Die Parteien streiten um die Berechtigung gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzansprüche.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich u. a. mit der Herstellung von Matratzen befasst. Die Beklagte hat ihren Firmensitz in... und stellt u. a. Matratzenstoffe her. Zwischen den Parteien bestehen langjährige Handelsbeziehungen.
Nachdem die Klägerin ursprünglich den erforderlichen Matratzendrell bei der Fa. ... in... bezogen hatte, bestellte sie ab März 2000 erstmals von der Beklagten einen Drell, der wie folgt konkretisiert wurde:
Drell gemustert
Breite: 213,0 cm
Art: JAY
Dessin: 4.802
Farbe: oyster/B 8.C 6.
Kette 34,0 Fäden/CM NN 48 2 F Viskose
Schuss 16,0 Fäden/CM NM 301 F Polypropylen
TKG: 73 % Viskose, 27 % Polypropylen
Gewicht: 208,000 Gramm/Quadratmeter
(vgl. insofern etwa Bl. 6/8; 9 der Akten).
Die Klägerin gab gegenüber der Beklagten von dem Drell 72570-91 insgesamt vier Bestellungen über insgesamt 17.613 m à 5,70 DM (51.33068 EUR) in Auftrag, und zwar im Einzelnen
am 13.3.2000 (Bl. 85/86 der Akten) über 7.500 m,
am 31.7.2000 über 5.000 m,
am 7.9.2000 (Bl. 9, 88/90 der Akten) über weitere 5.000 m
und
am 20.12.2000 über 113 m
(vgl. Bl. 404 der Akten).
In der Folge wurden insgesamt 18.743,90 m Stoff geliefert, wobei
am 14.4.2000 am 28.4.2000 ausgeliefert wurden, 7.672,3 m in Rechnung gestellt und
am 27. September 2000 am 4.10.2000 ausgeliefert, 1.492,8 m in Rechnung gestellt und
am 6.10.2000 am 19.10.2000 ausgeliefert, 5.247,3 m in Rechnung gestellt und
am 11.10.2000 am 18.10.2000 ausgeliefert, 1.052,6 m in Rechnung gestellt und
am 27.10.2000 am 3.11.2000 ausgeliefert und 3.165,9 m in Rechnung gestellt und
am 13.12.2000 20.12.2000 ausgeliefert wurden 113 m in Rechnung gestellt und am
(vgl. Bl. 444, 449 – 466 der Akten).
Hintergrund der Bestellungen gegenüber der Beklagten war der Umstand, dass die Fa. ... stets in Lieferverzug war, und der ehemalige Verkaufsleiter der Fa. ..., Herr..., angeboten hatte, dass die Beklagte den Drell in gleicher Weise wie die Fa. ... herstellen könne. Im Zusammenhang mit der Erstbestellung erhielt die Beklagte einen Originalmusterstoff des ursprünglich von der Firma... in... bezogenen Matratzendrells Design Jay 4802 mit den Motiven G8.G8 und der Farbe Oyster C6.C6 (Bl. 233 der Akten). Die Klägerin stellte am 02.03.2000 ein entsprechendes Textil zur Probe her und schnitt es zu; dieses hatte die Ausmaße 100 cm x 210 cm und wurde der Klägerin am 08.03.2000 durch die Beklagte zur Verfügung gestellt (Bl. 266 der Akten).
Die Parteien streiten um die Frage, ob die so genannte Nahtschiebefestigkeit des Drells im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung als Matratzenstoff mangelhaft war.
Aus dem gelieferten Stoff hätten insgesamt knapp 9.000 Matratzen hergestellt werden können. Nach Erhalt der Erstlieferung begann die Klägerin mit der Verarbeitung des Drells und lieferte die daraus hergestellten Matratzen an Fachgeschäfte zum Weiterverkauf an den jeweiligen Endkunden aus. Ab Mitte Juni 2001 kam es zu ersten Reklamationen von Endverbrauchern, weil der Stoff an der Naht ausgerissen war. Die Reklamationen wurden an die Beklagte weitergegeben, die nach persönlichen Kontakten am Standort der Klägerin in... am 27.06.2001 (Bl. 108 der Akten) mit Schreiben vom 2.7.2001 eine Stellungnahme hierzu von weiteren Untersuchungen abhängig machte und in der Folge, etwa mit Schreiben vom 3.07.2001, 16.08.2001, 30.10.2001 und 3.12.2001, ihre Verantwortlichkeit für die aufgetretenen Reklamationen in Abrede stellte (Bl. 115, 18/19, 22, 23/24, 118/119, 147/148 der Akten).
Im Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Reklamationen waren von den gelieferten 18.744,2 m Stoff lediglich 2.292,48 m noch nicht verarbeitet. Aus den verbleibenden 16.451,72 m Stoff waren ungefähr 8.225 Matratzen hergestellt und an Kunden ausgeliefert; 547 Matratzen, also knapp 7 % (genau: 6, 65) der ausgelieferten Matratzen, wurden durch die Klägerin nach Reklamationen der Endverbraucher zurückgenommen. Im Zeitraum Mai bis Dezember 2000 flossen aus dem Unternehmen der Klägerin insgesamt 42.053,55 m Drell der Nummer 72570-71 ab. Diese Menge übersteigt den der von der Beklagten gelieferten Stoffe, da die Beklagte als zweiter Lieferant neben dem ursprünglichen Lieferant einbezogen worden war; insgesamt wurden aus dem genannten Drell im Jahre 2000 Chargen von 9.286 Stück, 16.282 Stück und 310 Stück, also insgesamt 25.878 Stück gefertigt (vgl. Bl. 405 der Akten).
Die Klägerin macht durch Rücknahme von Matratzen bedingte Belastungsanzeigen für den Zeitraum zwischen Februar 2002 und Mai 2003 im Gesamtwert von 54.013,05 EUR und für den Zeitraum Juni 2003 bis November 2004 im Gesamtwert von 19.617,96 EUR geltend. Die Klägerin hat die Beklagte zudem wegen der am 26.2.2002 erfolgten Stoffrückgabe von 2.292,48 m a 5,70 DM / m mit 6.698,69 EUR belastet (Bl. 11 der Akten), Kosten für das Prüfamt Textilgewerbe in Höhe von 417,50 EUR in Rechnung gestellt (Bl. 14 der Akten), Transportverpackungen für das Jahr 2000 und 2001 mit 186,95 EUR, 19.05 EUR verrechnet (Bl. 12/13 der Akten), eine Bonusforderung für das Jahr 2001 in Höhe von 95,27 EUR geltend gemacht (Bl. 15/16 der Akten) und Forderungen der Beklagten aus der Rechnung vom 28.8.2001 bzw. vom 19.9.2001 in Höhe von 5.845,87 EUR und 8.018,15 EUR gegengerechnet. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf die Klage vom 20.5.2003, Bl. 3 – 4 der Akten, und die Klageerweiterung vom 9.1.2006, Bl. 406/407 der Akten, verwiesen.
Die Klägerin trägt nun vor, bereits seit 27.06.2001 sei der Beklagten in Person ihres Verkaufsleiters Herrn... bekannt, dass aufgrund von Kundenreklamationen wegen ausreißender Nähte Matratzen von der Klägerin zurückgenommen werden müssten. 2.292,48 m des restlichen Stoffes seien zurückgegeben worden. Eine weitere Konkretisierung der Hintergründe der Belastungsanzeigen sei insofern entbehrlich.
Der von der Beklagten gelieferte Stoff sei für den bestimmungsgemäßen Zweck der Matratzenherstellung ungeeignet und damit mangelhaft. Die Beklagte habe einen Musterabschnitt des gewünschten Gewebes erhalten. Die Beklagte als Lieferant gerade der Matratzenindustrie habe exakte Kenntnisse, dass die von ihr gelieferten Drells zu Matratzen verarbeitet würden und welche Anforderungen an die Qualität der für die Matratzenherstellung verwandten Stoffe gestellt würden. Damit seien umfassende und ausreichende Vorgaben für die erwartete Stoffqualität festgelegt. Die Behauptung der Beklagten, dass aus den Bestellungen der Klägerin nie ersichtlich geworden sei, welcher Art und Qualität das bestellte Textil sein solle, sei deshalb falsch, zumal bereits aus der Bestellung vom 13.03.2000 umfassende Qualitätsmerkmale hervorgingen.
Ursache für das Ausreißen des Stoffes bei den 547 reklamierten Matratzen sei die fehlende Nahtschiebefestigkeit des von der Beklagten zur Matratzenherstellung gelieferten Stoffes. Die Beklagte habe unterschiedliches Kettgarn, und zwar Polypropylen glänzend und Polypropylen halbmatt verwandt, wobei das glänzende Garn glatter als das halbmatte Garn sei.
Überprüfungen beim belgischen Prüfinstitut „Centexbel“ nach einer britischen Norm BS 3320 1988 als auch Tests beim Staatlichen Prüfamt für das Textilgewerbe in Münchberg nach der deutschen Norm DIN V 61010 hätten für den gelieferten Drell in Schussrichtung sehr stark schwankende Werte ergeben, die den notwendigen Anforderungen an die Nahtschiebefestigkeit nicht genügten. In Folge der mangelnden Schiebefestigkeit sei es zu den Reklamationen gekommen, denen aufgrund der bei Bettwaren bestehenden Vertrauensgarantie habe nachgekommen werden müssen.
Auch sei die Verarbeitung des gelieferten Drells auf Seiten der Klägerin ordnungsgemäß nach den Regeln der Kunst sach- und fachgerecht erfolgt. Ein so genanntes Tunneln sei nicht üblich, vielmehr sei für die Fertigung von Matratzen das so genannte Overlocken geboten.
Schließlich sei auch der Zuschnitt korrekt erfolgt.
Auslöser der geltend gemachten Kundenreklamationen sei ein versteckter Mangel gewesen, der nur durch eine Laboruntersuchung habe festgestellt werden können. Eine solche Überprüfung überschreite die Möglichkeiten eines jeden Matratzenherstellers. Es widerspreche jeder Branchenüblichkeit, Stoffe im Rahmen der Wareneingangsprüfung labortechnisch auf die Schiebefestigkeit zu überprüfen, zumal damit ein erheblicher Zeit- und Kostenaufwand verbunden sei. Schließlich sei die mangelnde Nahtschiebefestigkeit des gelieferten Gewebes erst nach einer gewissen Zeit des Gebrauchs, weder aber beim Wareneingang noch bei der Verarbeitung festzustellen. Zu bedenken sei auch, dass die Nahtschiebefestigkeit offensichtlich selbst innerhalb einer Charge offensichtlich sehr unterschiedlich ausgeprägt gewesen sei; auch dies stelle die Feststellbarkeit einer mangelhaften Nahtschiebefestigkeit in Frage.
Die Firma..., eine Kundin der Klägerin, habe am 19.6.2001 erstmals schriftlich eine Reklamation angebracht und auf Retouren hingewiesen (Bl. 117 der Akten). Herr..., der Verkaufsleiter der Beklagten, sei daraufhin bereits am 27.6.2001 informiert worden (Bl. 18 der Akten). Dieser habe einen mangelhaften Bezug zur Überprüfung mitgenommen. Die Rüge sei daher nach den wirksam einbezogenen eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin korrekt erfolgt, da ein verborgener Mangel geltend gemacht worden sei (vgl. Bl. 7/8 der Akten).
Letztlich habe der Verkaufsleiter der Beklagten; Herr... die Reklamation dem Grunde nach bereits anerkannt; ein Schadensausgleich sei nur an der mangelnden Einigung über die einzusetzenden Verrechnungspreise gescheitert; schließlich habe sich der Vertreter der Beklagten angesichts des anwachsenden Schadensumfangs gänzlich von der Anerkennung der Reklamation distanziert. Die Verhandlungen über eine gütliche Einigung müssten in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 25.11.1998 (NJW 1999, 1259) jedenfalls als Verzicht auf die Verspätungsrüge nach CISG angesehen werden.
Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 66.637,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.5.2003 aus 21.012,55 EUR, in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 26.007,11 EUR seit dem 27.5.2003 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.568,98 EUR seit dem 30.11.2004 sowie in Höhe von 8 Prozentpunkten aus weiteren 2.048,98 EUR seit 15.12.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beklagte erwidert, die Klägerin habe der Klage keine einzige Kundenreklamation beigefügt, so dass nicht erkennbar sei, welche angebliche Reklamationen durch einen Fehler der Beklagten entstanden sein sollen und auf welche konkrete Stofflieferung diese zurückgehen können.
Bei der ersten Bestellung am 13.3.2000 habe die Klägerin zudem keine Angaben zur Nahtschiebefestigkeit gemacht, es sei nie ein Anforderungsprofil des Textils zur Bestellung gegeben worden, nie sei konkretisiert worden, welcher Art und Qualität der Stoff sein müsse. Erstmals in einer Bestellung vom 11.7.2001 bezüglich eines anderen Drells (Bl. 91/92 der Akten / Swallow) sei das Verlangen einer Schiebefestigkeit aufgenommen worden; Schiebefestigkeit und Nahtschiebefestigkeit allerdings seien nicht identisch. Technische Mindestanforderungen seien im Übrigen erstmals im Schreiben vom 8.3.2002 aufgestellt worden (Bl. 93 der Akten).
Konkret sei von der Klägerin nie eine bestimmte Nahtschiebefestigkeit verlangt worden. Da die Klägerin keine spezifische Eigenschaft des bestellten Textils umrissen habe, könne sich deshalb nicht auf dessen Mangelhaftigkeit berufen.
Im Übrigen müsse richtigerweise der Begriff Nahtschiebewiderstand verwandt werden. Dieser sei Gegenstand der DIN 53868, die allerdings wiederum keine Qualitätsvorschrift sei, sondern nur das Verfahren festlege, wie die Nahtschiebewiderstandsprüfung zu erfolgen habe. Die DIN 53868 umschreibe keinen Qualitätsstandard, sondern ein Prüfungsverfahren. Das vom Staatlichen Prüfamt für das textile Gewerbe Münchberg angewandte Verfahren entspreche insofern nicht der DIN 53868, als dort eine Prüfgeschwindigkeit von 10 mm/Minute zugrunde gelegt werde; diese entspreche aber nicht der DIN 53868, die eine Prüfgeschwindigkeit von 100 mm/Min. bei einer Toleranz von +/- 10 mm/Min. vorsehe. Damit habe das Münchberger Institut falsch geprüft (Bl. 94/102, 142, 282 der Akten).
Einen allgemeinen Standard gebe es in der Matratzenherstellung nicht. Die matratzenverarbeitende Industrie gehe davon aus, dass auch andere Textilien als reine Matratzendrelle für die Herstellung einer Matratze verwandt werden könnten, wenn die Verarbeitung, insbesondere die Vernähung des Textils richtig vorgenommen sei.
Darüber hinaus liege eine falsche Verarbeitung des Matratzendrells vor. Es seien zwei Bahnen aneinander genäht worden, ohne die Naht entsprechend zu festigen. Die Klägerin hätte an den jeweiligen Nahtstellen das Textil in die gegenläufige Richtung umschlagen müssen.
Weiterhin sei ein falscher Zuschnitt gegeben; dieser habe quer statt längs zur Laufbahn erfolgen müssen. Richtig sei der Zuschnitt Matratzenbreite aus der Stofflänge statt eines Zuschnitts Matratzenlänge aus der Stoffbreite. Nur der an erster Stelle geschilderte Zuschnitt entspreche den anerkannten Regeln des Schneider- und Textilgewerbes.
Schließlich sei der Rügepflicht nach § 377 Abs. 3 HGB bzw. der Wareneingangsprüfung nach Art. 38/39 CISG nicht genügt.
Die Klägerin habe eine gebotene, ordnungsgemäße Wareneingangsprüfung trotz fehlenden Anforderungsprofils unterlassen. Wareneingangsprüfungen seien im Textilgewerbe üblich und notwendig. Etwaige Mängel des Stoffes hätten im Rahmen einer Wareneingangsprüfung, gegebenenfalls im Rahmen einer Probeverarbeitung problemlos festgestellt werden können. Mangels Untersuchung der Ware sei entsprechend allgemeiner handelsrechtlicher Grundsätze Genehmigung der Lieferungen eingetreten.
Die Klägerin habe jedenfalls die Rügepflicht gemäß § 377 Abs. 3 HGB verletzt. Die Reklamationen seien im Zeitraum April bis August 2002 bekannt geworden; eine Rüge gegenüber der Beklagten sei aber erst am 17.09.2002 erfolgt (Bl. 103/104 der Akten). Ein verdeckter Mangel habe nicht vorgelegen; vielmehr habe der Mangel jederzeit entdeckt werden können. Letztlich aber habe die Klägerin auch den Vorgaben zur Rügepflicht aus ihren eigenen Allgemeinen Kaufbedingungen nicht genügt.
Die Klägerin verweist auf Entscheidungen des OLG Karlsruhe, veröffentlicht in RIW 1998, 238 und TranspR-IHR 1999, 23 (Bl. 252, 268/269 der Akten).
Das Gericht hat am 20.7.2004 im Rahmen eines Beweisbeschlusses ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben (Bl. 149/150 der Akten), das unter dem 18.10.2004 in schriftlicher Form vorgelegt (Bl. 162 – 174 der Akten) und unter dem 11.1.2005 (Bl. 223 – 230 der Akten), unter dem 22.4.2005 (Bl. 273 – 281 der Akten) und unter dem 23.6.2005 (Bl. 329/330 der Akten) in schriftlicher Form ergänzt wurde.
Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, dies gilt insbesondere auch soweit, die Parteien die sachgerechte Einbeziehung der vom beauftragten Sachverständigen seiner Begutachtung zugrunde gelegten DIN-Vorschriften DIN 61010/95 bzw. DIN 61010/98 (Bl. 217 der Akten) bzw. RAL-Vorschriften RAL GZ 441/2 bzw. RAL RG 439/4 (Bl 229/230 der Akten) streitig erörtern.
Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien zunächst in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2005 erörtert; dort erfolgte auch eine ergänzende Fragestellung an den geladenen Sachverständigen (Bl. 372 – 377 der Akten). Nach Klageerweiterung wurde der Rechtsstreit abschließend in der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2006 verhandelt (Bl. 482/485 der Akten).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.
Die Klägerin hat weder auf kaufrechtlicher Grundlage nach dem internationalen Warenverkehr noch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe, da sie der nach Art. 38 CISG gebotenen Untersuchung der eingegangenen Ware nur in unzureichender Weise nachgekommen und damit im Sinne von Art. 39 Abs. i CISG der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten verlustig gegangen ist.
1. Nach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) kommen vorliegend die Regelungen dieses Vertragswerk zur Anwendung, da die Rechtsfolgen eines Kaufvertrags über Waren zwischen Parteien zu beurteilen sind, die ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben, die – wie Deutschland und Belgien – Vertragsstaaten sind (vgl. Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht – CISG –, 4. Aufl., Anhang I – Vertragsstaaten, S. 917; zit. künftig: Schlechtriem), und die Ausschlusstatbestände des Art. 2 CISG nicht eingreifen.
2. Die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Ware werden im internationalen Warenverkehr – vergleichbar mit § 434 BGB nF – in Art. 35 und 36 CISG geregelt.
a) Nach Art. 35 Abs. 1 CISG hat der Verkäufer Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung und Behältnis den Anforderungen des Vertrags entspricht. Art. 35 Abs. 2 CISG führt u.a. aus, dass für den Fall unterlassener Vereinbarung die Ware dem Vertrag nur entspricht, wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird, bzw. wenn sie sich für einen bestimmten Zweck eignet, der dem Verkäufer bei Vertragsabschluss ausdrücklich oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wurde, bzw. wenn sie die Eigenschaften einer Ware besitzt, die der Verkäufer dem Käufer als Probe oder Muster vorgelegt hat.
Dabei ist anerkannt, dass Art. 35 Abs. 2 CISG subsidiär zur Bestimmung der Vertragsmäßigkeit zu Anwendung kommt, wenn die Parteien keine Leistungsbeschreibung getroffen haben; sie sind ergänzend aber auch anzuwenden, wenn vertraglich keine ausreichend detaillierte Leistungsbeschreibung nach Art. 35 Abs. 1 CISG vereinbart ist (Schlechtriem, Art. 35, Rn. 12).
Art. 36 Abs. 1 CISG bestimmt als maßgeblichen Zeitpunkt für die Vertragsmäßigkeit selbst bei späterer Kenntnis der Vertragswidrigkeit den Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr.
b) Die Klägerin hat die Eigenschaften des von ihr gewünschten Drells in den Bestellungen vom 13.3.2000 (Bl. 85/86 der Akten), und vom 7.9.2000 (Bl. 9, 88/90 der Akten) und voraussichtlich auch in den Bestellungen vom 31.7.2000 und vom 20.12.2000 in der oben dargestellten Weise hinsichtlich Farbe, Größe, Fadendichte, etc. konkretisiert.
Die Begutachtung durch den Sachverständigen Dipl. Ing. ... aus... und seine Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2006 haben deutlich gemacht, dass über diese Beschaffenheitsmerkmale hinaus die so genannte Schiebefestigkeit bzw. Nahtschiebefestigkeit die Qualität eines Stoffes nachhaltig mitbestimmen. Insbesondere wird die Schiebefestigkeit sowohl durch die Beschaffenheit der Fäden in Kett- und Schussrichtung, maßgeblich aber auch durch die Ausführung der so genannten Ausrüstung des Stoffes beeinflusst bzw. verstärkt. Mit Ausrüstung ist etwa die Beschichtung auf der Rückseite des Stoffes umschrieben.
Unter diesen Umständen erstaunt es, dass – obwohl der Schiebefestigkeit bzw. der Nahtschiebefestigkeit eines Stoffes gerade bei der Matratzenherstellung eine wesentliche Bedeutung zukommt – weder die Klägerin noch die Beklagte es für erforderlich gehalten haben, Angaben zur Schiebefestigkeit bzw. Nahtschiebefestigkeit bereits bei der ersten Bestellung ausdrücklich zum Bestandteil des schriftlichen Vertragstextes zu machen, sondern diese Größe letztlich der Orientierung an einem Muster überlassen haben.
Dennoch geht das Gericht im Hinblick auf die Überlassung eines solchen Musters des ursprünglich von der Fa. ... hergestellten Drells von einer umfassenden Bestimmung der Eigenschaften des bei der Beklagten bestellten Stoffes auch im Hinblick auf die Begriffe der Schiebefestigkeit bzw. Nahtschiebefestigkeit aus:
Die Unternehmen beider Parteien befassen sich mit der Herstellung und Bearbeitung von Matratzenstoffen, sind also als fachkundig anzusehen. Zwischen den Parteien war zu keinem Zeitpunkt fraglich, dass der bestellte und gelieferte Matratzendrell der Verarbeitung zu Matratzen dienen sollten und daher die in diesem Zusammenhang erforderliche Gebrauchstauglichkeit erfüllen muss. Der Vertragszweck im Sinne des Art. 35 Abs. 2 CISG war somit jedenfalls beiden Parteien ausreichend bekannt und deshalb vertrags- und beschaffenheitsbestimmend.
Der Sachverständige Dipl Ing. ... hat im Rahmen seiner Begutachtung einen Originalstoffabschnitt der Beklagten sowie 4 Matratzen untersucht. Er hat dabei festgestellt, dass der von der Beklagten hergestellte Stoff den ausdrücklich in den Bestellungen benannten Beschaffenheitsmerkmalen entspricht und auch im Hinblick auf die Verarbeitung und den Zuschnitt des Stoffes – insofern denkbarer weise in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallend – aus fachlicher Sicht keine Veranlassung zu Beanstandungen gegeben war.
Der Sachverständige hat allerdings auch festgestellt, dass der Stoff, aus dem die mit M3 bezeichnete und untersuchte Matratze gefertigt war, bei Untersuchung der Unterseite aufgrund der Musterrapporthöhe, der verarbeiteten Schussgarne und des Farbtons einer anderen Qualität als die mit M1, M 2 und M 4 bezeichneten Matratzen zuzuordnen war. Im Zusammenhang mit einer Nachforderung stellte sich heraus, dass diese Matratze aus Stoff gefertigt war, der noch von der Fa. ... geliefert worden war. Während die Matratzen M1, M2 und M4 insgesamt Schadstellen jeweils an den Seiten der Matratzen aufwiesen, an denen die Naht parallel zu den Viskosekettgarnen des Bezugs verläuft, trat dieser Defekt an der Matratze M3 (Drell der Fa. ...) nicht auf.
Diese Feststellungen lassen den Schluss zu, dass der von dem bei der Beklagten hergestellten Drell bereits optisch erkennbar abweichende Stoff aus der Produktion der Fa. ... offensichtlich die erforderlichen Vorgaben zur Nahtschiebefestigkeit, bedingt durch die Realisierung der gebotenen Kombination von Fadenqualität in Kett- und Schussrichtung sowie der so genannten Ausrüstung, erfüllt hat.
Auch wenn der Sachverständige deutlich gemacht hat, dass es bislang noch keine übergeordnete europäische Normen für die Matratzenherstellung gibt und auch innerhalb Deutschland die DIN 53868 quasi nur hilfsweise herangezogen wird, so wird durch den Vergleich mit dem Stoff der Fa. ... deutlich, dass – unabhängig von jeglicher Normendiskussion (DIN/RAL) – durch die Vereinbarung der Parteien in Ergänzung durch die Stoffvorgabe der Fa. ... eine ausreichende, umfassende und abschließende Qualitätsbestimmung im Sinne des Art. 35 CISG erfolgt war.
c) Der von der Beklagten hergestellte und gelieferte Drell war unter diesen Umständen offensichtlich nicht vertragsmäßig im Sinne des Art. 35 CISG, weil er – anders als der Stoff der Fa. ... – die für den für die Matratzenherstellung gebotene Nahtschiebfestigkeit in Schussrichtung jedenfalls nicht durchgängig erreicht hat und damit beim Gebrauch der Matratze – jedenfalls unter spezifischen Bedingungen – ein partielles Aufreißen der Nähte verbunden war (vgl. Zusammenfassung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 18.10.2004; Bl. 173/174 der Akten).
Offen geblieben ist, ob sich die fehlende Vertragsmäßigkeit bei allen 6 im Tatbestand aufgeführten Lieferungen realisierte oder nur auf einen begrenzten Teil bezogen war. Die Parteien haben in sofern in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2006 insofern übereinstimmend ausgeführt, dass eine Anwendung einer Quote von 7 % bzw. 8 % auf 16451,42 m (18.743.90 m – 2292,48 m) und eine Zuordnung von 1151,6 m bzw. 1316, 11 m zur Lieferung vom 27.09.2000 (1492,8 m) oder 11.10.2000 (1052,6 m) angesichts der innerhalb einer Charge auftretenden Qualitätsschwankungen nicht zulässig sei.
Eine Zuordnung der fehlerhaften Stoffpartien zu einer oder mehreren Lieferungen aus dem Jahr 2000 aber kann letztlich dahin stehen:
3. Die Klägerin ist nämlich nach Art. 38 Abs. 1, 39 Abs. 1 CISG ihres Rechts, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, verlustig gegangen.
a) Nach Art. 39 Abs. 1 CISG muss jede Vertragswidrigkeit, die der Käufer bei ordnungsgemäßer Untersuchung festgestellt hat bzw. hätte feststellen können, gerügt werden, wobei der Entstehungsgrund der Vertragswidrigkeit unerheblich ist. Grundlage für diese Rügepflicht ist die Untersuchungspflicht nach Art. 38 CISG. Dabei soll die Untersuchungs- und Rügepflicht vor allem den Verkäufer in die Lage versetzen, durch Nachlieferung, Ersatzlieferung oder Nachbesserung die Vertragswidrigkeit zu beheben oder einen Schaden des Käufers zu verringern.
Der Rüge- und Untersuchungspflicht nach Art. 38, 39 CISG kommt nach den Grundsätzen des Internationalen Kaufrechts eine maßgebliche Bedeutung zu; im Einzelnen gilt insbesondere Folgendes:
Die Ausführung der Untersuchung kann durch den Käufer selbst, seine Leute oder durch dritte Personen, im Rahmen einer gemeinsamen Untersuchung durch Käufer und Verkäufer bzw. eine einvernehmlich bestimmte neutrale Prüfstelle erfolgen. Insbesondere muss bei Gefahr eventuell hoher Mangelfolgeschäden, die im vorliegenden Fall mit Sicherheit zu bejahen ist und auch für die Klägerin erkennbar war, die Untersuchung gründlicher als im Normalfall ausfallen. Fällt schon bei oberflächlicher Untersuchung der untypische Zustand der Ware auf, sind Stichproben unerlässlich. Bei Lieferung größerer Mengen muss der Käufer nicht die gesamte Ware untersuchen, sondern kann sich auf Stichproben beschränken. Ware, die – wie im vorliegenden Fall – zur Weiterverarbeitung bestimmt ist, ist probeweise zu verarbeiten. (vgl. zum Ganzen: Schlechtriem, Art. 38, Rn. 4, Art. 39, Rn. 5, 10, 13, 14, mit einer Vielzahl weiterer Hinweise.)
b) Gegen diese strengen Vorgaben des Art. 38 CISG hat die Klägerin in offensichtlicher Weise verstoßen, da sie bei insgesamt 6 Einzellieferungen jegliche Untersuchung der Qualität der Ware gänzlich unterlassen, stattdessen wohl auf die Kontinuität der Verkaufsleitereigenschaft in der Person des Herrn... vertraut hat. Der Klägerin musste trotz dieser Personenidentität jedoch bewusst sein, dass mit der Beauftragung der Beklagten ein neuer Produktionsvorgang in die Wege geleitet wurde, der bei einem so komplexen Vorgang, wie es die Herstellung eines Stoffes offensichtlich darstellt, auch neue Produktionsrisiken in sich birgt. Insbesondere im Hinblick darauf, dass eine relativ untergeordnete vertragswidrige Lieferung einen Schaden hervorzurufen geeignet war, der in beträchtlichem Umfang an das Gesamtvolumen des Gesamtgeschäfts heranreicht bzw. dieses übersteigt, wäre eine exakte Erfüllung der nach internationalem Kaufrecht gebotenen Untersuchungs- und Rügepflichten geboten gewesen.
Zwar wird in der Rechtsliteratur teilweise vertreten, dass das Unterlassen der Untersuchung und der der entsprechenden (untersuchungsnahen) Mängelrüge dem Käufer nicht schadet, wenn bei ordnungsgemäßen Untersuchung die Vertragswidrigkeit nicht hätte erkannt werden können (Schlechtriem, Art. 38, Rn. 5 mit Hinweisen zum Streitstand in Fußnote 12).
c) Die Untersuchungspflicht war vorliegend aber nicht deshalb hinfällig, weil sie den aufgetretenen Mangel ohnehin nicht zur Aufdeckung gebracht hätte.
Der Sachverständige Dipl-Ing... nämlich hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sichere Rückschlüsse von einem spezifischen Prüfverfahren abhängig seien, das nach seinem Kenntnisstand oftmals von dritten Unternehmern oder Drittinstituten durchgeführt werde, allerdings bereits durch einen Handversuch bei der Übergabe eines Musters bzw. eines Stoffes ein Hinweis auf die Schiebefestigkeit zu erlangen sei. Soweit hierzu eine Naht erstellt werden muss, sei damit kein allzu großer Aufwand verbunden.
Unter Berücksichtigung der unter a) dargestellten Vorgaben und des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2005 durchgeführten Handversuchs und dessen deutlich wahrnehmbaren Ergebnisses kann nach Auffassung des Gerichts kein Zweifel bestehen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Eingang aller 6 Lieferungen in Erfüllung des Art. 38 CISG zunächst im Rahmen einer Stichprobe einen Handversuch hätte durchführen und bei dann gegebenen Anlass im Wege weitere Untersuchungen hätte reagieren müssen; gegebenenfalls hätte die Klägerin – wiederum stichprobenartig – ein Prüfunternehmen bzw. Prüfinstitut einbinden müssen. Ein verdeckter Mangel kann bei dieser Ausgangslage nicht angenommen werden.
Zwar ist denkbar, dass angesichts der Qualitätsvarianten innerhalb einer Charge eine stichprobenartige Überprüfung konkret nicht zu einem Hinweis auf einen Qualitätsmangel geführt hätte. Diesen Umstand hätte die Klägerin dann aber zu ihrer „Entlastung“ ins Feld führen können. Ihrer Obliegenheit nach Art. 38, 39 CISG wäre sie dann unter Aufrechterhaltung ihrer Gewährleistungsrecht nach Art. 45. ff. CISG nachgekommen.
Die Unterlassung jeglicher auf die Nahtschiebefestigkeit bezogener Prüfungsmaßnahmen jedoch wird – auch im Hinblick auf die vage vertragliche Fixierung der auf die Nahtschiebefestigkeit bezogenen Merkmale durch Bezugnahme auf ein Stoffmuster – den Anforderungen der Art. 38, 39 CISG unter keinen Umständen gerecht.
d) Angesichts der Untersuchungspflicht im Zeitraum April bis Dezember 2000 ist eine Rüge im Juni 2001 gegenüber der Beklagten im Sinne des Art. 239 CISG unzweifelhaft als verspätet anzusehen.
Das Verhalten der Beklagten kann demgegenüber bei einer Gesamtwürdigung nicht dahingehend gewürdigt werden, sie habe angesichts der Beteiligung an Verhandlungen über eine gütliche Einigung auf den Einwand der Verspätung einer Rüge der Vertragswidrigkeit nach Art. 39 I CISG verzichten wollen.
Anders als in der Entscheidung des BGH vom 25.11.1998 (NJW 1999, 1259) haben die von der Beklagten im Zusammenhang mit den Reklamationen gegenüber der Klägerin ausgehenden „Signale“ keine ausreichenden Hinweise auf eine grundsätzliche Schadensersatzbereitschaft in einer konkreten Höhe ergeben. Vielmehr ist bereits dem ersten Schriftverkehr nach Mitteilung der ersten Reklamation im Juni 2001 zu entnehmen, dass eine eigene. Verantwortlichkeit für die Fehlerhaftigkeit des Stoffes in Abrede gestellt wird; zu keinem Zeitpunkt ist ersichtlich, dass die Beklagte sich zu einer vertragswidrigen Lieferung bekannt hat und daraus motiviert eine Verrechnung in Aussicht gestellt hat.
Eine vorbehaltlose Anerkennung bzw. vorbehaltlose Prüfung der gerügten Mängel mit der Folge der Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf tatsächlich zustehende Rechte ist bei der vorliegenden Ausgangssituation nicht zu bejahen (Schlechtriem, Art. 39, Rn. 33).
4. Unter den gegebenen Umständen ist eine Entscheidung zur Frage der generellen Verjährung gewährleistungsrechtlicher Ansprüche entbehrlich.
Ebenso bedurfte die Frage, ob alle Reklamationen, die aufgrund der bestehenden „Vertrauensgarantie“ im Verhältnis der Klägerin zu ihrem Kunden gegebenenfalls über die Verantwortlichkeit nach Art. 45 ff. CISG hinaus akzeptiert wurden, auch im Verhältnis zwischen den Parteien „durchgereicht“ werden durften, keiner abschließenden Entscheidung.
Schließlich konnte auch die exakte Zuordnung von der Klägerin hergestellter Matratzen zu Stofflieferungen der Fa. ... einerseits und der Beklagten andererseits dahinstehen; dieser Gesichtspunkt war im Zusammenhang mit der parallelen Verarbeitung von Stoffen beider Zulieferer problematisiert worden.