Die Parteien streiten über Mängelgewährleistungsrechte.
Das norwegische Möbelhaus S.A.S. verfügte über ca. 500 Container, u.a. des Typs Equimodal und Cobra, die als Folge einer Umstrukturierung zum Verkauf standen. Die Beklagte erwarb im Frühjahr 2001 von S.A.S. 31 Container des Typs Cobra. Am 1. November 2001 kaufte die Klägerin die restlichen Container, die sich noch bei S.A.S. befanden.
Im Frühjahr 2002 wandte sich die Beklagte an die Klägerin mit dem Wunsch, weitere Container vom Typ Cobra zu kaufen. Am 03.07.2002 bestellte sie zunächst einen Container und am 22. Juli 2002 weitere fünf Container, die ausgeliefert und bezahlt wurden.
Weitere 15 Container des Typs Cobra, Baujahr 1998, orderte die Beklagte am 26./30.07.2002 (Anlage B 7). Diese Container wurden in der Zeit vom 19.07. bis 12.08.2002 geliefert und im Anschluss 2 – 11 Tage nach Ankunft im Depot der Beklagten an deren Kundschaft ausgeliefert. An diesen Containern war ebenso wie an den 31 Containern, welche die Beklagte direkt von S.A.S. erworben hatte, Veränderungen vorgenommen, nämlich Aussparungen aus den Verstrebungen des Unterbodens herausgetrennt worden (vgl. Anlage B 3). Ab Oktober 2002 wurde dies seitens der Kunden gerügt. Die Beklagte ihrerseits reklamierte am 28.10.2002 telefonisch bei der Klägerin, dass die Stabilität des Containers dadurch beeinträchtigt sei und meldete Reparaturkosten von ca. 400,- EUR an (Anlage B 9). Es folgten weitere Telefonate am 12. November und 18. Dezember 2002 (Anlagen B 10 und B 11), woraufhin die Klägerin unter dem 19.12.2002 mitteilte, dass seit der Auslieferung der fabrikneuen Container keine Veränderungen am Boden vorgenommen worden seien (Anlage B 1).
Am 11.03.2003 bestellte die Beklagte einen weiteren Container (Anlage K 7) und stellte den Erwerb weiterer neun Container in Aussicht, vorausgesetzt, der Prototyp war in einem guten unveränderten Zustand (Anlage B 8). Die weiteren neun Container wurden sodann mit Schreiben vom 25.03.2003 (Anlage K 6) geordert. Anschließend stellte die Klägerin ihre Rechnungen über die 10 Container des Typs Equimodal (Anlagen B 14 und K 4).
Am 03.04.2003 orderte die Beklagte weitere vier Container des Typs Equimodal, welche die Klägerin mit 84.000,- NOK in Rechnung stellte (Anlage K 1).
Mit Schreiben vom 14.04.2003 (Anlage B 15) rügte die Beklagte, dass von den 14 Containern lediglich vier 1998 gebaut worden seien, die übrigen 10 schon 1997, was nicht dem Auftrag entspreche. Außerdem erklärte sie, dass die veränderten Container auf Kosten der Klägerin repariert würden. Anschließend berechnete sie der Klägerin die Kosten für die Reparatur von 46 Containern mit EUR 18.500,28 (Anlage K 3). Die Klägerin antwortete der Beklagten mit Schreiben vom 29.04.2003 (Anlage B 5), in dem sie erklärte, dass sie selbst keine Veränderungen vorgenommen habe und die Firma S.A.S. nicht bereit sei, in dieser Sache irgendetwas zu unternehmen. Schließlich machte die Klägerin am 12.05.2003 das Angebot, entweder einen Nachlass pro Container von 150,- EUR zu gewähren, oder die Container in Hamburg durch eigene Monteure zu reparieren (Anlage B 6). Die Beklagte lehnte den Nachlass als ungenügend und eine Reparatur durch die Klägerin als nicht möglich ab (Anlage B 13).
Mit der Klage verlangt die Klägerin den Kaufpreis für die zuletzt georderten vier Container. Die Beklagte rechnet auf mit Reparaturkosten in Höhe von 402,18 EUR pro Container sowie dem nach ihrer Meinung überzahlten Preis für 10 Container, die wegen des falschen Baujahrs einen Minderwert von 12,5 % hätten, in Höhe von 5.809,80 EUR (vgl. Anlage K 2).
Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, Schadensersatz zu fordern oder eine Minderung geltend zu machen. Die Veränderungen an den Containern stellten keinen Mangel dar. Aber selbst wenn es sich um einen Mangel handelte, seien Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, weil die Beklagte ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei und nicht innerhalb angemessener Frist eine Mängelrüge erhoben habe. Schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten müssten die Kundenbeschwerden bereits im August eingegangen sein. Außerdem habe sie baugleiche ebenfalls veränderte Container im Frühjahr 2001 von S.A.S. gekauft, so dass schon früher die Veränderungen bekannt gewesen seien, die im Übrigen bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätten festgestellt werden können. Die erste Rüge der Beklagten datiere vom 14.04.2003. Sie habe ihr auch keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die sie demgemäß auch nicht abgelehnt habe.
Was die Container des Typs Equimodal anbelange, sei in den Bestellungen keine Rede vom Baujahr gewesen. Der seitens der Beklagten vorgelegte Schriftwechsel beziehe sich auf Container des Typs Cobra. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Container Equimodal ein älteres Baujahr gehabt hätten.
Die Klägerin hat den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.297,90 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2003 zu zahlen.
Der Klage ist durch Versäumnis-Urteil vom 05.04.2004, das der Beklagten am 13.04.2004 zugestellt wurde, stattgegeben worden. Die Beklagte hat am 26.04.2004 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnis-Urteil vom 5. April 2004 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt, das Versäumnis-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie wendet ein, dass die Container durch die Aussparungen ihre Stabilität verloren hätten. In den Bereichen, in denen die Träger geschwächt gewesen seien, hätten sich Risse und Durchbiegungen gezeigt (vgl. Anlage B 12). Durch die Manipulationen hätten die Container die Zulassung verloren und sei eine erneute Abnahme erforderlich geworden. Die Mängel seien bei erster Besichtigung nicht erkennbar gewesen. Nach Eingang der Kundenbeschwerden habe sie die Mängel unverzüglich bei der Klägerin gerügt, die eine Verantwortung jedoch strickt abgelehnt habe. Für die Reparatur habe sie 402,18 EUR je Container aufgewandt. Eine Instandsetzung durch eigene Monteure der Klägerin sei nicht in Betracht gekommen, weil die Container im Umlauf bei den Kunden gewesen seien und nach Eintreffen in H. zur Vermeidung von Mietausfällen sofort hätten repariert werden müssen.
Die Beklagte behauptet ferner, es sei vereinbart gewesen, dass Container des Baujahrs 1999, allenfalls 1998 hätten geliefert werden sollen. Schon bei der ersten Bestellung von 15 Containern sei das Baujahr 1998 zur Bedingung gemacht worden. Bei den weiteren Bestellungen sei auf die ursprünglichen Daten verwiesen worden. Sie habe das falsche Baujahr mehrfach gerügt. Im Hinblick auf den erheblichen Alterungsprozess bei Containern läge ein Minderwert von 12,5 % gemessen am Kaufpreis vor.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unstreitig einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die vier zuletzt gelieferten Container. Da die Parteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben, gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, dem sowohl Norwegen als auch Deutschland beigetreten sind. Art. 53 CISG bestimmt, dass der Käufer nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet ist, den Kaufpreis zu zahlen.
Die Forderung beläuft sich unstreitig auf 84.000,- NOK; das sind umgerechnet 10.297,90 EUR.
2. Die Forderung ist nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. auf Minderung des Kaufpreises bei den zuvor gelieferten Containern.
a) Schadensersatz kann gemäß Art. 45, Art. 74 CISG verlangt werden, wenn der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag nicht erfüllt. Zu diesen Pflichten gehört es, Ware zu liefern, die in der Qualität den Anforderungen des Vertrages entspricht, was der Fall ist, wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird, Art. 35 CISG. Um die ordnungsgemäße Qualität feststellen zu können, muss der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist untersuchen, wie es die Umstände erlauben, Art. 38 Abs. 1 CISG. Hierbei handelt es sich um eine flexible Frist, die grundsätzlich mit der Lieferung zu laufen beginnt, d.h. mit der Aushändigung an den Käufer, und deren Endtermin von individuellen Faktoren abhängt, wie der Gelegenheit zur Untersuchung, dem damit verbundenen Aufwand, der Verfügbarkeit technischer Einrichtungen pp. Wenn der Käufer einen Mangel, den er festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, nicht in angemessener Frist anzeigt, verliert er das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, Art. 39 Abs. 1 CISG. Die „angemessene Frist“ bestimmt sich wiederum nach den Umständen des Einzelfalls und kann, wenn keine Besonderheiten vorliegen, mit ca. einem Monat bemessen werden (vgl. Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht 3. Aufl., Art. 39 Rn. 17; Staudinger-Magnus, Wiener UN-Kaufrecht 1999, Art. 39 Rn. 35 – 49). Wurde ein Mangel rechtzeitig angezeigt, so muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichten setzen, bevor er Schadensersatz verlangen kann, Art. 47 CISG.
Die Klägerin hat die streitigen 15 Container nicht in vertragsgerechtem Zustand geliefert. Zwar waren sie gebraucht, so dass sie normale Abnutzungsspuren aufweisen durften. Die Manipulation an den tragenden Teilen gehörte indessen nicht zum üblichen Verschleiß. Durch die Änderungen an den Bodenverstrebungen war die Stabilität und Tragfähigkeit der Container beeinträchtigt. Dies musste die Beklagte nicht hinnehmen.
Die Beklagte hat es indessen versäumt, den Mangel rechtzeitig anzuzeigen, so dass sie hieraus keine Rechte mehr für sich herleiten kann. Bei den herausgefrästen Aussparungen handelt es sich um offene (im Gegensatz zu versteckten) Mängeln, die bei einer äußeren Inaugenscheinnahme festgestellt werden konnten. Es war weder technisches Gerät noch besonderer Sachverstand erforderlich, um die Manipulationen zu erkennen. Diese waren zudem so groß, dass sie bei einer Überprüfung ohne Sehhilfe sogleich aufgefallen wären. Die Beklagte hat es versäumt, bei der Besichtigung der Container auch den Boden zu untersuchen. Soweit dies nicht schon beim Absetzen der Container möglich war, so hätte sie die Prüfung spätestens beim Aufnehmen der Container im Zuge der Auslieferung an die Kunden vornehmen müssen. Es ist nicht erkennbar, dass eine solche Besichtigung mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen wäre. Demgemäß hätte die Beklagte die Mängel spätestens 11 Tage nach Auslieferung an sie feststellen können und müssen, also bis zum 23.08.2002.
Im Anschluss wären diese feststellbaren Mängel in angemessener Frist anzuzeigen gewesen. Diese Frist bemisst das Gericht auf einen Monat, so dass die Anzeige bis Ende September 2002 hätte erfolgen müssen. Tatsächlich ist die Beschädigung der Bodenträger frühestens einen Monat später, nämlich am 28.10.2002, gerügt worden, was verspätet war.
Besondere Umstände, die eine längere Frist angemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor. Im Gegenteil mussten die Rügen frühzeitig vorgetragen werden, weil die Container in ständigem Gebrauch waren und nach längerer Zeit nur noch schwer feststellbar ist, welche Schäden bei Übergabe vorhanden waren und welche auf den anschließenden Gebrauch zurückzuführen sind. Auch musste der Klägerin durch möglichst frühzeitige Meldung der Mängel die Möglichkeit gegeben werden, sich ihrerseits bei ihrem Lieferanten schadlos zu halten. Dass ein Regress mit fortschreitendem Fristablauf immer schwieriger würde, musste auch die Beklagte erkennen. Es war ihr demgemäß durchaus zumutbar, die Beanstandungen zeitnah vorzubringen.
b) Ebenso liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des Kaufpreises bezüglich der 10 Container mit dem Baujahr 1997 nicht vor. Gemäß Art. 50 CISG kann ein Kaufpreis herabgesetzt werden, wenn die Ware nicht vertragsgemäß ist, unabhängig davon, ob er bereits gezahlt wurde oder nicht. Das Gericht kann hier nicht feststellen, dass die Container von den vertraglichen Vorgaben abwichen. Den eingereichten Schriftstücken lässt sich nicht entnehmen, dass die Parteien das Baujahr 1998/1999 vereinbart hatten. Ergänzende mündliche Absprachen werden von der Beklagten nicht vorgetragen.
In der Bestellung vom 11.03.2003 ist das Baujahr nicht erwähnt. Auch in dem ergänzenden Schreiben vom 12.03.2003 wird nur von einem guten Zustand des Prototyps gesprochen, nicht aber von dem Baujahr. Die Nachbestellung vom 25.03.2003 enthält hierzu ebenfalls keine Angaben. Auf ihre Order vom 26. Juli 2002 kann sich die Beklagte insoweit nicht berufen. Zwar wird hierin das Baujahr 1998 angegeben, dieses bezieht sich aber auf Container des Typs Cobra, während es bei der späteren Bestellung um Container des Typs Equimodal ging. Diesbezüglich hatte die Klägerin bereits im März 2002 darauf hingewiesen, dass Equimodal-Container älter seien als solche des Typs Cobra. Entsprechend hatte die Beklagte hierfür einen geringeren Preis bezahlt, was ebenfalls den Schluss nahe legt, dass kein späteres Baujahr vereinbart wurde. Anderenfalls hätte für die Klägerin kein Anlass bestanden, einen geringeren Preis zu verlangen.
Die Behauptung der Beklagten, der Prototyp habe das Baujahr 1998 gehabt, das damit auch maßgeblich für die Nachfolgebestellung gewesen sei, überzeugt nicht. Zum einen ist nur davon die Rede, dass die neuen nachbestellten Container denselben Standard wie der vorab gelieferte haben sollten, speziell ohne Änderungen des Unterbodens; das Baujahr wird nicht erwähnt. Zum anderen macht die Beklagte eine Minderung für alle 10 und nicht nur für neun Container geltend; d.h., dass auch der vorab gelieferte nicht das nach ihrer Meinung vereinbarte Baujahr hatte.
Der Zinsanspruch folgt aus Art. 78 CISG. Die Höhe der Zinsen ist dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht zu entnehmen. Dies ist nach Art. 28 EGBGB das norwegische Recht, weil die Klägerin als Verkäuferin die vertragscharakteristische Leistung erbracht hat. Nach dem norwegischen Kaufgesetz können 12 % Zinsen verlangt werden.