Die Klägerin klagt infolge durchgeführter Wandelung auf Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises und Schadensersatz für eine vom Beklagten gelieferte Staubabsauganlage.
Bereits im Jahr 1998 kaufte die Klägerin beim Beklagten eine Schredderanlage für Kartonagen. Aufgrund telefonischer Bestellung lieferte der Beklagte für diese Schreddermaschine eine Staubabsauganlage, die er selbst auch vor Ort installierte und für die mit Rechnung vom 30.12.2004 ein Gesamtpreis in Höhe von 1.700, EUR verlangt wurde, den die Klägerin auch bezahlt hat. Wegen Mängelrügen der Klägerin erschien der Beklagte weiterhin zweimal bei der Klägerin, um Störungen zu beseitigen. Mit Schreiben vom 6.5.2005 und 27.6.2005 an den Beklagten selbst, sowie mit Schreiben v. 1.9.2005 an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten, forderte die Klägerin diesen auf, die verkaufte Staubabsauganlage in Landsberg am Lech abzuholen und den bezahlten Kaufpreis zurückzuerstatten.
Bereits mit Schreiben vom 18.3.2005 wurden schriftlich Mängel gerügt und der Beklagte zur Zurücknahme des Kaufgegenstandes aufgefordert. Dieses Schreiben konnte dem Beklagten an seiner der Klägerin bis dahin bekannten Anschrift in... nicht zugestellt werden. Bereits am 23.2.2004 wurde der Firmensitz nach... verlegt, was der Beklagte der Klägerin nicht mitteilte.
Die Klägerin behauptet, die vom Beklagten gelieferte Staubabsaugmaschine habe nie so funktioniert, wie dies vertraglich vereinbart worden sei. Die Absauganlage sei für Schreddermaterial aus Kartonagen prinzipiell ungeeignet. Es komme ständig zu Verstopfungen, weshalb die Maschine ca. alle 20 Minuten auseinandergebaut werden und vom Schreddermaterial gereinigt werden müsste. Außerdem wirbele der von der Maschine produzierte Feinstaub und Staub herum, was für Arbeiter, die sich im Umkreis der Maschine aufhalten würden, unzumutbar sei. Die Maschine weise entsprechende Konstruktionsmängel auf, die auch nicht abgestellt werden könnten. Bereits bei der Installation der Maschine im Rahmen der Anlieferung seien die Probleme erkannt worden und der Beklagte habe versucht, diese zu beheben. Unter anderem wurde der Klägerin ein Blech zugeschickt, das diese selbst an einer vom Beklagten bezeichneten Stelle anschweißte. Ende Februar 2005 sei der Beklagte aufgrund der weiteren Mängelrügen erneut bei der Klägerin erschienen. Hier seien u. a. auch die Zulaufschläuche verkürzt worden. Anfang März 2005 habe der Beklagte erneut bei der Klägerin erscheinen müssen. Hier habe er etliche grundlegende Konstruktionsarbeiten an der Maschine vorgenommen, was dann zur Folge gehabt habe, dass die ganze Konstruktion der Maschine nicht mehr so funktionierte, wie sie sollte. Wegen Materialstaus schalte die Maschine weiterhin ständig ab. Von der Maschine produzierter Feinstaub werde von dieser immer noch nicht zurückgehalten. Wegen dieser Mängel habe sie berechtigt die Wandelung des Kaufvertrages erklärt. Wegen Annahmeverzugs des Beklagten mit der Rücknahme des Geräts könne die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz verlangen, ohne dass Zug um Zug das Gerät zurückgegeben werden müsse. Im Rahmen des Schadensersatzes fordert die Klägerin nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren.
Die Klägerin beantragt zu erkennen, wie mit dem Urteil geschehen.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er bringt vor, bei Installation der Maschine auf verschiedene Details hinsichtlich des Betriebs der Anlage hingewiesen zu haben. Unter anderem habe er die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass die Anlage nicht in ihrem Ersatzteillager betrieben werden sollte, da über den Staubsaugerbeutel feine Staubpartikel im Raum verteilt werden könnten. Aufgrund der Störungsmeldungen der Klägerin sei er ein zweites Mal bei ihr gewesen. Er habe die erforderlichen Umbaumaßnahmen durchgeführt und einen einwandfreien und störungslosen Betrieb der Gesamtanlage ermöglicht. Die Anlage sei dann von ihm zwei Stunden lang störungsfrei betrieben worden. Erst Ende Juli 2005 hätte er durch ein Schreiben des Prozessvertreters der Klägerin davon Kenntnis erlangt, dass noch weiterhin Störungen behauptet würden. Zu einer Nachbesserung sei er bereit. Die Anlage entspreche jedoch dem Angebot und dem Lieferumfang. Voraussetzung für einen störungsfreien Betrieb sei jedoch, dass die Anlage entsprechend den Anweisungen betrieben werde. Dies sei aber nicht der Fall. Die Klägerin sei von Anfang an darauf hingewiesen worden, dass die Maschine auf horizontalem Niveau mit der Schredderanlage betrieben werden müsse und nicht oberhalb stehen dürfe. Aus Platzgründen habe die Klägerin aber darauf bestanden, dass die Absauganlage auf die Schreddermaschine gestellt wird. Zudem wurde der Beklagte vor Inbetriebnahme darauf hingewiesen, dass der Staubbeutel mindestens einmal täglich durch Ausklopfen mit einem Besen gereinigt werden müsse. Unterbleibe diese Reinigung, würden die feinen Papierfasern durch den Staubbeutel nach außen gedrückt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen... und....
Zur Ergänzung des Sach- u. Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Verhandlung v. 19.4.2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Klägerin steht gem. Art. 45 iVm Art. 74 ff CISG ein Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises wegen durchgeführter Wandelung sowie Schadensersatz zu. Das CISG ist sachlich und örtlich anwendbar. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Hauptverhandlung und Beweisaufnahme geht das Gericht vom Vorhandensein der behaupteten Mängel aus. Die Zeugen... haben die Probleme des Verstopfens und Abschaltens der Anlage sowie der Verteilung von Feinstaub um die Anlage herum bestätigt. Auch nach den Nachbesserungsversuchen des Beklagten habe die Maschine nicht funktioniert. Insbesondere der Zeuge... hat die technischen Probleme der Anlage genau beschrieben. Aus seiner Sicht sei die Maschine zum Betrieb in der Halle, zu dem sie geliefert wurde, nicht geeignet. Trotz entsprechender Hinweise in der öffentlichen Verhandlung sowie bereits in der Terminsladung hat der Beklagte nicht Beweis für die von ihm behauptete Tatsache angeboten, dass die Anlage wegen der Nichtbeachtung der von ihm gegebenen Anweisungen nicht funktioniere. Mit diesem Einwand kann der Beklagte damit nicht durchdringen.
Die Klägerin hat die Mängel auch rechtzeitig gem. Art. 43, 49 Abs. 2 b 1. CISG gerügt. Die Mängelrüge und Erklärung der Vertragsaufhebung ist im Schreiben v. 18.3.2005 zu sehen. Damit hat die Klägerin die Aufhebung des Vertrages innerhalb angemessener Frist erklärt. Darauf, dass das Schreiben zunächst nicht zugegangen ist, kann sich der Beklagte nicht berufen. Auch nach seinem eigenen Vortrag musste der Beklagte wegen der laufenden Geschäftsbeziehungen und seines Nachbesserungsversuches mit weiteren Störungsmeldungen rechnen. Er wäre deshalb verpflichtet gewesen, der Klägerin die Änderung seines Firmensitzes anzuzeigen. Der verspätete Zugang des Schreibens v. 18.3.2005 ist der Klägerin damit nicht zuzurechnen.
Die Klägerin konnte den Kaufvertrag auch durch Erklärung der Wandelung rückabwickeln und muss sich nicht auf weitere Nachbesserungsversuche einlassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte bereits bei Installation der Anlage sowie dann in zwei Nachbesserungsversuchen einen vertragsgerechten Betrieb der Anlage nicht herbeiführen können. Nach einer zweimaligen vergeblichen Nachbesserung kann der Käufer die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. In diesem Fall ist es dem Käufer gem. Art. 46 Abs. 3 CISG unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar, den Verkäufer ein weiteres Mal zur Nachbesserung aufzufordern. Der von der Klägerin angetretene Sachverständigenbeweis dahingehend, dass eine Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Absauganlage aus technischen Gründen überhaupt nicht möglich ist, musste daher nicht erhoben werden.
Gem. Art. 49, 74 ff CISG stehen der Klägerin damit die Ansprüche aus einer durchgeführten Wandelung sowie auf Schadensersatz zu. Die Klägerin kann daher Rückzahlung des geleisteten Betrages für Kauf und Installation der verfahrensgegenständlichen Maschine sowie Schadensersatz verlangen. Das Gericht schließt sich der Argumentation der Klägerseite an, dass wegen Annahmeverzuges des Beklagten der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht durch die Verpflichtung zur Rücknahme der Anlage Zug um Zug beschränkt ist. Die Klägerin hat den Beklagten mehrfach vergeblich aufgefordert, die verkaufte Anlage wieder zurückzunehmen. Der Beklagte ist daher unmittelbar zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.
Im Rahmen des Verzugsschadens kann die Klägerin auch Ersatz der im hiesigen Verfahren nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren verlangen.
Verzugszinsen sind geschuldet gem. §§ 280, 286, 288 BGB.