Die Klägerin belieferte die Beklagte mit Elektrosicherungen und Sicherungshaltern. Die Klägerin verlangt Zahlung dreier offener Rechnungen.
Am 18.3.2003 bestellte die Beklagte bei der Klägerin 50000 Sicherungshalter, 100000 Sicherungen 20 Ampere und 100000 Sicherungen 7,5 Ampere. Sie erklärte sich ausdrücklich mit Teillieferungen einverstanden. Mit Fax vom gleichen Tage bestätigte die Klägerin, sie könne am 19.3.2003 zunächst folgende Mengen ausliefern: 20000 Sicherungshalter, 40000 Sicherungen 20 Ampere und 40000 Sicherungen 7,5 Ampere. Die Beklagte bestätigte die von der Klägerin angekündigten geringeren Liefermengen. Am 19.3.2003 lieferte die Klägerin an die Beklagte durch die Firma … die Mengen gemäß oben bezeichnetem Fax. Sie stellte diese der Beklagten am 19.3.2003 mit 5.004,‑ EUR in Rechnung (K 5 Bl. 22 der Akten).
Mit Fax vom 24.3.2003 bestellte die Beklagte bei der Klägerin 30000 Sicherungshalter, 60000 Sicherungen 20 Ampere und 20000 Sicherungen 7,5 Ampere. Sie bat um schnellstmögliche Lieferung über … am nächsten Tag. Die Klägerin lieferte am 25.3.2003 und stellte diese Lieferung der Beklagten mit 6.504,‑ EUR in Rechnung (Anlage K 9, Bl. 26 der Akten).
Mit demselben Fax vom 24.3.2003 bestellte die Beklagte bei der Klägerin weitere 100000 Sicherungen 20 Ampere, 40000 Flachsicherungen 7,5 Ampere und 50000 Sicherungshalter. Die Lieferung wurde über eine Spedition am 28.3.2003 ausgeführt.
Streitig ist eine weitere Bestellung der Beklagten über 100000 Stück Flachsicherungen 7,5 Ampere und 10000 Sicherungen. Auch diese sind gemäß Lieferschein vom 28.3.2003 (Anlage K 8, Bl. 25 der Akten) der Spedition … übergeben worden. Die Waren gemäß dieser streitigen Bestellung wurden zusammen mit den Waren gemäß der unstreitigen Telefaxbestellung vom 24.3.2003 seitens der Klägerin der Beklagten am 28.3.2003 mit 11.908,80 EUR in Rechnung gestellt (Anlage K 10, Bl. 27 der Akten).
Die Klägerin verlangt Bezahlung dieser 3 offenen Rechnungen im Gesamtbetrag von 23.416,80EUR.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23.416,80EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Bestellung vom 24.3.2003 über 100000 Flachsicherungen 7,5 Ampere und 10000 Sicherungen über 15 Ampere. Sie bestreitet weiterhin die Vollständigkeit der Lieferung mit Nichtwissen; sie habe die Lieferscheine nicht gegengezeichnet. Sie behauptet, 40 bis 50 % der Si- cherungshalter seien mangelhaft und deshalb für die Beklagte nicht zu verwenden gewesen. Sie habe bereits 2 Tage nach Anlieferung diese Mängel gegenüber der Mitarbeiterin … der Klägerin telefonisch reklamiert und anschließend auch schriftlich gerügt.
Sie beruft sich solange auf ein Zurückbehaltungsrecht, wie die Klägerin ihre Leistungspflicht nicht mangelfrei erbracht habe. Sie behält sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der mangelhaft angelieferten Sicherungsschalter ausdrücklich vor.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe durch Übergabe der Waren an den ersten Beförderer ihrer Lieferpflicht genügt. Die Lieferscheine seien vom ersten Beförderer unterzeichnet worden. Aufgrund dieser von der Beklagten gewünschten Abwicklung sei es gar nicht möglich gewesen, dass die Beklagte selbst die Lieferscheine unterzeichnet. Darüber hinaus gebe es keine schriftliche Mängelrüge der Beklagten. Es seien auch niemals Mängel an den Sicherungshaltern telefonisch gegenüber ihrer Mitarbeiterin … gerügt worden. Sie bestreitet das Vorhandensein von Mängeln und hält den diesbezüglich seitens der Beklagten getätigten Sachvortrag für nicht hinreichend substantiiert.
Wegen des Parteivortrags im Übrigen wird auf die beiderseits gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Erlass des Teilurteils ist gemäß § 301 Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache auch geboten. Selbst wenn hier von einem einheitlichen Klageanspruch ausgegangen wird, kann doch über einen abgrenzbaren und eindeutig individualisierten quantitativen Teil des Anspruchs entschieden werden (BGH NJW 2000, 138). Dabei kann die Abgrenzung auch betragsmäßig bzw. gegenständlich erfolgen (Zöller-Vollkommer, 24. Aufl., § 301, Rn. 4). Die Grenze ist nur eine fehlende Bestimmtheit des Teilurteils. Eine entsprechende Gefahr besteht hier nicht, weil die Beklagte Mängel nur behauptet betreffend eines quantitativ festgelegten Teils der Sicherungshalter (höchstens 50 %), im Übrigen nicht. Die weiteren Einwände der Beklagten gegen Grund und Höhe des Anspruches werden dem Teilurteil endgültig befunden.
2. Die Klage ist begründet in Höhe von 15.916,80 EUR, weil die Beklagte wegen der übrigen Liefergegenstände keine Gewährleistungsrechte geltend macht und ihre Einwände gegen die letzte Bestellung vom 24.3.2003 (100000 Flachsicherungen und 10000 Sicherungen 15 Ampere) sowie gegen die Vollständigkeit der Lieferungen aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben.
a) Bezüglich der letzten streitigen Bestellung hat die Klägerin auf die eigene „Zusammenfassung unserer Aufträge nach Terminen vom 24.3.2003“ der Beklagten, deren Fax vom gleichen Tag, Anlage K 11, Bl. 43 der Akten verwiesen: Im Hinblick auf diese Urkunde ist der Vortrag der Beklagten, sie müsse diese Bestellung erst einmal mit Nichtwissen bestreiten, unsubstantiiert. Die Beklagte kann nicht mit Nichtwissen bestreiten, was sie umgekehrt positiv weiß, wie sich aus der eben zitierten Anlage ergibt. Mangels hinreichenden Bestreitens ist auch diese Bestellung gemäß § 138 ZPO als unstreitig zu behandeln.
b) Die Klägerin hat auch ihrer Lieferpflicht (Art. 30 CISG) durch Lieferscheine nachgewiesene Übergabe an den ersten Beförderer gemäß Art. 31 CISG erfüllt.
c) Die Beklagte kann sich auch nicht auf Vertragswidrigkeit in Form der Lieferung unzureichender Mengen berufen. Art. 35 CISG beschreibt die Anforderungen an die Vertragsgemäßheit der Ware. Die Ware muss unter anderem auch hinsichtlich der Mengen den Anforderungen des Vertrages entsprechen (Magnus in Staudinger CISG, Art. 36, Rn. 7). Dabei wird die Vertragsgemäßheit grundsätzlich zeitlich an den Gefahrübergang geknüpft. Der Gefahrübergang ist geregelt in Art. 67 CISG. Nach Art. 67 Abs. 1 S. 1 ist auch hier maßgeblich der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer. Zwar steht nicht fest, ob an den ersten Beförderer alle bestellten und in Rechnung gestellten Mengen auch tatsächlich übergeben wurden (weil dieser natürlich die Vielzahl der verschiedenen Sicherungen und Sicherungshalter in den verschlossenen Behältern nicht überprüft hat und wohl auch nicht überprüfen konnte), andererseits sind sämtliche Gewährleistungsrechte wegen mangelnder Vertragsgemäßheit der Ware nach Art. 38, 39 CISG an eine Mängelrüge innerhalb angemessener Frist nach Untersuchung der Ware auf mengenmäßige Abweichungen geknüpft. Die Beklagte trägt selbst nicht vor, mengenmäßige Abweichungen gegenüber der Klägerin gerügt zu haben. Somit ist für die Entscheidung auszugehen von einer Bestellung der Beklagten im Umfang der hier geltend gemachten drei Rechnungen sowie einer vollständigen Lieferung dieser Waren seitens der Klägerin an die Beklagte. Gewährleistungsansprüche wegen fehlender Vertragsgemäßheit der Lieferungen hat die Beklagte im Übrigen nur geltend gemacht wegen 40 bis 50 % der Sicherungshalter. Unstreitig sind somit die Sicherungen verschiedener Art und mindestens 50 % der Sicherungshalter vertragsgemäß geliefert worden. Danach ist die Klage in folgender Höhe begründet:
Insgesamt beansprucht die Klägerin die Summe der drei Rechnungsbeträge, also 23.416,80 EUR. In diesen Rechnungen wird insgesamt für die Sicherungshalter 15.000,‑ EUR in Rechnung gestellt. Eine Vertragswidrigkeit kommt danach allenfalls noch in Betracht in Höhe von 15.000,‑ EUR: 2 = 7.500,‑ EUR.
Die Klage ist somit jedenfalls begründet in Höhe von 23.416,80 EUR – 7.500,‑ EUR = 15.916,80 EUR (Art. 61,62 CISG).
Der Zinsanspruch folgt aus Art. 78 CISG in Verbindung mit §§ 286, 288 BGB.