Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Paprikastücke und streifen.
Mit Vertrag vom 31.5.2001 (Anl. K 1) bestellte die Beklagte bei der Klägerin eine Lkw-Ladung gelbe Paprikastreifen 5 bis 7 mm IQF zu einem Preis von 103 Ptas. pro Kilogramm ab Albacete/Spanien. Weiterhin bestellte die Beklagte bei der Klägerin mit Vertrag vom 1.6.2001 (Anl. K 2) eine Palette gelber Paprikastücke 30 x 30 mm IQF zu einem Preis von 300 Ptas. pro Kilogramm ab Murcia/Spanien. Sowohl die Paprikastreifen als auch die Paprikastücke übergab die Klägerin dem von der Beklagten beauftragten Frachtführer am 15.6.2001. Die Klägerin stellte der Beklagten hierfür die Rechnung Nr. 01 604 vom 18.6.2001 (Anl. K 4) über Ptas. 2.227.590,00, umgerechnet EUR 13.388,09. Ebenfalls mit dem Vertrag vom 1.6.2001 (Anl. K 2) kaufte die Klägerin bei der Beklagten eine Palette roter Paprikastücke 30 x 30 mm IQF, die dem von der Beklagten beauftragten Frachtführer am 18.6.2001 übergeben wurden und für die die Klägerin mit Rechnung Nr. 01 609 vom 18.6.2001 (Anl. K 6) Zahlung von Ptas. 216.000,- verlangte. Die Beklagte bezahlte die Paprikastücke zu jeweils Peseta 216.000,00. Von der Gesamtforderung von EUR 14.686,28 am 18.2.2002 ein Teilbetrag von EUR 2.802,14.
Am 19.6.2001 lieferte der Frachtführer … (im Folgenden: …) die gelben Paprikastreifen beim Kunden der Beklagten, der Firma … an. Nachdem diese Gesellschaft gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 19.6.2001 (Anl. B 3) bestimmte Mängel bei den gelben Paprikastreifen gerügt hatte, teilte die Beklagte der Klägerin mittels E-Mail vom selben Tag (Anl. B 5) folgendes mit:
„Hello …,
a.m. truck arrived at our client in halle and was complaint and rejected. colour: yellow, glassy
up to 36 % Broken pieces, crumble
clices lower 3 cm
rotten parts
ice crystal, blocks
our client can not take over this product
awaiting your answer, what we should do with this loading.
our client expect a new date for a replacement.“
Am 9.7.2001 sandte der Mitarbeiter der Beklagten, Herr … an Herrn …, einem Mitarbeiter der Klägerin, um 7.47 Uhr folgende E-Mail (Anl. B 8):
„... with reference to your fax we will inform you again, that our client has complaint the product because the goods are not according grade a standard.
If you are in the opinion that that you has send a correct product we have the possibilities to order an survayor who can control the delivered lot of pepper.
In the meantime we have got the information form … that you will collect the pepper and take it back.
please inform us when you will take over, that we can inform the cold-store.“
Die gelieferte Ware wurde bei der Firma …, Halle in einem Kühlhaus eingelagert. Am 13.8.2001 holte die Klägerin die gelben Paprikastreifen dort ab und ließ sie am 14.8.2001 in dieses Kühlhaus zurückbringen. Ein Versuch der Klägerin, die Ware einem anderen Kunden zu liefern, misslang. Mit Telefax vom 7.11.2001 (Anl. B 15) teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie werde die Ware nicht mehr abholen und die Angelegenheit ihrer Versicherung melden. Die Beklagte verkaufte die Paprikastreifen schließlich für einen Betrag von EUR 6.265,81 an die Firma ….
Die Beklagte zahlte für den Transport der Waren von Spanien nach Deutschland an die … einen Betrag von DM 6.316,20, an die … für die Zeit der Einlagerung vom 19.6.2001 bis zum Verkauf der Ware Ende Dezember 2001 einen Betrag in Höhe von EUR 3.408,50 netto (Anl. B 20). Vor dem Verkauf schickte die Klägerin der … eine Probe vorab, was Kosten von EUR 80,- netto (Anl. B 21) verursachte. Der Transport der Paprikastreifen an die nunmehrige neue Käuferin kostete EUR 300,- netto. Die … berechnete der Beklagten für den Warenausgang vom 15.1.2002 und für die Restzeit Lagergeld von weiteren EUR 82,67 netto (Anl. B 22). Mit Schriftsatz vom 1.7.2002 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in deren Namen hilfsweise die Aufrechnung mit ihrer Schadensersatzforderung.
Zur Begründung ihrer Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, ihr stehe aufgrund des mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu, weil sie insbesondere die Ware in der den Verträgen entsprechenden Menge, Qualität und Art geliefert habe. Der Zeuge … habe vor der Übergabe der Ware diese auf ihre Qualität hin überprüft und dabei keine Vertragswidrigkeit festgestellt. Herr … habe der Rücknahme der Ware nur für den Fall zugestimmt, dass die Ware die geltend gemachte Vertragswidrigkeit tatsächlich aufweise. Eine Prüfung der Ware nach der Abholung habe lediglich eine Vereisung der Paprikastreifen und der Kartons ergeben, die vermutlich auf eine zu niedrige Ladung durch das Kühlhaus zurückzuführen sei. Auf einen Sachmangel könne sich die Beklagte angesichts der fehlenden Untersuchung durch sie und eine nicht ordnungsgemäße Rüge nicht berufen. Die E-Mail vom 19.6.2001 genüge nicht den Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 CISG, weil sie zu allgemein gehalten sei.
Die Klägerin beantragt daher:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 11.884,14 nebst 5,5 % Zinsen aus EUR 10.585,95 seit dem 17.7.2001 und aus EUR 1.298,19 seit dem 19.7.2001 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt demgegenüber, Klageabweisung.
Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, die Paprikastreifen seien bereits bei der Übergabe der Waren an die … in Spanien vereist und verblockt, glasig und alt gewesen. Bei 36 % habe es Bruch gegeben. Auch seien Streifen unter 3 cm lang gewesen. Die Ware sei vom Tiefkühlhaus mit minus 19,5 Grad übernommen worden und während der gesamten Fahrt auf dieser Temperatur gehalten worden. Bei der Ablieferung beim Kunden der Beklagten, der …, habe die Temperatur ebenfalls minus 19,5 Grad betragen. Der Bruch habe nicht während der Fahrt verursacht werden können; dasselbe gelte für die Länge der Streifen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises bestehe auch deshalb nicht, weil sich die Klägerin zur Rücknahme der Ware bereiterklärt habe und daher der Zahlungsanspruch aufgrund der einvernehmlichen Wandelung entfalle. Neben den Kosten für die Transporte und die Einlagerung könne die Beklagte auch entgangenen Gewinn als Schadensersatz in Höhe von EUR 3.615,91 – die Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Einkaufspreis – von der Klägerin verlangen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.12.2002 (Bl. 49/51 der Akten) und vom 7.8.2003 (Bl. 90/91 der Akten) durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen … und … sowie des Zeugen … und gemäß Beweisbeschluss vom 28.8.2003 (Bl. 94 der Akten) durch die schriftliche Vernehmung der Zeugin …. Ferner hat das Amtsgericht Albacete im Wege der Rechtshilfe den Zeugen … und das Amtsgericht Nr. 5 Murcia ebenfalls im Wege der Rechtshilfe die Zeugin … aufgrund des Beweisbeschlusses vom 17.12.2002 (Bl. 49/51 der Akten) eidlich vernommen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch die Anhörung des Sachverständigen … im Termin vom 3.4.2003 sowie gemäß Beweisbeschluss vom 11.4.2005 (Bl. 180/182 der Akten), geändert durch Beschluss vom 11.7.2005 (Bl. 188/189 der Akten) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 3.4.2003 (Bl. 74/79 der Akten) und vom 16.10.2003 (Bl. 103/111 der Akten), auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte uneidliche schriftliche Aussage der Zeugin … (Bl. 95/100 der Akten), auf die gleichfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Übersetzungen der Aussagen des Zeugen … (Bl. 138/152 der Akten und der Zeugin … (Bl. 171/179 der Akten) sowie das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte schriftliche Gutachten des Sachverständigen … (Bl. 193/196 der Akten).
Soweit die Beklagte im Termin vom 8.11.2005 gegen die Klägerin Widerklage auf Zahlung von EUR 11.012,37 nebst Zinsen hieraus erhoben hat, hat das Gericht das Verfahren bezüglich der Widerklage mit Beschluss vom 8.11.2005 (Bl. 204 der Akten) abgetrennt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2002 (Bl. 34/36 der Akten), vom 3.4.2003 (Bl. 74/79 der Akten), vom 16.10.2003 (Bl. 103/111 der Akten) und vom 8.11.2005 (Bl. 202/205 der Akten).
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus Art. 53 CISG zu.
1. Die rechtliche Beurteilung des zwischen den Parteien unstreitig abgeschlossenen Vertrages richtet sich nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG), weil es sich um einen Kaufvertrag über Paprikastreifen und damit um Waren zwischen Parteien handelt, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten – Spanien und Deutschland – haben, wobei beide Länder Vertragsstaaten des CISG sind.
2. Die Beklagte konnte wirksam die Vertragsaufhebung gemäß Art. 49 Abs. 1 C1SG i.v.N. aus Art. 26 CISG erklären.
a. Dabei ist die Erklärung in der E-Mail vom 9.7.2001 als hinreichende Aufhebungserklärung zu verstehen. Die Beklagte teilte darin mit, die Klägerin solle die Beklagte darüber informieren, wann die Paprikastreifen abgeholt werden sollen, damit die Beklagte wiederum das Kühlhaus informieren könne. Diese Erklärung ist hinreichend bestimmt im Zusammenhang mit den anderen Erklärungen der Beklagten, weil deutlich wird, dass sich die Beklagte vom Vertrag lösen will. Wenn die Beklagte als Käuferin der Klägerin als Verkäuferin nach der Äußerung über die Mangelhaftigkeit darauf verweist, es solle mitgeteilt werden, wann die Ware im Kühlhaus abgeholt werden könne, so ist dies nur so zu verstehen, dass die Beklagte von einem Abwicklungsschuldverhältnis ausgehen will – genau dies ist die Rechtsfolge einer Vertragsaufhebung.
Abgesehen davon ergibt sich eine entsprechende Vertragsaufhebung auch aus den Erklärungen der Parteien. Nachdem – die unter b) auszuführen sein wird – die Ware tatsächlich einen Sachmangel aufwies, ist auch die von der Klägerin genannte Bedingung für eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages eingetreten.
b. Der Beklagten stand ein Recht zur Vertragsaufhebung zu, weil die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift kann der Verkäufer die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder dem CISG obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt.
(1) Die gelieferten Paprikastreifen waren nicht objektiv vertragsgemäß im Sinne des Art. 35 Abs. 2 lit. a CISG. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Paprikastreifen zumindest zu einem erheblichen Teil gebrochen und auch verblockt waren und dass dieser Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 15.6.2001 vorhanden war.
(a) Die Zeugin … erläuterte den Bruch der Ware anhand der von ihr gefertigten Aufstellung, die die Zeugen … bereits im Termin vom 3.4.2002 übergeben hatte. Aus dieser Aufstellung ergab sich ein durchschnittlicher Anteil von 36 % gebrochener Paprikastreifen. Ebenfalls hat … bei ihrer Aussage erklärt, wie sie die Verblockung feststellte. Sie schildert, wie sie nach der Feststellung der Bruttogewichte die Qualität der Ware visuell überprüfte und dabei auch die starke Verblockung feststellte, weil sich die Ware nicht lösen ließ.
Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage dieser Zeugin. Sie machte auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck; die Aussage selbst war glaubhaft. … hat kein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreites. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet gewesen ist, die Ware an die Beklagte zu bezahlen, nachdem die Beklagte keine Forderungen wegen des Kaufpreises an die … stellte – anderenfalls hätte sie sich nicht auf entgangenen Gewinn beim Schadensersatzanspruch berufen. Die Zeugin hat weiterhin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überprüfung das Ergebnis der Wareneingangskontrolle gerade in Bezug auf den Bruch und die Verblockung schriftlich niedergelegt. Es ist kein Grund erkennbar, warum diese schriftlich festgehaltenen Untersuchungsergebnisse nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin bei ihrer Aussage auch deutlich gemacht hat, wenn sie sich gerade bezüglich der Quantität aus ihrer Erinnerung heraus nicht mehr ganz sicher war. Eine Tendenz, die eine oder andere Partei zu begünstigen, ließ sich bei der Aussage von … nicht erkennen. So hat sie beispielsweise herausgestellt, sie könne nichts zum Ort des Antauens beitragen, obwohl der Hinweis auf ihrem Vermerk „gelb, glasig“ in Anlage B 3 und die Verblockung für ein Antauen sprechen könne. Ebenso hat … deutlich gemacht, dass vereinzelt aufgetretene Schälfehler und Faulstellen so selten gewesen seien, dass eine Reklamation darauf nicht gestützt werden könne.
Das Auftreten von Bruch- und Verblockung bei Paprikastreifen, die nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien die Qualität „5 bis 7 mm IQF“ aufweisen müssen, entspricht nicht der Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauchszweck. Der Sachverständige … hat in seinem Gutachten vom 28.7.2005 klargestellt, dass IQF- Paprika gelb in Streifen, grade a weder brüchig noch verblockt sein darf. Diese Wertung ist für das Gericht nachvollziehbar, selbst wenn sie der Sachverständige nicht mehr vertiefend begründet hat. Schließlich erläuterte der Sachverständige … bei seiner Anhörung im Termin vom 3.4.2003, dass Ware aus Bruchstücken nicht regulär verkauft werden könne, sondern einem anderen Zweck wie beispielsweise für Fertiggerichte oder Suppen zugeführt werden müssen. Auch erläuterte die Zeugin … die Verwendung verblockter Ware sei bei der Verarbeitung besonders schwierig, weil sie nicht ausgelöst werden könne.
(b) Die Beweisaufnahme hat ferner zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass diese Sachmängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bei der Übergabe an den Frachtführer … vorlagen. Der Gefahrübergang auf den Käufer erfolgt gemäß Art. 67 Abs. 1 CISG, sobald die Ware gemäß dem Kaufvertrag dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben wird. Dies war vorliegend die Übergabe an … in Albacete am 15.6.2001. Das Auftreten der Verblockung und des Bruchs während des Transports von Albacete nach Halle ist zur Überzeugung des Gerichts auszuschließen.
Der Zeuge … bekundete, während seiner Fahrt von Albacete zum Bestimmungsort sei die Kühlung seines Lkw nonstop gelaufen und das Kühlaggregat auf minus 25 Grad eingestellt gewesen. Ebenso wenig habe er die Ladung mit insgesamt 33 Paletten während der Fahrt umgeladen. Der Zeuge … sagte ferner aus, beim Aufladen auf den Lkw in Albacete habe er bei den letzten drei Paletten die Temperatur selbst mit einem digitalen Messgerät mit minus 22 Grad gemessen. Das Gericht ist von der Richtigkeit dieser Aussage überzeugt. Der Zeuge machte einen glaubwürdigen Eindruck. Ebenso ist seine Aussage glaubhaft. Ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits ist nicht erkennbar, zumal der damalige Arbeitgeber des Zeugen von der Beklagten die geschuldete Vergütung für den Transport erhielt. Bei der Würdigung der Aussage von … ist zudem zu berücksichtigen, dass er selbst darauf verwiesen hat, die Ware sei außerhalb des Lkw in Hof überprüft worden. Dieser Umstand wurde von keiner der Parteien während des Rechtsstreits schriftsätzlich vorgetragen. Gerade daraus ist aber dann zu schließen, dass beim Zeugen keinerlei Tendenz bestand, die eine oder andere Partei zu begünstigen oder zu belasten.
Die Überzeugung des Gerichts zum Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels bereits bei Übergabe an den Frachtführer wird auch nicht durch die Aussagen der beiden im Rechtshilfeweg in Spanien vernommenen Zeugen erschüttert. … konnte zu den konkret beanstandeten Mängeln hinsichtlich des Alters der Ware und der Größe der Paprikastreifen sowie namentlich zum Bruch der Ware keine Angaben machen, weil er hierzu nach seiner Aussage nichts gesehen hatte bzw. sich nicht mehr erinnern konnte. Die Temperaturangaben beim Beladen des von Herrn … gefahrenen Lkw stimmen im Grundsatz mit den Angaben des Zeugen … überein. Wenn … eine Temperatur von minus 19 Grad gemessen hat, so stellt dies die Richtigkeit der Angaben von Herrn … nicht in Frage. Es ist nämlich zu beachten, dass der Zeuge … andere Waren gemessen hat als der Zeuge …. Zudem ist mit Blick auf den Zeitablauf zwischen dem Meßvorgang und den Aussagen eine derartige Differenz nachvollziehbar und vermag den Kern der Aussage nicht in Frage zu stellen. Die Zeugin … bekundete, die Ware weder bei der Abholung der Paprikastreifen vom Kühlraum der Klägerin in Alcanterila (Murcia) noch bei der Übergabe an den Frachtführer ... gesehen zu haben, weil sie dabei nicht anwesend war. Aus eigener Wahrnehmung konnte die Zeugin nur von der Einhaltung der Kühlkette während des Produktionsprozesses berichten. Andererseits bestätigte Frau … das Verbringen in andere Lagerräume, ohne dass sie aber etwas konkret dazu aussagen konnte, ob auch während dieses Transportes und der Lagerung eine Unterbrechung der Kühlkette eintrat oder ob es zu einer Verwechslung der ausgelieferten Ware kam.
Für die Richtigkeit der Aussagen des Zeugen … über die Einhaltung der Kühlkette während des gesamten Transports von Spanien nach Deutschland spricht namentlich auch die Erwägung des ursprünglich beauftragten Sachverständigen … über die Entstehung einer Verblockung. Er verwies darauf, dass die Verblockung einer bei ca. minus 40 Grad einzeln schockgefrosteten Ware ab ca. minus 15 Grad langsam beginnt. Liegt die Temperatur bei der Anlieferung bei minus 19 Grad, was im weiteren Verlaufe des Verfahrens von der Zeugin … bei ihrer Aussage bestätigt wurde, ist es ausgeschlossen, dass die Verblockung auf einem zwei- bis dreitägigen Transport entsteht. Die Kühlwägen sind nämlich nach den Ausführungen von Herrn … nicht in der Lage, eine Ware, die sich auf die Verblockungstemperatur erwärmt hat, wieder auf -19 Grad tiefzukühlen. Angesichts dessen ist es auch ausgeschlossen, dass die Qualitätskontrolle in Hof die Ursache der Verblockung war. Dies bekundete auch der Zeuge …, als er die Frage; ob in der Zeit der Untersuchung die Ware antauen könne, sehr bestimmt mit „nein“ beantwortete. Der Sachverständige … hat in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass die Ware bereits bei der Verladung in Spanien die Mängel mit Sicherheit oder an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgewiesen haben muss. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Schlussfolgerung des Sachverständigen, der sein Gutachten unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen widerspruchsfrei erstellt hat. Zweifel an der Fachkompetenz des Sachverständigen und der Richtigkeit seiner Schlussfolgerungen sind nicht erkennbar und auch von den Parteien nicht vorgetragen worden.
Deshalb steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die gerügten Mängel – jedenfalls Bruch und Verblockung – bereits bei Übergang der Gefahr auf die Beklagte am 15.6.2005 vorhanden waren und insbesondere auch nicht erst im Zuge des Transports oder gar der Einlagerung bei … entstanden sein können. Letzteres ist deshalb auszuschließen, weil die Verblockung und der Bruch von der Zeugin … bei ihrer Untersuchung am 19.6.2001 festgestellt wurde und die Einlagerung bei … erst danach erfolgte.
(2) Die Beklagte hat diese Mängel mit ihrer E-Mail vom 19.6.2001 ordnungsgemäß und rechtzeitig im Sinne des Art. 39 Abs. 1 CISG gerügt. Nach dieser Vorschrift verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, an dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Die E-Mail der Beklagten vom 19.6.2001 an die Klägerin genügt den Anforderungen, die Art. 39 Abs. 1 CISG an die Rügeobliegenheit stellt. Der Käufer muss die Vertragswidrigkeit hinreichend genau bezeichnen, damit sich der Verkäufer verlässlich darüber klar werden kann, wie er auf die Rüge reagieren soll. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass die Farbe der Streifen „gelb und glasig“ sei, dass die Streifen bis zu 36 % Bruch aufwiesen, ihre Größe unter 3 cm liege und dass Vereisung und Verblockung eingetreten sei. Diese Begriffe zeigen dem Hersteller und Verkäufer deutlich, worin die Beklagte als Käuferin die Mängel der Ware sieht. Es werden erkennbar Fachbegriffe benutzt, die der Klägerin als Verkäuferin und Herstellerin von Tiefkühlware zweifelsohne geläufig sein müssen. Dann aber liegt nicht nur ein allgemeiner Hinweis auf die Mangelhaftigkeit der Ware vor. Vielmehr werden die gerügten Mängel hinreichend klar beschrieben. Für die Bestimmtheit spricht dabei gerade auch der Umstand, dass die Klägerin aufgrund dieses Hinweises eine Untersuchung der Ware vorgenommen hat, um die Berechtigung der Rüge zu überprüfen. Genau dies ist aber eine denkbare Reaktion, die durch die Mängelanzeige beim Verkäufer ausgelöst werden kann.
Die Mängelrüge ist an keine bestimmte Form gebunden, weshalb sie auch per E-Mail und englischer Sprache erfolgen konnte.
Ohne Bedeutung ist es, dass die Beklagte die Ware nicht selbst untersuchte, sondern eine Untersuchung lediglich von ihrem Abnehmer, der … vorgenommen wurde. Zwar sieht Art. 38 Abs. 1 CISG eine Untersuchungsobliegenheit für den Käufer vor. Ob sich die Beklagte auf die Untersuchung durch einen andren Vertragspartner berufen kann, muss im Verhältnis zur Klägerin indes nicht entschieden werden. Es ist weithin anerkannt, dass eine zuvor durchgeführte Untersuchung nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Mängelanzeige ist. Zeigt der Käufer Mängel ordnungsgemäß im Sinne des Art. 39 Abs. 1 CISG an, so schadet es selbst dann nicht, wenn er die Untersuchung nicht form- und fristgerecht durchgeführt hat (vgl. Magnus in: Staudinger, BGB, 13. Bearb. 2005, Wiener UN-Kaufrecht, Rn. 15 zu Art. 38 CISG mwN).
(3) Die Nichterfüllung der Pflicht aus Art. 35 Abs. 1 CISG zur Lieferung vertragskonformer Ware stellt vorliegend eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Die Mängel sind als gravierend zu betrachten, weil sie mit zumutbaren Aufwand in angemessener Zeit nicht zu beheben sind und der Käufer hierfür keine vertragsangemessene Verwendung hat. Ware, die zu mehr als einem Drittel gebrochen ist und die auch nicht vertragsgemäß vom Abnehmer der Beklagten weiterverarbeitet werden kann, ist in erheblichem Maße als mangelhaft zu bezeichnen. Eine Beseitigung der Verblockung und des Bruchs ist nicht möglich. Die Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Qualität sind erheblich. Deshalb kann es der Beklagten als Käuferin auch nicht zugemutet werden, die Ware zu einem niedrigeren Preis zu verkaufen. Es liegt hier angesichts des erheblichen Ausmaßes der Schäden keine Situation vor, die derjenigen vergleichbar wäre, in der die Handelsware mit kleinen Fehlern vom Käufer abgenommen werden muss, wenn er sie – verbilligt – weiterveräußern kann und sich die Rechtsbehelfe dann auf Minderung oder Schadensersatz beschränken (vgl. BGHZ 132, 290, 298; OLG Frankfurt NJW 1994, 1013 f.; Magnus in: Staudinger, BGB, aaO, Rn. 14 zu Art. 49 CISG).
Abgesehen davon ist die von der Klägerin genannte Bedingung für eine Vertragsaufhebung eingetreten, worauf bereits oben unter 1 a hingewiesen wurde.
Da die Aufhebungserklärung somit wirksam war und sie als Gestaltungserklärung den ursprünglichen Kaufvertrag in ein Abwicklungsschuldverhältnis umwandelte, konnte die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage keinen Erfolg haben.