In dem Rechtsstreit geht es um die Bezahlung von mehreren Fliesenlieferungen.
Die Klägerin, eine Herstellerin von Fliesen mit Sitz in Italien, und der Beklagte, ein Fliesenhändler, schlossen im Verlauf des Jahres 2002 unter Geltung des UN-Kaufrechts mehrere Verträge über die Lieferung von Fliesen durch die Klägerin an den Beklagten ab. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Verträge und Lieferungen:
Am 25.07.2002 lieferte die Klägerin 354 m2 der Fliesen „Spello“ für einen Gesamtpreis von 1.947,- EUR. Diese Summe wurde am selben Tag mit der Rechnung Nr. 4,789, zahlbar binnen 30 Tagen, eingefordert.
Die Lieferung von drei Schachteln á 50 Fliesen des Typs „Inserto Triangolo Umbria“ und 354 m2 der Fliesenserie „Norica 6001“ zu einem Gesamtpreis von 2.135,- EUR erfolgte am 07.08.2002 zusammen mit der Rechnung Nr. 5,232, zahlbar binnen 30 Tagen.
Am 02.10.02 lieferte die Klägerin dem Beklagten zusammen mit Rechnung Nr. 6,307 37,17 m2 der Fliesenserie „Liberty Almond“ für einen Gesamtpreis von 313,72 EUR. Die Rechnung war zahlbar binnen 15 Tagen.
Am 10.10.02 erfolgte die Lieferung von einer Schachtel der Fliesen „Battiscopa Cumino“ und fünf Schachteln Fliesen „Inserto Triangolo Umbria“ zu einem Gesamtpreis von 399,66 EUR. Die Rechnung Nr. 6,360 von diesem Tag war zahlbar binnen 15 Tagen.
Am 12.12.02 wurden 798 m2 der Fliesenserie „Norica 6001“ zu einem Gesamtpreis von 3.894,- EUR geliefert. Die Rechnung Nr. 7,953 vom selben Tag war zahlbar binnen 15 Tagen. Fliesen der Serie „Monocotto Cotto Rustico“ und der Serie „Battiscopa Cotto Artic“ wurden am 19.12.02 geliefert. Die Rechnung Nr. 8,302 vom selben Tag über 411,01 EUR war zahlbar binnen 15 Tagen.
Am 28.08.02 lieferte die Klägerin 37,17 m2 Fliesen der Serie „Liberty Almond“ zu einem Gesamtpreis von 313,71 EUR, zusammen mit Rechnung Nr. 5,294 in dieser Höhe. Am 17.12.2002 erfolgte eine Gutschrift für diese Rechnung in Höhe von 464,41 EUR. Da dies die Rechnungshöhe überstieg, verrechnete die Klägerin den Restbetrag von 150,70 EUR auf die älteste Forderung aus der Rechnung vom 25.07.2002.
Auf die Verträge findet das UN-Kaufrecht Anwendung.
Die Klägerin behauptet, sie habe daher insgesamt einen Anspruch auf 8.946,68 EUR wie im Mahnbescheid dargestellt. Ferner habe sie einen Schadensersatzanspruch für vorgerichtliche Mahnschreiben in Höhe von 10,- EUR. Auch stehe ihr ein Ersatz hinsichtlich der Kosten für die eingeholte Gewerbeauskunft in Höhe von 13,05 EUR zu. Sie meint, der Beklagte befinde sich in Zahlungsverzug.
Am 14.06.2004 ist durch das Amtsgericht Schöneberg – Zentrales Mahngericht — ein Vollstreckungsbescheid, Az. 04-1070217-0-8, erlassen worden. Dieser ist dem Beklagten am 17.06.2004 zugestellt worden. Hinsichtlich des Inhalts wird auf den Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO des Mahngerichts Schöneberg in der Gerichtsakte verwiesen. Gegen den Vollstreckungsbescheid ist am 16.06.2004 durch den Bevollmächtigten des Beklagten Einspruch eingelegt worden.
Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Berlin-Schöneberg vom 14.06.2004, Az. 04-1070217-0-8 aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte beantragt, den Vollsteckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Klage sei unbegründet. Die geltend gemachten Forderungen seien aufgrund einer Aufrechnung, § 387 BGB, mit Schadensersatzansprüchen erloschen. Die Lieferungen seien teilweise unvollständig, teilweise beschädigt gewesen. Sie hätten nicht verwendet werden können. Er habe dies reklamiert und gleichwertigen Ersatz verlangt. Die Reklamationen seien von der Klägerin nicht bearbeitet worden.
Die Lieferung vom 25.07.2002 zeige fast durchgehend Haarrisse und Glasurfehler auf. Teilweise seien die Fliesen vollständig zerbrochen gewesen. Der Schaden hinsichtlich dieses Postens betrage 1.222,- EUR. Er setze sich zusammen aus 27 Arbeitsstunden á 35,- EUR für Aussortieren und Neuverpacken der Fliesen, pauschal 85,- EUR für die Entsorgung der gebrochenen Fliesen und pauschal 192,- EUR Speditionskosten. Der Schaden sei mit Rechnung vom 31.12.2003 geltend gemacht worden, was mit Frau … abgestimmt gewesen sein.
Auch die Lieferung vom 07.08.2002 sei mangelhaft gewesen. Der Gesamtschaden betrage hier 967,- EUR für 22 Arbeitsstunden Aussortieren und Neuverpacken á 35,- EUR, sowie Pauschalen für das Entsorgen der Fliesen von 85,- EUR, für Speditionskosten von 102,- EUR und für Porto und Versand von 10,- EUR. Dies sei mit der Rechnung Nr. 13449 vom 31.12.2003 geltend gemacht worden, wie es mit Frau … abgestimmt gewesen sei.
Die Lieferung vom 02.10.2002 sei ebenfalls mangelhaft gewesen. Es hätte sich um eine Falschlieferung gehandelt. Die Falschlieferung sei erst auf der Baustelle wahrgenommen worden, da die obersten Fliesen dem Auftrag entsprochen hätten. Es bestehe ein Gesamtschaden von 689,90 EUR. Dieser setze sich aus 4 Stunden für einen Kranwagen der Spedition … (2 x Anfuhr + 2 x Abholung) á 45,- EUR, einem Preisnachlass für andere vorrätige Fliesen, um den Kunden zu halten, von pauschal 371,30 EUR und einer Expresskostenpauschale von 138,60 EUR zusammen. Der Schaden sei gegenüber der Klägerin mit Rechnung Nr. 13450 vom 31.12.2003 geltend gemacht worden, wie es mit Frau … abgestimmt gewesen sei.
Von der Rechnung Nr. 6,360 hätte nach Rücksprache mit der Vertreterin der Klägerin, Frau … eine seitens der Klägerin gewährte Gutschrift von 159,- EUR abgezogen werden sollen. Dies sei nicht geschehen.
Die Lieferung vom 12.12.2002 sei mangelhaft gewesen. Die Fliesen hätten Glasurfehler und Haarrisse aufgewiesen. Der Gesamtschaden betrage hier 1.733,- EUR, zusammengesetzt aus 41 Stunden für Aussortierung und Neuverpackung á 35,- EUR, einer Pauschale für das Entsorgen der Fliesen von 135,- EUR und einer Pauschale für Porto und Versand von 163,- EUR. Der Schaden sei mit Rechnung Nr. 13848 vom 31.12.2003 gegenüber der Klägerin geltend gemacht worden, wie es mit Frau … abgestimmt gewesen sei.
Die Fliesen der Lieferung vom 19.12.2002 hätten bei den Plattengrößen einen Unterschied von mehr als 5 mm aufgewiesen. Der Schaden betrage insgesamt 195,70 EUR, zusammengesetzt aus einer Pauschale für einen Kranwagen der Spedition … in Höhe von 135,- EUR, der notwendig gewesen sei, da die obersten Fliesen dem Auftrag entsprochen hätten und die Falschlieferung daher erst auf der Baustelle entdeckt worden sei, und aus Frachtkosten in Höhe von 60,70 EUR. Der Schaden sei gegenüber der Klägerin mit Rechnung Nr. 13849 vom 31.12.2003 geltend gemacht worden, wie es mit Frau … abgestimmt gewesen sei.
Den Schadensersatzanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Mahnschreiben bestreite er in Grund und Höhe. Auch bestreite er die Kosten für die Gewerbeauskunft. Diese sei nicht notwendig gewesen. Ein Verzugsschaden bestehe nicht, da kein Verzug vorliege. Die Verzugszinsen bestreite er in Grund und Höhe.
Alle Mängel seien unverzüglich mehrmals telefonisch gegenüber der Klägerin reklamiert worden, per Fax gegenüber der Vertreterin … hinsichtlich der Lieferungen vom 25.07.2002, vom 07.08.2002 und vom 19.12.2002 auch gegenüber dem Verkaufsleiter der Klägerin, Herrn ….
Ferner habe die Klägerin mit Rechnung Nr. 5,985 vorn 26.09.2002 für Fliesen der Serie „Cotto Cumino“ nicht den wegen Eigenbedarfs niedrigeren Preis von 8,- EUR pro Netz anstelle von 9,80 EUR gefordert, wie es vereinbart gewesen sei. Dies sei bei Frau … reklamiert worden, worauf diese angegeben hätte, dass der Preisausgleich durch eine kostenlose Warenlieferung ausgeglichen werden solle. Die Lieferung sei außerdem mangelhaft gewesen. 1 qm der Fliesen sei vollständig Bruch gewesen. Es läge ein Gesamtschaden von 412,31 EUR vor, zusammengesetzt aus einer Expresskostenpauschale für die Nachlieferung des Bruchschadens von 285,95 EUR und der Preisdifferenz von 126,36 EUR, da nie eine kostenfreie Warenlieferung hierfür erfolgt sei. Der Schaden sei mit Rechnung Nr. 13111 vom 04.03.2003 geltend gemacht worden, wie es mit Frau … abgesprochen gewesen sei.
Außerdem bestehe ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich zweier Musterständer von 1688,- EUR, geltend gemacht mit Rechnung Nr. 13130 vom 04.03.2003. Da seitens der Klägerin keine Musterständer geliefert worden seien, um das Material ordnungsgemäß repräsentieren zu können, sei mit Frau … und Herrn … abgesprochen worden, dass hierfür Musterständer der Fa. Cassetti, die der Beklagte bereits hatte, verwendet werden sollten. Der Rechnungsbetrag setze sich daher zusammen aus zwei Stück Musterständern á 1510,- EUR und einer Frachtkostenpauschale der Fa. Spedition … in Höhe von 178,- EUR.
Des weiteren sei dem Beklagten Gewinn in Höhe von 1.541,39 EUR entgangen. Aufgrund der mangelhaften Lieferung vom 16.12.2002 sei der Kunde vom Auftrag insgesamt zurückgetreten und habe die Fliesen für das gesamte Haus bei der Konkurrenz erworben. Dieser entgangene Gewinn sei mit Rechnung Nr. 13850 vom 31.12.2003 geltend gemacht worden. Ferner habe er die anderen Bauherren im Neubaugebiet davor gewarnt, bei der Fa. … zu erwerben. Ausgehend davon, dass mindestens zwei der 16 weiteren Neubauten Fliesen erworben hätten, bestünde ein weiterer Gewinnentgang von mindestens 2 x 1.543,39 EUR. Der weiter entgangene Gewinn von insgesamt 3.086,78 EUR sei mit Rechnung Nr. 13924 vom 31.12.2003 gefordert worden.
Ferner mache er Drittschaden des Fliesenlegers … geltend. Dieser habe vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 90,- EUR gefordert, da der Einbau der mangelhaften Fliesen nicht möglich gewesen sei. Dies sei dem Kläger am 30.01.2004 in Rechnung gestellt worden (Rechnung Nr. 13924).
Die Klägerin behauptet hierzu, dass die Lieferungen nicht unvollständig oder beschädigt gewesen seien. Sie habe nie substantiierte Mängelrügen erhalten und wisse nicht welche Mängel die Fliesen aufweisen sollen. Sie bestreite ferner alle behaupteten unverzüglichen Rügen. Die Klägerin habe erstmals durch die Klageerwiderung von den Mängeln erfahren.
Hinsichtlich der Musterständer habe es keine Vereinbarung zwischen den Parteien gegeben. Üblicherweise stelle die Klägerin eigene Ständer zu Verfügung, die den Kunden berechnet werden. Die Verwendung der Schränke für Fliesen der Klägerin werde mit Nichtwissen bestritten.
In der Verhandlung am 24. September 2004 haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass auf die verfahrensgegenständlichen Rechtsverhältnisse das sogenannte UN-Kaufrecht anzuwenden sei.
Auf die gerichtlichen Hinweise in den mündlichen Verhandlungen vom 24. September 2004 und vom 10. Dezember 2004 wird Bezug genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Niederschriften verwiesen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze samt Anlagen der Klägerin vom 23.07.2004 und vom 06.11.2004 und des Beklagten vom 08.09.2004 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Auf den zulässigen Einspruch hin (§§ 341, 700 ZPO) war über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu entscheiden.
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Das Landgericht Bayreuth ist sowohl örtlich, §§ 12, 13 ZPO, also auch sachlich, § 23, 71 GVG, zuständig.
2. Die Klägerin als ausländische juristische Person ist parteifähig, § 50 Abs. 1 ZPO iVm Art. 7 Abs. 1 EGBGB. Sie ist vertreten durch ihren Vorstand prozessfähig, § 51 ZPO.
II. Die Klage ist auch begründet.
1. Der Klägerin steht die im Vollstreckungsbescheid unter Ziffer I genannte Hauptforderung von 8.946,68 EUR zu. Sie ist mit dem Abschluss der jeweiligen Werklieferungsverträge, § 651 BGB, entstanden, auf die das UN-Kaufrecht auch anzuwenden ist, Art. 3 Abs. 1 UN- Kaufrecht, wie am 24. September 2004 in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt wurde.
Der Käufer ist mit Vertragsschluss verpflichtet, die Ware zu zahlen, Art. 53 UN-Kaufrecht.
2. Die Hauptforderung der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung des Beklagten, § 387 BGB, erloschen.
a) Die behaupteten Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung bestehen nicht. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Schadensersatz aufgrund von Mängeln geltend zu machen, Art. 45 Abs. 1 b iVm Art. 74 bis 77 UN-Kaufrecht.
Vor der Geltendmachung jeglicher Gewährleistungsrechte trifft den Käufer jedoch die Pflicht, die Mangelhaftigkeit der Ware dem Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mängel festgestellt werden oder hätten festgestellt werden müssen, anzuzeigen, wobei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet werden muss, Art. 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht. Das Vorliegen einer derartig qualifizierten Rüge wurde nicht dargelegt.
Die Behauptung mehrerer telefonischer Rügen ist nicht substantiiert genug. Eine genaue Anführung der für den Beweis der Rüge notwendigen Tatsachen ist schon deshalb notwendig, um der Klägerin die Nachprüfung der behaupteten Reklamation zu ermöglichen (Thomas/Putzo, Vor § 253 Rn. 40). Es fehlt zumindest die Erklärung, wann genau gerügt wurde, durch wen und welcher Person gegenüber. Ebenso wird nicht dargelegt, dass bei den Rügen die Mängel detailliert bezeichnet wurden. Bis auf die Person, gegenüber der gerügt wurde, gilt dasselbe für die Reklamationen per Fax. Hier ist zusätzlich die Empfangszuständigkeit der Frau … zweifelhaft.
Auch in den vom Beklagten der Klägerin unter Datum vom 31. Dezember 2003 gestellten Rechnungen kann eine solche Mängelrüge nicht gesehen werden, da diese jedenfalls verfristet wäre. Die angemessene Frist zur Rüge ist nach mehr als einem Jahr nach Bekanntwerden der Mängel verstrichen (Schlechtriem/Schwenzer, 4. Aufl. 2004, Art. 39, Rn. 17; BGH, Urteil v. 30.06.2004, Az: VIII ZR 321/03).
Auch die Voraussetzung der Nachfristsetzung zur Erfüllung, Art. 47 Abs. 1 UN-Kaufrecht, ist nicht erfüllt. Vor Ablauf dieser Frist ist eine Ausübung anderer Rechtsbehelfe, wie die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, ausgeschlossen, Art. 47 Abs. 2 UN-Kaufrecht. Das Setzen einer solchen Nachfrist wird vom Beklagten in keinster Weise dargelegt.
b) Auch hinsichtlich der Musterständer besteht kein Schadensersatzanspruch. Die tatsächliche Verwendung der Ständer der Fa. … wird nicht dargelegt. Ebenso wenig ist die Entstehung eines Schadens ersichtlich, da die Musterständer bereits beim Beklagten vorhanden waren. Ein Schaden dahingehend, dass die Ständer für die Präsentation anderer Fliesen nicht verwendet werden konnten, wird nicht behauptet.
c) Im Übrigen ist die pauschale Berechnung der aufgerechneten Schadensersatzansprüche unzureichend. Selbst wenn es einen Schadensersatzanspruch gäbe – was aus den genannten Gründen nicht der Fall ist – könnte dieser der Höhe nach nicht in der Art und Weise berechnet werden, wie dies durch den Beklagten erfolgt ist. Der pauschale Ansatz von Stundenverrechnungspreisen bzw. pauschaler Ansatz von Fracht- bzw. Speditionskosten genügt, den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Schadenshöhe nicht. Hier hätten insbesondere hinsichtlich der Speditionsaufwendungen die konkreten Mehrkosten anhand der Rechnungen der Frachtführer dargelegt werden müssen. Hinsichtlich des Aufwandes für Sortieren und Entsorgen hätte sowohl die Anzahl der geltend gemachten Stunden näher erläutert als auch die geltend gemachten Stundensätze anhand nachvollziehbarer Berechnungsgrundlagen dargestellt und erläutert werden müssen. Der bisherige Vortrag hierzu – worauf auch bereits in der Verhandlung am 24. September 2004 hingewiesen wurde – ist keinesfalls ausreichend. Er bietet selbst für eine Schätzung gem. § 287 ZPO keinen genügenden Anhaltspunkt.
3. Die unter Ziffer IV des Mahnbescheids aufgeführten Zinsansprüche bestehen ebenfalls. Nach Art. 59 UN-Kaufrecht hat der Käufer den Kaufpreis zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu bezahlen. Dies ist hier in einem Zeitraum von 15 bzw. 30 Tagen nach Lieferung der Fall. Eine Zahlung erfolgte jedoch nicht. Dies hat einen Zinsanspruch des Klägers zur Folge, Art. 78 UN-Kaufrecht. Hinsichtlich der Höhe ist aufgrund fehlender Regelungen im UN-Kaufrecht auf das deutsche Verzugsrecht zurückzugreifen. Damit beträgt der Zinsanspruch 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB, jeweils seit Ablauf der gewährten Zahlungsfrist.
4. Auch die unter Ziffer III des Vollstreckungsbescheids geltend gemachten Nebenforderungen sind begründet. Gem. Art. 63 Abs. II iVm Art. 74 UN-Kaufrecht hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Erfüllung. Sowohl die vorgerichtlichen Mahnkosten als auch die Kosten für die Gewerbeauskunft waren notwendig, um den Erfüllungsanspruch zu verfolgen. Sie sind als Schaden kausal durch die Vertragsverletzung des Beklagten entstanden.