Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche der Klägerin aus Darlehens- und Kaufvertrag.
Die Klägerin ist eine GmbH nach italienischem Recht.
Sie macht einen Darlehensrückzahlungsanspruch über 85.000.000,- LIT (43.898,48 EUR) aus eigenem Recht geltend. Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf einen Anspruch aus abgetretenem Recht und verweist auf eine Vereinbarung mit … vom 11.10.2004 mit folgendem Inhalt:
„1. Vorbemerkung
Die Zedentin hat Herrn … ein Darlehen über LIT 85 Mio. = EUR 43.459,81 gewährt. Der Darlehensbetrag wurde am 16.12.1998 in … übergeben.
Das Landgericht Bamberg, Az.: 2 O 340/00, ist jedoch der Auffassung, dass dieses Darlehen nicht von der Zedentin, sondern vom Zedenten gewährt wurde.
2. Deshalb tritt der Zedent hiermit eventuell ihm zustehende Rückzahlungsansprüche gegen Herrn … die Zedentin ab, die hiermit die Abtretung annimmt.“
Weiterhin wurden folgende Möbel zum Preis von 24.107.520,- LIT am 16.11.1998 an den Beklagten geliefert:
1 Bücherschrank viertürig mit Schloß, einem Bord mit Aussparung, Türen in Nußbaum kanneliert; Bord in Edelstahl breit 1960 mm, hoch 1470 mm.
1 Tischlampe Ausführung Edelstahl 850x100 mm.
2 Schreibtische a 2300x950 Nußbaum kanneliert
2 Beistelltische in Kristall weiß 830x1110.
1 Rollschrank mit 3 Schubladen
1 Versammlungstisch oval mit Kristallplatte
6 Chromstühle, Sitz- und Rückenteil in schwarzem Leder.
Die Klägerin behauptet hinsichtlich des Darlehensvertrages, Ende Dezember 1998 hätten sich der Beklagte und der damalige Geschäftsführer der Klägerin, … in den Firmenräumen der Klägerin in Italien getroffen. Der Beklagte habe um ein Darlehen in Höhe von 85 Mio. LIT gebeten, da er Steuerschulden habe. … habe sich als Vertreter der Klägerin hiermit einverstanden erklärt und am selben Tag einen entsprechenden Geldbetrag übergeben.
Das Darlehen sei dann im Jahr 1999 mehrfach mündlich und schriftlich gekündigt worden, eine Rückzahlung sei jedoch nicht erfolgt.
Die Möbel habe der Beklagte Mitte Oktober im Geschäft des ... über die Klägerin bestellt. Der Kaufpreis sei in der Folgezeit nicht entrichtet worden.
Am 11.07.2001 hat das Landgericht Bamberg ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten mit folgendem Inhalt erlassen:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109.107.520,- LIT nebst 4 % Zinsen aus 85.000.000,- LIT seit dem 12.12.2000 und aus 24.107.520,- LIT seit dem 22.10.1999 zu zahlen.
Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 16.08.2001 zugestellt worden, woraufhin mit Schreiben vom 20.08.2001, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Einspruch eingelegt worden ist.
Das Gericht hat zur Ermittlung des italienischen Rechts ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Rechtsgutachten von … vom 10.05.2004 ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2004 gemacht worden, insbesondere die Ausführungen des Gutachters, dass nach italienischem Recht die gerichtliche Festsetzung eines Rückzahlungszeitpunktes für ein gewährtes Darlehen erforderlich ist.
Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 11.07.2001 aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, als Rückzahlungszeitpunkt den 11.02.2000 zu werten, hilfsweise den Zeitpunkt der Insolvenz des Beklagten als Rückzahlungszeitpunkt zu werten, weiter hilfsweise einen Rückzahlungszeitpunkt in der Zukunft festzusetzen.
Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, dass er mit der Klägerin oder … einen Darlehensvertrag abgeschlossen habe und dass ein entsprechender Geldbetrag übergeben worden sei.
Hinsichtlich des Möbelkaufs bestreitet er ebenfalls, einen Kaufvertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben. Er habe zwar die streitgegenständlichen Möbel erhalten. Sie seien aber von der Fa. …,bestellt und auch bezahlt worden.
Der Beklagte behauptet weiterhin, die Klägerin befinde sich in Insolvenz, so dass die Voraussetzungen des §240 ZPO gegeben seien.
Der Beklagte rügt auch die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Zuständigkeit des Landgerichts Bamberg. Schließlich erhebt er die Einrede der Verjährung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … im Termin vom 11.07.2001. Die Zeugen … sind auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 06.02.2002 auf Ersuchen des Landgerichts Bamberg am 25.10.2002 vom Landgericht … vernommen worden. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … im Termin vom 30.07.2003, sowie durch nochmalige Vernehmung des Zeugen im Termin vom 28.07.2004.
Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften, das Rechtsgutachten vom 19.05.2004 sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 09.03.2005 hat das Gericht mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 23.03.2005 bestimmt.
Entscheidungsgründe:
A. Der Einspruch des Beklagten ist zulässig, er wurde form- und fristgerecht eingelegt.
B. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Zuständigkeit des Landgerichts Bamberg gegeben und ist die Klägerin prozessführungsbefugt.
I. Die Zuständigkeit des Landgerichts Bamberg ergibt sich aus Art. 2 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) iVm §§ 12, 13 ZPO sowie aus Art. 18 EuGVÜ.
1. Die EuGVÜ, die am 01.03.2002 von der EG-Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) abgelöst wurde, ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Gem. Art. 66 Abs. 1 EuGVVO sind die Vorschriften der EuGVVO nur auf solche Klagen anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung am 01.03.2002 (Art. 76 EuGVVO) erhoben worden sind. Die Klageerhebung erfolgte hier am 04.07.2000, also vor In-Kraft-Treten der EuGVVO.
2. Die EuGVÜ regelte vor ihrer Ablösung durch die EuGVVO die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen.
a) Gem. Art. 2 EuGVÜ iVm §§ 12, 13 ZPO besteht ein allgemeiner Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten. Dieser befand sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung in …. wo der Beklagte noch als Rechtsanwalt zugelassen war, wie sich aus dem Empfangsbekenntnis vom 04.07.2000 (zu Bl. 7 der Akten) ergibt. Eine nachfolgend eingetretene Änderung des Wohnsitzes ist unbeachtlich (Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., Art. 2 EuGVÜ, Rn. 2).
b) Darüber hinaus wird gem. Art. 18 EuGVÜ ein Gericht jedenfalls dann zuständig, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt, soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gem. Art. 16 EuGVÜ begründet ist. Ein ausschließlicher Gerichtsstand gem. Art. 16 EuGVÜ liegt nicht vor. Gleichzeitig hat sich der Beklagte im Termin vom 24.01.2001 rügelos zur Sache eingelassen.
II. Die Klägerin ist auch prozessführungsbefugt. Zwar trägt der Beklagte vor, die Klägerin befinde sich in Insolvenz. Die Klägerin ist dem jedoch entgegengetreten, indem sie einen Handelsregisterauszug des Handelsregisteramtes … vom 16.11.2004 (Bl. 442 ff. der Akten) vorgelegt hat, wonach sich die Klägerin in Liquidation befindet und der Zeuge … zum Abwickler bestimmt wurde. Demnach ist die Klägerin weiterhin prozessführungsbefugt.
Gleichzeitig liegt auch kein Fall des §240 ZPO vor, nachdem es an einem ausländischen Insolvenzverfahren fehlt, das in seinen Wirkungen einem deutschen Insolvenzverfahren gleichsteht (vgl. BGHZ 95, 256, 270; BGH ZIP 1998, 659). Eine Unterbrechung des Rechtsstreits ist nicht eingetreten.
C. Die Klage ist überwiegend begründet.
I. Der Klägerin steht nach italienischem Recht ein Anspruch auf Zahlung von 43.898,84 EUR (85.000.000,- LIT) aus Darlehensvertrag zu. Hierbei handelt es sich entweder um einen Anspruch aus eigenem Recht gem. Art. 1813 Codice Civile (ital. Zivilgesetzbuch, im Folgenden CC) aufgrund eines mit dem Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrags oder aber um einen Anspruch aus abgetretenem Recht aufgrund eines zwischen dem Zeugen … mit dem Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrages.
1. Der behauptete Darlehensvertrag unterliegt gem. Art. 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 EGBGB italienischem Recht.
a) Eine Rechtswahl iSd Art. 27 EGBGB wurde weder ausdrücklich noch konkludent zwischen den Parteien getroffen. Insoweit fehlt es an einem entsprechenden Sachvortrag. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine Rechtswahl durch die Parteien ersichtlich.
b) Der Darlehensvertrag unterliegt somit gem. Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem die engste Verbindung besteht. Dabei kommt es nach der allgemeinen Vermutung des Art. 28 Abs. 2 S. 1 EGBGB darauf an, in welchem Staat die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren Aufenthalt oder ihre Hauptverwaltung hat.
Als charakteristische Leistung ist diejenige Leistung anzusehen, welche dem betreffenden Vertragstyp seine Eigenschaft verleiht und seine Unterscheidung von anderen Vertragstypen ermöglicht (Bamberger-Roth/Spickhoff, BGB, Band 3, Art. 28 EGBGB, Rn. 9). Der Darlehensvertrag ist durch die Hingabe der Kreditsumme charakterisiert, so dass die charakteristische Leistung durch den Darlehensgeber erbracht wird (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1145, 1146; Staudinger-Magnus, 2002, Art. 28 EGBGB, Rn. 235). Somit ist von der Geltung italienischen Rechts auszugehen, nachdem die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren Sitz in Italien hatte. Auch wenn man von einem Privatdarlehen des Zeugen … den Beklagten ausgeht, ist italienisches Recht anwendbar. Der Zeuge … war zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer der Klägerin und hatte deshalb zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt ebenfalls in Italien.
c) Diese Vermutung des Art. 28 Abs. 2 S. 1 EGBGB wird durch die Umstände des vorliegenden Falles auch nicht widerlegt. Nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB sind alle Merkmale des fraglichen Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen, die als Anknüpfungskriterien gem. Art. 28 Abs. 1 EGBGB in Betracht kommen. Merkmale, die auf eine engere Bindung zu einem anderen Staat, insbesondere Deutschland, hinweisen, sind jedoch nicht vorhanden. So ist etwa zu sehen, dass der Vertragsschluss in Italien erfolgte und vereinbarte Währung die italienische Lira war. Es verbleibt damit bei der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 S. 1 EGBGB.
2. Das Gericht ist davon überzeugt, dass … dem Beklagten einen Darlehensbetrag von 85.000.000,- LIT übergeben hat, der vom Geschäftskonto der Firma Italger stammte. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen … sowie dem in Kopie vorgelegten Bankauszug der Bank …, Italien.
a) Die Zeugen … haben in ihren Vernehmungen durch das erkennende Gericht den klägerischen Sachvortrag bestätigt.
aa) Der Zeuge … hat in seiner Vernehmung vom 30.07.2003 angegeben, er habe am 16.12.1998 im Büro der Klägerin an den Beklagten einen Betrag von 85.000.000,- LIT übergeben. Der Beklagte hätte ihn Anfang Dezember 1998 angesprochen, da er Probleme mit dem Finanzamt hätte. Es würde die Versteigerung seines Hauses drohen. Er hätte um einen Betrag von 100.000,- DM gebeten und man hätte als Übergabetermin den 16.12.1998 vereinbart. Dies hätte er in seinem Kalender notiert. Das Geld hätte er dann ein oder zwei Tage vor dem 16.12.1998 von der Bank abgehoben. Es habe sich in einem Kuvert befunden. Bei der Übergabe sei auch der Buchhalter der Fall, der Zeuge …, anwesend gewesen. Da eine große Vertrauensbasis zum Beklagten bestanden hätte, sei nichts Schriftliches abgefasst worden.
Diese Angaben bestätigte der Zeuge … im Termin vom 28.07.2004, in dem noch einmal detailliert auf die behauptete Geldübergabe eingegangen wurde.
bb) … gab in seiner Vernehmung vom 11.07.2001 an, er sei bei der Übergabe von 85.000.000,- LIT an den Beklagten in den Geschäftsräumen der Fa. … dabei gewesen. Den Grund der Bezahlung habe er nicht gekannt. Er hätte aber gewusst, dass zwischen „dem Darlehensgeber“ und dem „Darlehensnehmer“ gute Beziehungen bestanden hätten. Auf seine Nachfrage, warum … sich keine Quittung ausstellen lasse, habe dieser geantwortet, er halte dies nicht für erforderlich, da der Darlehensnehmer ein für ihn tätiger Rechtsanwalt sei.
b) Auch die vor dem ersuchten Landgericht …, Italien, vernommenen Zeugen … und … bestätigten den klägerischen Sachvortrag.
aa) … gab vor dem ersuchten Landgericht … an, er sei bei der Übergabe einiger Bündel Banknoten in italienischer Währung, die in einer Papiertüte enthalten gewesen seien, an den Beklagten dabei gewesen. Danach sei man zum Restaurant … in … Terme gegangen.
bb) Der Zeuge … bestätigte ebenfalls, dass der Beklagte den Geldbetrag von 85.000.000,- LIT als Darlehen bekam. Dieser hätte angegeben, er bräuchte das Geld, um persönliche Probleme zu bereinigen. Er, …, sei bei der Übergabe des Geldes, das sich in einer braunen Papiertüte befunden habe, an den Beklagten dabei gewesen. Danach sei man gemeinsam mit dem Beklagten im Restaurant … essen gegangen.
c) Die Überzeugung des Gerichts, dass die Angaben dieser Zeugen der Wahrheit entsprechen, stützt sich auf folgende Erwägungen:
aa) Ein Indiz für die Richtigkeit ist zunächst der in Kopie vorgelegte Kontoauszug der italienischen Bank CARIPRATO (Bl. 293 der Akten), wonach – was vom Beklagten nicht bestritten wird – am 14.12.1998 vom Geschäftskonto der Klägerin ein Betrag von 100.000.000,- LIT abgehoben wurde. Diese Abhebung fand also nur zwei Tage vor dem vom Zeugen … geschilderten Treffen vom 16.12.1998 statt und erklärt die Herkunft dieser nicht unerheblichen Geldsumme.
bb) Das Gericht hat auch keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen zu zweifeln. Zwar handelt es sich beim Zeugen um den derzeitigen Abwickler der Klägerin, so dass ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits zu vermuten ist. Ebenso war der Zeuge Im als Geschäftsführer der Klägerin tätig. Der Eindruck, den das Gericht gewonnen hat, ließ jedoch bei keinem der beiden Zeugen eine Voreingenommenheit erkennen. Beide trugen ihre Aussage sachlich und in sich schlüssig vor. Sie machten einen sicheren Eindruck und das Gericht hatte zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür, dass ihr Vortrag erfunden oder mit Unwahrheiten behaftet war.
Soweit beim Zeugen … in der Vernehmung vom 28.07.2004 Nachfragen zu der Frage auftauchten, wer Darlehensgeber war, rührten diese aus dem nicht eindeutigen Wortlaut der vorgelegten Kündigungsschreiben. Gleichwohl hat das Gericht keine Zweifel an der von beiden Zeugen geschilderten Übergabe der 85.000.000,- LIT.
cc) Zu berücksichtigen sind hierbei auch die Angaben der Zeugen … und …. Selbst wenn diese aufgrund der Tatsache, dass die Vernehmung nicht vor dem erkennenden Gericht erfolgte, nur einen eingeschränkten Beweiswert besitzen, sind sie im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung einzubeziehen.
So ist zunächst zu sehen, dass sich den Aussagen der Zeugen … und … keine Voreingenommenheit oder Parteilichkeit entnehmen lässt. Vielmehr sind die Aussagen sachlich und rein tatsachenbezogen. Zudem erfolgten die Aussagen unter Eid, so dass bei einer falschen Aussage beiden Zeugen erhebliche strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Somit haben vier Zeugen unabhängig voneinander die Geldübergabe bestätigt. Die Zeugen haben auch übereinstimmend einzelne Details der Übergabe berichtet, wie etwa die Tatsache, dass das Geld vor der Übergabe gezählt wurde und dass man nach der Übergabe noch Essen gegangen sei.
dd) Soweit demgegenüber in den Aussagen der Zeugen … und … Differenzen auftauchen, betreffen diese lediglich einen Nebenpunkt, nämlich etwa die Frage, wer das Geld gezählt hat und wo die einzelnen Personen sich bei der Übergabe genau aufgehalten haben. Derartige Differenzen sind in Nebenpunkten aufgrund des langen Zeitablaufs zu erwarten und sprechen gerade gegen eine Absprache der Zeugen untereinander. Eine solche wäre aber erforderlich, wenn eine Geldübergabe tatsächlich nicht stattgefunden hätte.
d) Nicht erforderlich war die vom Beklagten beantragte Vernehmung des Zeugen … sowie der Zeugen KOK … und KOK ….
aa) Der Zeuge … wurde im Schriftsatz vom 24.09.2004 zum Beweis dafür benannt, dass kein Geldbetrag in Höhe von 85 Mio. LIT am 16.12.1998 an den Beklagten übergeben wurde und dass er seinerzeit Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin, permanent in den Geschäftsräumen der Klägerin anwesend und über sämtliche Aktivitäten der Klägerin informiert gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 26.10.2004 behauptete die Klägerin unter Vorlage italienischer Dokumente, der Zeuge … habe am 18.09.1998 seine Geschäftsführertätigkeit beendet und seine Gesellschaftsanteile verkauft. Diesem Vortrag ist der Beklagte in der Folgezeit nicht entgegengetreten, auch nicht innerhalb der vom Gericht im schriftlichen Verfahren eingeräumten Frist zur Einreichung von Schriftsätzen. Somit ist der Vortrag der Klägerin zur Funktion des benannten Zeugen im Unternehmen als zugestanden anzusehen, nachdem den pauschalen Behauptungen des Beklagten durch die Klägerin detailliert – und vom Beklagten unwidersprochen – entgegengetreten wurde.
Was das Beweisangebot anbelangt, der Zeuge könne bestätigen, dass ein entsprechender Geldbetrag nicht übergeben wurde, so enthält dieses Angebot keinen hinreichend bestimmten Beweisgegenstand. Gegenstand des Beweisangebots ist eine sog. Negativtatsache. Es fehlt an einem wahrnehmbaren Vorgang, den der Zeuge bekunden kann. Vielmehr stellt sich die behauptete Negativtatsache letztlich als Schlussfolgerung aus einer Reihe von Tatsachen dar, die unter Umständen darauf hindeuten, dass ein bestimmtes Ereignis nicht stattgefunden hat (BGH NJW 1998, 1723, 1726). Erforderlich ist in jedem Fall, dass der Beweisführer seine Angaben substantiiert, so dass konkrete Wahrnehmungen des Zeugen unter Beweis gestellt werden.
Gerade dies hat der Beklagte hier nicht getan, obwohl die Klägerin detailliert vorgetragen hat, dass der Zeuge am 16.12.1998 weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der Klägerin war. Die Behauptung des Beklagten, der Zeuge … könne bestätigen, dass am 16.12.1998 der betreffende Geldbetrag nicht übergeben worden sei und der Zeuge sei permanent in den Geschäftsräumen der Klägerin anwesend gewesen, stellt sich somit als Behauptung ins Blaue hinein dar, der nachzugehen das Gericht nicht verpflichtet ist. Zudem war auch von keinem der vernommenen Zeugen angegeben worden, der Zeuge Riedel sei am fraglichen Tag anwesend gewesen.
bb) Aus denselben Gründen war auch die Vernehmung der benannten Polizeibeamten nicht geboten. Insoweit ist bereits unklar, welche Wahrnehmungen diese zur Frage der Geldübergabe in den Räumen der Klägerin gemacht haben sollen, nachdem auch der Beklagte nicht behauptet, dass sie am Tag der behaupteten Übergabe anwesend waren.
3. Nicht entschieden werden muss die Frage, ob es sich bei dem Darlehen um ein Privatdarlehen des Zeugen … oder ein Geschäftsdarlehen der Klägerin handelte, nachdem der Zeuge Scaffa mit schriftlicher Erklärung vom 11.10.2004 (Anl. K15) etwaige Ansprüche aus dem behaupteten Darlehensvertrag an die Klägerin wirksam abgetreten hat.
a) Die Frage der Wirksamkeit der Abtretung ist nach italienischem Recht zu beurteilen. Dies folgt aus Art. 33 Abs. 2 EGBGB, wonach die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung nach dem Recht der abgetretenen Forderung zu beurteilen sind, also nach dem Schuldstatut des Rechtsverhältnisses, dem diese Forderung entstammt (BGH NJW 1990, 242, 244; Palandt-Heldrich, BGB, 64. Aufl., Art. 33 EGBGB, Rn. 2). Da der geltend gemachte Darlehensanspruch aus den oben unter B.I.1 ausgeführten Gründen nach italienischem Recht zu beurteilen ist, ist auch auf die in Rede stehende Abtretung italienisches Recht anzuwenden.
Die Abtretung nach italienischem Recht setzt nach Art. 1260 Abs. 1 CC eine vertragliche Einigung zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger voraus, die grundsätzlich formfrei getroffen werden kann, ohne dass eine Mitwirkung des Schuldners erforderlich ist (OLG Düsseldorf IHR 2004,203, 208 f.). Allerdings gilt die Forderung gem. Art. 1264 Abs. 1 CC gegenüber dem Schuldner erst dann als übergegangen, wenn der Zedent oder der Zessionar den Schuldner von der Abtretung förmlich in Kenntnis gesetzt hat oder wenn der Schuldner die Abtretung angenommen hat (OLG Düsseldorf, aaO, 209).
b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach der vorgelegten Abtretungserklärung, deren Echtheit nicht bestritten wird, haben sich der Zeuge ... und die Klägerin über die Abtretung einer dem Zeugen ... zustehenden Forderung gegen den Beklagten über 85.000.000,- LIT aus Darlehensvertrag geeinigt. Diese Abtretung ist auch wirksam angezeigt worden iSd Art. 1264 Abs. 1 CC, indem sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit unter Vorlage der Abtretungsvereinbarung hierauf berufen hat (OLG Düsseldorf, aaO, 209).
c) Zwar ist das Gericht zunächst davon ausgegangen, dass sich die Wirksamkeit der Abtretungserklärung nach deutschem Recht beurteilt, wie sich aus dem Hinweis an die Parteien vom 17.12.2004 (Bl. 452 der Akten) ergibt. Allerdings hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass es von der Wirksamkeit der Abtretung ausgeht. Ein erneuter Hinweis war somit nicht erforderlich, nachdem sich am Ergebnis der rechtlichen Würdigung nichts geändert hat und somit für die Parteien im Hinblick auf die weitere Beweisaufnahme keine geänderte Situation entstanden ist.
d) Eine weitere Beweisaufnahme darüber, wer tatsächlich Darlehensgeber ist, ist nicht mehr erforderlich. Das Gericht ist aus den oben ausgeführten Gründen davon überzeugt ist, dass der behauptete Geldbetrag von 85.000.000,- LIT vom Zeugen … übergeben wurde. Damit kommt als Darlehensgeber nur die Klägerin oder aber der Zeuge … in Betracht. In beiden Fällen besteht ein Anspruch der Klägerin.
4. Die Voraussetzungen eines nach italienischem Recht wirksamen Darlehensvertrages sind erfüllt.
a) Hierbei ist voranzustellen, dass das Gericht zur Beurteilung der Rechtslage nach italienischem Recht ein Gutachten des Instituts für Internationales Recht der Ludwig-Maximilians-Universität München … erholt hat. Das Gutachten vom 19.05.2004 (im Folgenden GA) geht in gebotener Ausführlichkeit überzeugend auf alle vom Gericht angesprochenen Fragen unter Heranziehung der italienischen Rechtsprechung und Literatur ein. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Gutachters sind nicht ersichtlich und wurden auch von den Parteien nicht vorgetragen. Das Gericht stützt sich deshalb im Folgenden auf die Ausführungen des Gutachters ….
b) Gem. Art. 1813 CC ist der Darlehensvertrag ein einseitig verpflichtender Vertrag, mit dem der Darlehensnehmer sich verpflichtet, nach Erhalt des Darlehens dieses zuzüglich etwaig vereinbarter Zinsen nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit zurückzuzahlen (GA, S. 10). Dabei kann der Darlehensvertrag nach dem Willen der Parteien sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich sein, Art. 1815 Abs. 1 S. 1 CC (GA, S. 13). Einer besonderen Form bedarf er nicht (GA, S. 13).
Auch nach italienischem Recht hat jede Partei die ihr günstigen Tatsachen zu beweisen. Die Klägerin trifft somit die Beweislast für die Voraussetzungen des Darlehensvertrages (GA, S. 26).
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung der Gerichts fest, dass der Geldbetrag von 85.000.000,- LIT als Darlehen an den Beklagten übergeben wurde. Aus den Aussagen ergibt sich zum einen, dass der genannte Betrag überhaupt übergeben wurde. Zum anderen, dass die Hingabe des Geldbetrags darlehensweise erfolgte. Diese Bekundungen, von deren Glaubhaftigkeit das Gericht ausgeht, genügen den Anforderungen an den Nachweis eines nach italienischem Recht zustandegekommenen Darlehensvertrag (GA, S. 29).
Zwar besteht nach italienischem Recht gem. Art. 2721 Abs. 1 CC das Verbot des Zeugenbeweises für Verträge, deren Gegenstand 5.000 LIT übersteigt (GA, S. 27f). Allerdings sind gem. Art. 32 Abs. 3 S. 2 EGBGB zum Beweis eines Rechtsgeschäfts alle Beweismittel des deutschen Verfahrensrechts zulässig (GA, S. 28 unter Hinweis auf Palandt/Heldrich, Art. 32 EGBGB, Rn. 9).
c) Nach italienischem Recht gehört weiter die Festsetzung eines Rückzahlungstermins zu den Charakteristika eines Darlehensvertrages. Eine derartige Vereinbarung liegt hier nicht vor. Zwar ist der Vertrag auch ohne entsprechende Vereinbarung gültig. Allerdings ist in diesem Fall gem. Art. 1817 Abs. 1 CC ein Rückzahlungstermin durch das Gericht festzusetzen (GA, S. 15).
aa) Die Festsetzung eines Rückzahlungstermins kann zwar entfallen, wenn der Schuldner insolvent geworden ist oder wenn seit dem Vertragsschluss ein Zeitraum verstrichen ist, der jede Toleranzgrenze überschreitet (GA, S. 17 f.) Beide Alternativen sind hier jedoch nicht einschlägig. Ein konkreter Vortrag der Klägerin darüber, dass der Beklagte insolvent ist, liegt nicht vor. Aufgrund der Umstände des Falles kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Zeitraum verstrichen ist, der jede Toleranzgrenze überschreitet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gerade kein Rückzahlungszeitpunkt vereinbart war und eine kurzfristige Rückzahlung von vorneherein nicht im Raum stand. Zwar handelt es sich um eine relativ hohe Darlehenssumme. Dies relativiert sich jedoch wieder, wenn man berücksichtigt, dass die Hingabe dieser Summe sehr kurzfristig und ohne schriftliche Unterlagen vorgenommen wurde. In Anbetracht sämtlicher Umstände kann deshalb der mittlerweile verstrichene Zeitraum von sechs Jahren nicht als unzumutbar angesehen werden.
bb) Das Erfordernis der Festsetzung eines Rückzahlungstermins entfällt auch nicht aufgrund der Kündigungsschreiben der Klägerin. Soweit kein Rückzahlungszeitpunkt vereinbart war, ist es nämlich Sache des Darlehensgebers, eine Rückzahlung über Art. 1817 CC gerichtlich herbeizuführen (GA, S. 16). Unterlässt der Darlehensgeber dies, so führen etwaige Handlungen des Darlehensgebers, die den Darlehensgeber in Verzug setzen sollen, nicht zur Fälligkeit des Darlehens (GA, aaO).
cc) Zwar ist eine Klage auf Festsetzung der Fälligkeit eines Anspruchs im deutschen Rechtssystem nicht bekannt. Das führt allerdings nicht dazu, dass diese Festsetzung nicht vorgenommen werden könnte. Dies käme nur dann in Betracht, wenn die geforderte Tätigkeit völlig aus dem Aufgabenkreis der Gerichte herausfallen würde (GA, S. 23 unter Hinweis auf BGHZ 47, 324, 333f.). Dies ist nicht der Fall, wie ein Blick auf § 315 Abs. 3 S. 2 BGB zeigt. Danach kann eine Klage auf die Leistung gerichtet werden, die bei einer der Billigkeit entsprechenden Bestimmung geschuldet wird. Auch die Geltendmachung eines Wandelungsanspruchs vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz weist Parallelen auf Die Erhebung einer Leistungsklage mit dem Antrag auf Rückzahlung des Darlehens zu einem vom Gericht festzusetzenden Zeitpunkt ist deshalb zulässig.
dd) Bei der Festsetzung des Fälligkeitszeitpunktes handelt es sich um eine den Vertrag interpretierende Ermessensentscheidung des Gerichts (GA, S. 21). Allerdings muss der Rückzahlungszeitpunkt in der Zukunft liegen, da dem Schuldner eine Überlegungszeit zu gewähren ist (GA, S. 22).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine erhebliche Geldsumme handelt, für deren Beschaffung der Beklagten eine gewisse Zeit aufwenden muss. Es ist auch zu sehen, dass die Klägerin bei Übergabe nicht auf eine schnelle Rückführung des Darlehens Wert gelegt hat. Das Gericht erachtet deshalb einen Rückzahlungstermin in acht Wochen ab Rechtskraft des Urteils für angemessen.
5. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Das italienische Recht sieht eine zehnjährige Verjährungsfrist vor (GA, S. 30), die hier frühestens am 16.12.1998, also mit der Hingabe der Darlehenssumme, zu laufen begonnen hat (GA, S. 33). Die Verjährungsfrist ist somit noch nicht abgelaufen.
6. Nachdem bislang Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches nicht eingetreten ist, konnte ein Zinsanspruch nicht zugesprochen werden. Die Klage war deshalb insoweit abzuweisen, das Versäumnisurteil insoweit aufzuheben. Gleiches gilt für den Antrag, den Rückzahlungszeitpunkt früher als vom Gericht geschehen festzusetzen.
7. Unschädlich ist, dass im Klageantrag italienische Lire zugrunde gelegt werden. Bei einem amtlichen Umrechnungskurs von 1 EUR = 1.936,27 LIT ergeben sich die im Tenor ausgesprochenen Beträge, ohne dass insoweit eine Änderung des Klageantrags erforderlich gewesen wäre.
II. Der Klägerin steht weiterhin ein Anspruch auf Zahlung von 12.450,50 EUR aus Art. 53 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (im Folgenden: CISG) zu.
1. Der Anwendungsbereich des CISG ist eröffnet.
a) Der sachliche Anwendungsbereich ist gem. Art. 1 Abs. 1 HS. 1 für „Kaufverträge über Waren“ und damit auch für den streitgegenständlichen Anspruch eröffnet.
b) Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich ist gem. Art. 1 Abs. 1 LIT a) eröffnet, nachdem die Klägerin, die den Abschluss eines Kaufvertrags mit dem Beklagten behauptet, ihre Niederlassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Italien, der Beklagte seine Niederlassung, das heißt seinen gewöhnlichen Aufenthalt, in Deutschland hatte. In Italien ist das CISG am 01.01.1988 (Schlechtriem/Schwenzer, CISG, 4. Aufl., Anhang I, S. 917), in der Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1991 (BGBl. 1990, Teil II, S. 1477) in Kraft getreten.
c) Die Anwendbarkeit des CISG ist auch nicht gem. Art. 2 LIT a CISG ausgeschlossen, wonach das Übereinkommen dann keine Anwendung findet, wenn der Kauf Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt zum Gegenstand hat. Die streitgegenständlichen Möbel waren unstreitig für die Kanzleiräume des Beklagten bestimmt und damit nicht für den persönlichen Gebrauch.
d) Die Frage, ob der Klägerin aus Kaufvertrag ein Anspruch nach dem CISG gegen den Beklagten zusteht, unterfällt auch gem. Art. 4 S. 1 LIT a) dem sachlichen Geltungsbereich des CISG.
2. Zwischen den Parteien wurde wirksam ein Kaufvertrag über den Kauf von Möbeln zum Preis von 24.107.520,- LIT (12.450,50 EUR) abgeschlossen.
Der Abschluss eines Vertrages ist in den Art. 14 ff. CISG geregelt. Demnach kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich ein Angebot, Art. 14 CISG, und eine Annahme, Art. 18 CISG, zustande. Hierbei gilt gem. Art. 11 CISG der Grundsatz der Formfreiheit. Nachdem im vorliegenden Fall die Lieferung der streitgegenständlichen Möbel gem. der von der Klägerin als Anlage K7 vorgelegten Rechnung an den Beklagten unstreitig ist, kommt es entscheidend darauf an, wer die Bestellung der Möbel auf wessen Namen und Rechnung ausgelöst hat.
Dabei trägt die Klägerin die Beweislast für das Vorliegen einer Bestellung, die ein Angebot gem. Art. 14 CISG darstellt, durch den Kläger (Bamberger/Roth-Saenger, Art. 14 CISG, Rn. 8; MüKo-Gruber, BGB, Bd. 3, 4. Aufl., Art. 14 CISG, Rn. 38).
Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme der Überzeugung, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Möbel bei der Klägerin auf eigene Rechnung bestellt hat. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen … und ….
a) Der Zeuge … gab an, der Zeuge … hätte bei ihm zwei Schreibtische bestellt, von denen einer an den Beklagten, einer nach Mallorca geliefert worden wäre.
b) Der Zeuge … gab an, er sei ab Ende August 1998 für ca. ein Jahr bei der Fa. …, einer Import-Export-Firma beschäftigt gewesen. Er bestätigte, Möbel mit einem Lastwagen Ducati 2500 TD an die Kanzleiadresse des Beklagten geliefert zu haben.
c) Der Zeuge … gab an, er sei zum fraglichen Zeitpunkt im Jahr 1998 Geschäftsführer der Fa. … gewesen, die der Klägerin sämtliche Möbel zur Einrichtung des Firmensitzes geliefert habe. Sonst unterhalte er jedoch keinerlei Beziehungen irgend einer Art zu den Prozessparteien. Er führte aus, er habe den Beklagten in den Geschäftsräumen der Klägerin selbst kennengelernt und ihm dort die technischen Merkmale der Möbel erläutert, die er an die Klägerin geliefert hätte. Da er aber nicht in der Lage gewesen sei, die gleichen Möbel an den Beklagten zu liefern, habe er die Klägerin an die Firma des Zeugen … verwiesen, die solche Möbel vertrieb. Er sei dann nach der Bestellung der Möbel durch … mit den Zeugen … und ... mit einem Transporter der Klägerin zu den Geschäftsräumen des Beklagten gefahren, um die Auslieferung vorzunehmen.
d) Der Zeuge … gab vor dem Landgericht Pistoia an, der Beklagte hätte bei ihm die Möbel persönlich bestellt, nachdem er sie in seiner Begleitung bei der Möbelfabrik … besichtigt und ausgewählt hatte. Er sei dann von den Fahrern des Lastwagens der Fa. ... und von den Inhabern dieser Firma darüber informiert worden, dass der Transport und die Auslieferung der Möbel an die Kanzlei des Beklagten nach … erfolgt sei.
e) Das Gericht hat bei der Würdigung dieser Aussagen zu berücksichtigen, dass die Vernehmung vor einem beauftragten Gericht im Ausland erfolgte und das Gericht keinen persönlichen Eindruck von den Zeugen gewinnen konnte. So gab etwa der Zeuge … an, es habe sich um Möbel gehandelt, die vom Beklagten gekauft wurden. Inwieweit diese Aussage auf eigener Wahrnehmung beruht oder eine Vermutung darstellt, lässt sich der Vernehmungsniederschrift des Landgerichts … jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen und kann deshalb auch vom erkennenden Gericht nicht in der einen oder anderen Richtung zugrunde gelegt werden.
Aus folgenden Erwägungen hält jedoch das Gericht den Beweis für erbracht, dass der Beklagte die Möbel auf eigene Rechnung bei der Klägerin bestellte:
aa) Der Zeuge … hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht … klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bestellung durch den Beklagten persönlich erfolgte. Der Wortlaut der Aussage lässt hier, anders als bei der Einlassung des Zeugen … keinen Interpretationsspielraum zu.
bb) Das Gericht hat auch keinen Anhaltspunkt dafür, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ... zu zweifeln. Die Aussage wird zunächst von den Angaben des Zeugen ... gestützt, der berichtet, der Beklagte habe sich für die betreffenden Möbel interessiert. Weiterhin hat keiner der weiteren Zeugen auch nur am Rande die Fa. … erwähnt. Die Umstände des Kaufs sprechen also bereits für eine Bestellung durch den Beklagten persönlich.
cc) Eine Vernehmung des vom Beklagten zum Beweis der Bestellung der Möbel durch die Fa. … benannten Zeugen … konnte nicht erfolgen, nachdem die Beklagtenseite trotz Hinweises den angeforderten Gebührenvorschuss für die Vernehmung des Zeugen nicht einbezahlte und auch keine Gebührenverzichtserklärung des Zeugen vorlegte.
f) Nachdem somit von einer Bestellung der Möbel durch den Beklagten auszugehen ist und die Auslieferung durch die Klägerin erfolgte, liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen gem. Art. 14, 18 CISG vor. Insbesondere kann die Annahme eines Angebots gem. Art. 18 CISG auch konkludent erfolgen, was hier aufgrund der erfolgten Auslieferung der Möbel, der Fall war.
3. Gem. Art. 53 CISG ist der Beklagte zur Kaufpreiszahlung verpflichtet. Die Höhe des Kaufpreises ergibt sich aus der als Anlage K7 vorgelegten Rechnung der Klägerin, gegen deren Höhe keine Einwendungen erhoben wurden.
Der Kaufpreis ist auch zur Zahlung fällig, Art. 58 Abs. 1 S. 1 CISG, nachdem die Ware bereits ausgeliefert wurde und eine anders lautende Vereinbarung der Parteien weder vorgetragen wurde noch ersichtlich ist.
4. Der Kaufpreisanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.
a) Die Verjährung richtet sich vorliegend gem. Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB iVm Art. 28 Abs. 2 S. 1 EGBGB nach italienischem Recht, nachdem das CISG die Frage der Verjährung nicht regelt und gem. Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB das Recht maßgebend ist, welches gem. Art. 27 ff. EGBGB auf einen Vertrag anzuwenden ist. Dies ist im Fall eines Kaufvertrags grundsätzlich das am Wohnsitz oder der Niederlassung des Verkäufers geltende Recht, da dieser die charakteristische Leistung zu erbringen hat (Schlechtriem/Schwenzer, Komm. zum CISG, 4. Aufl., Art. 4, Rn. 35), hier also italienisches Recht.
b) Gem. Art. 2946 CC beträgt die grundsätzliche Verjährungsfrist nach italienischem Recht zehn Jahre. Eine kürzere Verjährungsfrist für Kaufpreisansprüche sieht das italienische Recht nicht vor (KG RIW 1986, 905, LG Baden-Baden RIW 1986, 905, Kindler, Einführung in das italienische Recht, 1993, §10, Rn. 2). Nachdem der Kaufvertrag im Jahr 1998 abgeschlossen wurde, ist Verjährung somit noch nicht eingetreten.
5. Der Zinsanspruch folgt aus Art. 78 CISG iVm § 288 Abs. 1 S. 1 BGB aF, Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB.
a) Die Pflicht zur Zinszahlung wird dem Grunde nach in Art. 78 CISG geregelt, während eine Bestimmung über die Zinshöhe im CISG nicht getroffen worden ist (Staudinger-Magnus, CISG, 1999, Art. 78, Rn. 1, Schlechtriem/Schwenzer-Bacher, Art. 78, Rn. 2). Demnach besteht für den Verkäufer ein Anspruch auf Zinsen, wenn der Käufer den fälligen Kaufreis nicht zahlt. Die Fälligkeit der Kaufpreisforderung richtet sich, wie bereits ausgeführt, nach Art. 58 f. CISG. Nachdem im vorliegenden Fall eine besondere Vereinbarung von den Parteien nicht getroffen wurde, kommt es gem. Art. 58 Abs. 1 CISG auf die Lieferung der Kaufsachen an. Diese erfolgte nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin am 16.11.1998. Ab diesem Zeitpunkt bestand dem Grunde nach ein Zinsanspruch der Klägerin, nachdem es weiterer Voraussetzungen als Fälligkeit und Nichtleistung nicht bedarf, insbesondere keiner Mahnung (Bamberger/Roth, Art. 78 CISG, Rn. 3, Schlechtriem/Schwenzer-Bacher, aaO, Rn. 17). Ein Zinsanspruch bestand somit auch, wie von der Klägerin beantragt, ab dem 22.10.1999.
b) Umstritten ist, welchen Vorschriften die Zinshöhe zu entnehmen ist, nachdem das CISG hierüber keine Aussage trifft. Während häufig auf nationales Recht zurückgegriffen wird, welches nach Maßgabe der Kollisionsregeln des Forumstaates zu ermitteln sei (so OLG Hamm NJW-RR 1996, 1271; offen gelassen von OLG Düsseldorf IHR 2004, 215), wird von anderer Seite unter Rückgriff auf allgemeine Grundsätze eine Einheitslösung befürwortet (vgl. zum Meinungsstand Schlechtriem/Schwenzer-Bacher, aaO, Rn. 27 ff.). Das Gericht schließt sich der Auffassung an, wonach unter Zugrundelegung eines einheitlichen Maßstabes anknüpfend an den Gedanken der Vorteilsausgleichung die Zinshöhe jeweils nach den am Ort der Niederlassung des Schuldners üblichen Zinsen zu bestimmen sei (Bamberger/Roth-Saenger, aaO, Rn. 5, Neumayer RIW 1994, 99, 106).
Demnach ist die Zinshöhe §288 BGB zu entnehmen. Der gesetzliche Zinssatz betrug damit gem. § 288 Abs. 1 S. 1 BGB aF, der gem. Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB für vor dem 01.05.2000 fällig gewordene Forderungen Anwendung findet, am 16.11.1988 4 %, entspricht folglich der im Klageantrag zugrunde gelegten Zinshöhe. Dem Zinsantrag der Klägerin war hinsichtlich des Kaufpreisanspruches deshalb voll zu entsprechen.