Die Beklagte bestellte bei der Klägerin, einer in Argentinien ansässigen Produzentin von Holzkohle, im Jahre 2003 mehrfach Holzkohle, die per Seefracht, deren Kosten die Klägerin übernahm, nach Deutschland transportiert wurde. Die Parteien hatten ein Zahlungsziel von 60 Tagen ab Anlieferung in Deutschland bzw. 85 Tagen nach Verschiffung vereinbart. Die Dokumente sollten gegen die Verpflichtung zur Annahme der seitens der Klägerin überreichten Wechsel an die Sparkasse übergeben werden.
Die Klägerin erhielt von der Beklagten drei gegengezeichnete Wechsel, die jedoch nicht eingelöst wurden. Es entstanden hierfür Kosten in Höhe von 390,- EUR, die die Klägerin mit ihrer Klage geltend macht. Ferner begehrt sie die Zahlung der Rechnungen Nr. 5-155 in Höhe eines offenstehenden Betrages von 9.630,56 EUR, die Zahlung der Rechnung Nr. 5-156 in Höhe von 11.316,95 EUR sowie die Zahlung der Rechnung Nr. 5-158 in Höhe von 13.094,- EUR.
Wegen einer mangelhaften Teillieferung brachte sie einen Betrag in Höhe von 14.905,68 EUR in Abrechnung, die sie in voller Höhe auf die Rechnung 5-147 und in Höhe eines Teilbetrages von 2.291,19 EUR auf die Rechnung 5-155 anrechnete.
Ferner begehrt sie die Erstattung der hälftigen Geschäftsgebühr für die vorgerichtlich aufgewandten Rechtsanwaltkosten in Höhe von in insgesamt 559,50 EUR, die entstanden, weil dieser die Beklagte vergeblich mit Schreiben vom 13.09.2005 unter Fristsetzung bis 26.09.2005 zur Zahlung aufforderte.
Die Klägerin behauptet, die streitbefangenen Lieferungen seien ordnungsgemäß erfolgt. Die in Rechnung gestellten Preise entsprächen den vertraglichen Vereinbarungen. Eine Mängelrüge seitens der Beklagen sie nicht erfolgt.
Nachdem sie zunächst die Zahlung eines Betrages in Höhe von 34.041,59 EUR verlangt hatte, beantragt sie nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 34.431,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2004 sowie weitere 559,50 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie rügt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld und behauptet, es sei für die Lieferungen ein einheitlicher Preis von 0,84 EUR je 3 kg Brikett inkl. Papiersack vereinbart worden. Eine Teillieferung von zwei Containern sei völlig durchnässt gewesen. Sie habe dies angezeigt. Es hätten tägliche Telefonate mit dem Geschäftsführer der Klägerin stattgefunden. Dieser habe gebeten, alles Erforderliche zu veranlassen, um nicht die gesamte Lieferung unbrauchbar werden zu lassen. Durch die Verarbeitung und längere Standzeiten seien ihr Mehrkosten in Höhe von 3.657,- EUR entstanden, die sie an den Entlader gezahlt habe. Wegen der Durchnässung von weiteren Containern seien zusätzliche Standgelder in Höhe von 545,20 EUR sowie weitere Kosten in Höhe von 15.988,55 EUR entstanden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe zugesagt, die entstehenden Extrakosten zu übernehmen. Die Klägerin habe zudem gleichwohl in Rechnung gestellte Schadware in Höhe von 8.905,68 EUR abgeholt. Die Lieferung aus April 2003 sei nie eingetroffen. Nach Ablauf der Saison seien fünf weitere Container angekommen, die sie wegen der verspäteten Lieferung zurückgewiesen habe. Dies habe der Geschäftsführer der Klägerin akzeptiert und die von ihr angenommenen Wechsel wieder an sich genommen. Sie habe diese Ware erst 2004 abgenommen. Da die Ware entgegen dem Stempelaufdruck jedoch keine DIN-Ware gewesen sei, sei ihr durch einen entsprechenden Vergleich mit ihrem Abnehmer ein weiterer Schaden in Höhe von 14.883,25 EUR entstanden. Ferner sei ein Mindergewicht festgestellt worden. Diesbezüglich belaufe sich ihr Schaden auf 5.846,40 EUR. Sie habe alle Mängel unverzüglich gerügt und ständig mit dem Geschäftsführer der Klägerin in Verbindung gestanden. Bezüglich aller Mängelkosten erkläre sie die Aufrechnung.
Die Zahlungen seien jeweils lediglich auf Anweisung des Geschäftsführers der Beklagen erfolgt. Die Wechsel seien nicht vorgelegt worden, da zwischen den beiden Geschäftsführern vereinbart worden sei, zunächst Forderungen und Gegenforderungen gegenüber zu stellen.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig, da das angerufene Landgericht Krefeld international nicht zuständig ist. Zuständig ist vielmehr gemäß Art. 57 Abs. 1 a CISG das Gericht am Ort der Niederlassung des Verkäufers, mithin ein argentinisches Gericht.
Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) anwendbar, da die Parteien, die ihre Niederlassungen in unterschiedlichen Vertragsstaaten unterhalten, Kaufverträge über Waren abgeschlossen haben (Art. 1 CISG). Das UN-Kaufrecht hat als vereinheitlichtes Recht vor jeder konkurrierenden Kollisionsnorm und internationalem Privatrecht Vorrang (vgl. Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, Kom. zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 4. Aufl., vor ARTT. 1-6, Rn. 34; Oberster Gerichtshof Wien, Entscheidung vom 29.03.2004, 5 OB 313/03).
Unerheblich für die Entscheidung des Rechtsstreites ist, ob die Parteien Lieferung nach Incoterms 2000 CFR oder – was nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien wahrscheinlicher ist – „geliefert ab Schiff“ vereinbart haben. Nach dem Vortrag der Klägerin, die Parteien hätten CFR vereinbart, wäre die Lieferung und damit der Gefahrübergang der Ware bereits in Argentinien mit der Verladung erfolgt. Die Klägerin hätte damit ihre Pflichten gemäß Art. 31 Abs. 1 CISG mit diesem Zeitpunkt erfüllt. Die Gegenleistung – nämlich die Zahlung des Kaufpreises – sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen 85 Tage nach Verschiffung erfolgen. Damit hätten die Parteien eine Vorleistungspflicht der Klägerin vereinbart. Nach dem Vortrag der Beklagten wäre die Lieferung und Übergabe der Waren an Bord des Schiffes mit Erreichen des Bestimmungshafens erfolgt. Die Zahlungsvereinbarung lautete in diesem Falle 60 Tage Zahlungsziel ab Anlieferung Deutschland. Auch in diesem Falle hätte mithin eine Vorleistungspflicht der Klägerin bestanden, da die Übergabe der Ware nicht an die Zahlung geknüpft wurde (vgl. hierzu Art. 58 Abs. 1 CISG).
Damit ist für die Zuständigkeit auf Art. 57 Abs. 1 a CISG abzustellen. Mithin ist der Kaufpreis am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu zahlen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich die Zuständigkeit nicht aus Art. 57 Abs. 1 b CISG, selbst wenn unterstellt wird, dass die Dokumente erst gegen Annahme der der Sparkasse Krefeld vorgelegten Wechsel übergeben werden sollten. Zu diesem Zeitpunkt war die Ware an die Beklagte bereits übergeben und damit die Vorleistungspflicht – die im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen, wie bereits dargestellt, entsprach – bereits begründet.
Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus Art. 58 Abs. 2 CISG, der vorsieht, dass der Verkäufer bei zu befördernder Ware bestimmen kann, dass die Ware oder die Dokumente, die zur Verfügung berechtigen, nur gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben sind. Diese Vorschrift stellt die Ware gleichrangig neben die Dokumente. Die Klägerin hatte nach ihrem Vortrag zwar die Übergabe der Dokumente an die Annahme der Wechsel geknüpft, bereits zuvor die Ware jedoch übergeben, ohne daran eine Bedingung zu knüpfen. Da die Klägerin von der ihrem Schutz dienenden Vorschrift keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Vorleistungspflicht gegeben (vgl. dazu Hager in Schwenzer/Schlechtriem, aaO, Art. 58, Rn. 8).