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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-106
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-106  



OLG Celle (DE) 11.11.1998 - 9 U 87/98
Art. 57 CISG, 5 Nr. 1, allgemeine Grundsätze EuGVÜ, 4 EVÜ – unalexErfüllungsort bei anderen Verträgen als Kauf- oder Dienstverträgen –unalexFür die Ermittlung des Erfüllungsorts maßgebliches Recht –unalexErmittlung des Erfüllungsorts bei Anwendung von Einheitsrecht –unalexMangels Rechtswahl anzuwendendes Recht –unalexDienstleistungsverträge –unalexBankverträge –unalexOrt der Kaufpreiszahlung

OLG Celle (DE) 11.11.1998 - 9 U 87/98, unalex DE-106


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 2 ff. EuGVÜ muss für eine zur Aufrechnung gestellte Forderung auch dann gegeben sein, wenn die Aufrechnung schon vorprozessual erklärt wurde.

Bei einem Darlehensvertrag erbringt der Darlehensgeber die vertragscharakteristische Leistung iSv Art. 4 EVÜ (= Art. 28 des deutschen EGBGB).

Mit der Abtretung einer dem CISG unterliegenden Kaufpreisforderung tritt bezüglich des nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ iVm Art. 57 CISG zu bestimmenden Erfüllungsorts ein Statutenwechsel ein; abzustellen ist dann nicht mehr auf den Wohnsitz des bisherigen Gläubigers (Verkäufers), sondern auf den Wohnsitz des Zessionars.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die britische Klägerin fordert von der Beklagten mit Sitz in den Niederlanden die Zahlung von Kaufpreisschulden. Die portugiesische Firma P. hatte diese Forderung der Klägerin Anfang 1997 abgetreten. Im Jahre 1996 hatte die Beklagte gegenüber der P. die Aufrechnung mit Forderungen erklärt, die sie durch Abtretung von der Gesellschaft A. erworben hatte. Diese Forderungen waren einmal eine Darlehensforderung der A. gegen die P., ein Kaufpreisanspruch der Gesellschaft B. gegen die P., der an die A. abgetreten war, und ein Zinsanspruch der A. gegen die P. aus einer Zahlungsverpflichtung. Das Landgericht Celle (DE) hat der Klage stattgegeben und die zur Aufrechnung gestellten Forderungen unberücksichtigt gelassen, da es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle.

Das Oberlandesgericht Celle (DE) verneint ebenfalls die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Aufrechnungsforderungen. Diese müsse auch dann gegeben sein, wenn die Aufrechnung bereits vor dem Prozess erklärt worden sei, denn durch die Berücksichtigung der Aufrechnung werde ein weiteres Schuldverhältnis Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. Dafür sei Prozessvoraussetzung die internationale Zuständigkeit des Gerichts. Diese könne sich für die Aufrechnungsforderungen nur aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ergeben. Der Erfüllungsort der Darlehensforderung müsse nach deutschem Recht bestimmt werden; er liege danach am Sitz der Darlehensnehmerin in Portugal. Zur Bestimmung des Erfüllungsortes der Kaufpreisforderung sei Art. 57 Abs. 1 lit. a CISG anzuwenden. Der Erfüllungsort habe danach zwar zunächst in Deutschland gelegen. Die Abtretung des Anspruchs an die Beklagte habe aber bewirkt, dass sich der Erfüllungsort an ihren Sitz verlagert habe. Das Gericht schließt sich damit der Meinung an, die einen Statutenwechsel kraft Forderungsabtretung bejaht. Auch hinsichtlich des Zinsanspruchs sei durch die Abtretung ein Statutenwechsel erfolgt.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin einen restlichen Kaufpreisanspruch der portugiesischen Firma ... (im folgenden: ... in Höhe von 485.176,50 DM, der dieser aus Lieferungen von Apfelsaftkonzentrat gegen die Beklagte zustand.

Diesen Zahlungsanspruch hat die ... am 8. März 1997 an die Klägerin abgetreten.

Die Beklagte hatte ihrerseits im Dezember 1996 gegenüber der ... die Aufrechnung erklärt, und zwar mit durch Abtretung seitens der ... GmbH erworbenen Forderungen. Hierbei handelte es sich zum einen um eine Forderung der ... GmbH, mit Sitz in ... in Höhe von 260.000 DM, die dieser aus von ihr der ... im Jahr 1992 gewährten Darlehen zustand, zum anderen um einen der ... aus diversen Warenlieferungen gegen die ... zustehenden Kaufpreisanspruch in Höhe von 286.198,64 DM, den die ... Handels-GmbH ihrerseits an die ... GmbH abgetreten hatte, und schließlich um einen Zinsanspruch in Höhe von 65.325 DM, den die ... GmbH für sich aus einer angeblich im Rahmen einer am 26. August 1993 in Windsor/Großbritannien (sog. Windsor-Agreement) begründeten Zahlungsverpflichtung der ... ihr gegenüber hergeleitet hatte.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Berücksichtigung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen für unzulässig erachtet, weil es insoweit an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Auffassung vertritt, dass die mit der Klage geltend gemachte Forderung durch die von ihr vorprozessual erklärte Aufrechnung erloschen sei. Das Landgericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung verneint, weil es nicht zwischen vorprozessualer und im Prozess erklärter Aufrechnung unterschieden habe. Letztlich handele es sich bei dem Einwand der vorprozessualen Aufrechnung um einen Erfüllungseinwand, sodass sich das Landgericht hiermit notwendigerweise hätte beschäftigen müssen. Mit der Behauptung, dass die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche unstreitig seien, meint die Beklagte daher, dass die Klage abzuweisen sei.

Überdies habe das Landgericht zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit für die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen verneint. Hinsichtlich der Darlehensforderung folge dies daraus, dass die Darlehensverträge die engsten Verbindungen mit Deutschland aufwiesen und die vertragscharakteristische Leistung – die Gewährung des Darlehens – in Deutschland zu erfolgen hatte. Insoweit müsse auch berücksichtigt werden, dass der Leistungsort für die Gewährung der Darlehen in Deutschland gelegen habe und eine Trennung von Leistungs- und Erfüllungsort beim Darlehen nicht sachgerecht sei.

Hinsichtlich der Kaufpreisforderung folge die internationale Zuständigkeit aus Art. 57 Abs. 1 CISG, weil die ... Handels-GmbH ihren Sitz in Deutschland hat. Die nachfolgenden Abtretungen seien unbeachtlich, insbesondere sei hierdurch ein Statutenwechsel nicht ausgelöst worden. Entsprechendes gelte für den Zinsanspruch.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen sowie ihr außerdem zu gestatten, eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten, unbedingten und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und für den Fall der Anordnung einer Maßnahme nach § 711 ZPO zu gestatten, dass die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, dass die Aufrechnung unzulässig sei, weil es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle. Jedenfalls aber scheitere eine Aufrechnung daran, dass die Gegenforderungen nicht bestünden. Hierzu sowie zu der von ihr vertretenen Auffassung, dass der Aufrechnung jedenfalls ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot, zumindest aber die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstünden, trägt sie umfangreich vor.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Nachdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14. Oktober 1998 unstreitig geworden ist, dass die Klägerin zur Geltendmachung des der Höhe nach zwischen den Parteien ebenfalls unstreitigen Kaufpreisanspruches aktivlegitimiert ist, hatte der Senat nur noch über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen zu entscheiden.

Dabei bedarf es der Klärung der zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Berechtigung der zur Aufrechnung gestellten Forderungen, der Wirksamkeit der insoweit an die Beklagte erfolgten Abtretungen und der Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung selbst nicht. Denn der Berücksichtigung der Aufrechnung steht ein zwingendes prozessuales Hindernis entgegen, weil – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – den deutschen Gerichten die internationale Zuständigkeit über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen fehlt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Entgegen der Auffassung der Berufung muss die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Aufrechnungsforderung auch dann gegeben sein, wenn die Aufrechnung nicht im Prozess, sondern bereits vorprozessual erklärt worden ist. Denn die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung, d. h. über ihren Bestand und ihre Höhe, ist nach § 322 Abs. 2 ZPO der materiellen Rechtskraft fähig. Daher können die deutschen Gerichte über die Gegenforderung nur entscheiden, wenn sie auch insoweit international zuständig sind (BGH NJW 1993, 2753 mwN).

Soweit die Beklagte die Entbehrlichkeit der internationalen Zuständigkeit für die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen damit begründen will, dass die Aufrechnung als Erfüllungssurrogat anzusehen ist und damit von dem für die geltend gemachte Forderung zuständigen Gericht ebenso mit zu prüfen sei wie der Einwand der Erfüllung durch Bewirken der geschuldeten Leistung, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Denn bei Letzterem geht es allein um das maßgebliche Schuldverhältnis, für welches ohnehin die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet sein muss. Hingegen wird durch die Berücksichtigung der Aufrechnung ein weiteres Schuldverhältnis – nämlich dasjenige, aus dem die zur Aufrechnung gestellte Forderung herrührt – Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung. Diese ist aber nur möglich, wenn auch für das der Aufrechnungsforderung zugrunde liegende Schuldverhältnis die Zuständigkeit des Gerichts bejaht werden kann.

2.0 Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit für die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass wegen des Fehlens einer derartigen Zuständigkeit die Aufrechnung im Prozess nicht berücksichtigt werden kann. Denn für die selbständige klageweise Geltendmachung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen fehlt den deutschen Gerichten die internationale Zuständigkeit.

2.1 Aus Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) ergibt sich vorliegend keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte, weil die Klägerin – neben ihrem Sitz in Panama – lediglich noch einen Sitz in Großbritannien, nicht aber in Deutschland hat.

2.2 Hinsichtlich der Darlehensforderung kann sich eine Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ergeben. Hiernach kann eine Person mit Wohnsitz im Gebiet eines Vertragsstaates in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. In einem solchen Fall ist die Zuständigkeit des Gerichtes an dem Ort begründet, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, Art. 5 Nr. 1 1. Alt. EuGVÜ. Es kommt also auf diejenige Verpflichtung an, die den Gegenstand der Klage bildet oder die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützen würde (BGH NJW 1993, 2753, 2754).

Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH NJW 1977, 491; EuGH NJW 1987, 1131) bestimmt sich der Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ – jedenfalls in Fällen, in denen wie hier nicht vereinheitlichtes materielles Recht anzuwenden ist – nach dem Recht, das nach der Kollisionsnorm des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die in Rede stehende Verpflichtung maßgeblich ist, hier also nach deutschem Internationalen Privatrecht. Zutreffend hat das Landgericht hierzu auf Art. 28 EGBGB zurückgegriffen, weil hinsichtlich der Darlehensverträge zwischen der ... und der ... GmbH eine Rechtswahl im Sinne des Art. 27 EGBGB nicht erfolgt ist. Danach unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist.

Gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB gilt die Vermutung, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, falls es sich um eine Gesellschaft handelt, diese ihre Hauptverwaltung hat. Bei einem Darlehensvertrag obliegt dem Darlehensgeber die charakteristische Leistung, sodass sich der Erfüllungsort nach deutschem Recht bestimmt. Damit liegt aber, weil das Darlehen in Form von Geld gewährt wurde und Geldschulden als Schickschulden am Sitz des Schuldners zu erfüllen sind, § 270 Abs. 1 BGB, der Erfüllungsort in Portugal, weil die ... als Darlehensnehmerin in Portugal ihre Hauptverwaltung hat. Dies führt zur Anwendung portugiesischen Rechts, sodass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die zur Aufrechnung gestellte Darlehensforderung in Höhe von 260.000 DM nicht besteht.

Entgegen der Auffassung der Berufung ist es auch nicht geboten, für die beiderseitigen Leistungsverpflichtungen im Rahmen eines Darlehensvertrages einen einheitlichen Leistungsort zu bestimmen. Denn der hiermit verfolgte Zweck – die Herbeiführung einer internationalen Zuständigkeit – rechtfertigt die Abänderung des materiellen deutschen Rechtes nicht.

2.3 Auch hinsichtlich der ursprünglich der ... Handels-GmbH zustehenden Kaufpreisforderung kann sich eine internationale Zuständigkeit allein aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes, Art. 5 Abs. 1 EuGVÜ ergeben.

Dabei ist der Erfüllungsort auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) zu bestimmen, weil gemäß Art. 27, 28 EGBGB i. V. mit Art. 1 Abs. 1 b CISG das UN-Kaufrecht materielles deutsches Recht ist. Der Erfüllungsort ist daher nach Art. 57 CISG zu bestimmen. Mangels anderweitiger Bestimmung ist somit gemäß Art. 57 Abs. 1 a der Kaufpreis am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu zahlen.

Die Niederlassung der ... Handels-GmbH befindet sich in Deutschland. Gleichwohl ist hierdurch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht gegeben. Denn aufgrund der Forderungsabtretung an die Beklagte ist die ursprünglich bestehende internationale Zuständigkeit wieder entfallen. Zwar ist die zunächst seitens der ... Handels-GmbH an die ... GmbH erfolgte Abtretung unbeachtlich, weil auch die ... GmbH ihre Niederlassung in Deutschland hat; doch hat die weitere Abtretung der ... GmbH an die Beklagte, die ihre Niederlassung in den Niederlanden hat, dazu geführt, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht mehr gegeben ist. Infolge der Abtretung ist es zu einer Änderung des Erfüllungsortes und damit zu einer Änderung der internationalen Zuständigkeit gekommen. Der Senat schließt sich ebenso wie das Landgericht der Auffassung an, die mit der Abtretung einen Statutenwechsel bejaht. Die gegenteilige Auffassung (vgl. Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Rn. 10 zu Art. 57; Piltz, Internationales Kaufrecht, Rn. 140 zu § 4) vermag nicht zu überzeugen, weil sie sich allein darauf beruft, dass sich der Inhalt des Zahlungsanspruchs durch die Abtretung nicht verändere. Da sich aber durch die Abtretung nicht nur die Person des Leistungsempfängers (Gläubigers) ändert, sondern auch – zumindest nach Anzeige der Abtretung – die Leistung an den alten Gläubiger am bisherigen Erfüllungsort nicht mehr befreiend bewirkt werden kann, ist als notwendige Folge hiervon ein Statutenwechsel zu bejahen (so auch von Caemmerer/Schlechtriem-Hager, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, Rn. 8 zu Art. 57 CISG; Staudinger, 13. Aufl., Wiener UN-Kaufrecht, Rn. 18 zu Art. 57 CISG).

Gegen einen Statutenwechsel spricht auch nicht die von der Beklagten im Berufungsverfahren angeführte Missbrauchsgefahr. Zum einen ist diese (abstrakte) Missbrauchsgefahr eher als gering einzustufen, weil der Statutenwechsel infolge der Abtretung einer Forderung aufseiten des Gläubigers der Forderung erfolgt und dieser regelmäßig kein Interesse daran hat, dem Schuldner die von diesem zu erbringende Leistung zu erschweren; auch ein Bedürfnis, eine Forderung allein deshalb abzutreten, um den Schuldner von einem neuen Gläubiger an einen ihm „unbequemen“ Ort verklagen lassen zu können, dürfte keine praktische Rolle spielen. Zum anderen besteht für den Vertragspartner die Möglichkeit, einen derartigen Statutenwechsel vertraglich auszuschließen: Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes oder eines Aufrechnungsverbotes führt dazu, dass ein Statutenwechsel nicht stattfindet.

2.4 Schließlich ist auch hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Zinsforderung eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben.

Als mittelbar aus dem Windsor-Agreement folgende Zahlungsverpflichtung handelt es sich um eine Geldschuld, sodass hinsichtlich des Erfüllungsortes sinngemäß auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Mit der Abtretung dieser Forderung seitens der ... GmbH an die Beklagte ist auch bei diesem Anspruch ein Statutenwechsel eingetreten und die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte somit nicht mehr gegeben.





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