1. Die Klägerin hat wie folgt Garne an die Beklagte geliefert:
Am 28.09.2004 bestellte die Beklagte bei der Klägerin 15 Tonnen des Garns „Nm 50/1“ – 100 Prozent Baumwolle zum Preis von 2,17 EUR je Kilogramm. Am 29.09.2004 lieferte die Klägerin das bestellte Garn mit einem Gewicht von 15.083,10 kg an die Beklagte und berechnete dafür 32.730,33 EUR (15.083,10 x 2,17 EUR).
Am 22.11.2004 bestellte die Beklagte bei der Klägerin 15 Tonnen des Garns „Nm 50/1“ – 100 Prozent Baumwolle zum Preis von 2,02 EUR je Kilogramm. Am 23.11.2004 lieferte die Klägerin das bestellte Garn mit einem Gewicht von 14.976,60 kg an die Beklagte und berechnete dafür 30.252,73 EUR (14.976,60 x 2,02 EUR).
Ebenfalls am 22.11.2004 bestellte die Beklagte bei der Klägerin 15 Tonnen des Garns „Nm 50/1“ – 100 Prozent Baumwolle zum Preis von 1,95 EUR je Kilogramm. Am 31.01.2005 lieferte die Klägerin das bestellte Garn mit einem Gewicht von 14.802,40 kg an die Beklagte und berechnete dafür 28.864,68 EUR (14.802,40 x 1,95 EUR).
Am 26.01.2005 bestellte die Beklagte bei der Klägerin weitere 15 Tonnen des Garns „Nm 50/1“ – 100 Prozent Baumwolle zum Preis von 1,92 EUR je Kilogramm. Am 14.02.2005 lieferte die Klägerin das bestellte Garn mit einem Gewicht von 14.932,40 kg an die Beklagte und berechnete dafür 28.670,21 EUR (14.932,40 x 1,92 EUR).
Auf die Gesamtrechnungssumme von 120.517,95 EUR für diese vier Lieferungen zahlte die Beklagte lediglich 17.730,33 EUR.
Mit Anwaltsschreiben vom 22.06.2005 wurde die Beklagte aufgefordert, den Restbetrag von 102.787,62 EUR bis zum 30.06.2005 zu bezahlen. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht.
2. Mit der am 06.07.2006 an die Beklagte zugestellten Klage beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 102.787,62 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01.07.2005 zu bezahlen, sowie für den Fall, dass das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnen sollte, für den Fall der Fristversäumung der Beklagten gegen diese ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.
Mit Verfügung des Gerichts vom 13.03.2006 wurde die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet. Der Beklagten wurde mitgeteilt, dass sie die Absicht der Verteidigung binnen einer Notfrist von vier Wochen ab Zustellung der Klageschrift durch ihren Rechtsanwalt schriftlich anzuzeigen hat und dass diese Frist kraft Gesetzes nicht verlängert werden kann. Ferner wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Frist versäumt wird, der Prozess auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags entschieden werden muss.
Die Klageschrift einschließlich der vorstehend genannten Belehrungen wurde der Beklagten am 06.07.2006 zugestellt. Die Beklagte hat seither im Prozess nur geschwiegen und weder Verteidigungsbereitschaft angezeigt noch sich zu der Klageschrift eingelassen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Landgericht Hof ist für die zu treffende Entscheidung zuständig.
Nach Art. 28 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist Deutsches Recht anzuwenden. Da es sich vorliegend um einen Kaufvertrag über Waren zwischen Parteien handelt, die ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben, kommt ergänzend das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (im Folgenden kurz: CISG) zur Anwendung. Gemäß Art. 57 Abs. 1 a CISG hat der Käufer am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu zahlen. Erfüllungsort für die Zahlungspflicht der Beklagten ist somit Hof. Gemäß §§ 29 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (im Folgenden kurz: ZPO), 23 Nr. 1, 71 Abs. 1, 95 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist somit die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hof örtlich, sachlich und funktionell zuständig.
Nach den §§ 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 331 Abs. 3 ZPO hat das Gericht auf Antrag des Klägers die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen. Hierbei ist das tatsächliche Vorbringen der Klagepartei als zugestanden anzunehmen (§ 331 Abs. 1 ZPO). Für diese Entscheidung ist gemäß § 349 Abs. 2 Nr. 5 ZPO der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen zuständig.
II. Gemäß Art. 53, 62 CISG ist die Beklagte verpflichtet, die von der Klägerin gekauften Garne zu bezahlen. Auf den Kaufpreis ist ein Betrag von 102.787,62 EUR von der Beklagten bisher nicht bezahlt worden.
Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus Art. 78 CISG in Verbindung mit den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.