemäß Bestellung vom 3. Juli 2000 erteilt zu haben, ist dieses Bestreiten aus folgenden Gründen unzureichend und damit unbeachtlich. Sämtliche Rechnungen waren, wie auch die Auftragsbestätigung vom 4. Juli 2000 (Bl. 23 GA) unmittelbar an die Beklagte gerichtet. Aus der einheitlichen Bestellung vom 3. Juli 2000 hat die Klägerin die über eine Teillieferung erteilte Rechnung Nr. 561 durch Banküberweisung (Bl. 145 GA) bezahlt. Hierdurch hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie die auf dem Briefpapier der gelöschten C. GmbH abgegebene Bestellung mit Wirkung für und gegen sich geltend lassen will. Nachvollziehbare Gründe, warum die Beklagte einen Teil der bestellten und gelieferten Ware bezahlte, wenn sie diese – wie von ihr behauptet – gar nicht geordert hatte, hat sie nicht vorgetragen. Der Erklärungsversuch der Beklagten, der Grund für ihre Zahlung sei in den Liquiditätsproblemen der A. Srl. zu finden, ist nicht überzeugend. Dass die A. Srl. die Beklagte gebeten haben soll, die Rechnung Nr. 561 vom 5. Juli 2000 wegen ihrer Liquiditätsprobleme zu bezahlen und gleichzeitig die Klägerin nachgesucht haben will, die Rechnung auf die Beklagte umzuschreiben, ist angesichts des Umstandes, dass die Auftragsbestätigung vom 4. Juli 2000 und die Rechnung vom 5. Juli 2000 von Anfang an die Beklagte gerichtet waren, nicht plausibel.
Ein weiteres Indiz dafür, dass sich die Beklagte des Briefkopfes der C. GmbH zur Abwicklung ihrer Bestellungen mit der Klägerin bediente, sind die Vorgänge um die Stornierung der Bestellung vom 20. Juni 2000, die sämtlich auf dem Briefpapier der C. GmbH abgewickelt wurden. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 21. November 2000 unter Bezugnahme auf die Auftragsbestätigung vom 21. Juni 2000 zur Bestellung vom 20. Juni 2000 auch um Stornierung der Rechnung Nr. 488 vom 23. Juni 2000 (Bl. 146 GA) gebeten (Bl. 30 GA). Diese Rechnung hatte sie zu diesem Zeitpunkt bereits durch Banküberweisung bezahlt (Bl. 144 GA). Hätte die Beklagte, – wie von ihr vorgetragen – der Klägerin zu keinem Zeitpunkt Aufträge erteilt, wäre nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte die Klägerin um die Stornierung einer von ihr bereits bezahlten Rechnung nachsuchte.
Nach alledem sind aus der Bestellung der Beklagten vom 3. Juli 2000 noch die Rechnungen Nr. 711, 681 und 722 über insgesamt 22.225.500 i. L zur Bezahlung offen. Dies entspricht unstreitig einem Betrag von 11.478,50 EUR. Bringt man hiervon die Gutschrift für die von der Beklagten bezahlte und von der Klägerin am 4. Dezember 2000 anerkannte Stornierung der Rechnung Nr. 488 über 3.788,21 EUR (Bl. 35 GA) in Abzug, ergibt sich die mit der Klage geltend gemachte Forderung.
Der Zinsanspruch ist in der beantragten Höhe begründet. Die Frage der Verzinsung richtet sich nach italienischem Recht. Insoweit enthält das einheitliche UN-Kaufrecht keine dem internationalen Privatrecht vorgehende Regelung. § 288 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, auf den sich die Klägerin offenbar stützt, ist ebenso wenig anwendbar. Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB sieht vielmehr vor, dass das Vertragsstatut auch für die Folgen der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Schadensbemessung maßgeblich ist. Das betrifft auch die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs (Palandt/Heldrich, 63. Aufl. Art. 32 EGBGB, Rn. 5 mwN). Die Anwendung italienischen Rechts als Vertragsrecht folgt mangels Rechtswahl der Parteien aus Art. 28 EGBGB. Die danach maßgeblich engste Verbindung weist der Vertrag zu B. auf. Die Klägerin als die Partei, die nach dem Vertrag Textilien zu liefern und damit als Verkäuferin die charakteristische Leistung des Kaufvertrages zu erbringen hat, hat ihre Hauptniederlassung in B.
Der Beginn des Zinslaufs ist mit dem 25. Februar 2001 anzusetzen. Art. 1282 c.c. sieht nämlich allgemein Fälligkeitszinsen vor. Die Forderung war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls fällig. Soweit nach Art. 1282 c.c. über die Fälligkeit hinaus noch verlangt wird, dass die Geldforderung „feststehend“ ist, grenzt dies Forderungen aus, deren Höhe für den Schuldner noch nicht ohne weiteres erkennbar ist, zum Beispiel weil ihr Betrag erst im Urteil nach einer Schadensschätzung festgestellt wird (vgl. Kindler, Einführung in das italienische Recht, § 14 Rn. 22). Hier steht die Forderung aufgrund der Rechnung der Klägerin fest.
Der Zinsanspruch besteht in der nahezu beantragten Höhe. Die Höhe der geschuldeten Zinsen beträgt nach Art. 1284 c.c. 10 % p.a. Die Klägerin beantragt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, den das italienische Recht allerdings nicht kennt. Dieser Umstand steht aber der Zuerkennung eines variablen Zinsanspruchs auf der Grundlage des deutschen Basiszinssatzes nicht entgegen, solange nur die nach italienischem Recht materiell berechtigte Zinshöhe von 10 % nicht überschritten wird. Eine entsprechende Einschränkung war deshalb in den Tenor aufzunehmen.